Entscheiddatum: 03.10.2013Publikationsdatum: 14.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-302/2012
Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Tunesien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein tunesischer Staatsangehöriger aus B._______ - suchte am 24. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 30. Juni 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 11. August 2009 im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der in Tunesien verbotenen Ennahda-Bewegung. Von 2003 bis zum August 2005 habe er in D._______ islamisches Recht studiert. Im Jahr 2004 hätten ihn vier Kollegen aus B._______ in E._______ besucht, und er habe sich mit diesen nach seiner Rückkehr nach B._______ im August 2005 mehrere Male getroffen. Gemeinsam hätten sie versucht, Alkohol konsumierende Personen auf den richtigen Weg zu führen und diese dazu zu bewegen, sich zum Islam zu bekennen. Die tunesische Regierung betrachte solche Versammlungen islamischer Personen als grosse Gefahr. Tunesier, die in D._______ oder F._______ die Scharia studieren würden, würden generell überwacht, und Angehörige der Ennahda-Bewegung gälten als Staatsfeinde. Er sei zwar kein Mitglied der Ennahda-Bewegung, habe aber Kontakt zu einem Mitglied gehabt, das mehrere Jahre im Gefängnis gewesen sei und gegenwärtig unter administrativer Kontrolle stehe. Am 28. November 2005 habe er über G._______ wieder nach D._______ reisen wollen, sei jedoch an der tunesisch-(...) Grenze von den tunesischen Behörden angehalten und während drei bis vier Stunden verhört worden. Er sei unter anderem gefragt worden, weshalb er einen langen Bart trage und viele (...) Stempel in seinem Pass habe. Die tunesischen Behörden hätten ihm die Ausreise verweigert und ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt. Da er gewusst habe, dass an der Grenze zurückgewiesene Personen in der Folge vom Staatssicherheitsdienst gesucht würden, sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu einem im Süden des Landes wohnhaften Freund gegangen. Am 30. November 2005 habe ihn seine Mutter telefonisch informiert, dass die Polizei ihn tags zuvor zu Hause gesucht habe. Er sei deshalb am folgenden Tag an die tunesisch-(...) Grenze gefahren, wo ihn ein Grenzpolizist nach der Bezahlung von 20 tunesischen Dinar habe ausreisen lassen, ohne seine Personalien im Computer zu überprüfen. Von H._______ aus sei er nach D._______ geflogen und habe dort sein Studium weitergeführt. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Polizei auch bei seinem Onkel in I._______ nach ihm gefragt habe. Etwa zwei Monate nach seiner Ausreise aus Tunesien seien die Kollegen aus B._______ aufgrund der abgehaltenen Versammlungen festgenommen und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Auch weitere Personen seien seinetwegen befragt worden (sein Nachbar 2006 und zwei Kommilitonen Ende 2005 beziehungsweise 2007). Zu Beginn des Jahres 2007 sei er vom Sicherheitsattaché der tunesischen Botschaft in D._______ vorgeladen und ausgefragt worden. Zwei Mal (2007 [nach der Rückkehr von einer Pilgerfahrt nach F._______] und 2008) sei er auch durch den (...) Geheimdienst vorgeladen worden. Als die (...) Behörden begonnen hätten, Studenten verschiedener Herkunft in ihre Heimatländer auszuschaffen, habe er nicht länger in E._______ bleiben wollen. Er sei deshalb im April 2009 auf dem Luftweg über J._______ nach K._______ gereist und via L._______ am 22. Juni 2009 auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die tunesischen Behörden ihn weiterhin wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Ennahda-Bewegung suchen würden. Ihm drohe deshalb bei einer Rückkehr nach Tunesien die Inhaftierung.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A22).
B. Mit Schreiben vom 27. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es seine Angst vor Behelligungen wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Ennahda-Bewegung angesichts der zwischenzeitlich veränderten politischen Lage in Tunesien seit dem Sturz des Präsidenten Ben Ali Mitte Januar 2011 und der anfangs März 2011 erfolgten Legalisierung der Ennahda-Partei als nicht begründet erachte. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern.
