Entscheiddatum: 19.11.2013Publikationsdatum: 27.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2916/2013
Urteil vom 19. November 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan, vertreten durch MLaw Marija Milenkovic,BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 23. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2009 (...) in Richtung B._______. Nach einem (...) Aufenthalt in C._______ gelangte er (...) über D._______ am (...) 2009 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in E._______ um Asyl nach. Am (...) 2009 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine Befragung statt. Am (...) 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus dem Dorf F.______________ in der Provinz G.______________. Er habe in Kabul bei der (...) Sicherheitsfirma H._______ eine (...) Ausbildung zum Polizisten absolviert und sei anschliessend bis zu seiner Ausreise dort stationiert gewesen; seine Familie habe weiterhin in der Provinz G.______________ gewohnt. Im Rahmen seiner Arbeit bei der Afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police, ANP) sei er zur Bekämpfung der (...) eingesetzt worden. Während eines Einsatzes im (...) 2008 in der Provinz I._______ hätten sie mehrere Personen festgenommen. Diese seien aber nach kurzer Zeit freigelassen worden. Die Freigelassenen hätten ihn und seine Familie gekannt und seien in der Folge zu seiner Familie nach Hause (G.______________) gekommen, wobei zum Glück niemand zu Hause gewesen sei. Gegenüber J._______ hätten sie jedoch seinen Angehörigen wegen der Festnahme gedroht und Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen. Nachdem er über den Vorfall informiert worden sei, habe er seine Familie zur Sicherheit unverzüglich nach Kabul zu einer Verwandten gebracht. Kaum dort angekommen, habe er erfahren, dass die Freigelassenen ihn immer noch suchten, weshalb er auf Anraten erfahrener Freunde (...) sein Heimatland umgehend verlassen habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis seiner Identität (...) ein. Dazu gab er (...) zu den Akten (vgl. nachstehend Bst. C).
B. Mit Verfügung vom 23. April 2013 - eröffnet am 24. April 2013 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb die asylrechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei. So habe der Beschwerdeführer die Anzahl der festgenommenen Personen - (...) beziehungsweise mehr als (...) - widersprüchlich geschildert. Anlässlich der Anhörung vom (...) 2009 habe er sodann nicht mehr geltend gemacht, die Taliban hätten Druck auf ihn ausgeübt, damit er die Festgenommenen freilasse. Im Weiteren habe er bei der Befragung erklärt, einige der Festgenommenen seien nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Diese Darstellung würde jedoch keinen Sinn machen, wenn nur zwei Personen festgenommen worden wären, zumal man unter dem Begriff "einige" immer mehr als "zwei" verstehe. Damals habe er auch erklärt, die Freigelassenen seien zu seiner Familie nach Hause gegangen und hätten ihr gedroht, was in Widerspruch zu seiner Darstellung bei der Anhörung stehe, wonach niemand zu Hause gewesen sei. Seine Darstellung, wonach die Aggressoren, als niemand zu Hause gewesen sei, die J._______ über ihn ausgefragt hätten, worüber er informiert worden sei und deshalb Schutzmassnahmen habe ergreifen können, entspreche einem von Asylsuchenden immer wieder dargelegten Stereotyp, wonach man zwar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, welcher man indes wegen ungeschickt agierender Verfolger durch Zufall und Fügung habe entkommen können. Hätten seine Verfolger seiner tatsächlich habhaft werden wollen, wäre ihnen dies durch Observierung seines Domizils ohne Weiteres möglich gewesen, wobei jeglicher Logik widerspreche, dass die Verfolger während seiner Abwesenheit die J._______ gefragt hätten, so dass er gewarnt worden sei und habe flüchten können. Somit sei die Beschreibung, wie der Beschwerdeführer der Verfolgung entgangen sei, als Konstrukt zu werten und damit unglaubhaft. Auch sei, weil die Freilassung angeblich schnell und einfach erfolgt sei, kein Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Zudem hätte er ohne Weiteres gegen die Verfolger - ohne diese zu kennen - vorgehen können, da zu erwarten gewesen wäre, dass er als bedrohter Polizist die Identität der Festgenommenen problemlos in Erfahrung hätte bringen und diese in der Folge zur Rechenschaft hätte ziehen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Wegweisungsvollzug in die Provinz G.______________ unzumutbar, indes verfüge der Beschwerdeführer über eine Wohnsitzalternative in Kabul.
C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig wurden nebst einer Honorarnote folgende fremdsprachigen Dokumente - welche zum Teil bereits bei der Vorinstanz im Original beziehungsweise in Kopie eingereicht worden waren - als Faxkopien zu den Akten gegeben: (...) Diplome, Polizeiausweis, (...)-Ausweis, Polizeiausweis des Bruders L._______ und zwei vom (...) 2013 datierende Schreiben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und setze ihm Frist bis zum (...) 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (...) 2013 bezahlt.
E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage (...) um Erlass beziehungsweise Reduktion des Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - eine (...) Frist zur Übersetzung der beiden fremdsprachigen Schreiben vom (...) 2013 an.
G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung und reichte die Übersetzungen in der Folge am (...) 2013 ein.
H.
H.a Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. In der Beschwerde werde entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers vorgebracht, dass dieser in Kabul kein Beziehungsnetz habe, weil seine Familie nach G.______________ zurückgekehrt sei. Diese Argumentation - so das BFM - sei im Rahmen der Beschwerde zu erwarten gewesen, und werde als Anpassung des Sachverhalts gewertet, zumal sie nicht bewiesen werde.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit und der asylrechtlichen Relevanz der bisherigen Vorbringen festgehalten. Insbesondere habe das BFM nicht bestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Polizisten aus G.______________ handle. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, um sich selbst und seine Familie zu schützen, seine Ehefrau und seine Kinder nach Kabul gebracht, wo er sie vorübergehend bei M._______ habe unterbringen können, und anschliessend die Ausreise angetreten. Kurze Zeit nach der Anhörung vom (...) 2009 sei seine Ehefrau mit den Kindern zu seinen Eltern nach G.______________ zurückgekehrt, da M._______ nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Familienangehörigen zu versorgen. Am (...) 2010 sei sein ebenfalls als Polizist bei der ANP tätig gewesene Bruder L._______ von Mitgliedern einer regierungsfeindlichen Gruppierung in G.______________ bei der Arbeit ermordet worden. Am (...) 2013 habe N._______, ein weiterer in G.______________ wohnhafter Bruder, bei einem Kommandanten der Behörde in G.______________ eine Aussage über die Ermordung von L._______ gemacht. Ausserdem sei die Familie in ständiger Gefahr wegen der früheren Einsätze des Beschwerdeführers gegen (...). In dem zu den Akten gereichten Schreiben bestätige der Kommandant die Aussage von N._______, wonach L._______ von Mitgliedern der (...), welche auch den Beschwerdeführer bedroht hätten, umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Kommandanten die erhaltenen Drohungen mitgeteilt. Dieser habe angesichts der damaligen Situation in Afghanistan - die Sicherheitskräfte seien bereits mit der Bekämpfung der (...)_______ überfordert gewesen - nicht helfen können oder wollen (...).
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl. Sachverhalt Bst. B und H.a). Daran vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Dokumente etwas zu ändern. So wurde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit als Polizist von der Vorinstanz in der Tat nicht in Abrede gestellt. Indes wurde in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Demgegenüber wird in dieser Hinsicht in der Rechtsmitteleingabe einzig eingewendet, es sei zwar möglich, dass es sich um eine stereotyp wirkende Version handle, wenn ausgeführt werde, dass Polizisten in Gebieten wie I._______ gegen (...) vorgehen und daraufhin von den betroffenen Gruppierungen bedroht oder verfolgt würden; wesentlich sei doch aber, dass die Polizei allgemein als regierungsfreundlich zähle und deshalb immer eine Zielscheibe der regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere der (...), welche von der Polizei bekämpft werde, sei (...). Dieser eher pauschal wirkende Einwand des Beschwerdeführers erweist sich indes gegenüber den in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung detailliert aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen der Verfolgungsvorbringen als nicht stichhaltig genug.
5.3 Aus den nachgereichten Übersetzungen der beiden undatierten, gemäss Angaben in der Beschwerde vom (...) 2013 datierenden Dokumente geht hervor, dass es sich dabei je um ein Schreiben des Bruders N._______ des Beschwerdeführers an das Polizeikommando des Bezirks O._______ und den Gouverneur der Provinz G.______________ handelt. Darin ersucht er die adressierten Stellen, den folgenden von ihm dargelegten - im nachstehenden Abschnitt zusammengefassten - Sachverhalt zu bestätigen:
'Der Beschwerdeführer sei für das Innenministerium bei (...) tätig gewesen und wegen Drohungen der bewaffneten Opposition beziehungsweise der (...) in die Schweiz geflüchtet. Am (...) 2010 sei sein ebenfalls für das Polizeikommando der Provinz G.______________ beziehungsweise das Sicherheitsministerium tätige Bruder L._______ von der (...) getötet worden. Die ganze Familie werde in der Provinz G.______________ von der (...) unterdrückt und bedroht beziehungsweise habe deswegen nach Kabul umziehen müssen. N._______ sei für den Unterhalt der Familie verantwortlich. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte und dort noch nicht eingebürgert sei, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, um ihnen zu helfen.'
Die beiden adressierten Stellen bestätigen (...) sodann, dass der Beschwerdeführer und L._______ für das Innenministerium tätig gewesen seien, wobei der Erstere von der (...) unterdrückt und erpresst, während der Letztere von der bewaffneten Opposition beziehungsweise der (...) umgebracht worden sei (vgl. Übersetzungen). Doch auch der Inhalt der beiden besagten Schreiben vermag an den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern, zumal sie aufgrund der Aktenlage durchaus als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden können, und zum anderen die adressierten Stellen lediglich das unbestrittene Vorbringen bestätigen, wonach der Beschwerdeführer als Polizist bei der (...) tätig gewesen und in diesem Zusammenhang von der (...) behelligt worden sei. Sodann vermag das neue Vorbringen, wonach der Bruder L._______ weniger als (...) nach der Ausreise des Beschwerdeführers getötet worden sein soll, die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente ebenfalls nicht in ausschlaggebender Weise zu relativieren, zumal kein Zusammenhang mit dessen individuellen Sachverhaltsvorbringen besteht. Abgesehen davon wird im Schreiben an den Gouverneur der Provinz G.______________ ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen der dortigen Behelligungen durch die (...) nach der am (...) 2010 erfolgten Tötung von L._______ nach Kabul habe umziehen müssen: Dies steht jedoch in Widerspruch sowohl zu dessen Aussage anlässlich der Anhörung vom (...) 2009, wonach er seine Familie erst am Tag der Ausreise ([...] 2009) in die afghanische Hauptstadt gebracht habe (...), als auch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Familie bereits wenige Monate nach der Ausreise wegen mangelnden Unterhalts nach G.______________ habe zurückkehren müssen (...).
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft, weshalb eine Prüfung auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel, namentlich auf die unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) sinngemäss aufgeworfene Frage einer internen Schutzalternative in Kabul, näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE 2011/38 und BVGE 2011/49).
8.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf O.______________ in der Provinz G.______________ und hat in Kabul eine vierjährige Polizeiausbildung absolviert. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass er nach Abschluss der Polizeiausbildung im Jahr 2007 bis zur Ausreise am (...) 2009 als Polizist in Kabul stationiert war, wobei er Einsätze im ganzen Land absolvierte. Seine Ehefrau und seine (...) Kinder brachte er am Tag seiner Ausreise aus Afghanistan aus Sicherheitsgründen von G.______________ zu M._______ in Kabul (...). Gestützt auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich das Domizil des Beschwerdeführers und seiner Familie stets in G.______________ befand, während er sich lediglich zu Ausbildungszwecken (vier Jahre) und aus beruflichen Gründen (zirka zwei Jahre) in Kabul aufhielt. Zwar brachte er seine engsten Familienangehörigen am Tag seiner Ausreise zu M._______ nach Kabul und ergeben sich aus den Akten Unstimmigkeiten in Bezug auf deren Aufenthaltsort nach seiner Ausreise. So sollen sie sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bereits wenige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers zur Rückkehr zu dessen Eltern nach G.______________ gezwungen gesehen haben, nachdem M._______ in Kabul nicht mehr in der Lage gewesen sei, für den Lebensunterhalt der Verwandten aufzukommen; anderseits soll die Familie gemäss dem einen Schreiben des Bruders N._______ vom (...) 2013 erst nach dem (...) 2010 von G.______________ nach Kabul umgezogen sein, wobei N._______ für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen hatte. Doch unbenommen davon ist auch dem zweiten, vom (...) 2013 datierenden, von N._______ in G.______________ verfassten Schreiben zu entnehmen, dass sich die Familie zwischenzeitlich offensichtlich wieder in G.______________ aufhält. Mithin ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich seine Familie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Provinz G.______________ aufhält und dort auch ihren momentanen Lebensmittelpunkt hat. Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise darauf, dass sich weitere Angehörige oder Freunde des Beschwerdeführers in Kabul (oder einer der beiden anderen erwähnten afghanischen Grossstädte) aufhalten würden. Unter diesen Umständen kann gestützt auf die Akten zum heutigen, massgebenden Zeitpunkt nicht (mehr) von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in Kabul behilflich sein könnte. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation im Heimatland (vgl. E. 8.2) ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul somit ohne eingehende weitere Prüfung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer überdies gemäss den Akten in den Grossstädten Herat und Mazar-i-Sharif über keine weiteren Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage.
8.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. April 2013 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die um die Hälfte zu ermässigenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten. Da das Gesuch um Erlass beziehungsweise Reduktion des Kostenvorschusses (vgl. Sachverhalt Bst. E) erst nach dessen Leistung gestellt wurde, ist dieses gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
10.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 23. Mai 2013 wird ein Arbeitsaufwand von total 9.00 Stunden à Fr. (...).- (vereinbarter Stundenansatz) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Für die weiteren, kleinen Aufwendungen bis zum Ergehen des Urteils ist pauschal ein Arbeitsaufwand von einer Stunde zu veranschlagen. Daraus ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. (...).-. Demnach ist die vom BFM zu entrichtende, um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. (...).- (inkl. nicht ausgewiesene Auslagen und allfällige MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. April 2013 werden aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (...).- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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