Entscheiddatum: 29.04.2024Publikationsdatum: 13.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2980/2022
Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2022.
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 4. August 2021 illegal und reiste am 9. August 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 12. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Am selben Tag mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung.
A.c Am 16. September 2021 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. In diesem Rahmen reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem E-Devlet (E-Governement-System [www.edevlet.gov.tr]) seine Aushebung betreffend als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM ID-005/2).
A.d Am 21. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton C._______ zugewiesen.
A.e Seine zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 23. September 2021 nieder.
A.f Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 zeigte seine neue Rechtsvertretung ihr Mandat an, reichte eine Vollmacht vom 21. Oktober 2021 sowie Auszüge aus dem UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem) als Beweismittel zu den Akten und stellte ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht mit Abschluss des Verfahrens, aber noch vor dem Asylentscheid (vgl. SEM-ID 002/43, 003/14 und 004/20).
A.g Am 16. März 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen und Auskunft über den oder die einschlägigen türkischen Strafgesetzesartikel zu geben, auf dessen oder deren Basis gegen ihn ermittelt werde.
A.h Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2022 zwei UYAP-Auszüge ein und äusserte sich zu den gegen ihn eröffneten Strafverfahren 2021/(...) (Terrorpropaganda) und 2021/(...) (Präsidentenbeleidigung) sowie zum jeweiligen Verfahrensstand.
A.i Das SEM ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2022 um weitere Beweismittel, namentlich einen Auszug aus dem E-Devlet, woraus dessen Aus- und Einreisen sichtbar würden, sowie um einen Geheimhaltungsbeschluss der türkischen Behörden betreffend das Verfahren 2021/(...).
A.j Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. Mai 2022 Stellung dazu und erklärte, sich mit seinem Passwort nicht in sein E-Devlet-Profil einloggen zu können. Einen Geheimhaltungsbeschluss konnte er nicht vorweisen.
A.k Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 wies der Beschwerdeführer auf den erfolglosen Versuch hin, ein neues Passwort für E-Devlet erhältlich zu machen.
A.l Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Mai 2022 weitere, mehrheitlich bereits aktenkundige, Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2022, die den an die falsche Adresse zugestellten Asylentscheid vom 27. Mai 2022 ersetzte, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2022 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 8. Juni 2022 (Beilage 1), eine Vollmacht vom 21. Oktober 2021 (Beilage 2), ein Vorführbefehl vom 18. August 2021 (Beilage 3), ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 19. Januar 2022 (Beilage 4), eine Anklageschrift vom (...) 2022 (Beilage 5), ein Entscheid über die Strafzeitberechnung des Onkels (Beilage 6), ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) vom 25. Oktober 2020 (Beilage 7), eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2022 (Beilage 8), allesamt in Kopie, sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertreterin (Beilage 9) bei.
D.
D.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen.
D.c Das SEM liess sich am 19. August 2022 zur Beschwerde vernehmen.
D.d Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2022 seine Replik zu den Akten. Diese wurde der Vorinstanz am 7. September 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
D.e Am 17. März 2023 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein Sitzungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom 29. Dezember 2022 in Kopie zu den Akten.
D.f Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich ergänzend zum eingereichten Beweismittel zu äussern.
D.g Der Beschwerdeführer nahm am 17. (recte: 19.) Mai 2023 (Datum des Poststempels) dazu Stellung und reichte vier weitere Beweismittel zu den Akten.
D.h Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 eingeladen, eine Duplik einzureichen und insbesondere zu den Eingaben vom 17. März 2023 und vom 19. Mai 2023, einschliesslich der jeweils eingereichten Beweismittel, Stellung zu nehmen.
D.i Am 22. Juni 2023 reichte das SEM seine Duplik zu den Akten.
D.j Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 Gelegenheit, sich zur Eingabe der Vorinstanz zu äussern.
D.k Am 12. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein. Diese wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
D.l Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 12. November 2023 um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung eines neuen amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Auskunft betreffend des Verfahrensstandes.
Der Eingabe lag eine Vollmacht vom 9. November 2023 bei.
D.m Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2023 hiess das Gericht den Antrag auf Entbindung der alten sowie Beiordnung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung gut und nahm Stellung zur Verfahrensstandanfrage.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und im Dorf F._______, Kreisstadt D._______ in der Provinz E._______ aufgewachsen und habe mit seinen Eltern sowie vier Geschwistern im Haus der Familie gelebt. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse des Gymnasiums besucht, aber ohne Abschluss im (...) 2016 abgebrochen. Daraufhin sei er, nach einem Spitalaufenthalt und anschliessender Rehabilitationsphase, im Sommer 2017 nach G._______ und habe dort mehrere Monate in (...) gearbeitet. Nach seiner Rückkehr in die Heimatregion sei er in (...) tätig gewesen.
Ferner gab der Beschwerdeführer an, chronische (...)beschwerden zu haben. Aus ärztlicher Sicht seien diese aber unproblematisch und er könne damit weiterleben. Er müsse jedoch (...) und habe nachts je nach Schlafposition Schmerzen, weil ein Druck entstehe. Weitere gesundheitliche Beschwerden habe er aber keine.
4.1.2 Zu seinen Gesuchsgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in der Schule und während seiner Erwerbstätigkeit im (...) Rassismus erlebt zu haben. Von seinem Lehrer sei er im Alter von zwölf Jahren geschlagen worden, weil er in der Schule Kurdisch gesprochen habe. Im März 2021 sei er als Wehrdienstverweigerer gesucht worden. Er habe freigestellt werden wollen, weil er im August (...) pflücken müsse. Am 29. Juli 2021 seien Soldaten bei seinem Elternhaus gewesen und hätten nach ihm gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Feldarbeit gewesen. Sein Vater habe ihn im Anschluss daran nach E._______ zum Onkel mütterlicherseits gebracht und erfahren, dass der Beschwerdeführer den Staatspräsidenten, den Präsidenten der Religionsbehörde, die türkische Polizei und die türkischen Soldaten über die sozialen Medien beleidigt sowie erniedrigt habe und deshalb ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Daraufhin sei der Beschluss gefallen, die Türkei zu verlassen (vgl. SEM-Akte 14/15 F 73).
4.1.3 Auf Facebook habe der Beschwerdeführer zwischen 2018 und Mitte 2019 zwei- bis dreimal täglich Inhalte gepostet, die seine kritische, politische Haltung auf ironische Weise habe zeigen sollen. Auf Anraten seines Vaters hin, habe er alle seine Kommentare und Posts gelöscht, bevor er gegen Ende 2019 und bis zu seiner Ausreise erneut angefangen habe, politische Posts zu machen (vgl. SEM-Akte 14/15 F 83 ff.).
4.1.4 Weiter trug der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung vor, die türkische Gendarmerie komme immer wieder zu seinen Eltern nach Hause, suche ihn und wolle wissen, wo er sich aufhalte (vgl. SEM-Akte 25/2).
4.1.5 Im Zusammenhang mit den behaupteten Strafverfahren reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Dokumente ein, aus denen ersichtlich sei, dass ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorgesetzes bei der Oberstaatsanwaltschaft E._______ und eines wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) bei der Oberstaatsanwaltschaft D._______ hängig seien. Im Rahmen des Verfahrens wegen Terrorpropaganda sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden (vgl. SEM-Akte 28/5).
4.2
4.2.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, dass es grundsätzlich nicht an der Behauptung des Beschwerdeführers zweifle, wonach nach einer Anzeige von privater Seite wegen bestimmter Posts auf Facebook eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei. Es gehe aufgrund der Akten aber lediglich von einer Einleitung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten aus, und nicht wegen Terrorpropaganda (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2022, S. 5). Die Vorinstanz hielt fest, es sei ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden (Untersuchungsnummer 2021/[...]), indessen sei er gemäss dem eingereichten Dokument nach der Einvernahme auf freien Fuss zu setzen. Sie wies darauf hin, dass die Beleidigung des Präsidenten nach aktuellem türkischem Recht gegen Art. 299 tStGB verstosse und erinnerte daran, dass Staaten grundsätzlich das Recht und die Pflicht hätten, die jeweilige verfassungsmässige Ordnung zu schützen und Angriffe auf diese Ordnung strafrechtlich zu ahnden. Darüber hinaus bestehe noch keine Anklageschrift und es sei offen, ob es überhaupt zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer kommen werde. Nach Ansicht der Vorinstanz sei vorliegend von einem sehr niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen. Seine politischen Beiträge auf Facebook würden erst im April 2020 beginnen und beschränkten sich auf das Re-Posten von Inhalten ohne nennenswerte eigene Beiträge. Darüber hinaus sei er in der Türkei auch nicht vorbestraft. Das SEM ruft in diesem Zusammenhang Art. 51 tStGB in Erinnerung, wonach bei Personen, die vorher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien, Strafen häufig auf Bewährung ausgesprochen würden.
4.2.2 In Zusammenhang mit der geltend gemachten Ermittlung wegen Propaganda für eine Terrororganisation habe der Beschwerdeführer zwar einen UYAP-Auszug eingereicht (Untersuchungsnummer 2021/[...]), indessen sei aus den Unterlagen aber weder ersichtlich, dass sich das dort erwähnte Verfahren auf ihn beziehe, noch um welchen Straftatbestand es sich handle. Die Behauptung, dass das Verfahren der Geheimhaltung unterliege, habe der Beschwerdeführer nicht mit einem Geheimhaltungsbeschluss unterlegen können. Ferner sei ein allfälliger Geheimhaltungsbeschluss ein Indiz dafür, dass noch kein offizielles Verfahren eingeleitet worden sei beziehungsweise erst entsprechende Ermittlungen aufgenommen worden seien. Folglich sei es noch offen, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung kommen würde.
4.2.3 Bezüglich des behaupteten Vorfalls im Juli 2021, als Militärangehörige den Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung beziehungsweise aus anderen Gründen gesucht hätten, hielt die Vorinstanz fest, dass die Aktivitäten in den sozialen Medien als Grund wenig wahrscheinlich seien. Sie begründete dies zum einen damit, dass solche Aktivitäten in den Zuständigkeitsbereich der Justiz- und nicht der Militärbehörden fallen würden, und zum anderen damit, dass der Festnahmeantrag der Staatsanwaltschaft gemäss den eingereichten Unterlagen erst am 6. September 2021 gestellt worden sei. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich wegen des versäumten Militärdienstes gesucht worden sei, sei dies flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant, da die Militärdienstpflicht beziehungsweise deren Durchsetzung staatsrechtlich legitim sei.
4.2.4 Die Vorinstanz schloss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.1 In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer dieser Bewertung des Sachverhalts entgegen und verwies auf seine Aussagen in der Anhörung sowie seine eigenen, bereits eingereichten Eingaben. Gemäss der aktuellen Aktenlage würden sich beide Verfahren, das heisst sowohl das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung als auch das Verfahren wegen Propaganda für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans), in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsphase befinden. Im Verfahren betreffend die Präsidentenbeleidigung liege bereits eine Anklage vor (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5).
5.2 Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Provinz-Gendarmerie-Kommandantur vom 11. August 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Zudem habe man die Vorinstanz durch den am 31. Mai 2022 eingereichten UYAP-Auszug darauf aufmerksam gemacht, dass die Akten aus diesem Verfahren erst nach Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft einsehbar seien. Diese Tatsache übergehe sie vollständig, indem sie einen Geheimhaltungsbeschluss verlange. Auch aus dem eingereichten Vorführbefehl vom (...) 2021 des Friedens- und Strafgerichts D._______ und einem internen Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 sei augenfällig, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation konfrontiert werde. Im erwähnten Vorführbefehl werde zudem angeordnet, ihn nach der Vorladung festzuhalten. Die Vorinstanz habe es in ihrem Asylentscheid versäumt, nebst des Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung, auch jenes wegen der Terrorpropaganda zu berücksichtigen.
