Entscheiddatum: 17.07.2013Publikationsdatum: 25.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2635/2013
Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Rechtsverzögerung) / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin mit Wohnsitz im Jaffna Distrikt, liess durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder mit Eingabe vom 23. Juli 2010 beim BFM ein "Asylgesuch aus dem Ausland" einreichen. Der Eingabe lagen diverse Dokumente bei.
B. Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilte das BFM dem Bruder der Beschwerdeführerin mit, ihre Einreise könne nicht im Rahmen eines Familiennachzuges bewilligt werden, vielmehr habe sie das ordentliche Einreiseverfahren von Personen im Ausland zu durchlaufen, mithin habe sie sich auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu melden.
C. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrer Schwester - mit einer als "Application for Asylum" betitelten Eingabe vom 21. September 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft). Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ging am 13. Oktober 2010 bei der Botschaft ein. Am 1. November 2010 fand die Befragung der Beschwerdeführerin auf der Botschaft statt. Die Botschaft übermittelte dem BFM gleichentags die Unterlagen zum Asylgesuch der Beschwerdeführerin. Weitere Korrespondenz der Beschwerdeführerin ging beim BFM am 5. Mai 2011, 9. Februar 2012, 15. Mai 2012, 31. Mai 2012 sowie 10. Januar 2013 ein.
D. Der Bruder der Beschwerdeführerin bat das Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 um Beschleunigung des Asylverfahrens seiner Schwester. Das BFM beantwortete dieses Schreiben am 13. Februar 2013, indem es mitteilte, ein Asylentscheid könne angesichts der Geschäftslast nicht auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht gestellt werden.
E. Mit Eingabe vom 9. April 2013 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das BFM. Er ersuchte um umgehende Bearbeitung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin beziehungsweise Entscheidfällung bis Ende April 2013.
F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, mit welcher er beantragte, es sei festzustellen, dass das Nichtbehandeln des Asylgesuches durch das BFM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle und das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G. Der Instruktionsrichter verfügte am 14. Mai 2013, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Bundesamt eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt.
H. Am 28. Mai 2013 ging die Vernehmlassung des BFM, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht vor - endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend wäre die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung ihres Asylgesuchs befugt, womit sie zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1 - 3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverweigerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.3
2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1; Müller, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
2.3.2 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentschei-de handelt (Abs. 1).
Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 aAsylG weist zwar Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Fristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Unterlagen. Dieser Umstand ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung, wurde doch die Beschwerdeführerin am 1. November 2010 auf der Botschaft angehört und erfolgten bis zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keinerlei Instruktionen. Im Übrigen bezweckt das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), und die Asylsuchenden halten sich im Auslandverfahren in der Regel im Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen Fällen eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist.
2.3.3 Das Bundesamt verweist in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen auf die hohe Anzahl hängiger Auslandgesuche. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Nicht hinnehmbar ist dagegen die - mit Ausnahme der Beantwortung der Anfrage zum Verfahrensstand vom 22. Januar 2013 - völlige Untätigkeit im vorliegenden Verfahren seit Übermittlung der Verfahrensunterlagen durch die Botschaft am 1. November 2010. Es ist demzufolge festzustellen, dass die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu qualifizieren ist. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
2.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 21. September 2010 zügig zu behandeln beziehungsweise darüber zu befinden.
Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu befinden.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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