Entscheiddatum: 19.06.2024Publikationsdatum: 08.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-28/2024
Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2023.
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge zirka eineinhalb Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban vom August 2021 und gelangte über den Iran in die Türkei. Am 8. Juni 2023 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 24. Oktober 2023 wurde er zu seiner Person und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Afghanistan zunächst für zwei bis zweieinhalb Jahre als Wache für die Engländer und danach zirka vier bis fünf Jahre als (...) gearbeitet. Anschliessend habe er für etwas mehr als zwei Jahre als Unteroffizier für die nationale Armee in einem Bataillon gedient, das für die Sicherheit der Strasse zwischen (...), einem Gebiet unter Kontrolle der Taliban, zuständig gewesen sei. Die Taliban hätten immer wieder Raketen auf sie geschossen. Weil sie viel zu wenig Leute gewesen seien, sei ihr Bataillon eines Tages eingenommen und ihr Kommandant sowie zwei weitere Soldaten exekutiert worden. Er selber habe sich aber verstecken können. Im Anschluss habe er für die Einheit gedient, welche ihnen nach dem Überfall zu Hilfe geeilt sei. Es sei ihnen gelungen, mehrere Taliban gefangen zu nehmen. Eines Tages habe er drei Gefangene - einen Vater, seinen Sohn und einen Cousin - als diejenigen Taliban identifiziert, welche ihr Bataillon eingenommen hätten, woraufhin der Kommandant den Sohn hingerichtet habe. Danach sei er (der Beschwerdeführer) wieder zu seinem alten Bataillon zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt des Umsturzes sei er seit zirka einem Monat in Urlaub gewesen. Trotz Amnestie sei er anschliessend durch die Taliban gefragt worden, was er unter der alten Regierung gemacht habe. Er habe dann immer geantwortet, er habe ein (...) gehabt. Bei einer solchen Befragung, zu welcher ein Mann von jeder Familie des Dorfes habe gehen müssen, habe ein Taliban wegen dieser Angabe gesagt, es sei nicht gut zu lügen, was ihm Sorgen gemacht habe. Dieser habe ihn aber gehen gelassen. Auf dem Heimweg habe er gemerkt, dass dies der Vater des hingerichteten Taliban gewesen sei. Aufgrund von dessen Bemerkung über das Lügen sei er davon ausgegangen, dass dieser ihn erkannt habe. Daraufhin habe er sofort und somit zirka eineinhalb Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er gesucht und sein Haus durchsucht worden. Seine Brüder seien wegen ihm mehrmals in die Kommandozentrale mitgenommen worden und hätten bestätigen müssen, dass sie sich melden würden, falls er wiederkomme. Seine Familie sei eingeschüchtert worden.
Zur Stützung seines Asylgesuches reichte er unter anderem Bestätigungen zu seiner Arbeitstätigkeit bei der Armee und den Engländern zu den Akten.
B. Am 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
C. Mit Eingabe vom 16. November 2023 zeigte die Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz des HEKS die Mandatsübernahme an.
D. Mit Verfügung vom 30. November 2023 - eröffnet am 1. Dezember 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle.
G. Diese Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2024 von der Post wegen verweigerter Annahme retourniert.
H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 noch einmal zugestellt.
I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 gab der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatierung bekannt. Gleichzeitig passte er die Beschwerdebegehren insofern an, dass nur die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM angefochten würden.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sache solle noch einmal zur neuen Begründung und vertieften Prüfung der Asylgründe ans SEM zurückgegeben werden. Da dieser Antrag inhaltlich nicht begründet wird, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass das SEM die Verfügung ungenügend begründet oder den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt hätte.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung gab das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Probleme mit den Taliban gehabt. Er sei erst nach seiner Ausreise gesucht worden und wisse nicht aus welchem Grund. Aus seinen Angaben könne nicht geschlossen werden, dass der Taliban ihn an der letzten Befragung als ehemaligen Angehörigen der Armee und Beteiligten an der Hinrichtung seines Sohnes erkannt habe. Seine Bemerkung zum Lügen könne auf irgendeinen Umstand bezogen gewesen sein. Wenn er ihn erkannt hätte, hätte er ihn sicher nicht gehen lassen, ohne ihm weitere Fragen zu stellen, abgesehen von einer solch lapidaren Bemerkung. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass er nicht aus persönlichen Gründen im Büro der Taliban habe vorsprechen müssen, sondern aus jeder Familie im Dorf jemand habe gehen müssen. Die Suche nach ihm durch die Taliban und die Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise kenne er nur von Aussagen durch Dritte, weshalb dieses Vorbringen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn nicht genügen würde. Er habe auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aufgrund seiner Tätigkeit für die Armee alleine hierzu nicht genüge, sondern weitere Umstände vorliegen müssten, was vorliegend gemäss obigen Ausführungen nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit für die Armee zudem mittlerweile vor langer Zeit und schon vor seiner Ausreise beendet. Die Mitglieder der alten Armee seien inzwischen auch in die Streitkräfte der Taliban integriert worden.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Bedrohung zum Zeitpunkt der Ausreise werde durch den Umstand aufgezeigt, dass die Familie des Beschwerdeführers kurz nach seiner Flucht aufgesucht, nach ihm gefragt worden sei und seither regelmassig Erklärungen unterschreiben müsse, dass sie die Taliban umgehend über seine Rückkehr informieren würden. Von diesen Erklärungen hätten sie kein Exemplar erhalten. Es gebe daher keine Beweismittel. Aufgrund der bekanntlich intransparenten Kommunikation der Taliban könne ihm deshalb nicht negativ ausgelegt werden, dass er sich auf die Aussagen seiner Familie stütze. Aus dem Umstand, dass der Taliban ihn ermahnt habe, nicht zu lügen, werde sehr deutlich, dass dieser ihn als Armeeangehörigen und Mitverantwortlichen für die Tötung seines Verwandten erkannt habe. Dass seine Vorsprache an diesem Tag Zufall gewesen sei, ändere daran nichts. Er könne sich selbst auch nicht erklären, weshalb er ihn dennoch habe gehen lassen, und könne lediglich die Vermutung anstellen, dass er selber überrascht gewesen sei und deshalb gezögert habe. Bezüglich der Hausdurchsuchung habe er ebenfalls keine andere Möglichkeit gesehen, als die Geschehnisse mit den Schilderungen seiner Angehörigen zu unterlegen, da er nicht dabei gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er seine Funktion bei der Armee nicht bereits lange vor seiner Flucht aufgegeben, sondern lediglich Ferien genommen. Die Taliban würden zwar Mitglieder der ehemaligen Armee in die neue afghanische Armee eingliedern, dies gelte aber bestimmt nicht für ihn als in den Augen des Taliban Verantwortlichen für den Tod seiner Angehörigen. Bei einer Rückkehr wären er und seine Familie gefährdet. Zuletzt sei er gesucht worden, als der Polizeikommandant ihres Dorfes gewechselt habe.
5.3 Das SEM verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.
6.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss dieser Rechtsprechung zwar als ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Das SEM hat aber richtig festgestellt, dass aus dieser Funktion alleine nicht automatisch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden kann, zumal in der Beschwerde explizit bestätigt wird, dass Mitglieder der ehemaligen Armee in die neue afghanische Armee eingegliedert würden. Vorliegend hat sich die abstrakte Gefährdung als ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte nicht individuell konkretisiert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann alleine aus dem Umstand, dass der Taliban den Beschwerdeführer ermahnt habe, nicht zu lügen, nicht geschlossen werden, dass dieser ihn in seiner Rolle bei der Exekution seines Sohnes erkannt hatte. Dem SEM ist in seiner Ansicht zu folgen, wonach der Taliban den Beschwerdeführer sicherlich nicht wieder hätte gehen lassen, wenn er ihn als Mitverantwortlichen für den Tod seines Sohnes erkannt hätte. Allein aus dem Umstand, dass dieser überrascht gewesen sei, lässt sich dies jedenfalls nicht erklären. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer angibt, ihm sei erst auf dem Heimweg eingefallen, um wen es sich bei der Person gehandelt habe, was angesichts dessen, dass er ihn damals gegenüber seinem Kommandanten eindeutig habe identifizieren können, zu erstaunen vermag, auch wenn sich dieser optisch seither verändert habe. Gewisse Zweifel erweckt in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe bei solchen Befragungen «immer» geantwortet, er habe ein (...) gehabt. Dies lässt die Vermutung aufkommen, dass er mehrere solcher Befragungen erlebt hat und damit auch länger in Afghanistan geblieben ist, als die angegebenen eineinhalb Monate nach der Machtübernahme, zumal er auch erst im Juni 2023, mithin zwei Jahre später, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Weiter stellt auch die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise im Gesamtzusammenhang ebenfalls kein genügendes Indiz dar, dass der Taliban ihn erkannt hat. Das SEM hat in diesem Zusammenhang insbesondere richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Suche gar nicht kennt, und dass diese eine reine Parteibehauptung darstellt, welche der Beschwerdeführer vom Hörensagen kennt und nicht belegen kann, was durch die intransparente Kommunikation der Taliban nur bedingt zu erklären ist. Das SEM ist aber insofern zu korrigieren, dass Umstände, welche Asylsuchende nur über Dritte erfahren haben, nicht generell als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft bezeichnet werden können, sondern immer der Einzelfall zu beachten ist. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht schreibt, dass der Beschwerdeführer seine Funktion in der Armee lange vor seiner Flucht aufgegeben habe, sondern dass er diese Tätigkeit mittlerweile vor langer Zeit aufgegeben habe. Somit nimmt es nicht Bezug auf den Zeitpunkt der Flucht, sondern auf die heutige Situation mithin zwei Jahre später. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern recht zu geben, dass er angab, er habe seine Tätigkeit bis zum Sturz der Regierung ausgeübt und sich zuletzt lediglich in Urlaub befunden. In der Sache vermag dies nach obigen Erwägungen, dass der Armeeangehörigkeit allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag, aber nichts zu ändern, zumal wie gesagt nicht davon auszugehen ist, dass der Taliban ihn als Mitverantwortlichen für den Tod seiner Angehörigen erkannt hat.
6.3 Diesen Erwägungen gemäss ist im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 gab der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatierung bekannt. Dieser erfüllt das Anforderungsprofil nach Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylVO 1. Damit ist das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Er hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Mangels Einreichung einer Vernehmlassung durch das SEM wurde keine Replik nötig und der Aufwand des Rechtsvertreters beschränkte sich auf die Mandatierungsanzeige. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar somit auf Fr. 200.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und ihm vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 200.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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