5.3 Dem Vorhalt des SEM, im diesbezüglich eingereichten UYAP-Auszug sei nicht ersichtlich, ob sich dieses Verfahren auf den Beschwerdeführer beziehe und um welchen Tatbestand es sich handle, entgegnete der Beschwerdeführer, dies treffe auch auf den UYAP-Auszug im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu, habe aber dort keinen Anlass zu Zweifeln gegeben. Diese unterschiedliche Würdigung einer gleichgelagerten Beweissituation mute daher willkürlich an. Zudem handle es sich um Auszüge der Website «UYAP-Avukat», die im Gegensatz zur Website «UYAP-Vatandas» nur mandatierten Rechtsanwälten offenstehe. Es sei üblich, dass diese Auszüge Informationen über die zuständige Instanz, die Dossiernummer, die Verfahrensart, den Verfahrensstand und das Datum der Eröffnung, aber keine detaillierten Angaben über das jeweilige Verfahren, wie beispielsweise den in Frage stehenden Straftatbestand, enthalten würden.
5.4 Am 4. Juli 2022 sei im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben worden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung beziehe sich die in solchen Verfahren erforderliche Ermächtigung durch den Justizminister gemäss Art. 299 Abs. 3 tStGB lediglich auf die gerichtliche Strafverfolgungsphase, und nicht auf die polizeiliche respektive staatsanwaltliche Untersuchungsphase. Ohnehin sei eine solche Ermächtigung am 13. Juni 2022 durch das Justizministerium erteilt worden.
5.5 Ferner verkenne die Vorinstanz das Vorliegen einer politischen Strafverfolgung beziehungsweise eines Politmalus. Diesbezüglich zitierte der Beschwerdeführer diverse Berichte, die sich in genereller Weise zur Situation von regierungskritischen Stimmen in der Türkei äussern. Die Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook seien trotz ihrer Kritik als innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu betrachten und ihre Verfolgung stelle keine legitime staatliche Strafverfolgung dar.
5.6 Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass es der Vorinstanz gar nicht möglich sei, eine Prognose über den Verlauf seiner Strafverfahren in der Türkei zu machen. Er teile die optimistische Einschätzung nicht, verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zitierte diverse Urteile (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 ff.). Die vorinstanzliche Auffassung, wonach er über ein niederschwelliges politisches Profil verfüge, teile er nicht. Er entstamme einer politisch aktiven Familie, die sich für die Belange der HDP einsetze. Sein namensgebender Onkel A._______ sitze aus politischen Gründen seit 25 Jahren in der Türkei im Gefängnis. Dessen Ehefrau sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Der Bruder und ein Cousin des Beschwerdeführers befänden sich derzeit im schweizerischen Asylverfahren. Eine Cousine sei als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit für die HDP tätig und habe insbesondere bei den Wahlen im Jahr 2018 dabei geholfen, Flyer zu verteilen und öffentliche Veranstaltungen zu organisieren. Seit 2020 sei er Mitglied der HDP und könne dies durch ein Foto seines Antragsformulars für die Mitgliedschaft belegen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 14; Beilage 7).
5.7 Die Vorinstanz habe es verpasst, den Beschwerdeführer vertieft über seine politischen Tätigkeiten zu befragen. Bei einer Rückreise in die Türkei sei eine Verhaftung und Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung sehr wahrscheinlich. Schliesslich sei seine Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund des politischen Klimas in der Türkei objektiv nachvollziehbar und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
6.1
6.1.1 Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 19. August 2022 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Es machte darauf aufmerksam, dass der Name der Anzeige erstattenden Privatperson auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen von Asylgesuchen auftauche und die Vermutung naheliege, dass solche Anzeigen absichtlich in die Wege geleitet würden, um sich Vorteile in einem späteren Asylverfahren zu verschaffen. Auch vorliegend bestehe der Verdacht, dass die Strafverfahren bezüglich der Aktivitäten auf Facebook vom Beschwerdeführer selbst in die Wege geleitet worden seien.
6.1.2 Die Vorinstanz führte ferner aus, der Beschwerdeführer sei erst kurz vor der Ausreise auf Facebook aktiv geworden und habe bis dahin kein politisches Profil aufgewiesen. Er habe trotz entsprechender Aufforderung bislang keinen Auszug aus dem E-Devlet eingereicht; womöglich, um die Ausreiseart und den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt zu verschleiern. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und erst kurz vor seiner Ausreise in die HDP eingetreten. Vorher sei er nicht politisch aktiv gewesen. Sein Bruder (N [...]) habe am 23. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl ersucht, sei aber noch nicht zu den Asylgründen angehört worden.
6.1.3 Weiter sei nicht belegt, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren eröffnen werde. Bislang liege nur eine Verfahrenseröffnung wegen Präsidentenbeleidigung vor, weshalb davon auszugehen sei, dass bisher wohl zu wenig konkrete Hinweise für den Tatbestand der Terrorpropaganda bestehen würden, zumal die Anzeige der erwähnten Privatperson bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Im Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 sei nur die Beleidigung des Staatspräsidenten mit der Ermittlungsnummer (...) aufgeführt. Auch auf den UYAP-Auszügen vom März und Mai 2022 sei nur diese Ermittlungsnummer ersichtlich, nicht aber die Ermittlungsnummer (...) des Verfahrens wegen möglicher Terrorpropaganda. Es scheine aber, dass diesbezüglich ein Austausch zwischen der Staatsanwaltschaft D._______ und der Oberstaatsanwaltschaft E._______ stattfinde, zumal in einem entsprechenden Schreiben vom 19. Januar 2022 die Ermittlungsnummer (...) auftauche, die auch auf dem UYAP-Auszug vom Mai 2022 ersichtlich sei.
6.1.4 Bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer aufgeführte Rechtsprechung stellte das SEM fest, die zitierten Urteile würden Personen mit einem wesentlich höheren Risikoprofil als im vorliegenden Fall betreffen. Die Vorinstanz verfolge die Menschenrechtslage in der Türkei aufmerksam und sei sich bewusst, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden bei kritischen Äusserungen im Zusammenhang mit den sozialen Medien rasch reagieren würden. Dennoch sei einzelfallspezifisch aufgrund der gesamten Umstände eine Prognose zu stellen, ob die Ermittlungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Zwischen 2014 und 2019 habe es zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen im Kontext von Art. 299 tStGB gegeben, der Anteil an Verurteilungen liege aber bei unter zehn Prozent. Ein (Verfolgungs-)Risiko für Personen, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt werde, sei folglich gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Zusammen mit der geringen Anzahl an Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren verurteilt werde.
6.1.5 Falls der Beschwerdeführer trotz dieser Einschätzung verurteilt würde, sei aufgrund der kleinen Anzahl an Beiträgen von einer geringen Haftstrafe auszugehen, die höchstwahrscheinlich nicht über ein Jahr betragen würde. Auch wenn die zuvor aufgeschobene Haftstrafen von zehn Monaten nach einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung ausgesprochen würde, bliebe das Strafmass sicherlich unter drei Jahren. Damit müsste der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung gemäss Art. 299 tStGB aufgrund der strafvollzugsrechtlichen Regelung in der Türkei keinen Tag in Haft verbringen. Ferner bestehe für verurteilte Personen die Möglichkeit, beim Vollstreckungsrichter bereits vor dem Datum der bedingten Entlassung aus der Haft entlassen zu werden (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. August 2022, S. 4 m.w.H.).
6.1.6 Das SEM teile die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der Ermittlungsverfahren bei der Einreise festgenommen würde und dabei einer unter Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, nicht und verwies in diesem Zusammenhang auf einen Bericht des «European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)» vom 5. August 2020. Vor dem Hintergrund der Einschätzung des CPT, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus.
6.2 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit der Verurteilungsquote wegen Präsidentenbeleidigung fälschlicherweise von weniger als zehn Prozent ausgegangen. Er gehöre zu den 21%, gegen die nach der Ermittlungsphase eine Anklage erhoben worden sei. Gemäss der einschlägigen Studie liege die Gefahr, verurteilt zu werden, bereits bei 35%. Zusammen mit der Willkür und Unvorhersehbarkeit der türkischen Justiz liege damit eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung vor.
Die Aussage des SEM, wonach ihm nur eine geringe Haftstrafe drohen würde, stelle eine unbelegte Behauptung dar. Auch die Verharmlosung des Strafvollzugs und der Haftdauer würden auf Vermutungen beruhen.
Ferner machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aus dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 19. Januar 2022 ein weiterhin bestehendes Interesse an einem Verfahren ersichtlich sei.
6.3 In seiner Duplik hielt das SEM insbesondere fest, dass aus dem Protokoll der türkischen Gerichtsverhandlung vom 11. Mai 2023 hervorgehe, dass es offenbar nach wie vor um den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung gehe. Der Umstand, dass weiterhin ein bestehendes Interesse an einem Verfahren wegen Terrorpropaganda bestehe, ändere nichts an den Erwägungen des Asylentscheids, an welchen weiterhin festgehalten werde.
6.4 Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Triplik Zweifel und erklärte, es könne nicht im Voraus gesagt werden, ob er nach seiner Einvernahme auch tatsächlich freigelassen werde. Die türkische Staatsanwaltschaft habe jederzeit die Möglichkeit, beim Gericht nötige Massnahmen, wie beispielsweise eine Untersuchungshaft, zu beantragen.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
7.2 Zunächst ist darauf hinzuwiesen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen kann (vgl. statt vieler Urteil E-2752/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H). Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Dem Beschwerdeführer wird einerseits der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung zur Last gelegt. Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 tStGB unter Strafe gestellt. Die Bestimmung besagt, dass «jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt wird. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, erhöht sich die zu verhängende Strafe um ein Sechstel». Verschiedenen, übereinstimmenden Quellenangaben zufolge wurden seit dem Amtsantritt des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo an gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet, wobei in etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. In einem Drittel der angeklagten Fälle sei es zu einer Verurteilung gekommen; womit insgesamt weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 tStGB geführt hätten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3593/ 2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte zwar einen politischen Hintergrund haben. Ausgehend von der geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden, auf Art. 299 tStGB gestützten Verurteilungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass jeder von Ermittlungsverfahren betroffenen Person auch ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht.
7.3.2 Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft D._______ am 4. Juli 2022 gestützt auf Art. 299 Abs. 1 tStGB Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat (Verfahrensnummer 2022/(...); Anklageschrift 2022/(...); Beilage 5 zur Beschwerdeschrift). Zudem besteht ein Vorführbefehl datierend vom 6. September 2021, gemäss welchem der Beschwerdeführer einvernommen und anschliessend wieder freigelassen werden soll. Am 29. Dezember 2022 fand die erste und am 11. Mai 2023 die zweite Gerichtsverhandlung statt. In dieser wurde beschlossen, einen weiteren Verhandlungstermin für den 9. November 2023 festzusetzen.
7.3.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über kein spezifisches politisches Profil verfügt. Seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat begannen erst kurz vor seiner Ausreise und waren von niederschwelliger Art. Die unbelegten Behauptungen, er sei seit seiner Kindheit für die HDP tätig gewesen und habe für die HDP bei den Wahlen im Jahr 2008 Flugblätter verteilt sowie bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen geholfen, können keine relevante politische Aktivität begründen. Zwar machte er in seiner Anhörung vom 16. September 2021 geltend, seit 2018 politische Kommentare auf Facebook gepostet zu haben, den eingereichten Unterlagen lassen sich allerdings nur (Re-)Posts ab April 2020 entnehmen (vgl. SEM-Akte 14/15 F 85 ff.; SEM-ID 002/43). Dies wurde vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht bestritten. Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich aus seiner Aktivität auf Facebook nicht. Die Anklage ist denn auch ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen erhoben worden und beschränkt sich auf den Tatbestand der Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 tStGB. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch im Zusammenhang mit weiteren Tätigkeiten, wie seiner behaupteten rudimentären Aktivitäten für die HDP, stehen würde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 14).
7.3.4 Auch ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er verwies zwar auf seinen gleichnamigen Onkel, der seit 25 Jahren aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert sei. Inwiefern er seinetwegen konkrete Benachteiligungen erlitten haben soll, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die weiteren Familienmitglieder (vgl. E. 5.6 hiervor; Beschwerdeschrift, S. 13 f.). Ferner erschliesst sich nicht, dass der Beschwerdeführer - oder sonst jemand aus seiner Familie - aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers in erheblicher Weise von jener Person im von ihm zitierten Urteil unterscheidet, welche unter anderem eine politische Leitungsfunktion in der HDP innehatte und für Wahlen kandidierte (vgl. Urteil des BVGer E-3595/2022 vom 30. April 2021).
7.3.5 Zu Recht führt die Vorinstanz deshalb aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt (vgl. SEM-Akte 29/17, S. 15). Das Gericht teilt die Einschätzung, dass daher nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.).
7.3.6 Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus den Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen wegen Präsidentenbeleidigung und insbesondere der Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen auch seitens der Art. 299 tStGB anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.3). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich sein statistisches Risiko einer Verurteilung aufgrund der bereits erfolgten Anklageerhebung erhöht hat (vgl. Replik vom 5. September 2022). Dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung drohen, ist aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus den oben ausgeführten Gründen nicht anzunehmen.
7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
7.4
7.4.1 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn eingeleitet worden sei.
7.4.2 Die Anklageschrift und die Verhandlungsprotokolle erwähnen nur den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung, aber nicht jenen der Terrorpropaganda (vgl. Eingabe vom 17. März 2023; Eingabe vom 19. Mai 2023, Beilage 3; Anklageschrift vom [...] 2022). Es trifft zwar zu, dass sich die Aufnahme von Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der «Propaganda für eine terroristische Organisation» aus den Gerichtsunterlagen erschliesst. Allerdings datiert der Vorführbefehl des Friedens- und Strafgerichts D._______ vom (...) 2021 und die dort vermerkte Dossiernummer (...) taucht in den späteren Unterlagen nicht mehr auf.
Damit stellt sich die Frage nach der Aktualität dieses Vorführbefehls, welche zweifelhaft ist. Offenbar ist der Vorwurf der Terrorpropaganda nicht ganz verworfen worden, wie das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom 19. Januar 2022 mit Verweis auf die Dossiernummer (...) vermuten lässt. Diese Dossiernummer findet sich in den Screenshots der UYAP-Auszüge vom 28. März 2022 wieder, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2022 zu den Akten gereicht hat (vgl. SEM-Akte 28/5). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich das Verfahren wegen Terrorpropaganda weiterhin im Ermittlungsstadium befindet oder ob unterdessen ein Einstellungsbeschluss beziehungsweise eine Anklageerhebung ergangen ist. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine weiteren, aktuellen Unterlagen eingereicht hat, weshalb sich das Strafverfolgungsinteresse der türkischen Behörde wohl in Grenzen halten dürfte. Zumindest lassen sich keine Aussagen über den aktuellen Stand des Verfahrens machen.
7.4.3 Es kann aber darauf verzichtet werden, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, da sich aus den Akten keine Hinweise für eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Das Gericht stellt deshalb fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.
7.5 Des Weiteren ist die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung ebenfalls nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteressen zu begründen, da er sich offenbar durch eine Zahlung fast gänzlich davon befreien konnte und seither diesbezüglich nicht weiter belangt wurde (vgl. SEM-Akte 14/15 F 73 und Beschwerdeschrift, S. 4).
7.6 Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. dort, S. 3 ff.) auf die Situation der Kurden verwiesen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung ausgeht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5946/2023 vom 13. November 2023 E. 6.1 m.w.H.).
7.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf die Einreise des Beschwerdeführers Inkongruenzen gibt. So gab er bei seinem Eintritt in das Bundesasylzentrum und bei der PA jeweils an, am 9. August 2021 illegal in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. SEM-Akte 4/1 und 9/6 F 5.03). Ferner erklärte er bei seiner Anhörung, er sei vor seiner mutmasslichen Ausreise aus der Türkei am 4. August 2021 nie im Ausland gewesen (vgl. SEM-Akte 14/15 F 19).
Demgegenüber ist diversen Unterlagen aus den türkischen Strafverfahren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits im Jahr 2019 in die Schweiz eingereist und hier wohnhaft gewesen sei. Gemäss übersetztem «Protokoll der Untersuchung/Fahndung» vom 16. Juli 2021, sei er «vor etwa 2 Jahren in die Schweiz gegangen» und es könne weder sein genauer Aufenthaltsort noch seine allfällige Rückkehr in die Türkei in Erfahrung gebracht werden (vgl. SEM-Akte 29/17, S. 9). Dies wiederholt gemäss übersetztem Untersuchungsbericht vom 11. August 2021 auch die türkischen Terrorbekämpfungsabteilung (ebenda, S. 14). Im Festnahmebefehl vom 6. September 2021 steht ausdrücklich, der tatverdächtige Beschwerdeführer sei in der Schweiz wohnhaft (ebenda, S. 11).
Der Beschwerdeführer vermochte trotz vorinstanzlicher Aufforderung keinen Beleg seine Ein- und Ausreisedaten betreffend einzureichen (vgl. SEM-Akte 30/2). Damit ist die Beweiskraft der Aussagen beziehungsweise der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers stark in Zweifel zu ziehen.
7.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine rein hypothetische Möglichkeit, in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Verweis auf die Haftbedingungen in der Türkei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 15 f.) ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch wenn diese international in der Kritik stehen, lässt sich aus den Akten doch keine unmittelbare Gefahr entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal er bis anhin nicht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und auch bei einer Verurteilung bei heutigem Aktenstand nicht anzunehmen ist, dass er diese in Haft verbüssen müsste (vgl. E. 7.3 hiervor). Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, inwiefern die allgemeinen Hinweise auf die politisch motivierten Gerichtsverfahren in der Türkei auch im vorliegenden, konkreten Fall des Beschwerdeführers gelten, zumal dieser - wie bereits festgestellt - über ein bloss niederschwelliges politisches Profil verfügt (vgl. E. 7.3.3 hiervor).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/ 2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/ 2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf F._______, Kreisstadt D._______ in der Provinz E._______ und damit aus einer grundsätzlich von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gegend (vgl. SEM-Akte 14/15 F 14). Im Koordinationsurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der seit Herbst 2023 angewandten Praxis des SEM in dessen Wegweisungsverfügungen auseinander, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am 9. Mai 2023 wieder aufgehoben worden sei. Im genannten Urteil nahm das Gericht eine grundsätzliche Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen in die von der Erdbebenkatastrophe vom Februar 2023 betroffenen Provinzen vor. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2).
Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimatprovinz E._______ zuzumuten.
9.3.4 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz zudem zutreffend darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden und überwiegend gesunden Mann handelt (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.). Die erwähnten (...) bedürfen nach eigenen Aussagen keiner weiteren medizinischen Behandlung und wären auch in der Türkei behandelbar (vgl. SEM-Akte 14/15, F 58 ff.). Er spricht sowohl Türkisch als auch Kurdisch und weist trotz Abbruchs des Gymnasiums eine grundlegende Schulbildung aus. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft, (...). Seine Familie besitze mehrere Felder. Er habe sich mit dem selbstverdienten Geld 18 Aren Land und einen Traktor zur Bewirtschaftung erworben. Zusätzliches Einkommen verdiente er sich manchmal als Tagelöhner. Ausserdem war er sechs Monate lang als Saisonarbeiter in der (...) in G._______ tätig. Es ist auch zu erwarten, dass er - wie bis anhin - auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen kann, der es nach eigenen Aussagen finanziell sehr gut geht (ebenda, F 32). Seine ganze Verwandtschaft lebt zudem in der Region (ebenda, F 43).
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.5).
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
11.2 Die amtliche Rechtsbeistandschaft machte in der Beschwerde vom 7. Juli 2022 einen Aufwand von elf Stunden beziehungsweise Kosten in Höhe von Fr. 2'190.- geltend und ging von einem Stundenansatz von Fr. 180.- aus (vgl. Beschwerdeschrift, S. 16 und Beilage 9). Für das Verfassen ihrer gut einseitigen Replik gab sie einen Zeitaufwand von zwei Stunden an (vgl. Replik vom 5. September 2022). Die halbseitige Triplik wurde mit zusätzlichen 0.5 Stunden beziffert (vgl. Triplik vom 12. Juli 2023).
Abgesehen von der Replikschrift, deren Zeitaufwand auf eine Stunde gekürzt wird, erscheint der veranschlagte Aufwand den Verfahrensumständen angemessen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 180.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'875.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Murat Tari, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'875.- zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski
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