Entscheiddatum: 24.09.2013Publikationsdatum: 10.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3068/2013
Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),und deren KindC._______, geboren am (...),Äthiopien,c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2011 (Datum Eingang: 10. April 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass er sich mit Eingabe vom 21. Juni 2012 erneut an die Botschaft wandte und dabei unter anderem sinngemäss um Einbezug seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes in das Asylgesuch ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2012 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung durch die Botschaft sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es ihn gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts aufforderte, bis zum 3. Oktober 2012 konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2012 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass er zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Oromo,
dass er im Jahr 1989 in den Sudan geflohen sei, nachdem er wegen Verdachts auf Verbindungen zur Oromo Liberation Front (OLF) für acht Monate inhaftiert gewesen sei,
dass er im Jahr 1992 nach Äthiopien zurückgekehrt, dann aber erneut in den Sudan geflohen sei, weil er sich als Sympathisant der OLF vor Verfolgung durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) gefürchtet habe,
dass er beim Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) beziehungsweise beim sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) in Khartum als Flüchtling registriert sei,
dass er in Khartum als D._______ gearbeitet habe, bis ihm seine Registrierung im Dezember 2010 entzogen worden sei,
dass seine Blogs und Artikel der TPLF bekannt seien und er mehrmals durch Regierungsmitarbeiter schikaniert worden sei,
dass er sich davor fürchte, nach Äthiopien deportiert zu werden, zumal es ein Übereinkommen der beiden Staaten zur Auslieferung von regimekritischen Äthiopiern gebe,
dass er von seinen Nachbarn (Herr E._______ und Frau F._______) aufgrund seines christlichen Glaubens immer wieder unter Druck gesetzt und zur Konvertierung zum Islam angehalten worden sei,
dass er von einer zuverlässigen Person erfahren habe, dass Herr E._______ und Frau F._______ ihn an einen unbekannten Ort hätten bringen wollen, woraufhin er sie bei der Polizei angezeigt habe,
dass er am 15. Dezember 2010, dem Tag der Gerichtsverhandlung, auf der Strasse von Herrn E._______ niedergeschlagen worden sei,
dass er aufgrund dieser und weiterer Einschüchterungen auf ein Gerichtsurteil verzichtet und ein friedliches Übereinkommen vereinbart habe,
dass er anschliessend wegen fortwährender Drohungen seitens der genannten Nachbarn seinen Wohnort habe wechsel müssen, zumal er vom UNHCR keinen Schutz erhalten habe,
dass er auch dort von Herrn E._______ und Frau F._______ bedroht werde,
dass seine Frau und sein Kind deswegen an einem versteckten Ort leben würden,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unterlagen einreichte, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 - eröffnet am 23. April 2013 - den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen vermöchten, da sie zwanzig Jahre zurückliegen würden und mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten seien,
dass somit zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe,
dass bezüglich des Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden,
dass es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien verschleppt zu werden, als klar unbegründet erachtet werde,
dass das BFM namentlich mit der Botschaft über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort verfüge,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom COR oder UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, zwanzig Jahre zurückliegen würden und dem Beschwerdeführer somit kaum Deportationsgefahr drohe,
dass er zudem wiederum beim UNHCR Schutz beantragen könne,
dass das BFM des Weiteren nicht von vornherein ausschliesse, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnten,
dass ihm bekannt sei, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten,
dass sich im Sudan eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung bekenne und Christen nach unterschiedlichen Schätzungen 5 bis 10 % der Gesamtbevölkerung stellen würden,
dass sich in den sudanesischen Städten neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden würden,
dass die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan die Religionsfreiheit garantiere,
dass die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien,
dass Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) staatliche Feiertage seien,
dass christliche Kirchen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen dürften,
dass nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 ein Vizepräsident Sudans dem Christentum angehöre,
dass sich unter den Mitgliedern der Regierung mehrere Christen finden würden,
dass im Sudan demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen herrsche,
dass diese Einschätzung im Falle der Beschwerdeführenden durch die Tatsache bestätigt werde, dass sie in ihren Vorbringen gegen ihre Nachbarn von sudanesischen Behörden Unterstützung erhalten hätten,
dass das Leben in Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers jedoch hervor gehe, dass er seit 1992 dauerhaft im Sudan beziehungsweise in Khartum wohnhaft sei,
dass angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan davon ausgegangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass daher sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: 7. Mai 2013) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreibens des COR an das UNHCR vom 4. August 2010 beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit über zwanzig Jahren als anerkannter Flüchtling in Khartum lebt, wo er bis im Dezember 2010 als registrierter D._______ arbeiten konnte,
dass ihm seine Registrierung zwar entzogen wurde, er aber unter anderem von einem sudanesischen Kollegen unterstützt wird, welcher ihm eine temporäre Arbeit gegeben hat (vgl. Schreiben vom 23. September 2012, Antwort f 3),
dass er sich bezüglich der Übergriffe durch seine Nachbarn an die sudanesischen Behörden wenden und ein Gerichtsverfahren anstrengen konnte, weshalb die Schutzwilligkeit der sudanesischen Behörden in seinem Fall gegeben ist,
dass in Bezug auf seine Angst, nach Äthiopien deportiert zu werden, auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, zumal seine Vorbringen zu seinen Blogs und Artikeln zu unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, diesbezüglich aber keine konkreten Anhaltspunkte vorbringt, sondern nur - mit Nennung der Namen von zwei deportierten Äthiopiern - auf seine Angst vor einer Deportation und die angebliche Gefahr durch Herrn E._______ verweist,
dass seine angebliche Gefährdung im Übrigen auch im Schreiben des COR an das UNHCR vom 4. August 2010 nicht konkret dargelegt wird, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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