Entscheiddatum: 09.10.2013Publikationsdatum: 17.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2781/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Tochter C._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N_______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die erwachsenen Beschwerdeführenden den Irak am 30. Januar 2013 und gelangten über D._______ und ihnen unbekannte Länder am 19. Februar 2013 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ihre Asylgesuche stellten.
B. Am 25. Februar 2013 fanden die Befragungen zur Person (Kurzbefragungen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und seien in der Stadt E._______ in der Provinz Dohuk geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2005 abwechselnd in E._______ und in F._______ als Polizist gearbeitet, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen. Am 13. März 2013 fanden die direkten Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in der Nacht vom 15. Januar 2013 habe er im Zentrum von E._______ am Eingangstor zum Gebäude der Patriotischen Union Kurdistan (PUK) Wache gehalten, als eine barfüssige, mit Blut überströmte Frau ohne Kopftuch zu ihm gekommen sei. Sie habe ihm erklärt, sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden, welcher sie habe töten wollen, und ihn gebeten, sie zu ihrem Vater nach G._______ zu fahren. Da er sie von ihrem Vorhaben nicht habe abbringen können, habe er sie in seinem Wagen nach G._______ gefahren, wo er sie in einer Gasse zurückgelassen habe. Zuvor habe er jedoch einen seiner zwei diensthabenden Kollegen geweckt und ihm die Vorkommnisse geschildert, woraufhin dieser seinen Wachdienst übernommen habe. In der folgenden Nacht habe sein Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer während des Dienstes angerufen und ihn zu sich gebeten, ohne ihm einen Grund dafür zu nennen. Er habe ihn dann darüber informiert, dass die Frau dem Stamm der H._______ angehöre und ihre Familienmitglieder nach ihm suchen würden. Man beschuldige ihn, die Frau entführt beziehungsweise sexuell verführt zu haben. Durch seinen Dienstkollegen habe er später telefonisch erfahren, dass ihn bewaffnete Familienmitglieder der Frau am Dienstort gesucht hätten, um ihn zu töten. Er sei überall gesucht worden, zu Hause sei er jedoch nur einmal gesucht worden, und zwar am Morgen des 17. Januar 2013. Dabei habe man ihm gedroht, an seiner Stelle seine Ehefrau zu töten. Daraufhin habe sein Onkel seine Ehefrau ein paar Tage später nach G._______ gebracht. Der Beschwerdeführer habe die Behörden nicht um Hilfe ersucht. Sein Stammesführer habe jedoch zusammen mit seiner Familie ungefähr neun bis zehn erfolglose Schlichtungsversuche unternommen, an denen auch sein Onkel anwesend gewesen sei, bei dem er und seine Frau sich versteckt hätten. 15 Tage nach diesem Vorfall habe er in Begleitung seiner Ehefrau das Land verlassen. Einen Teil der Reise habe er mit dem Schmuck seiner Ehefrau finanziert, den er für 5000 Euro veräussert habe. Über F._______ sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau [nach] D._______ gereist. Von dort aus seien sie im Laderaum eines Lastwagens über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Sie hätten keine Papiere gehabt und keine Kontrollen erlebt. In einem Nachtrag zur Kurzbefragung liess der Beschwerdeführer festhalten, als er in I._______ gewesen sei, habe er einen Anruf seines Onkels väterlicherseits erhalten, wonach er I._______ sofort verlassen soll, weil der Mann und der Schwager der Frau, welcher er geholfen habe, nach I._______ gekommen sei, um ihn zu töten.
C.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches die Probleme ihres Ehemannes geltend. In der Nacht vom 15. Januar 2013 habe ihr Ehemann Dienst gehabt, als eine barfüssige Frau ohne Kopftuch und mit Blut im Gesicht zu ihm gekommen sei und ihm erzählt habe, sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden, welcher sie habe töten wollen. Ihr Ehemann habe daraufhin mit seinem Arbeitskollegen gesprochen und die Frau ihrem Wunsch entsprechend bis zu ihrer Haustür begleitet. Am nächsten Morgen, sie glaube, es sei der 16. Januar 2013 gewesen, seien der Ehemann und die Schwager der verletzten Frau zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten ihren Ehemann beschuldigt, die Frau entführt zu haben beziehungsweise mit ihr intim gewesen zu sein. Sie hätten ihr mit der Ermordung ihres Ehemannes und ihrer Entführung gedroht. Dabei sei ein Streit entbrannt, in dessen Verlauf viele Nachbarn hinzugekommen seien. Die Familienangehörigen der Frau seien insgesamt zwei bis drei Mal beziehungsweise vier bis fünf Mal zu ihnen nach Hause gekommen, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Darüber seien sie und ihr Ehemann von ihrem Schwiegervater telefonisch orientiert worden. Als diese Leute ihren Ehemann das zweite Mal gesucht hätten, seien sie noch zu Hause gewesen. Der Onkel ihres Ehemannes habe sie drei bis vier Tage später nach G._______ geholt. Zudem sei ihr Ehemann von zwei Schwagern der verletzten Frau am Arbeitsplatz gesucht worden, den er wenig Minuten zuvor Richtung G._______ verlassen habe. Die Familie habe vier bis fünf Schlichtungsversuche unternommen. Beim ersten sei sie noch zu Hause gewesen und der Onkel ihres Ehemannes habe an allen teilgenommen. Nachdem sie vier bis fünf Tage bei diesem Onkel verbracht hätten, habe sie in Begleitung ihres Ehemannes den Irak verlassen. Die Reise nach Europa, die sie auf dem Boden eines Lastwagens verbracht hätten, sei sehr unangenehm gewesen. Sie hätten ihr Schlafzimmer und ihren Schmuck verkauft, um ihre Reise finanzieren zu können. Die Höhe der Reisekosten könne sie nicht beziffern. Sie habe aber eine Goldkette besessen, für welche sie wenig, nämlich bloss die Hälfte des Einstandspreises von circa 1000 Euro, realisiert habe.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Unterlagen, unter anderem ihre Identitäts- und Nationalitätenausweise sowie ihren Eheschein und zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 15. April 2013, welche den Beschwerdeführenden gleichentags ausgehändigt wurde, lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
D.b
D.b.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, die Familie einer Frau trachte ihnen nach dem Leben. Man werfe dem Beschwerdeführer sexuelle Handlungen mit dieser Frau vor, der er im Rahmen seiner Amtshandlung als Polizist geholfen habe, indem er sie nach Hause gefahren habe. Verschiedene Schlichtungsversuche seien fehlgeschlagen. Anlässlich der Anhörung sei den Beschwerdeführenden die Gelegenheit geboten worden, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Nichtsdestotrotz seien ihre Ausführungen zu den Vorkommnissen trotz mehrfacher Nachfrage gesamthaft unsubstantiiert, vage und stereotyp geblieben (vgl. BFM-Akten A12/13 S. 4-9; A13/11 S. 4 ff.). Ferner würden die Ausführungen der Beschwerdeführe starke Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. In Bezug auf die Suche nach ihm habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe die verletzte Frau in der Nacht vom 15. Januar 2013 nach G._______ gefahren und sei in der Folge von deren Familienmitgliedern gesucht worden. In der folgenden Nacht (am 16. Januar 2013) hätten sich drei bewaffnete Personen am Arbeitsort nach ihm erkundigt, während er gerade auf dem Weg zu seinem Onkel gewesen sei, der ihn kurz zuvor telefonisch zu sich gebeten habe (vgl. A6/12 S. 8 f., F. 85-89). Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann sei vier bis fünf Mal zu Hause gesucht worden. Das erste Mal sei sie selber anwesend gewesen; das sei einen Tag nach dem 15. Januar 2013 gewesen (am 16. Januar 2013). Insgesamt sei ihr Ehemann zwei bis drei Mal beziehungsweise vier bis fünf Mal gesucht worden (vgl. A13/11 S. 3 f., F. 23-26 und F. 38 f.). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, sei es zu neun bis zehn Schlichtungsversuchen gekommen, an denen jeweils sein Onkel teilgenommen habe (vgl. A12/13 S. 7 f., F. 68 ff.). Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin nur von vier bis fünf Schlichtungsversuchen gesprochen (vgl. A13/11 S. 5 f.). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden genauere Angaben zur geltend gemachten Verfolgung und den Schlichtungsversuchen hätten machen können, zumal sie behauptet hätten, ihr Leben sei gefährdet und sie hätten die letzten 15 beziehungsweise vier oder fünf Tage bei besagtem Onkel verbracht (vgl. A12/13 S. 7 f., F. 69 und F. 80; A13/11 S. 5 F. 42).
D.b.b Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft darlegen können, warum er in die von ihm geltend gemachte Lage geraten sei, und habe lediglich erklärt, die Leute würden dort viel reden und Gerüchte verbreiten (vgl. A12/13 S. 6 F. 52). Angesichts dieser heiklen Lage und seiner Kenntnisse dieser kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsland sei seine Aussage, wonach er die verletzte Frau alleine und ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen für sie und sich selber nach Hause gefahren haben wolle, gänzlich unnachvollziehbar. Zweifel bestünden auch an seinen Aussagen, wonach er und diese Frau eine halbe Stunde vor dem Gebäude der PUK gestanden hätten und er erst dann einen der beiden diensthabenden Kollegen geweckt und über die Vorkommnisse informiert habe. Völlig haltlos sei die Behauptung des Beschwerdeführers, gemäss welcher man die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht haben soll. Dies widerspreche den Usanzen im Herkunftsland der Beschwerdeführenden. Diese hätten auch nicht glaubhaft erklären können, weshalb die unzähligen männlichen Familienmitglieder mit Drohungen verschont geblieben sein sollen (vgl. A12/13 S. 9 F. 91 f.).
D.b.c Sodann sei auf weitere dürftige und stereotype Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Reisemodalitäten zu verweisen. So hätten sie von der zweitägigen Fahrt im Lastwagen von D._______ in die Schweiz nichts mitbekommen wollen. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin könne auch diese Aussage nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, sie seien während der ganzen Reise immer im Lastwagen eingeschlossen gewesen, sie hätten den Laderaum nie verlassen und die gesamte Reise in einer Ecke am Boden verbracht beziehungsweise auch die Notdurft in Säcke verrichtet. Diese beschwerliche Lastwagenfahrt habe jedoch in einem für die Beschwerdeführerin kritischen Zeitpunkt stattgefunden, nämlich im siebten Monat ihrer Schwangerschaft (vgl. A13/11 S. 7 F. 76). Auch auf entsprechende Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine glaubhaften Erklärungen liefern können. Sie habe lediglich lapidar erklärt, es sei ihr unangenehm gewesen, aber sie hätten keine andere Wahl gehabt (vgl. A13/11 S. 7 F. 79). Aufgrund dieser dürftigen und unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz nicht in der geschilderten Art oder zu einem anderen Zeitpunkt getätigt hätten. Auch ihre Angaben zur Finanzierung der Reise würden sich nicht als kongruent erweisen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, einen Teil der Reise mit dem Verkauf eines Schmucksets (eine Goldkette und sechs Goldarmreife) seiner Ehefrau finanziert zu haben. Dafür hätten sie 5000 Euro erhalten. Demgegenüber wolle die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge lediglich eine Goldkette besessen haben. Die Reise hätten sie mit dem Verkauf ihres Hausrates und dieser Goldkette finanziert. Für die Kette hätten sie 1000 Euro beziehungsweise die Hälfte des Einstandspreises von 1000 Euro erhalten (vgl. A12/13 S. 10 F. 100 f.; A13/11 S. 7 F. 70 ff.).
D.b.d Zu den nachträglich eingereichten Dokumenten sei festzustellen, dass sie keinerlei Beweiswert aufweisen würden. So seien die Bestätigungen der PUK und die des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben zu werten, wobei dazu hervorgehoben werden müsse, dass der zur Flucht der Beschwerdeführenden führende Vorfall gemäss dem Schreiben des Dorfvorstehers bereits am 15. Januar 2012 stattgefunden haben soll.
D.b.e Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien somit insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Angesichts dessen werde darauf verzichtet, auf weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Ausführungen einzugehen.
D.c
D.c.a Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
D.c.b Ungeachtet der obigen Vorbringen, sei festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um Übergriffe Dritter handle, welche zur Anzeige gebracht werden könnten. Im Nordirak bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Schreiben der PUK sei zu vermerken, dass er zu Protokoll gegeben habe, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben (vgl. A12/13 S. 9). Dies sei umso erstaunlicher, als er geltend gemacht habe, selber als Polizist tätig zu sein.
E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei den Beschwerdeführenden von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zugleich ersuchten sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, da sie noch keine Akteneinsicht erhalten hätten. Die Beschwerdeführenden bestritten, dass ihre Angaben nicht übereinstimmen würden, und reichten zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen fremdsprachigen Zeitungsartikel ins Recht, dessen Übersetzung sie in Aussicht stellten. Gleichzeitig verwiesen sie auf die Bedeutung des Stammes der "H._______", deren Mitglieder auch in der Verwaltung und bei der Polizei tätig seien und die in den letzten Jahren mehrere Menschen ermordet hätten. Auch die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, ermordet zu werden.
F. Am 18. Mai 2013 kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt.
G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Entscheid in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge angewiesen, innert Frist ihre Beschwerde zu ergänzen, die Übersetzung des eingereichten Zeitungsartikels in eine der Amtssprachen des Bundes vorzulegen und die in Aussicht gestellten weiteren Dokumente (soweit vorhanden im Original) samt Übersetzung eine Amtssprache des Bundes einzureichen. Über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden.
H.
H.a Am 12. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung einreichen und bestätigten die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, dass es sich bei den Übergriffen auf den Beschwerdeführer um Übergriffe Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) gehandelt habe. Die kurdische Regionalregierung sei zwar schutzwillig, aber nicht schutzfähig. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall um einen Konflikt, in welchen der Stamm der "H._______" verwickelt sei, welcher in der Heimatregion des Beschwerdeführers für seine Brutalität bekannt sei, im vorliegenden Fall die staatliche Autorität nicht respektiere und, da es um die "Ehre" des Stammes gehe, sämtliche Schlichtungsversuche abgelehnt habe. Bei einer Rückkehr würde sich der Konflikt mit Sicherheit verschärfen und es würde zu einem Blutvergiessen kommen. Da die Beschwerdeführenden einer nicht-staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, sei im vorliegenden Fall die Schutztheorie zu beachten, welche mit einem Grundsatzurteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründet worden sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
H.b Am 22. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Übersetzung des fremdsprachigen Zeitungsartikels einreichen. Gleichzeitig stellten sie weitere Beweismittel in Aussicht.
H.c Am 29. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter einen gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl vom 25. März 2013 und dessen Übersetzung ins Recht legen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am 18. Mai 2013 in der Schweiz geborene Tochter der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Asylverfahren mit eingeschlossen.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten müssen, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Bst. D.b. vorstehend). Weder der Rechtsmitteleingabe noch der Beschwerdeergänzung sind stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden lediglich bestreiten, sich widersprochen zu haben. Der Bestreitungsvermerk ist jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen oder aufzuklären. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Der Übersetzung des eingereichten Zeitungsartikel lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob es sich dabei konkret um die Beschwerdeführenden handelt, da die beteiligten Personen nicht namentlich erwähnt werden. Es könnte sich somit auch um ganz andere Personen handeln. Demgegenüber bezieht sich der eingereichte Haftbefehl vom 25. März 2013 der eingereichten Übersetzung zufolge auf eine Person, die einen ganz anderen Namen als der Beschwerdeführer trägt.
4.2
4.2.1 Die ehemalige ARK hat mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 eine Praxisänderung in der Schweizer Asylpraxis eingeführt, indem sie den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie begründete (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und E. 8). Der Schutztheorie ("protection view") zufolge hängt Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3). Für einen effektiven Schutz ist demzufolge erforderlich, dass eine funktionierende und effektive Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems dem Betroffenen objektiv zugänglich und individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2).
4.2.2 Genau diese Prüfung hat das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen, und namentlich festgehalten, im Nordirak bestehe eine funktionierende Schutzinfrastruktrur. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/4 die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kurdischen Behörden im Nordirak bejaht, und festgehalten, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5 sowie E. 6.6 f.). Da sich der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der Anhörung zufolge nicht an die Behörden gewandt haben will (vgl. A12/13 S. 9 F. 90), kann den irakischen Behörden auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten ihm den nötigen Schutz verweigert. Die entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene können somit die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht umstossen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei ihrer Rückkehr in den Irak befürchten müssen. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8 S. 65 ff.). Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen einer möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung alleinstehender Frauen und kranker und betagter Menschen ist grosse Zurückhaltung geboten.
Der Beschwerdeführenden stammen nach eigener Angabe aus der Stadt E._______ in der Provinz Dohuk, wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. A6/12 S. 5; A9/12 S. 3 f.) Seit ihrer Heirat lebten sie im Haus des Vaters des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Eltern, seinen sieben Brüdern, zwei Schwestern und deren Familien (vgl. A6/12 S. 4; A9/12 S. 4). Drei Brüder der Beschwerdeführerin und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben ebenfalls in E._______. Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden noch in G._______ und F._______ über Angehörige (vgl. A6/12 S. 5; A9/12 S. 5). Sie verfügen somit in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und über einen adäquaten Wohnraum. Die Beschwerdeführenden verfügen auch über einen Zugang zu finanziellen Mitteln, zumal sie den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge die Kosten der Ausreise im Betrag von 20'000 US-Dollars mit dem Lohn des Beschwerdeführers, dem Verkauf des Goldschmucks der Beschwerdeführerin sowie mit der finanziellen Unterstützung seines Onkels begleichen konnten (vgl. A6/12 S. 7). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der junge, nach Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung als Polizist verfügt, in der Lage sein wird, bei einer Rückkehr in den Irak den Lebensunterhalt für seine Familie erneut selbstständig zu bestreiten. Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse vor, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Ulrike Raemy
Versand: