Entscheiddatum: 29.11.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-279/2013/mel
Urteil vom 29. November 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Iran,vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,Advokatur Kanonengasse (...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N_________.
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. September 2011 am B.________ ein Asylgesuch ein, wo sie am 28. September 2011 summarisch befragt wurde.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe den Iran aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann verlassen. Dieser habe sie regelmässig geschlagen und durch seine guten Beziehungen zu den Behörden erwirkt, dass sie wegen angeblicher politischer Aktivitäten ein Ausreiseverbot erhalten habe. Sie habe sich auch vor einem Säureangriff ihres Ehemannes gefürchtet. Aus diesen Gründen habe sie den Iran verlassen und nach England gelangen wollen.
B. Am 5. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. In der Folge tauchte sie unter, worauf das BFM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 24. November 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb.
C. Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) stimmte die Schweiz einem Gesuch der britischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu, woraufhin diese am 29. März 2012 in die Schweiz überstellt und ihr Asylverfahren in der Folge wieder aufgenommen wurde.
Im Rahmen der Anhörung vom 19. November 2012 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe anlässlich der Befragung vom 28. September 2011 unwahre Ausreisegründe angegeben, weil sie nicht in der Schweiz habe bleiben wollen. In Wirklichkeit sei sie aus Furcht vor Verhaftung wegen ihrer regimekritischen Tätigkeit ausgereist. Bereits ihr Vater sei politisch aktiv gewesen und habe, als sie noch ein Kind gewesen sei, nach siebenjähriger Haft den Iran verlassen und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie selbst sei ausgebildete Journalistin und habe wegen eines im Jahre 2004 in der Zeitschrift C._______ geschriebenen Artikels, welcher von den Behörden als kritisch aufgefasst worden sei, vier Tage in Haft verbracht und bei ihrer Entlassung ihren Presseausweis abgeben müssen. Nach den Wahlen von 2009 sei sie zusammen mit einer Freundin D._______ und drei Freunden E.______, F._______ und G._______ politisch aktiv geworden. Sie habe mit diesen einen Weblog H._________ und eine Webseite I._________ geführt und dort über die Trennung von Religion und Politik und über die Meinungsäusserungsfreiheit geschrieben und auch einen eigenen Weblog K.________ und eine eigene Webseite gehabt. Im November/Dezember 2010 sei zuerst ihre Freundin D.________, welche aus einer politisch aktiven Familie stamme, und ein Freund, welcher als Fotojournalist tätig gewesen sei, verhaftet worden. Nach der Verhaftung ihrer beiden anderen Freunde, welche wie die Beschwerdeführerin nur einfache Weblog-Autoren gewesen seien, habe sie aus Furcht, selbst verhaftet zu werden, am 12. Dezember 2010 den Iran verlassen.
D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch des am 10. Mai 2012 mandatierten Rechtsvertreters ab und gewährte diesem nach Abschluss der Untersuchungen am 12. Dezember 2012 die beantragte Akteneinsicht.
E. Mit - am 19. Dezember 2012 eröffnetem - Entscheid vom 18. Dezember 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2011 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, subeventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Mit der Beschwerdeeingabe wurden zahlreiche Dokumente eingereicht (Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Mai 2012 hinsichtlich der Situation von Internet-Aktivisten im Iran; vier Online-Artikel über die Festnahme und Freilassung der angeblichen Freundin D.________ der Beschwerdeführerin, erschienen in den Jahren 2010 und 2011; zwei Fotografien, welche die Beschwerdeführerin mit D.________ zeigen sollen; Ausdruck der gesperrten Login-Seite des Weblogs, den die Beschwerdeführerin mit D._______ gemeinsam geführt haben will; acht Online-Artikel beziehungsweise Weblog-Einträge über die Festnahme und Verurteilung der angeblichen Freunde E.________ und F.________, erschienen in den Jahren 2010 bis 2012; einige Artikel, welche die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite I.________ publiziert hat; weitere Weblog-Artikel aus den Jahren 2009 bis 2012; Berichte über die Verhaftung, Verurteilung und Hinrichtung von Bloggern im Iran; die abgelaufene Pressekarte der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2002 im Original).
G. Mit ergänzender Eingabe vom 22. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2013 ein.
H. Am 25. Januar 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, indessen das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen.
J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Replik vom 5. März 2013 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus der Internetseite der Beschwerdeführerin I.________mit Auflistung der von ihr verfassten Artikel und zwei ältere Artikel der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2009 und 24. Januar 2010 auf ihrem Weblog K._________ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Iran aus Furcht, wie ihre Freunde wegen ihrer regimekritischen Tätigkeit verhaftet zu werden, als nicht glaubhaft.
Zum einen seien die diesbezüglichen Aussagen überwiegend unsubstantiiert ausgefallen. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zu den Umständen der Verhaftung ihrer Freunde zu machen, sondern habe lediglich angegeben, im Iran brauche es keinen besonderen Grund für die Festnahme; sie habe von den Festnahmen der ersten beiden Freunde über die Medien erfahren. Die anderen habe sie nicht mehr erreichen können, deshalb habe sie gewusst, dass etwas passiert sei (vgl. BFM-Protokoll A41 S. 4). Auch hinsichtlich des weiteren Verbleibs ihrer Freunde habe sie lediglich angegeben, die Freundin sei auf Kaution freigelassen worden und zwei Freunde hätten Haftstrafen erhalten, was sie in der Zeitung beziehungsweise im Internet gelesen habe, wo genau im Internet wisse sie nicht (vgl. A41 S. 5). Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise und auch danach genauer nach den Umständen der Verhaftung ihrer Freunde und deren Schicksal erkundigen würde, zumal sie befürchtet habe, dass ihr das gleiche Schicksal widerfahren könnte. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht erklären können, weshalb gerade ihr eine Verhaftung hätte drohen sollen, obschon im Iran nach den Wahlen unzählige Personen regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht hätten und sie nach eigenen Angaben bloss ein- bis zweimal monatlich Beiträge auf den Weblogs und Webseiten veröffentlicht habe (vgl. A41 S. 4), was nicht auf ein ausgeprägtes politisches Profil schliessen lasse. Auch zu ihren Weblogs und Webseiten habe sie nur oberflächliche Angaben gemacht. So habe sie lediglich geltend gemacht, dass sie ihre Meinung kundgetan und über Trennung von Religion und Politik und Meinungsäusserungsfreiheit geschrieben habe (vgl. A41 S. 3).
Zum anderen habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung gänzlich andere Asylgründe geltend gemacht. Ihre Erklärung, wonach sie nicht in der Schweiz habe bleiben wollen, sei nicht geeignet, diesen Umstand plausibel zu erklären, zumal von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwarten sei, dass sie ihre Fluchtgründe wahrheitsgetreu widergebe, sobald sie sich in einem sicheren Staat befinde. Schliesslich seien die geltend gemachte Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin und ihre viertägige Haft im Jahre 2004 mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin die Internetseiten, auf denen von der Festnahme und der Freilassung ihrer Freundin F.A.S. auf Kaution berichtet worden sei, gefunden (vgl. Beilagen 4, 5, 8 und 9). Im Weiteren zeigten zwei Fotografien die Beschwerdeführerin mit D._______ (vgl. Beilage 6). Auch seien im Internet mehrere Berichte über die Verhaftung und Verurteilung ihrer beiden Freunde E.______ und F._______ erschienen (vgl. Beilagen 10-17). Aufgrund der Tatsache, dass sich die an der Anhörung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der genannten Beweismittel deckten, könne gesagt werden, dass entgegen der Ansicht des BFM die Angaben der Beschwerdeführerin durchaus detailreich und wahrheitsgetreu ausgefallen seien.
Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können, warum gerade ihr eine Verhaftung habe drohen sollen, obschon im Iran nach den Wahlen unzählige Personen regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht hätten, sei darauf hinzuweisen, dass auch die Anzahl der Verhaftungen von Online-Aktivisten seither drastisch zugenommen habe. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass sich die Situation im Iran für die Opposition seit März 2010 verschlimmert habe. Im Weiteren habe das BFM der Beschwerdeführerin vorgeworfen, nur sehr oberflächliche Angaben zu ihren Weblogs und Webseiten gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin sei nun in der Lage, einige ihrer verfassten Artikel ins Recht zu legen (Beilagen 18 und 19). Bereits aus den von der Beschwerdeführerin übersetzten Titeln sei ersichtlich, dass diese politischen Charakters seien. Im Weiteren hätten sich in letzter Zeit die Berichte über Verhaftungen und sogar Hinrichtungen von Bloggern im Iran gemehrt (vgl. Beilagen 19-22). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren Gründen anlässlich der Befragung eine "andere Geschichte erzählt". Sie habe über die Schweiz nach Grossbritannien gelangen wollen, um dort um Asyl nachzusuchen, und nicht in der Schweiz bleiben wollen, da ihr gesagt worden sei, dass die Schweiz keine politischen Flüchtlinge aus dem Iran aufnehme.
Schliesslich sei entgegen der Auffassung des BFM die geltend gemachte Festnahme im Jahre 2004 asylrelevant. Sie sei während ihrer viertägigen Haft misshandelt worden (Verbrennen der Hand mit Zigaretten) und habe ihren Presseausweis abgeben müssen mit dem Versprechen, weitere politische Aussagen künftig zu unterlassen. Dieses Versprechen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Aktivität im Internet gebrochen, weshalb sie bei ihrer Ausreise durchaus mit Verfolgung habe rechnen müssen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die mit der Beschwerde eingereichten Artikel aus dem Internet hinsichtlich der Verhaftung der Freunde der Beschwerdeführerin änderten nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nur oberflächlich über deren weiteren Verbleib geäussert habe.
Zudem sei in diesen Artikeln aus den Jahren 2010 und 2011 - die im Übrigen bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens hätten zu den Akten gereicht werden können - kein Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin ersichtlich, handelten die Texte doch ausschliesslich von Drittpersonen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Iran tatsächlich mit diesen Personen befreundet gewesen sei - was sie durch zwei Fotografien, welche sie mit D._______zeigen sollen, zu belegen versuche - wäre aus diesem einen Umstand noch keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin abzuleiten. Um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine derartige Gefährdung schliessen zu können, müsste die Beschwerdeführerin ihre eigenen regimekritischen Aktivitäten und die damit einhergehenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Dies gelinge ihr jedoch auch mit den neu zu den Akten gereichten eigenen Weblog-Artikeln, welche ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden müssen, nicht, seien diese doch nicht geeignet, die im Asylentscheid vom 18. Dezember 2012 angeführte Feststellung, die von der Beschwerdeführerin in der Anhörung geschilderten Blog-Aktivitäten würden nicht auf ein ausgeprägtes politisches Profil schliessen lassen, umzustossen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auf dem in den Beschwerdeakten befindlichen dreiseitigen Ausdruck der auf www.radbakh.com erschienen Artikel weder eine Datierung der Texte ersichtlich noch erkennbar sei, dass es sich tatsächlich, wie vom Rechtsvertreter behauptet, um sieben Artikel handle. Somit sei unklar, ob es sich vorliegend um Artikel handle, welche die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran verfasst habe.
Zu den übrigen Beweismitteln (Gerichtsurteil des EGMR, Internet-Artikel über die Festnahme iranischer Blogger) sei festzuhalten, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen über die Menschenrechtslage und die Situation von regimekritischen Bloggern im Iran handle, aus welchen für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin nichts abgeleitet werden könne, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Iran wegen ihrer Weblog-Aktivitäten ins Visier der Behörden geraten wäre. An dieser Feststellung ändere auch die im Original zu den Akten gereichte Pressekarte der Beschwerdeführerin nichts, da die in Verbindung mit ihrer Arbeit als Journalistin geltend gemachten Ereignisse in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu ihrer Flucht stünden.
4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter geltend, die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände der Verhaftung und des Verbleibs ihrer Freunde seien nun durch die entsprechenden Meldungen im Internet bestätigt, was für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche. Sie werde in den eingereichten Internetartikeln nicht namentlich genannt, weil sich diese nur auf die betroffenen Personen und nicht auf deren Umfeld beziehen würden. Entgegen der Auffassung des BFM müsse aufgrund der Freundschaft und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit D.________ davon ausgegangen werden, dass die Behörden Kenntnis von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Einzelne Artikel, welche die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise verfasst habe, seien nun auf der Internetseite I.________ wieder aufgeführt. Auf der Liste der nunmehr acht Artikel der Beschwerdeführerin seien die Titel der Artikel mit einer Verlinkung zum Artikel aufgeführt (Beilage 1). Zwei ältere Artikel der Beschwerdeführerin seien auch auf ihrem Weblog mit Angabe des Erscheinungsdatums zu finden (Beilagen 2 und 3), Erscheinungsdatum (...) beziehungsweise (...). Abschliessend sei festzuhalten, dass die Polizei bei der durchgeführten Hausdurchsuchung nicht nur den Laptop der Beschwerdeführerin, sondern auch zahlreiche weitere Unterlagen gefunden habe (handschriftliche Entwürfe von regimekritischen Texten), die sie klar als Oppositionelle zeigen. Das Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr müsse daher als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden.
5.5.1 Wie das BFM mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Anhörungsprotokoll im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände der Verhaftung und des Verbleibs ihrer Freunde und der eigenen Tätigkeit als Weblogerin unbestimmt ausgefallen. Insbesondere war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Internetseiten anzugeben, auf denen sie die Nachrichten von der Verhaftung ihrer Freunde erfahren haben will, und gab hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Internet lediglich an, sie habe dort ihre Meinung kundgetan und über Trennung von Religion und Politik und Meinungsäusserungsfreiheit geschrieben (vgl. A41 S. 3). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung gänzlich andere Asylgründe angab, was ihre Glaubwürdigkeit herabsetzt. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sie über die Schweiz nach Grossbritannien habe gelangen wollen, um dort um Asyl nachzusuchen, und nicht in der Schweiz habe bleiben wollen, da ihr gesagt worden sei, dass die Schweiz keine politischen Flüchtlinge aus dem Iran aufnehme, vermag nicht plausibel zu erklären, warum die Beschwerdeführerin nicht ihre angeblich wahren Asylgründe angab. Aus diesen Gründen bestehen Zweifel am geltend gemachten Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den Verhafteten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene entsprechende Meldungen im Internet hinsichtlich der Verhaftung der von ihr genannten Personen eingereicht hat, ist zum Nachweis des geltend gemachten Verhältnisses nicht geeignet. Auch die eingereichten Fotografien, welche die Beschwerdeführerin mit D._______ zeigen sollen, vermögen das geltend gemachte Verhältnis nicht nachzuweisen.
5.2 Aber selbst wenn es sich bei den Verhafteten tatsächlich um Freunde der Beschwerdeführerin handeln sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund dieses Verhältnisses das Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden auf sich gezogen hat. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, haben im Iran nach den Wahlen von 2009 unzählige Personen regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht, und die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben lediglich ein- bis zweimal monatlich Beiträge auf den Weblogs und Webseiten veröffentlicht (vgl. A41 S. 4), was nicht auf ein ausgeprägtes politisches Profil schliessen lässt, zumal ihre Angaben hinsichtlich des Inhalts dieser Artikel oberflächlich ausgefallen sind (vgl. A41 S. 3). Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Internet von den iranischen Behörden als gewichtige und staatsgefährdende Aktivistin wahrgenommen wurde. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Ausreise seien ihre Schwester und ihre Mutter nach ihrem Verbleib befragt worden; im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Polizei habe bei der Hausdurchsuchung nicht nur den Laptop der Beschwerdeführerin, sondern auch zahlreiche weitere Unterlagen (handschriftliche Entwürfe von regimekritischen Texten) gefunden. Diese blossen Behauptungen vermögen - auch in Berücksichtigung des ausweichenden Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin - an der Einschätzung der fehlenden objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nichts zu ändern.
5.3 Wie das BFM im angefochtenen Entscheid im Weiteren zutreffend festhielt, sind die geltend gemachte Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin und ihre viertägige Haft im Jahre 2004 mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant. Schliesslich lassen sich aus den in der Beschwerde wiedergegebenen, von ihrem jeweiligen Kontext isolierten Auszügen aus Urteilen des EGMR und eines britischen Gerichts keine verallgemeinerungsfähigen Schlussfolgerungen ziehen, die als solche auf andere - namentlich auch das vorliegende - Verfahren übertragen werden könnten. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, seit ein paar Monaten ihren Web-Blog wieder zu betreiben (vgl. A41 S. 9), kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), ein politisches Profil, das die Beschwerdeführerin, wie vorstehend ausgeführt, nicht erfüllt.
5.4 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtskräftig festgestellt, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Daher besteht für die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung und der Wegweisungsvollzug ist somit als zumutbar zu erachten. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über eine höhere Schulbildung und einige Berufserfahrung und mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.5 Somit liegen keine Wegweisungshindernisse vor und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.
8.Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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