Entscheiddatum: 21.05.2024Publikationsdatum: 30.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2784/2024 law/fes
Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Januar 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 8. März 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2009 von der syrischen Zentralregierung in den Militärdienst eingezogen worden,
dass er und seine Truppe im Februar 2013 in B._______ von anderen Streitkräften umzingelt gewesen seien und nach ungefähr zehn Tagen ohne Essen und Trinken mit über 20 weiteren Soldaten beschlossen hätten, zu fliehen,
dass sie durch einen Korridor zwischen den syrischen Streitkräften und der damaligen Freien Syrischen Armee (FSA) hätten flüchten müssen, wobei auf sie geschossen worden sei, was nur er und zwei weitere Soldaten überlebt hätten, er jedoch schwer verletzt und nach ungefähr drei Stunden von den syrischen Streitkräften abgeholt und ins Spital in C._______ gebracht worden sei, wo er während seinem rund achtmonatigen Spitalaufenthalt fünfmal operiert worden sei,
dass er am (...) 2013 ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden und tags darauf mit seinen Eltern von C._______ in sein Dorf D._______ (Gouvernement Aleppo) zurückgekehrt sei,
dass ungefähr einen Monat nach beziehungsweise bei seiner Ankunft im Heimatdorf die FSA die Kontrolle über das Dorf übernommen und dabei alle jungen Männer - unter anderem auch ihn - festgenommen habe, er während der Haftzeit zu seinen Tätigkeiten bei der Armee befragt und von ihm verlangt worden sei, für die FSA zu arbeiten,
dass sein Vater ihn nach zwei Tagen habe freikaufen können und weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei, sein Vater ihm empfohlen habe, das Land zu verlassen,
dass er Mitte Oktober 2013 beziehungsweise Ende 2013/Anfang 2014 zusammen mit seinem Bruder in die Türkei geflüchtet sei, seine Eltern und Geschwister ein paar Wochen später nachgereist seien und sie danach mehrere Jahre lang mit einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung in E._______ gelebt hätten, wo er geheiratet und eine Familie gegründet habe und wegen seinen Kriegsverletzungen auch mehrmals operiert worden sei,
dass er aufgrund der schlechten Lebens- und Arbeitsbedingungen die Türkei verlassen habe und via Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2024 - eröffnet am 3. April 2024 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 21. Dezember 2022 ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es weiter feststellte, da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen, und ergänzte, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum dieser Verfügung,
dass es schliesslich den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass darin in materieller Hinsicht beantragt wurde, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 4), eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 5),
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 1), nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 2), auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Rechtsbegehren 6), der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 7), eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (Rechtsbegehren 8), eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen (Rechtsbegehren 9),
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2024 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 1),
dass das SEM dem Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Art. 4) die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zustellte (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 28. März 2024), und sich aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten-verzeichnis auch nicht ergibt, dass das SEM dem Beschwerdeführer offensichtlich editionspflichtige Akten nicht ediert hätte,
dass es dem Beschwerdeführer mithin möglich war, die Verfügung mittels Beschwerde in Kenntnis der Akten mit sachbezogener Begründung anzufechten,
dass deshalb die Anträge, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 1) und es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 2) abzuweisen sind,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die Beweismittel nicht konkret gewürdigt, was auf eine mangelnde Übersetzung zurückzuführen sei,
dass das SEM alle eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufführte und wo eine Übersetzung nötig war, diese veranlasst hat (Militärbüchlein und die Identitätskarte), hinsichtlich der restlichen Beweismittel jedoch kein Anlass für eine Übersetzung derselben bestand, weil die damit belegten Angaben einerseits nicht bezweifelt wurden und andererseits für die Prüfung des Asylgesuchs nicht von Relevanz waren,
dass das SEM auf das Militärbüchlein einging, in dem es als glaubhaft erachtete, der Beschwerdeführer habe Militärdienst geleistet und er sei ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden,
