Entscheiddatum: 11.11.2024Publikationsdatum: 20.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2777/2024
Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 4. Mai 2023 erfolgte die erste Anhörung im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde sodann am 11. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 2. Februar 2024 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung im Beisein der zwischenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertretung durch.
C. Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Alewit. Im Alter von 11 Jahren habe er einen Unfall erlitten, der zur Amputation der Hände beziehungsweise Unterarme geführt habe. Das Studium im Bereich Computerprogrammierung habe er im Jahr 2003 abgeschlossen, dasjenige der Fachrichtung internationale Beziehungen im Jahr 2015.
Angesichts der vielen Ungerechtigkeiten gegenüber der kurdischen Bevölkerung habe er einen Verein für Grundrechte und Freiheit mitgegründet und eine leitende Funktion innegehabt. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er Menschen, die Ungerechtigkeiten erlitten hätten, über ihre Rechte aufgeklärt. Deswegen sei er von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden. Es habe Beschimpfungen, Drohungen und Übergriffe gegeben. In den Jahren 2004 bis 2007 seien Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Diese hätten mit Freisprüchen geendet. Um dem Druck zu entkommen, sei er nach B._______ gegangen und habe dort in einer (...) gearbeitet. Der Geheimdienst habe ihn dort aufgesucht und von ihm verlangt, gewisse Leuten in seinem politischen Umkreis zu denunzieren. Er habe abgelehnt. Von da an sei er unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Er habe Anzeige erstattet und sich mit Anwälten besprochen. Deren Rat befolgend habe er eine Presseerklärung abgegeben. In der Folge sei es während eines Jahres ruhig gewesen. Danach sei der Geheimdienst wieder an seinem Arbeitsplatz erschienen und habe seinen Arbeitgeber aufgefordert, ihm zu kündigen, was dieser auch gemacht habe. Seine neue Stelle in C._______ sei ihm ebenfalls gekündigt worden. In D._______ habe er alsdann als (...) gearbeitet. Anschliessend habe er in E._______ für eine Stiftung, die sich für die Ausbildung von Frauen und Jugendlichen einsetze, gearbeitet. Zurück in der Türkei habe er als (...) für einen Verein für Kinder, Jugendliche und Behinderte gearbeitet. Er hätte Anrecht auf eine Staatsstelle gehabt, man habe ihn aber bei der mündlichen Prüfung bewusst durchfallen lassen. Er habe Klage eingereicht, diese sei gutgeheissen worden. Eine Staatsstelle habe er trotzdem nicht erhalten, dies weil sein (...) Einträge aufweisen würde und er nicht Mitglied der Regierungspartei sei. Sodann sei ihm aufgrund der Covid-Pandemie eine weitere Stelle gekündigt worden. Seither habe er nicht mehr gearbeitet und habe Anrecht auf Arbeitslosengeld gehabt. Im Rahmen zweier Pressebekanntmachungen sei er Ende 2022 zwei Mal - einmal in F._______ und einmal in G._______ - festgenommen worden. Dabei sei sein Telefon konfisziert worden und die Behörden hätten darauf ein Foto entdeckt, das ihn anlässlich der Übergabe eines Zertifikats zusammen mit H._______ und I._______ zeige. Deswegen sei er misshandelt worden. Am 4. Januar 2023 sei er in einem zivilen Fahrzeug mitgenommen worden. Man habe von ihm wissen wollen, weshalb er zu diesen Kreisen Kontakte pflege, und ihn nach einigen Personen gefragt, welche sich für Nichtregierungsorganisationen eingesetzt hätten. Er sei geschlagen, bedroht und beschimpft worden. Zunächst habe er daran gedacht, das Vorgefallene bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Er sei aber unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen und habe seine Ausreise ins Auge gefasst. Er habe seine Familie nicht belasten beziehungsweise verhindern wollen, dass sie wegen ihm leiden müsse. Er hätte keine Kraft gehabt, ins Gefängnis zu gehen. Vor allem für politische Häftlinge mit einer Behinderung seien die dort herrschenden Umstände sehr schwierig.
D. Mit Verfügung vom 28. März 2024 - eröffnet am 2. April 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, drei Referenzschreiben, einen Auszug aus dem E-Devlet, ein als «Liste der SGK-Entlassungscodes» bezeichnetes Dokument sowie mehrere Fotos zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtbeistands aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 14. Juni 2024 auf.
G. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Juni 2024 geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die im Zusammenhang mit seinem beruflichen Engagement geltend gemachten Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte würden mehrere Jahre zurückliegen und hätten nicht dazu geführt, dass er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden hätte. Vielmehr habe er sich jeweils umorientiert und es jedes Mal geschafft, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden, was teilweise auch mit einem Umzug in eine andere Stadt innerhalb der Türkei verbunden gewesen sei. Ein unerträglicher psychischer Druck, der ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, liege demzufolge nicht nur gemäss einer objektivierten Betrachtung, sondern auch gemäss seinem eigenen subjektiven Empfinden nicht vor. Ebenso sei relevant, dass er seine letzte Arbeitsstelle für den Verein (...) als (...) für das Südostgebiet in J._______ nicht etwa aufgrund von Behelligungen durch den türkischen Staat, sondern wegen der Covid-Pandemie verloren habe. Komme hinzu, dass die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nicht etwa durch Aktionen des türkischen Staates vereitelt worden sei, sondern dass er selber - wegen der hohen Mieten in Grossstädten - keine Stelle mehr gesucht und seither bei seiner Familie und von Arbeitslosengeld gelebt habe. Bezüglich der geltend gemachten polizeilichen Mitnahmen anlässlich der beiden Presseerklärungen im November/Dezember 2022 in F._______ und G._______ sei festzuhalten, dass kurzfristig polizeilich festgenommene Personen, gegen die kein formelles Strafverfahren eröffnet worden sei, im Regelfall keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hätten, sofern keine weiteren individuellen Risikofaktoren hinzukämen. Systematische schwerwiegende polizeiliche Misshandlungen hätten nicht stattgefunden. Gemäss seinen Angaben seien einzig und allein im Zusammenhang mit seinem Engagement für den Verein (...) Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Diese Verfahren würden aber schon länger zurückliegen (2004 bis 2007) und hätten mit einem Freispruch geendet. Dokumente, welche diese früheren Verfahren belegen würden, seien keine eingereicht worden.
Für seine Ausreise ausschlaggebend sei der Vorfall vom 4. Januar 2023 gewesen, bei dem er durch zivile Polizisten verschleppt worden sei. Grund dafür seien Fotos gewesen - welche anlässlich der Konfiszierung seines Handys im Dezember 2022 gefunden worden seien - welche ihn mit K._______ (ein wegen angeblicher Beteiligung am Putschversuch von 2016 zu lebenslänglicher Haft verurteilter türkischer Unternehmer, Mäzen und Menschrechtsaktivist) sowie mit I._______ (ein u.a. bekannter Wissenschaftler, der wegen angeblicher Unterstützung eines Umsturzversuchs im Rahmen der Gezi-Proteste verurteilt worden sei) gezeigt hätten. Das Foto sei anlässlich einer Diplomübergabe entstanden, er habe jedoch nie persönlich mit den beiden Männern zu tun gehabt. Der von ihm geschilderte Übergriff vom 4. Januar 2023 sei zwar aufs Schärfste zu verurteilen, dieser Vorfall sei aber im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Presseerklärung im Dezember 2002 in G._______ und der damaligen Konfiszierung seines Handys zu sehen. Die damit verbundene polizeiliche Mitnahme vermöge keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, zumal gegen ihn offenbar kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Hinzu komme, dass man ihm am 4. Januar 2023 offenbar geglaubt habe, dass er zumindest nicht alle Personen kenne, nach denen er gefragt worden sei, und dass er wieder freigelassen worden sei. Auch gelte festzuhalten, dass die Tätlichkeiten der Zivilpolizisten offenbar keine äusserlichen Spuren hinterlassen hätten. Unabhängig davon sei vorliegend aber entscheidend, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach davon auszugehen wäre, dass ihm in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine Mitnahme durch die Polizei, geschweige denn eine Gefängnisstrafe, drohen würde. Soweit er geltend mache, dass er sich Sorgen um seine Familie gemacht habe, sei festzuhalten, dass er an keiner Stelle zu Protokoll gegeben habe, dass seine Familie - vor oder nach seiner Ausreise - in irgendeiner Form vom türkischen Staat behelligt worden wäre.
Bezüglich des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht ausreichend zu erklären, weshalb er angesichts des erlittenen Übergriffs nicht hartnäckiger geblieben sei und nicht zumindest versucht haben wolle, Hilfe von den heimatlichen Behörden zu erhalten; dies auch vor dem Hintergrund, dass er durch sein berufliches Engagement vielseitig vernetzt sei, im Zusammenhang mit früheren Vorfällen bereits türkische Anwälte kontaktiert habe, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe und sich im Rahmen einer Presseerklärung gegen erlittenes Unrecht gewehrt haben wolle. Komme hinzu, dass er in früheren Verfahren - im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein (...) - freigesprochen worden sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen sei, sich an die türkischen Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Indem er direkt nach dem Vorfall vom 4. Januar 2023 aus der Türkei geflohen sei, habe er es den türkischen Behörden verunmöglicht, sich für seine Belange einzusetzen beziehungsweise Vorkehrungen zu seinem Schutz zu treffen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen - nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in seinem Heimatland Schutz zu erhalten. So wäre es ihm zuzumuten gewesen, nach dem fluchtauslösenden Vorfall vom 4. Januar 2023 zumindest den Versuch zu unternehmen, von seinen heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten.
5.2 Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, der Grund für sein Kommen sei, dass er nicht möchte, dass seine Lebensintegrität in den Gefängnissen seines Heimatlandes zerstört werde. Er möchte in einer Welt leben, in der er sein Leben in Sicherheit wieder aufbauen könne. Der Meinung des SEM, wonach die Gründe für seine Flucht bereits mehrere Jahre zurückliegen würden und kein unerträglicher psychischer Druck vorliege, sei entgegenzuhalten, dass er jung gewesen sei und versucht habe, den Druck zu überwinden, indem er in andere Städte gegangen sei. Damals sei die digitale Technologie noch nicht so entwickelt gewesen, wie dies heute der Fall sei. Heute sei wegen der Digitalisierung seitens des türkischen Staates eine Verfolgung registrierter Personen möglich. Sodann moniert er, dass er, entgegen den Ausführungen des SEM, nicht regelmässig Arbeitslosengeld erhalten habe. Zudem würden viele Studien zeigen, dass behinderte Menschen im Allgemeinen mehr Gewalt ausgesetzt seien. Dies deute auf das Vorhandensein vielschichtiger Probleme von behinderten Flüchtlingen hin. Sodann habe er sich entgegen den Ausführungen des SEM sehr um eine Anstellung bemüht. Für eine behinderte Person sei es jedoch nicht einfach, eine Arbeit zu finden. Unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete internationale Berichte führte er weiter aus, in der Türkei herrschten in den Gefängnissen systematische Folter. Für behinderte Gefangene würden zudem unzureichende Hygiene, gesundheitliche Probleme sowie unzureichende medizinische Versorgung vorherrschen. Ferner habe sich in der Türkei ein Erdbeben ereignet. Tausende Menschen seien in J._______, eine der elf betroffenen Provinzen, gestorben. Gebäude seien zerstört worden und seine Kernfamilie habe die Stadt verlassen müssen. Aus diesem Grund hätten die Behörden seine Familie denn auch nicht verfolgen können. Unter anderen Umständen hätte die Polizei auch seine Familie bald behelligt, dies sei sicher.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe.
6.2
6.2.1 Bezüglich des geltend gemachten unerträglichen psychischen Druckes ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vorkommnisse mehrere Jahre zurücklägen und nicht zum Ausreiseentschluss geführt hätten, so habe er sich wiederholt umorientiert und es jeweils geschafft, eine neue Arbeitsstelle zu finden, was teilweise auch mit einem Umzug in eine andere Stadt innerhalb der Türkei verbunden gewesen sei. Mit dem Hinweis auf die zwischenzeitlich stattgefundene Digitalisierung vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht zu entkräften. Es lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten act. 1229904-19 F 34) nicht entnehmen, dass er wegen der hohen Mieten in Grossstädten überhaupt keine Stelle mehr gesucht habe. Vielmehr gab er an, er habe keine weitere Stelle gefunden, da es aufgrund der Pandemie eine Entlassungswelle gegeben habe und - da er in einer Grossstadt den Verdienst nur für die Miete hätte ausgeben müssen - er die Kleinstadt nicht habe verlassen wollen (vgl. SEM-Akten act. 1229904-19 a.a.O.). Die Vorinstanz durfte diese Aussage dahingehend verstehen, dass er in den Grossstädten nicht mehr nach einer Stelle gesucht hat. Dies bedeutet nicht, dass sie davon ausging, er habe überhaupt nicht mehr nach einer Arbeitsstelle gesucht, ebenso wenig wurde und wird verkannt, dass sich die Stellensuche für den Beschwerdeführer nicht einfach gestaltete und gestaltet.
6.2.2 Sodann erfüllt die geltend gemachte Verschleppung vom 4. Januar 2023 die Voraussetzungen zur Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung mangels relevanter Intensität nicht. Ebenso wenig lässt sich daraus - bei objektivierter Betrachtung - ein unerträglicher psychischer Druck ableiten. So hat das SEM zutreffend festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfahren eröffnet und er wieder freigelassen worden sei. Die Freilassung lasse darauf schliessen, dass die Behörden ihm geglaubt hätten, dass er nicht alle Personen kenne, nach denen er gefragt worden sei. Die Vorinstanz hat sodann im Weiteren zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine Behelligung seiner Familienangehörigen geltend gemacht hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das verheerende Erdbeben anfangs Februar 2023, welches eine Behelligung verunmöglicht habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal seit dem Erbeben mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die - unbestritten - schwierige Situation behinderter Personen hinweist, vermag dies nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Ebenso wenig sind die pauschalen Hinweise auf verschiedene Berichte bezüglich Gewalt gegen Behinderte sowie über systematische Folter in türkischen Gefängnissen (mit Bezug auf die Problematik von behinderten Menschen in Gefängnissen) geeignet, eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung darzulegen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell ein strafrechtliches Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eröffnet worden ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach davon auszugehen wäre, ihm drohe in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine Mitnahme durch die Polizei oder gar eine Gefängnisstrafe. Sodann ist hinsichtlich des in Frage gestellten Schutzwillens und der Schutzfähigkeit auf den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die türkischen Behörden auch gegenüber Staatsangehörigen der kurdischen Ethnie grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Schliesslich ist dem SEM auch diesbezüglich zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Übergriffs - nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten, und es ihm zuzumuten gewesen wäre, um Schutz zu ersuchen. Weshalb er dies nicht hätte tun können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
6.3 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Das SEM führte aus, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. Sodann sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Hinsichtlich des Erdbebens von anfangs Februar 2023 sei davon auszugehen, dass er in B._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfüge. Darüber hinaus wäre ihm auch ein Aufenthalt in anderen Regionen zumutbar. Auch könne davon ausgegangen werden, dass er beruflich wieder Fuss fassen und sich reintegrieren werde, allenfalls mit Hilfe seiner Familie. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen schliesslich nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen.
8.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das SEM schätze seine Ausgangslage ganz falsch ein. Zur Begründung verweist er auf diverse Schwierigkeiten, mit denen er sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz konfrontiert sehe. Er habe in der Türkei keine Unterstützung - und auch keine solche für Prothesen - erhalten. In der Türkei würde er kein menschenwürdiges Leben führen können, durch die fehlende Unterstützung in eine Notlage geraten, welche sein soziales, wirtschaftliches und gesundheitliches Wohlergehen gefährden würde.
8.4
8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.4.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
8.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Trotz erfolgter (...) im (...) Lebensjahr hat der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgehalten - bis dato ein weitgehend selbständiges Leben geführt, was zweifellos anzuerkennen ist. Er verfügt sowohl über einen Abschluss in (...) als auch in (...) sowie über eine vielseitige und langjährige Berufserfahrung. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2024 erklärte er, ihm gehe es zwischenzeitlich psychisch wieder gut (nachdem er in der Vergangenheit wegen der Erdbeben psychisch belastet gewesen sei und deswegen psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe; vgl. Akten SEM act. 1229904-32 F4 ff.). Bis zum heutigen Urteil wurden denn auch keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. Aufgrund dieser Aktenlage kann festgehalten werden, dass die gesundheitliche Situation der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass psychische Probleme in der Türkei behandelt werden könnten. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach ihm der türkische Staat die finanzielle Unterstützung für (...) verwehren würde, ist entgegenzuhalten, dass davon ausgegangen werden darf, dem Beschwerdeführer dürfte - selbst ohne (...) - auch zukünftig möglich sein, ein selbstbestimmtes und weitgehend eigenständiges Leben zu führen. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend auf das Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes hingewiesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird.
8.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz J._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn an verschiedenen Orten in der Türkei sowie im Ausland gearbeitet und gewohnt. Sodann leben seine Eltern und seine Schwester seit dem Erdbeben in B._______, womit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen.
8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
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