Entscheiddatum: 24.01.2025Publikationsdatum: 05.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2975/2021
Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2021 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er zusammengefasst geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______ (Nordprovinz). Als Jugendlicher habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Essen unterstützt und mit seiner Schule an einem tamilischen Gedenktag teilgenommen. Aus Angst, deswegen auf eine Liste gesetzt zu werden und mit den Behörden Probleme zu bekommen, habe er sich am 3. September 2007 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses nach C._______ begeben, wo er bis zum 23. Juli 2017 gearbeitet habe. Kurz nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er am 25. Juli 2017 von sieben Personen zu Hause abgeholt und in ein Armeecamp gebracht worden, wo er zu seiner Unterstützung für die LTTE befragt worden sei. Sein (gefälschter) Reisepass, den seine Eltern auf Geheiss hin ins Camp gebracht hätten, sei vor seinen Augen verbrannt worden. Am 27. Juli 2017 sei er mit der Aufforderung, sich in einem anderen Camp in D._______ (Distrikt B._______) zu melden, wieder freigelassen worden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe sich stattdessen bei Verwandten versteckt. Da er dort mehrere Anrufe unbekannter Personen erhalten habe, die ihn bedroht und von ihm Geld verlangt hätten, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Am 26. Mai 2018 sei er von Colombo aus auf dem Luftweg über den E._______ in die Schweiz gereist.
Im Verlauf dieses Verfahrens reichte er nebst seiner Identitätskarte im Original verschiedene seinen Aufenthalt in C._______ sowie seine angebliche Verfolgungssituation betreffende Unterlagen in Kopie und ein Video zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 9. August 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 abgewiesen.
A.d Das SEM setzte die Ausreisefrist auf den 31. Juli 2020 an. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde die Ausreisefrist insgesamt fünfmal verlängert, letztmals bis zum 17. Mai 2021.
B.
B.a Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 13. Mai 2021 an das SEM und beantragte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorliegen würden, aufgrund welchen eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung begründet sei. Sein Asylverfahren sei wiederaufzunehmen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, woraufhin seine Eltern in Sri Lanka von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht worden seien. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er verschiedene - teilweise mit kurzen Berichten versehene - Bilder, die ihn bei der Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten zeigen sollen, sowie ein Foto eines auf den 14. April 2021 datierten Schreibens seiner Eltern samt deutscher Übersetzung ein.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren und das Migrationsamt des Kantons F._______ sei dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen sei.
B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 13. Mai 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 - eröffnet am folgenden Tag - erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug ab. Gleichzeitig wurde - unter Ablehnung des in der Eingabe vom 13. Mai 2021 enthaltenen Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten - eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2021 einerseits Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 26. Mai 2021 ein und ersuchte andererseits um Revision seines Urteils D-4714/2018 vom 11. Juni 2020.
Im Rahmen der Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs beantragte er, die Verfügungen des SEM vom 26. Mai 2021 und vom 9. August 2018 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, aufgrund welcher eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung begründet sei. Das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch unter Einbezug aller Beweismittel wiederaufzunehmen. Sodann sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. Juni 2021 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens und um Aufhebung der Ausschaffungshaft sowie - im Sinne superprovisorischer Massnahmen - um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
C.b Als Beilagen zur Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs reichte der Beschwerdeführer weitere Bilder, die ihn an einer Kundgebung vom 18. Mai 2021 zeigen, das Original des am 13. Mai 2021 eingereichten Briefes vom 14. April 2021 und je eine - beide Male auf den 25. Mai 2001 (recte wohl: 25. Mai 2021) datierte - deutsche Übersetzung von Schreiben seines Schwagers beziehungsweise Cousins G._______ und seines Vaters zu den Akten. Sodann erwähnte er (angeblich ebenfalls eingereichte) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Tod der (...)jährigen H._______, einer Enkelin eines Onkels.
D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete gestützt auf die Eingabe vom 28. Juni 2021 zwei separate Verfahren. Das Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs wird unter der Dossiernummer D-2975/2021 und das Revisionsverfahren unter der Dossiernummer D-2990/2021 behandelt.
E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin (in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Mehrfachgesuches) fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F. Am 13. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die (offenbar zuvor versehentlich nicht eingereichten) Unterlagen betreffend den Tod von H._______ in Kopie nach.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Nur am Rande ist anzumerken, dass mit der Beschwerde keinerlei Unterlagen über eine damals tatsächlich bestehende Ausschaffungshaft eingereicht wurden.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über das gleichzeitig eingereichte Revisionsgesuch wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden, und das Urteil nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Aus Gründen der Koordination (vgl. oben E. 3) ergeht das vorliegende Urteil indes im selben Spruchkörper wie das Revisionsurteil.
Das nicht weiter begründete Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Begründungsergänzung (vgl. Beschwerde S. 25) ist abzuweisen, zumal seit der Beschwerdeeinreichung ausreichend Gelegenheit zur Einreichung einer solchen bestanden hätte.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2024 vorab darauf hin, es sei sowohl in der Verfügung vom 9. August 2018 als auch im Urteil des BVGer D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 unter anderem festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Dabei sei insbesondere auch festgehalten worden, dass die geltend gemachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Der Einwand, die Verfahrenssprache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei für ihn und seine Rechtsvertretung ein Problem gewesen, könne durch das SEM nicht geprüft werden.
6.1.2 Sodann führte das SEM aus, tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigten, erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht. Mehrheitlich seien die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten unproblematisch, da sie keine separatistische oder eine andere Absicht verfolgten, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstellen würde. Somit sei bei einem entsprechenden Profil nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden solchen Personen bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden beziehungsweise, dass sie von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn die Personen - wie der Beschwerdeführer - nach Kriegsende noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können.
Vorliegend sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, es seien keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren sei das SEM nach wie vor der Auffassung, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe zugehörig gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wolle. Dies trotz des Umstandes, dass er in der Schweiz an politischen Demonstrationen teilgenommen habe und die entsprechenden Bilder teilweise in den sozialen Medien zu finden seien.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringe, der sri-lankische Geheimdienst habe sich zu seinem Haus begeben und dort seine Verwandten unter Druck gesetzt, gelte es festzuhalten, dass es beim eingereichten Schreiben der Eltern lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben mit bescheidenem Beweiswert handle. Das Vorbringen sei daher bloss eine unbelegte Parteibehauptung, der es angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen im ersten Asylverfahren an der Grundlage fehle.
6.1.3 Schliesslich stellte das SEM fest, die weiteren eingereichten Berichte wiesen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Angesichts der politischen Entwicklungen im Nachgang der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten im November 2019 sei das Verfolgungsrisiko im Einzelfall zu prüfen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Schliesslich sei es auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden.
6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 13 ff.) werden - teils in zusammengefasster Form - die Ausführungen in der Eingabe vom 21. Mai 2021 wiederholt und es wird auf die dort eingereichten Unterlagen verwiesen. Sodann wird gerügt, das SEM sei in seinem neuen Entscheid vom 26. Mai 2021 versehentlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch mehrere Jahre in Sri Lanka haben lebe können, ohne dabei flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können; in Wirklichkeit habe er von 2007 bis 2017 in C._______ gelebt und sich danach nur kurz und grösstenteils versteckt in Sri Lanka aufgehalten. Mit dieser Annahme liege eine offenkundig falsche Feststellung des relevanten Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Dasselbe gelte bei der Qualifizierung des Briefes der Eltern als blosses Gefälligkeitsschreiben. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die (politische) Situation in Sri Lanka und macht geltend, er erfülle mehrere stark risikobegründende Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016. Die zusammen mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs neu eingereichten Beweismittel verdeutlichten seine Gefährdungssituation.
7.1 Soweit in der Beschwerde formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken.
7.2 Wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert, trifft es nicht zu, dass er nach dem Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka gelebt hat. Vielmehr hielt er sich von 2007 bis 2017 in C._______ auf. Indessen beschlägt die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers nicht die Sachverhaltserstellung beziehungsweise -feststellung. Zu Prüfen wird indessen sein, ob sich die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eben nicht noch mehrere Jahre nach Kriegsende unbehelligt in Sri Lanka lebte, stützen lässt. Im Übrigen hat die Vorinstanz in hinreichend nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Insbesondere hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, wobei im Übrigen in diesen weder (konkrete) LTTE-Verbindungen noch eine Zugehörigkeit zu "mehreren Märtyrerfamilien" (vgl. Beschwerde S. 17 unten) geltend gemacht werden.
7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens (Rechtsbegehren Beschwerde gegen Abweisung Mehrfachgesuch Ziff. 3) ist abzuweisen.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. AsylG wurden.
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
9.2
9.2.1 So ist in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung richtig bemerkt hatte - im ersten Beschwerdeentscheid explizit festgehalten worden war, es lägen keine risikobegründenden Faktoren vor, zumal der Beschwerdeführer die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte, vermag er nicht darzutun. Insbesondere kann auch die unzutreffende Annahme des SEM, er habe sich nach Kriegsende noch mehrere Jahre in Sri Lanka aufgehalten, kein abweichendes Ergebnis begründen, zumal dem Aufenthalt in C._______ und der knapp ein Jahr nach der Rückkehr aus C._______ erfolgten erneuten Ausreise aus Sri Lanka im ersten Asylverfahren Beachtung geschenkt worden war. Wie den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Bildern entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer an tamilischen Veranstaltungen in I._______ teilgenommen, wobei die Bilder offenbar teilweise auch in Printmedien publiziert worden waren. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ausserdem Fotos ein, auf welchen er bei der Teilnahme an einer weiteren, angeblich am 18. Mai 2021 stattgefunden Kundgebung an einem nicht namentlich genannten Ort (vermutlich in J._______) abgebildet ist. Allein durch die - unter in der Schweiz lebenden sri-lankischen Staatsangehörigen weit verbreitete - Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen ist indessen noch nicht von einer Akzentuierung seines Profils seit dem Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 auszugehen, zumal auf sämtlichen eingereichten Bildern nicht erkennbar ist, dass sich der - im Übrigen auch nicht auf allen Bildern identifizierbare - Beschwerdeführer anlässlich der Veranstaltungen in irgendeiner Art und Weise hervorgetan hätte. Dass und weshalb der Beschwerdeführer aus anderen Gründen aus der Masse der sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie herausstechen würde, wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
9.2.2 Die in den beiden Schreiben des Vaters und demjenigen seines Schwagers beziehungsweise Cousins G._______ geltend gemachten Behelligungen beziehungsweise behördlichen Suchen werden durch keine entsprechenden Unterlagen belegt. Insbesondere wurden die im Schreiben des Vaters erwähnten Beweismittel (ein Erpresserbrief, ein Video einer Überwachungskamera des Ladens des Vaters sowie Bestätigungen des Gemeindepräsidenten von K._______, eines Parlamentariers und eines Friedensrichters) bereits im ersten Asylverfahren zu den Akten gegeben und gewürdigt und sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahren. Sodann erscheint auch nicht glaubhaft, dass kurz nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen in der Schweiz die Geheimpolizei beziehungsweise sechs Polizisten in seinem Elternhaus nach ihm gesucht haben sollen, zumal sich der Beschwerdeführer - wie bereits vorstehend festgehalten wurde - an Veranstaltungen in der Schweiz nicht besonders exponiert hatte. Die beiden - entgegen den Angaben in der Beschwerde-schrift (vgl. S. 12) - lediglich als Übersetzungen eingereichten, auf den 25. Mai 2001 datierten Schreiben sind daher ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren.
9.2.3 Was den geltend gemachten, unbestrittenermassen äusserst tragischen Tod der (...)jährigen H._______ betrifft, so ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Schreiben des Vaters vom 25. Mai 2021 noch aus den am 13. Juli 2021 nachgereichten Unterlagen (Kopien der Todesanzeige, einer Anzeige für die Trauerfeier sowie eines Obduktionsberichts) Hinweise auf einen Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers beziehungsweise mit der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation entnehmen lassen. Aus dem Obduktionsbericht des (...) vom 26. Juni 2018 geht hervor, dass das Mädchen Opfer eines Sexual-delikts geworden ist, ohne dass im Dokument Angaben zur möglichen Täterschaft beziehungsweise zu den Umständen der Tat gemacht werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um einen nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt handeln könnte.
9.2.4 Schliesslich sind auch die politischen Veränderungen seit Juni 2020 nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die mittels verschiedener Berichte (vgl. Beschwerde S. 21-24) untermauerten Geschehnisse und Entwicklungen in Sri Lanka betreffen die allgemeine Situation im Land und zeigen keine Vorkommnisse auf, die einen direkten Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen vermöchten.
9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Im vorangegangenen ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 (vgl. dort S. 9) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen auch die im Mehrfachgesuch und auf Beschwerdeebene zitierten Berichte nichts zu ändern.
11.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4714/2018 den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar bezeichnet (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka und insbesondere in die Provinz B._______, wo die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers offenbar immer noch leben, sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, wobei die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte auch diesbezüglich nichts zu ändern vermögen.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer auch seine Bedürftigkeit nicht belegt hat, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen, zumal das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund der Konnexität mit dem gleichzeitig abgeschlossenen Verfahren D-2990/2021 auf Fr. 1'000.- zu reduzierenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von lic. iur. Monique Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni