Dublin transfer to Germany confirmed; appeal dismissed

d-3089-2013Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung04.06.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed, insofar as it entered into it, the appeal against the BFM's Dublin non-entry decision. The appellant, an asylum seeker from Syria, argued that he had never applied for asylum in Germany and opposed transfer on health grounds. The court relied on Eurodac hits showing prior German asylum applications, the German authorities' implied and later explicit acceptance, and found no concrete risk of unlawful treatment or reasons for self-entry. It also rejected the request for free legal aid and imposed CHF 600 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG; Dublin-II-VO; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; conditions for non-entry and self-entry in Dublin cases. Eurodac fingerprints may outweigh contrary declarations of the asylum seeker. If the requested Member State does not timely object to a take-back request, responsibility is deemed accepted; an express later confirmation reinforces this conclusion. The presumption that the responsible Dublin State complies with its international obligations can be rebutted only by concrete indications. Absent such indications, neither a duty to self-enter for völkerrechtliche nor for humanitarian reasons arises; health problems must be addressable in the responsible state. An appeal that is manifestly unfounded is hopeless within the meaning of Art. 65 VwVG, and costs are borne by the losing party.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-3089/2013

Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 12.06.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3089/2013/wif

Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Staat unbekannt beziehungsweise Syrien, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (...)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben An­fang März 2013 verliess und am 5. März 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte,

dass er dazu am 11. März 2013 summarisch befragt wurde,

dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank zwei Treffer ergab (Ersuchen des Beschwerdeführers um Asyl in Deutschland am 26. November 2007 so­wie 14. Juni 2011),

dass ihm das BFM das recht­liche Gehör zur möglichen Zu­ständig­keit Deutschlands für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung dorthin ge­währte,

dass der Beschwerdeführer darlegte, noch nie in Deutschland gewesen zu sein und weder dort noch in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat ein Asyl­gesuch gestellt zu haben,

dass das BFM am 17. April 2013 - nach den Bestimmungen der Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete,

dass dieses Ersuchen von deutscher Seite vorerst nicht beantwortet wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde ge­gen diesen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde er­hob,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewäh­rung und die unentgeltli­che Prozessführung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,

dass er ferner um Zustellung von Verfahrensakten verbunden mit Fristanset­zung zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung bezie­hungs­weise zur Nachreichung von Beweismitteln ersuchte,

dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - so­weit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu­ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerde­führers - vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen - einzu­treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die eingereichte Beschwerde rechtsgenüglich begründet wurde und demzufolge keiner Verbesserung bedarf, weshalb sich der diesbezügliche An­trag als gegenstandslos erweist,

dass der nicht konkretisierte Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln im Sinne einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),

dass das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Auflistung auf S. 6 seiner Verfügung die editionspflichtigen Akten übermittelte und sich diesbezüg­lich mithin kein Bedarf für eine Nachinstruktion durch das Gericht ergibt (vgl. auch die Empfangsbestätigung vom 27. Mai 2013),

dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid ge­mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Deutschland angeordnet hat,

dass auf den Beschwerdeantrag, es sei Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer bestreitet, in Deutschland um Asyl nachge­sucht zu haben,

dass diese Behauptung in Widerspruch steht zur Tatsache, wonach eine Ab­frage der Datenbank die beiden erwähnten Treffer ergab,

dass das BFM zu Recht festhält, die Beweiskraft des Resultats des Fingerabdruckvergleichs sei höher zu werten als diejenige der gegenteili­gen Aussagen des Beschwerdeführers,

dass die Vorinstanz im Wiederaufnahmeersuchen die deutschen Behör­den auf diese Aussagen aufmerksam machte,

dass die deutschen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub­lin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 17. April 2013 in­nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbe­ant­wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit aner­kannten,

dass bei dieser Sachlage entgegen den Beschwerdevorbringen Deutsch­land für die Durchführung des Asyl- und Wegwei­sungsverfahren zustän­dig ist, womit die Grundlage für einen Nicht­eintretensentscheid in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass die deutschen Behörden ihre Zustimmung im Übrigen mit nachträgli­cher Erklä­rung vom 17. Mai 2013 auch explizit bekundeten,

dass sich der Beschwerdeführer zwar namentlich unter Hinweis auf seine angeschlagene Gesundheit gegen eine Rückkehr nach Deutschland aus­spricht,

dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine kon­kre­ten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die dar­aus resultierenden Verpflichtungen halten,

dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorge­nann­ten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,

dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völker­rechtli­chen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts­punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),

dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerde­führers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,

dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in Deutschland eine völkerrechtswidrige Behandlung,

dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be­stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),

dass allfällig nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme in Deutschland abgeklärt und behan­delt werden können,

dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen,

dass somit auch ein Selbsteintritt aus humanitä­ren Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie­gender Sa­che keine besonderen Sachverhaltsumstän­de vorliegen, wel­che eine Be­handlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu auf­drängen wür­den (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutsch­land zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass die Konklusion der Vorinstanz, der Vollzug nach Italien sei zumutbar, ein für die Sache irrelevantes Kanzleiversehen darstellt,

dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offen­sichtlich un­begründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be­schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auf­zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wird abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

Schlagwörter

asylumDublin procedurenon-entryEurodactake-back requestself-entryhumanitarian reasonslegal aidcourt costsremoval

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly declined to enter into the asylum application under the Dublin rules and ordered removal to Germany.

Extrahierter Entscheid

Yes. Germany was responsible for the asylum and removal proceedings, so the non-entry decision and transfer order were upheld.

Extrahierte Begründung

Eurodac hits for prior German asylum applications outweighed the appellant's contrary statements. Germany did not timely answer the take-back request and later expressly accepted responsibility. No concrete indications rebutted the presumption that Germany would respect its international obligations, and no grounds for mandatory or humanitarian self-entry existed.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and exemption from advance payment.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly unfounded, the conditions of Art. 65 VwVG were not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the proceedings costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay CHF 600 in court costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs were imposed on the appellant.

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