Entscheiddatum: 18.07.2013Publikationsdatum: 30.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2627/2013
Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2013 verliess und tags darauf in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Februar 2013 sowie der Anhörung vom 27. März 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Jaffna in einem Fotodruckladen gearbeitet,
dass am 25. November 2012 zwei Studenten der Universität Jaffna an seinen Arbeitsplatz gekommen seien, ihn mit einer Waffe bedroht und gezwungen hätten, für den Heldentag (27. November 2012) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein Transparent mit dem Foto des verstorbenen Führers der LTTE zu drucken,
dass er am 28. November 2012 von Angehörigen der sri-lankischen Armee an seinem Arbeitsplatz festgenommen und geschlagen worden sei,
dass er zwei Tage lang festgehalten und zu den Personen befragt worden sei, die das Transparent in Auftrag gegeben hätten,
dass er noch am Tag seiner Entlassung von zwei Personen zuhause kontrolliert worden sei,
dass er tags darauf nach Vavuniya zu einem Verwandten gezogen sei,
dass die Behörden während seines Aufenthalts in Vavuniya insgesamt drei Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Arbeitsausweises einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. April 2013 - eröffnet am 11. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen müsse bei einer objektivierten Betrachtungsweise als unbegründet qualifiziert werden,
dass die Tatsache, dass er bereits nach zwei Tagen von der sri-lankischen Armee entlassen worden sei und die Behörden kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, dafür spreche, dass sie kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten,
dass die Behörden ihn unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) weiter in Haft behalten hätten, falls sie wirklich ein Interesse an seiner Person (gehabt) hätten,
dass gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates auch der Umstand spreche, dass der Beschwerdeführer über kein Gefährdungsprofil verfüge und keine Schwierigkeiten mit den Behörden vor dem 28. November 2012 geltend mache,
dass der geschilderte Sachverhalt vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des LTTE-Heldenfeiertages am 26. November 2012 (recte: 27. November 2012) betrachtet werden müsse, anlässlich welchem es in Jaffna zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Studenten der Universität Jaffna und der sri-lankischen Polizei gekommen sei,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem exponierte Mitglieder der Studentenvereinigungen festgenommen worden seien und es ferner auch zu diversen Übergriffen auf Medienschaffende gekommen sei,
dass sich die Situation in Jaffna jedoch mittlerweile wieder beruhigt habe und die unter dem PTA festgenommenen Studenten und Mitglieder diverser Gewerkschaften wieder entlassen worden seien,
dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage in Jaffna nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden zukünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem Beschwerdeführer fahnden würden,
dass diese Schlussfolgerung auch dadurch erhärtet werde, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, nach Januar 2013 weiterhin seitens der Behörden gesucht worden zu sein,
dass zur Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Studenten der Universität Jaffna festzuhalten sei, dass der sri-lankische Polizei- und Justizapparat nach den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich funktioniere und darauf bedacht sei, seine Unabhängigkeit zu wahren,
dass polizeiliche Aufgaben wahrgenommen würden und eine effektive Strafverfolgung ermöglicht werde, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehe,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen sei oder die sri-lankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht willens gewesen seien, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Dritten zu gewähren,
dass - wie bereits ausgeführt - seitens der Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehe und er zudem über kein Gefährdungsprofil verfüge, weshalb er im Falle von Problemen mit Drittpersonen die Möglichkeit habe, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Erlass des Kostenvorschusses und um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte bis zum 31. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zu einer Feststellung in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 vernehmen liess,
dass der Kostenvorschuss am 29. Mai 2013 bei der Gerichtskasse einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer unwahrscheinlich erscheint,
dass daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle von Problemen mit Drittpersonen die Möglichkeit hat, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des LTTE-Heldentags betrachtet werden muss,
dass sich die Situation in Jaffna zwischenzeitlich beruhigt hat und die im Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen anlässlich des Heldentags festgenommenen Studenten wieder aus der Haft entlassen wurden (vgl. Amnesty International, Sri Lanka's Assault on Dissent, April 2013, S. 43 f.),
dass daher nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang festgenommen, geschweige denn verfolgt werden soll,
dass der Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich des Verhaftungsrisikos von Rückkehrern, die aus Kautionsauflagen geflohen sind, nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer ohne Kaution aus der Haft entlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kein Risikoprofil im Sinne der nach wie vor massgeblichen Rechtsprechung zu Sri Lanka aufweist (vgl. BVGE 2011/24),
dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 ausgeführt - der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen in Colombo mit seinem eigenen Pass ausreiste, aufzeigt, dass er keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden befürchtete,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Eingabe vom 28. Mai 2013 nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht erwähnte, dass die Sicherheitsbehörden am Eingang des Flughafens mit Geldleistungen geschmiert worden seien und zudem ohnehin nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht von Anfang an den gefälschten Pass benutzte,
dass im Übrigen erfahrungswidrig ist, dass der Beschwerdeführer sich die Personalien im gefälschten Pass nicht eingeprägt haben will (Akten BFM A 4/10 S. 5),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und - auch im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des EGMR -keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten BVGE 2011/24 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine (aktualisierte) Lagebeurteilung vorgenommen und dabei unter anderem festgestellt hat, dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes") stammen und dieses Gebiet - wie der Beschwerdeführer - erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1),
dass der Beschwerdeführer mit seinen in B._______ (Distrikt Jaffna) lebenden Eltern und seinem Bruder über ein Beziehungsnetz verfügt, womit auch eine gesicherte Wohnsituation vorausgesetzt werden kann,
dass sich aus den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer (jung, ledig, O-Level-Abschluss und mehrjährige Berufserfahrung als Fotodrucker) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 29. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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