Asylum appeal allowed and remanded for fuller fact-finding

d-2604-2013Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung28.11.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Sri Lankan asylum seeker challenged the BFM’s refusal of asylum and removal order. The Federal Administrative Court found that the factual record was incomplete, especially in light of the BFM’s own reassessment of Sri Lankan Tamil return cases after reported arrests upon return. The court held that the file required further country and individual fact-finding and therefore did not decide the merits itself. It allowed the appeal, annulled the BFM decision, and remanded the case for a new decision. No court costs were imposed, the CHF 600 advance was to be refunded, and CHF 1,200 in party compensation was awarded against the BFM.

Omnilex-Regeste

Art. 61 Abs. 1 VwVG; remand for incomplete fact-finding in asylum matters. Where the decisive facts are not fully established and the necessary clarification requires an extensive evidentiary inquiry, the appellate court may annul the contested administrative decision and remit the case instead of deciding the merits itself, notwithstanding its power to adjudicate fully. If the record is deficient to such a degree that a new assessment of the relevant country situation may affect the outcome, remand is justified for reasons of procedural economy and preservation of the instance structure. When the appeal succeeds, no court costs are levied and party compensation is awarded according to the applicable fee regulations.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-2604/2013

Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 08.01.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2604/2013thc/kna/mel

Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-folge im Mai 2009 und gelangte am 26. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.

Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 3. November 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 25. November 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 4. April 2013 - eröffnet am 6. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilwei-se Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Asylakten und der Asylbeschwerdeakten seines Bruders (vgl. Verfahren D-3239/2011), um eine erneute Anhörung und um Einbezug sowie Offenlegung der verwendeten Länderinformationen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Asylakten seines Bruders (Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Anhörungs- und Befragungsprotokoll) sowie diverse Berichte und Artikel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.

D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen.

E. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2013 fristgerecht einbezahlt.

F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer auf die neusten Entwicklungen in Sri Lanka sowie auf ein Beweismittel im Verfahren seines Bruders aufmerksam und reichte weitere Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.

G. Das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers war bisher unter der Verfahrensnummer D-3239/2011 beim Bundesverwaltungsgericht hängig und wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu: Urteil in Sachen D-3239/2011).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Vielzahl der insgesamt 71 eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) weisen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

Schlagwörter

asylumremandfact-findingSri LankaTamil returneescountry informationcourt costsparty compensationreception of returnees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BFM asylum and removal decision was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and had to be allowed because the factual basis of the BFM decision was incomplete.

Extrahierte Begründung

The court found that the BFM itself had moved to reassess Sri Lankan Tamil return cases and had not fully clarified the relevant country situation; a remand was justified because further extensive evidence-taking was needed.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision should be annulled and the case remitted for further fact-finding.

Extrahierter Entscheid

Yes. The BFM decision was annulled and the case remitted for a full determination of the facts and a new decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 61(1) VwVG, remand is appropriate where decisive facts remain unexplored and an extensive evidentiary inquiry is required; the appellate court need not itself complete that inquiry.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied and the advance retained.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and the advance payment had to be refunded.

Extrahierte Begründung

Because the appeal succeeded, no procedural costs were to be imposed.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The BFM had to pay party compensation of CHF 1,200 including expenses and VAT.

Extrahierte Begründung

Given the successful appeal and represented status of the appellant, compensation for necessary party costs was warranted; the amount was estimated from the file because no cost note had been filed.

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