C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner Kollegen aus B._______, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur verbotenen Ennahda zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, seien nach dem Sturz von Ben Ali zwar freigelassen, Mitte September 2011 indes erneut verhaftet worden. Auch nach dem Regimesturz könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstaat in Tunesien vollumfänglich hergestellt sei und die Menschenrechte eingehalten würden. Ein Grossteil des ehemaligen Staatsapparats sei noch intakt, und die alte Garde habe die Kontrolle inne. Anfangs Mai 2011 sei es erneut zu Demonstrationen gekommen, nachdem der von der Interimsregierung eingesetzte Innenminister gesagt habe, es existiere eine Schattenregierung, die das alte Regime wiederherstellen wolle, und bei einem Wahlsieg der Ennahda-Partei sei mit einem Militärputsch zu rechnen. Am 14. Oktober 2011 sei die Polizei hart gegen muslimische Demonstranten vorgegangen, die die Vorführung eines blasphemischen Films hätten verhindern wollen. Trotz der Legalisierung der Ennahda-Partei könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass deren Mitglieder und Sympathisanten künftig unbehelligt in Tunesien leben könnten. Bei einer Rückkehr bestehe für ihn daher nach wie vor die Gefahr unmenschlicher Behandlung.
D.
D.a Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 - eröffnet am 16. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2009 (recte: Ende 2005) habe sich die politische Situation in Tunesien grundlegend geändert. Das Regime des langjährigen Präsidenten Ben Ali sei im Januar 2011 gestürzt worden. Ihm seien mehrere provisorische Regierungen gefolgt, um den demokratischen Übergangsprozess zu etablieren. Die Übergangsbehörden seien mit der Ausarbeitung der neuen Verfassung, der Wiederherstellung des Rechtsstaats und der Förderung der Menschenrechte beauftragt. Dabei erhielten sie Unterstützung von der internationalen Gemeinschaft. Als Hauptziel habe der neue Premierminister die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Land genannt. Im März 2011 sei die Ennahda-Partei legalisiert worden und deren Führer Rachid Ghannouchi nach Tunesien zurückgekehrt. Am 23. Oktober 2011 hätten die Tunesier in freien und fairen Wahlen die verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt. Die Ennahda-Partei habe 90 der insgesamt 217 Sitze gewonnen. Der alleinige Umstand, dass Kollegen des Beschwerdeführers im September 2011 erneut verhaftet worden seien, vermöge für ihn keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal keine Beweise dafür vorlägen, dass die behaupteten Inhaftierungen mit ihm in einem Zusammenhang stehen würden. Hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Oktober 2011 sei aus der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle ersichtlich, dass es sich bei den Demonstranten um radikal-islamistische Salafisten gehandelt habe, die versucht hätten, den Polizeikordon zu durchbrechen und das Haus des Besitzers der Fernsehstation, die den betreffenden Film ausgestrahlt habe, niederzubrennen. Aufgrund dieser Umstände erscheine das Eingreifen der Polizei verständlich und sei mit dem Vorgehen von Polizeikräften in europäischen Ländern vergleichbar. Nach dem Regimesturz gebe es keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung von Ennahda-Mitgliedern/-Sympathisanten oder einen Militärputsch. Vor diesem Hintergrund sei eine asylrelevante Verfolgung des mit der Ennahda-Partei sympathisierenden Beschwerdeführers durch die tunesischen Behörden nicht mehr zu erwarten. Seine Befürchtungen seien daher als unbegründet und demnach als nicht asylrelevant zu erachten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (u.a. Immatrikulationskarte [2008 durch die tunesische Botschaft in E._______ ausgestellt], Schreiben des Vaters vom 3. November 2009, Studienbestätigung vom 10. November 2009) würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
E.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter um Gewährung des Asyls und subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A2, A14, A15, A18, A23, A24, A25, A27, A29, A35, A37, A45, A46, A48 und A49, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht.
E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihm die Einsicht in mehrere Dokumente verweigert und es auch unterlassen habe, ihm diejenigen Akten auszuhändigen, die ihm bereits früher zugestellt worden seien beziehungsweise die er selbst eingereicht habe, obwohl er dies in seinem Akteneinsichtsgesuch vom 9. Januar 2012 ausdrücklich beantragt habe. Es sei ihm deshalb nunmehr Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A2, A14, A15, A18, A23, A24, A25, A27, A29, A35, A37, A45, A46, A48 und A49 oder zumindest das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, unter Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeergänzung. Das BFM habe die Verfügung vom 14. Dezember 2011 zudem mangelhaft begründet, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt auf seine angebliche Ennahda-Angehörigkeit verkürzt habe. Die jahrelangen Verfolgungshandlungen der tunesischen Behörden habe es in seinen Erwägungen unerwähnt gelassen und damit verkannt, dass sich die Verfolgung derart verselbständigt habe, dass er auch heute noch im Visier der Behörden sein dürfte. Die tunesischen Behörden seien bereits im Jahr 2005 aufgrund seines Studiums und seines Engagements für den Islam auf ihn aufmerksam geworden. Es stelle sich nicht die Frage, ob er im heutigen Zeitpunkt mit den damaligen Aktivitäten noch ins Visier der Behörden geraten würde, sondern wie sehr er deswegen in den letzten Jahren im behördlichen Visier gestanden habe. Auch wenn sich die Behörden heute vielleicht nicht mehr für eine Person mit seinem Profil interessieren würden, ändere dies nichts daran, dass die tunesischen Behörden über ein umfassendes Dossier über ihn verfügen dürften. Über die Jahre hinweg seien schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben worden, die bei verschiedenen Behörden und in Datenbanken erfasst worden sein dürften. Es sei naiv zu glauben, die heutigen tunesischen Behörden würden sämtliche Verfahren aus den vergangenen Jahren einfach aufheben oder einstellen. Das BFM hätte im Rahmen einer Botschaftsabklärung eruieren müssen, ob die gegen ihn bestehenden Verfolgungsmassnahmen tatsächlich aufgehoben worden seien und er nicht mehr gesucht werde. Auch die Verfolgung seiner Kollegen hätte das BFM zum Anlass weiterer Abklärungen nehmen müssen. Das BFM habe auch die von ihm eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Sollte dennoch keine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung erfolgen, sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Er sei von den tunesischen Behörden aus religiösen Gründen behelligt und gesucht worden, und es seien entsprechende Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, u.a. sei ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden. Die asylrelevante Verfolgung seiner Person habe sich verselbständigt und bestehe auch unter der neuen Regierung weiter. Sein Profil entspreche demjenigen eines dem Antiterrorismusgesetz zuwiderhandelnden Staatsfeindes, und er habe begründete Furcht vor weiterer asylrelevanter Verfolgung. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, wäre zumindest wegen drohender Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter wäre er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er würde bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existenzbedrohende Situation geraten, da er aufgrund seines Profils nicht auf Unterstützung durch ein Beziehungsnetz zählen könnte.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.b Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab und setzte für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von drei Tagen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.d Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Februar 2012 nach.
F.e Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2012 - eröffnet am 17. Februar 2012 - hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wiedererwägungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer Kopien der vorinstanzlichen Akten A24, A27, A29, A35, A45, A46, A48 und A49 zu und setzte ihm zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung eine Frist von fünfzehn Tagen. Im Übrigen wies er das Akteneinsichtsgesuch ab.
F.f Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, da er erfahren habe, dass sein Vater über einen Rechtsanwalt eine ihn (den Beschwerdeführer) betreffende "Carte de recherche" erhalten habe. Das Dokument werde nächstens von einer Person in die Schweiz gebracht.
F.g Mit Schreiben vom 9. März 2012 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch vom 5. März 2012 - unter gleichzeitigem Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach die Behörde auch nachträglich eingereichte Beweismittel berücksichtigen kann, sofern sie ihr ausschlaggebend erscheinen - ab.
G.