dass das SEM auch die geltend gemachte drohende Verfolgung durch die FSA würdigte (vgl. Verfügung S. 6 Bst. 1b),
dass das SEM auch nicht pauschal behauptete, es sei unglaubhaft, dass das syrische Regime Kenntnis von seinem Fluchtversuch gehabt habe, sondern ausführte, dass es aufgrund der durch die Armee erfolgten Rettung des schwerverletzten Beschwerdeführers, ihm in C._______ eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde und aufgrund seiner ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst zur Einschätzung gelangt sei, dass er aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Deserteur gelte,
dass in der Beschwerde weiter gerügt worden ist, die Anhörungen hätten zu lange gedauert,
dass die Anhörung von 13:35 Uhr bis 18:50 Uhr (mit zwei Pausen) und die ergänzende Anhörung von 10:05 Uhr bis 14:40 Uhr (mit zwei Pausen) dauerten, bei beiden Anhörungen die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anwesend war und aus den Protokollen keine Hinweise auf eine Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten oder andere Probleme hervorgehen, die auf eine nicht korrekte oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung hinweisen würden,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung wegen formeller Fehler zu kassieren, weshalb das Begehren, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, die Flucht des Beschwerdeführers aus der Einkesselung in B._______ sei vom syrischen Regime nicht als Desertation erachtet worden, weil er danach ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei, zudem nach seiner Verletzung ins Spital gebracht, dort behandelt und ihm und seinen Eltern sogar eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei,
dass die Ausführungen des SEM, wonach die nicht ordentliche medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wie auch der Umstand, dass er seine Angehörigen für eine lange Zeit nicht habe sehen können, nicht als eine Bestrafung seitens des syrischen Regimes verstanden werden könne, sondern der damaligen Kriegssituation und seines Einsatzes als Soldat geschuldet gewesen sei, zutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte, er habe keine Probleme mit der syrischen Zentralregierung gehabt und sei auch nicht vor einem Gericht gestanden, dies auch nicht nach dem Militärdienst (vgl. SEM-act. [...]-34/10 F42 ff.), was darauf hinweist, dass ihn die syrischen Behörden nicht als Deserteur erachteten,
dass er entgegen der Behauptung in der Beschwerde den Militärdienst nicht verweigert, sondern mehrere Jahre geleistet hat, dabei schwer verletzt und danach ordentlich aus dem Dienst entlassen worden ist, weshalb er offensichtlich nicht als Staatsfeind oder Landesverräter gilt,
dass das SEM ferner zu Recht feststellte, im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland in die Türkei lägen keine konkreten und begründete Anhaltspunkte für ein erhöhtes Verfolgungsinteresse durch das syrische Regime vor, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen politisch aktiv gewesen seien oder sich anderweitig gegen das syrische Regime gestellt hätten,
dass somit aus objektiver Sicht kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass er von Seiten des syrischen Regimes, sei es aufgrund seines Militärdienstes beziehungsweise Fluchtversuches, sei es wegen seiner illegalen Ausreise, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte,
dass der Beschwerdeführer Syrien vor mehr als zehn Jahren verlassen hat und kein begründeter Anlass zu Annahme besteht, er würde im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien von der FSA beziehungsweise einer Nachfolgeorganisation verhaftet werden, zumal sein Vater - nachdem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat - von der FSA lediglich als Verräter beschimpft worden war, aber keine weiteren Konsequenzen angedroht wurden, und er selber angegeben hat, dass man sich bei Problemen mit der FSA von dieser - im Gegensatz zum syrischen Regime - freikaufen könne (vgl. SEM-act. [...]-13/20 F84),
dass zudem die FSA seit 2022 nicht mehr als kohärente militärische Gruppe existiert (vgl. The Danish Immigration Service, Syria Recruitment to Oppsotion Groups, Dezember 2022, S. 1, < Syria - Recruitment to opposition groups (us.dk), abgerufen am 16.05.2024) und D._______, das Heimatdorf des Beschwerdeführers gemäss der Website Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (abgerufen am 16.05.2024) heute unter der Kontrolle der Regierung steht,
dass mithin nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich rele-vante Nachteile durch die FSA beziehungsweise eine Nachfolgeorganisation zu gewärtigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine Verfolgung durch das syrische Regime oder einer Nachfolgeorganisation der FSA im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass das SEM der Gefährdungssituation in Syrien aufgrund der dort durch den Bürgerkrieg herrschenden Verhältnisse mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra