Entscheiddatum: 08.07.2024Publikationsdatum: 25.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2598/2022
Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 24. März 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) ein Asylgesuch einreichte.
B. Am 19. April 2022 führte das SEM eine Erstbefragung UMA (nachfolgend EB UMA) durch. Am 6. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
C. Er führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______. Er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Aufgrund mangelnder finanzieller Mittel sei er nicht zur Schule gegangen, sondern sei nur in Bezug auf den Koran unterrichtet worden und könne somit nur begrenzt lesen und nicht schreiben. Er sei zur Unterstützung seines Vaters in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe, als der Vater körperliche Beschwerden bekommen habe, den Traktor des Vaters übernommen und damit Felder gepflügt. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, etwa fünf Monate bevor er Afghanistan verlassen habe, hätten Angehörige der Armee ihn während seiner Arbeit auf dem Feld aufgesucht und hätten ihn aufgefordert und unter Druck gesetzt, in ihrer Anwesenheit mit dem Pflug Mohnfelder der Taliban zu zerstören, was er auch getan habe. Gleichentags spätabends seien mehrere Taliban zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen. Der Vater habe ihn angehalten, zu fliehen, weshalb er das Haus durch die Hintertüre verlassen habe. Er sei während etwa fünf Minuten vom Haus weggerannt, bis er Felder erreicht und dort die Nacht verbracht habe. Am nächsten Morgen habe ihm sein Vater mitgeteilt, die Taliban hätten den Traktor mitgenommen und würden nach ihm suchen. Während ungefähr fünf Monaten habe er sich grösstenteils versteckt gehalten, oftmals in den Feldern, und sei nachts nur selten nach Hause gekommen. Tagsüber habe er manchmal die Felder bestellt. In dieser Zeit seien die Taliban regelmässig nachts zum Haus der Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt oder ihn gesucht. Er habe die Armee um Unterstützung gebeten, jedoch keine erhalten. Etwa fünf Monate nach dem Vorfall mit den Mohnfeldern und nachdem die Taliban im Hause der Familie immer wieder erfolglos nach ihm gesucht hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban auf den Feldern erschossen worden. Mit Hilfe von Armeeangehörigen habe der Beschwerdeführer den Vater beerdigt. Danach habe er umgehend mit Unterstützung eines Onkels seine Ausreise geplant und habe noch wenige Nächte in den Feldern verbracht, bevor er von Nimruz aus seine Flucht in die Schweiz angetreten habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner Tazkera inklusive Übersetzung zu den Akten.
D. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Gleichentags nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung.
E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als ergänzendes Beweismittel wurde ein Foto des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt.
H. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen.
I. In seiner Replik vom 22. August 2022 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest und verwies auf seine Beschwerdeschrift.
J. Anfang 2024 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt.
K. Mit Schreiben vom 13. März 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 19. März 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass aufgrund hoher Verfahrensbelastung keine verbindlichen Aussagen über die Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könne.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Mit dem eventualiter gestellten Antrag um Rückweisung der Sache zur erneuten Befragung vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Vorauszuschicken ist dabei, dass die vorinstanzlichen Akten keinen Anlass geben, daran zu zweifeln, dass die verfahrensrechtlichen Ansprüche aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention, KRK) im Asylverfahren gewahrt wurden (vgl. dazu umfassend BVGE 2014/30). Der Sachverhalt ist demnach als genügend erstellt zu qualifizieren, nachdem die Anhörungen dem Alter und Bildungsniveau des Beschwerdeführers angepasst erfolgten (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen). Es wurde ihm einerseits genügend Raum gelassen, frei zu erzählen, und andererseits wurden immer wieder Fragen wiederholt oder umformuliert, um ihn zu detaillierteren Aussagen zu bewegen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, dass er nochmals angehört werden müsse, kann somit nicht gefolgt werden. Mit dem Argument, falls Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen würden, sei der Beschwerdeführer nochmals anzuhören, wird ohnehin die formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsermittlung mit der materiellen Prüfung der Vorbringen vermengt.
4.4 Auch hat das SEM im Rahmen seiner Erwägungen den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen, weshalb auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, im freien Bericht detaillierte Angaben zu machen, seien seine Vorbringen nur äusserst knapp ausgefallen.
Als er gebeten worden sei, die Situation zu schildern, in der die Armeeangehörigen ihn dazu aufgefordert hätten, mitzukommen und die Mohnfelder zu pflügen, habe er nur den Dialog mit den Armeeangehörigen wiedergegeben und auch dies nur äusserst knapp und eindimensional. Trotz Ersuchen, detaillierter von der Situation zu berichten, seien die Schilderungen repetitiv geblieben. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Dialog könne, so die Vorinstanz, auch wiedergegeben werden, ohne die Situation selbst erlebt zu haben.
Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Taliban frappant substanzlos ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung detaillierter vom Abend, als die Taliban zur Familie nach Hause gekommen seien, zu berichten, seien die Aussagen knapp geblieben und hätten keinerlei persönliche Eindrücke, Ausführungen mit persönlichem Bezug oder Details enthalten. Dies erstaune gemäss Vor-instanz umso mehr, als der Vorfall für den Beschwerdeführer und seine Familie einschneidend und überraschend hätte sein dürfen.