G.a Mit Eingabe vom 21. März 2012 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel ein, die er von einer Person, die aus Tunesien in die Schweiz gereist sei, persönlich in Empfang genommen habe, weshalb er keine diesbezüglichen Briefumschläge einreichen könne. Es handle sich bei diesen Dokumenten um "Cartes de recherche" respektive "Invitations" vom 3. Februar 2009 und 10. Mai 2011. Diese würden belegen, dass er von den tunesischen Behörden erfasst und wiederholt gesucht worden sei. Das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch den Umsturz im Frühjahr 2011 automatisch sämtliche gegen ihn laufenden Verfahren aufgehoben und zu seinen Gunsten abgeschlossen worden seien. Hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich alle Verfahren abgeschlossen seien, oder ob die durch die eingereichten Beweismittel belegte Verfolgung weiterhin bestehe, beantrage er die Durchführung einer Botschaftsabklärung.
G.b Am 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der am 21. März 2012 eingereichten Dokumente nach.
H. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer die beiden Vorladungen erst im Beschwerdeverfahren einreiche, und warum die diesbezüglichen Briefumschläge, die einen Hinweis auf den tatsächlichen Adressaten geben könnten, nicht vorlägen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Vater habe die Dokumente über einen Rechtsvertreter erhalten, leuchte nicht ein, wenn die Vorladungen doch an den Beschwerdeführer gerichtet seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Dokumente einen im tunesischen Kontext äusserst unüblichen Vorladungsgrund nennen würden ("Es geht um eine Angelegenheit, die ihn interessiert, wenn er anruft" [vgl. Beilage 4 der Eingabe vom 22. März 2012]). Ohne Klärung dieser Fragen könne den Vorladungen kein Beweiswert zugemessen werden. Aber selbst bei angenommener Echtheit wären diese kein Beweis dafür, dass die tunesischen Behörden den Beschwerdeführer gesucht hätten oder ihn suchen würden, sondern sie würden lediglich belegen, dass er sich melden müsste. Damit könne indes nicht zwingend auf einen politischen Kontext geschlossen werden. In der ersten Hälfte des Jahres 2011 sei in Tunesien ein Grossteil der politischen Gefangenen amnestiert worden, darunter einige Hundert wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation zu Haftstrafen verurteilte Mitglieder der Ennahda. Dem BFM lägen keine ernstzunehmenden Hinweise auf eine weiter bestehende Verfolgung der amnestierten Personen vor, obwohl über diese bei den tunesischen Behörden sehr wahrscheinlich diverse Akten bestehen dürften. Der Beschwerdeführer spreche von mehreren gegen ihn hängigen Verfahren, bringe jedoch für kein einziges einen Beleg bei. Vor diesem Hintergrund könne auf eine Botschaftsabklärung verzichtet werden. Der Beschwerdeführer sei in Tunesien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht.
I.
I.a In seiner Replik vom 30. April 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM hätte die Vorladungen, denen es keinen Beweiswert beimesse, im Rahmen einer Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen müssen. Es sei offensichtlich, dass die Vorladungen seinem Vater übergeben worden seien, habe er sich selbst doch nicht mehr in Tunesien aufgehalten. Er könne keine Briefumschläge einreichen, da ihm die Beweismittel von einer Person aus Tunesien gebracht worden seien. Die Aussage des BFM, es handle sich um einen unüblichen Vorladungsgrund, sei willkürlich. Damit habe er die vom BFM aufgeworfenen Fragen beantwortet. Der Vorhalt des BFM, er habe keinen Beleg bezüglich der ihn betreffenden Verfahren vorgelegt, sei falsch, habe er doch nunmehr die beiden Vorladungen eingereicht. Es verstehe sich von selbst, dass sich eine Person, die im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung befürchte, nicht persönlich an die heimatlichen Behörden wende, um die Verfolgung dokumentieren zu können. Diese Möglichkeit biete aber eine Botschaftsabklärung, welche er erneut beantrage. Er sei seit dem Jahr 2005 im Visier der tunesischen Behörden, weil er in D._______ islamisches Recht studiert, mit islamistischen Personen Versammlungen abgehalten und sich für den Islam engagiert habe. Er habe im Rahmen der Anhörung dargelegt, dass er nicht nur wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Ennahda-Bewegung, sondern auch wegen der Versammlungen, die er abgehalten habe und die als religiös-politische Aktivitäten eingestuft würden, überwacht werde. Die Vorgehensweise des BFM, eine Gefährdung lediglich aufgrund der Kontakte zur Ennahda, deren inhaftierte Mitglieder nach dem Regimesturz mehrheitlich amnestiert worden seien, auszuschliessen, greife deshalb zu kurz. Auch in der neuen tunesischen Regierung bestehe die Angst vor zu grossem Machteinfluss der Islamisten. Viele repressive Gesetze aus der Zeit des alten Regimes (bspw. das Antiterrorismusgesetz) seien noch in Kraft und müssten erst in einem langwierigen Prozess abgeschafft werden. Indem er vorgebracht habe, dass jeder Tunesier, der in D._______ islamisches Recht studiert habe, beobachtet werde, habe er zum Ausdruck gebracht, dass eine Akte über ihn bestehen dürfte. Es sei denn auch eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden, deren Existenz mittels einer Botschaftsabklärung eruiert werden könne. Er weise ein Profil auf, aufgrund dessen zu Zeiten des alten Regimes zahlreiche Verdächtige mit Berufung auf das Antiterrorismusgesetz festgenommen worden seien. Das Schicksal seiner Kollegen, die nach dem Regimesturz zwar freigelassen, im September 2011 indes wieder verhaftet worden seien, könne ebenfalls mittels einer Botschaftsabklärung geklärt werden. Das BFM nenne keine Belege für die Annahme, es lägen keine ernstzunehmenden Hinweise auf eine weitere Verfolgung amnestierter Personen vor. Die aus Tunesien erhältlichen Informationen würden vielmehr ein Bild eines Landes vermitteln, das sich in einem schwierigen Transformationsprozess befinde und sich erst von dem restriktiven Erbe befreien müsse. Es sei derzeit noch offen, wie die künftig geltende Gesetzgebung aussehen werde. Jedenfalls lägen Hinweise vor, dass die Überwachung der Bürger weitergeführt werde. Zwar seien erste Schritte unternommen worden, um den immensen Sicherheitsapparat abzubauen, indem beispielsweise die obersten Sicherheitsbeamten entlassen worden seien, es sei aber unklar, was mit dem grossen Mittelbau und der Basis passieren werde. Eine künftige Gefährdung für Personen wie ihn könne deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.
I.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
Bericht Human Rights Watch (HRW), 'Tunisia's Repressive Laws. The Reform Agenda', November 2011;
Artikel von HRW, 'Tunesien: Neue Verfassung soll Menschenrechte stärken', 20.10.2011;
Artikel von M.\_\_\_\_\_\_\_, 'Political Transition in Tunisia', 16.12.2011;
Artikel aus der Washington Post, 'In Tunisia press freedoms are in the crosshairs', 12.3.2012.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
4.1 Das BFM erachtete die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.
4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20).
4.2.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2011 zutreffend festgestellt hat, hat sich die politische Situation in Tunesien grundlegend verändert, seit der Beschwerdeführer das Land Ende November 2005 verlassen hat. Die Regierung von Zine el-Abidine Ben Ali wurde nach massiven Protesten im Januar 2011 gestürzt. In der Folge hat sich die Situation für die Anhänger der zuvor verbotenen islamischen Ennahda massgeblich geändert. Rachid al-Ghannouchi, der politische Führer der Ennahda, kehrte Ende Januar 2011 nach zwanzigjährigem Exil nach Tunesien zurück. Anfangs März 2011 legalisierte die tunesische Übergangsregierung die Partei Ennahda; bereits zuvor waren zehntausende ihrer Anhänger aus dem Gefängnis entlassen worden. Aus den ersten freien Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung vom 23. Oktober 2011 ging die Ennahda als stärkste Partei hervor und erzielte auf Anhieb 90 der 217 Parlamentssitze. Aufgrund dieses Wahlresultats wurde Hamadi Jebali von der Ennahda am 24. Dezember 2011 zum Premierminister ernannt. Dieser erklärte im Februar 2013 seinen Rücktritt, nachdem sein Vorschlag einer parteilosen Technokratenregierung am Widerstand der eigenen Partei gescheitert war. Sein Nachfolger - der ebenfalls der Ennahda angehörende Ali Larayeth - gab anfangs März 2013 die Zusammensetzung der neuen Regierung bekannt, bei der an der Spitze dreier Schlüsselministerien Unabhängige stehen. Das neue Regierungsprogramm beinhaltet insbesondere die Vorbereitung der nächsten Parlamentswahlen, die Vollendung der Verfassung, soziale Fragen und die Verbesserung der inneren und äusseren Sicherheit.
Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer stabilen Demokratie gesprochen werden kann und die wirtschaftliche Situation als schwierig zu bezeichnen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich Tunesien auf dem Weg in eine pluralistische Demokratie befindet.
4.2.2 Die Gewährung des Asyls bezweckt den Schutz vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer, der sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende November 2005 verlassen hat, befürchtet, bei einer Rückkehr nach Tunesien als Sympathisant der islamischen Ennahda verfolgt zu werden. Aufgrund des soeben unter E. 4.2.1 Ausgeführten ist indes nicht davon auszugehen, dass Mitglieder oder Sympathisanten der bereits seit März 2011 legalisierten Partei Ennahda - der mittlerweile stärksten politischen Kraft im Land - zum heutigen Zeitpunkt von den tunesischen Behörden noch asylrelevante Nachteile zu befürchten haben. Es ist daher auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland wegen der Sympathisierung mit dieser islamischen Partei oder seiner Religion und seines diesbezüglichen Studiums asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag keine begründete und konkrete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung seiner Person darzulegen. Indem er darauf hinweist, dass zwei Kollegen, die unter dem alten Regime wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Ennahda zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, nach dem Sturz von Ben Ali aus der Haft entlassen worden seien, bestätigt der Beschwerdeführer vielmehr selbst die grundlegend veränderte Situation für Ennahda-Sympathisanten. Hinweise, dass die angebliche erneute Verhaftung der besagten Kollegen im September 2011 mit dem Beschwerdeführer in einem Zusammenhang stehen würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch der Verweis auf den Polizeieinsatz anlässlich einer Demonstration radikal-islamistischer Salafisten vom 14. Oktober 2011 ist unbehelflich, zumal auch diesbezüglich kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer besteht und im Übrigen das Eingreifen der Polizei angesichts des drohenden Niederbrennens einer Fernsehstation durch die Demonstranten nachvollziehbar erscheint. Des Weiteren vermögen auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichten "Invitations" vom 3. Februar 2009 und 10. Mai 2011, an deren Echtheit das BFM berechtigte Zweifel geäussert hat, ungeachtet der Frage ihrer inhaltlichen Glaubwürdigkeit keinen Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den tunesischen Behörden in einem politischen Kontext gesucht und verfolgt würde; sie würden lediglich belegen, dass er damals eingeladen wurde ("Invitations"), sich zu melden ("Es geht um eine Angelegenheit, die ihn interessiert, wenn er anruft" [vgl. Beilage 4 der Eingabe vom 22. März 2012]). Auch damit vermag der Beschwerdeführer daher keine aktuelle und konkrete Bedrohung seiner Person darzulegen. Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM liegt nicht vor, und der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist entsprechend abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 In Tunesien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste.
6.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der noch recht junge, ledige und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______. Er hat nach (...-)jährigem Schulbesuch eine zweijährige Ausbildung zum (...) und anschliessend eine einjährige Lehre als (...) in einer Firma für (...) absolviert und weist entsprechende Arbeitserfahrung auf (vgl. A1 S. 3 f.). Mit seinen Eltern und Brüdern verfügt er in B._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 4 f.), und es darf davon ausgegangen werden, dass er dort bei seiner Rückkehr zumindest zu Beginn familiäre Unterstützung vorfinden wird. Zudem ist es ihm zuzumuten, sich künftig eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen und wieder ins Erwerbsleben einzusteigen, wobei ihm die Arbeitserfahrung, die er als (...) und (...) aufweisen kann, behilflich sein dürfte. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Verfügung vom 16. Februar 2012 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: