Entscheiddatum: 12.12.2013Publikationsdatum: 09.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-312/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl;Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N_______.
A.a Am 5. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin - eine aus B._______ (Nordprovinz) stammende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz) - aus Angst, Einzelheiten ihres Gesuchs könnten den heimatlichen Behörden bekannt werden, bei der Schweizer Botschaft in D._______ ein sinngemässes Asylgesuch ein und bat um Kontaktnahme via ihre in E._______ lebende Schwester. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Schweizer Botschaft in Sri Lanka der Beschwerdeführerin mit, falls sie an ihrem Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums festhalte, müsse sie sich an die Botschaft in I._______ wenden. Mit Eingabe vom 14. August 2008 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch, worauf sie mit Schreiben der Botschaft vom 27. August 2008 aufgefordert wurde, verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Eingabe vom 6. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Antworten ein. Am 6. November 2008 wurde sie auf der Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2008 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz, worauf sie am 15. Januar 2009 ihre Heimat auf dem Luftweg verliess und am Folgetag legal in die Schweiz gelangte.
A.b Am 19. Januar 2009 erneuerte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihr Asylgesuch, wo sie am 21. Januar 2009 summarisch befragt wurde. Mit Entscheid des BFM vom 28. Januar 2009 wurde sie für den weiteren Aufenthalt dem Kanton G._______ zugewiesen.
A.c Am (...) ging die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger die Ehe ein, worauf sie durch das Migrationsamt des Kantons G._______ am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
A.d Mit Schreiben vom 15. März 2010 ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin, infolge ihrer Heirat einen Rückzug ihres Asylgesuches zu prüfen. In ihrem Schreiben vom 30. März 2010 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie werde ihr Asylgesuch nicht zurückziehen. Gleichzeitig äusserte sie den Wunsch, anlässlich der ausstehenden BFM-Anhörung in englischer Sprache befragt zu werden.
A.e Am 14. Juni 2010 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe bis im Jahre (...) in ihrem Heimatort B._______ gelebt und sei danach nach H._______ gegangen, wo sie bis im Jahre (...) (Nennung Studienrichtung) studiert habe. Anschliessend sei sie sechs Monate zuhause geblieben und habe danach eine Stelle in einem N._______ in I._______ angetreten. Im Jahre (...) habe sie dann im N._______ von J._______ eine Arbeitsstelle erhalten, wo ausser ihr nur noch eine einzige weitere Person tamilischer Volkszugehörigkeit gearbeitet habe. Am (...) sei sie von Angehörigen des Terrorist Investigation Department (TID) zusammen mit ihrer zu diesem Zeitpunkt wegen einer (Nennung Grund) ebenfalls in J._______ weilenden Mutter auf die Polizeistation von K._______ gebracht worden, wo man sie verhört habe. Ihre Mutter sei am nächsten Tag freigelassen worden, da diese kein Singhalesisch verstanden habe. Das TID habe sie fälschlicherweise verdächtigt, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von B._______ in telefonischem Kontakt zu stehen, und habe sie überdies für zwei Bombenexplosionen in J._______ verantwortlich gemacht, nur weil sie aus einem von den LTTE kontrollierten Gebiet stamme. Dieser Vorwurf sei unsinnig gewesen, da auch das TID gewusst habe, dass alle in ihrem Herkunftsgebiet wohnhaften Personen - so auch ihre Eltern - das in Frage stehende und von den LTTE kontrollierte Telefonnetz hätten benutzen müssen, um Angehörige oder andere Personen anzurufen, welche im von der Regierung kontrollierten Gebiet gewohnt hätten. Sie sei insgesamt während (...) Tagen unter erniedrigenden Bedingungen festgehalten, immer wieder verhört und psychisch gefoltert worden. Schliesslich sei sie vor Gericht gebracht worden, das sie aus Mangel an irgendwelchen Beweisen ohne Auflagen freigesprochen habe. Bei ihrer Freilassung sei sie von polizeilicher Seite gewarnt worden, dass sie weiterhin überwacht und ihr Name auf die Liste der noch zu entführenden Personen gesetzt werde. Nach ihrer Rückkehr ins N._______ von J._______ hätten die überwiegend singhalesischen Angestellten sie gemieden, da sie von vielen verdächtigt worden sei, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Da ihre Verhaftung überdies in verschiedenen Zeitungen publik gemacht worden sei, habe sie sich nach C._______ begeben, wo die tamilische Bevölkerungsschicht grösser gewesen sei. Dort habe sie jedoch sowohl auf ihr Mobiltelefon als auch nach N._______ von C._______ wiederholt Telefonanrufe von Angehörigen des TID erhalten und sei nach den Gründen ihres Aufenthaltes gefragt und aufgefordert worden, über ihren Tagesablauf und Reisetätigkeiten lückenlos Auskunft zu geben. Auch seien einzelne Beamte des TID zu ihr nach N._______ gekommen und hätten überprüft, was sie dort mache. Sie sei sogar einmal während einer Notfallbehandlung unterbrochen worden, nur weil sie die zuständige Person im TID hätte anrufen sollen. Wenn sie aber einmal frei gehabt habe, hätten sich Angehörige des TID bei der Verwaltung von N._______ nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. All dies habe zu Spannungen mit der Leitung von N._______ geführt. Der für ihren Fall zuständige Polizeioffizier L._______ sei nach K._______ gereist, um ihr Dossier abzuschliessen. Selbst nach ihrer Freilassung habe dieser von ihr verlangt, nach I._______ zu kommen und ihn persönlich zu treffen, wozu sie aber nicht verpflichtet gewesen sei und dies auch nicht gewollt habe. So habe sie nach ihrer Freilassung sowohl seitens der Polizei als auch der Armee weiterhin Probleme gehabt. Bei ihrer Rückkehr befürchte sie eine erneute Verhaftung, da sie weder L._______ noch Leuten von der Armee oder des TID von ihrer Ausreise erzählt habe. Sie könne nicht nach B._______ gehen, da die LTTE von ihr forderten, für sie als M._______ zu arbeiten, und auch ihre Eltern unter Druck setzten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 - eröffnet am 21. Dezember 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 21. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin unter anderem (Nennung Beweismittel) bei.
D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal sie aufgrund der Heirat vom (...) mit einem Schweizer Bürger ohnehin im Besitze einer vom Kanton G._______ am (...) erteilten Aufenthaltsbewilligung sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Frage, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei, nicht jedoch die Anordnung der Wegweisung als solche sowie der Wegweisungsvollzug, weshalb auf die Eventualanträge, es sei wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises einer Bedürftigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert, bis zum 11. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E. Am 1. Februar 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
F. Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten und hob in diesem Zusammenhang insbesondere hervor, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als M._______ das Gefährdungsprofil als Zeugin von Kriegsverbrechen erfülle.
G. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten.
H. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöge, und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde.
J. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr Asyl zu gewähren ist, nicht jedoch die Anordnung der Wegweisung als solche sowie der Wegweisungsvollzug, zumal die Vorinstanz in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Auf die Eventualanträge, es sei wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Bst. D. oben).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. Dezember 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG), weshalb der am 1. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. Mai 2013 eine Kostennote für den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwand ein. Im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels mit dem BFM erwuchs ihr kein weiterer wesentlicher Aufwand. Es ist daher vom Aufwand, wie er in der Kostennote vom 2. Mai 2013 ausgewiesen wird, auszugehen. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Kostennote für das am 21. Januar 2013 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von neun Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 16.- geltend, was einen Betrag von Fr. 1816.- ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich angemessen. So ist zu berücksichtigen, dass ein massgeblicher Teil der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingabe vom 26. April 2013 eine Darlegung der aktuellen Situation respektive der Sicherheitslage in Sri Lanka enthält, die jedoch den schweizerischen Asylbehörden bekannt ist. Zudem erweisen sich die Ausführungen zur vorläufigen Aufnahme - auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten - als nicht notwendig. Der geltend gemachte Aufwand ist daher zu kürzen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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