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Flucht vor den Taliban am Abend nach der Zerstörung der Mohnplantagen sowie in Bezug auf die Zeit danach wurden von der Vorinstanz als vage und gehaltlos qualifiziert. So habe der Beschwerdeführer einzig berichten können, dass er in die Felder geflohen sei und dort übernachtet habe. Bei weiterer Nachfrage habe er ergänzen können, dass er während etwa fünf Minuten gerannt sei und ein Messer mitgenommen habe, was jedoch noch keine erlebnisnahe Erzählung darstellen würde. In Bezug auf die Nacht habe er einzig ausgeführt, dass er aus Angst vor den Taliban nicht habe einschlafen können. Die Angst und seine Gedanken habe er aber nicht weiter substantiieren können. Ebenfalls gehaltlos seien die Erzählungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rückkehr nach Hause am nächsten Morgen. So habe er nur knapp dargelegt, was ihm seine Familie gesagt habe, sei jedoch nicht auf seine eigene Reaktion oder diejenige der Familie in diesem Moment eingegangen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer trotz vielfacher Aufforderung kaum berichten können, wie die darauffolgenden Monate verlaufen seien und keine Informationen über die weiteren Besuche der Taliban bei der Familie geben können.
Insgesamt könne aufgrund der fehlenden Substanz und dem ausbleibenden persönlichen Bezug nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft führte das SEM dennoch aus, die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend, dass in Afghanistan Armut herrsche und er die Schule nicht habe besuchen können, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Vielmehr seien diese Nachteile auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage im Heimatstaat zurückzuführen und seien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe, wie auch bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, fest, die Vor-instanz habe mit ihrer Argumentation betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verkannt, dass dieser gänzlich ungebildet sei. Er habe einzig den religiösen Unterricht in der Moschee besucht, da er tagsüber stets habe arbeiten müssen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gehe hervor, dass er sich nicht gewohnt sei, zu erzählen und zu beschreiben. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht detaillierter erzählen könne. Es dürfe bei ihm nicht der gleiche Massstab angewendet werden, wie bei einem gebildeten Jugendlichen. Der Beschwerdeführer habe zwar in einfachen Worten von seinen Problemen berichtet, jedoch seien seine Erzählungen stringent und stimmig gewesen. So habe er beispielsweise unaufgefordert erzählt, wo er sich befunden habe, als er von den Armeeangehörigen angesprochen worden sei, welche landwirtschaftliche Maschine er verwendet habe und um welche Tageszeit sein Vater getötet worden sei. In Anbetracht der fehlenden Schuldbildung des Beschwerdeführers seien seine Aussagen als glaubhaft einzustufen.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift fest, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Durch die wiederholten Besuche der Taliban bei ihm zuhause und die Ermordung des Vaters müsse auch von einer deutlichen Intensität ausgegangen werden. Zudem habe sich die Gefährdungslage in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban intensiviert, so dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weiterhin eine Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten hätte.
6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers durchaus Beachtung gefunden hätten. Insbesondere anlässlich der Befragungen habe das SEM mittels verschiedener Formulierungen und Erklärungen sichergestellt, dass der Beschwerdeführer die Fragen verstanden habe. Trotz wiederholtem Nachfragen habe der Beschwerdeführer aber repetitiv geantwortet. Aufgrund der furchtauslösenden und prägenden Ereignisse seien erlebnisbasierte Schilderungen vom Beschwerdeführer auch ohne Schulbildung zu erwarten gewesen. Mittels Realkennzeichen könne zudem auch eine knappe Erzählweise Aussagen glaubhaft erscheinen lassen. Entsprechende Realkennzeichen hätten aber vorliegend gefehlt. Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit, der Erzählweise und des Bildungsstands würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen.
6.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift und machte keine ergänzenden Ausführungen.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubhaftigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Mit dem Beschwerdeführer ist insoweit einig zu gehen, als es vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass er im Zeitpunkt der Befragung minderjährig war. Auch ist zu bemerken, dass die Vorbringen weitgehend widerspruchsfrei geschildert werden konnten, was durchaus als Zeichen für die Glaubhaftigkeit gewertet werden kann. Sodann sind entgegen den Erwägungen der Vorinstanz einzelne Realkennzeichen zu erkennen, so nutzte der Beschwerdeführer mehrfach die direkte Rede und schilderte spontan was er dachte, als die Armeeangehörigen ihn aufforderten mitzugehen sowie (insbesondere) technische Details zu den am Tag der Zerstörung der Mohnfelder benutzten Pflüge (vgl. Act. 1141516-20/13, F25 sowie F31). Hieran ist auch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen wäre, von Realkennzeichen geprägt zu berichten.
7.3 Erste Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aber insbesondere aus seinem Bericht, wie die Taliban am gleichen Abend das Haus seiner Familie aufgesucht hätten. So legte er dar, dass der Vater nach draussen gegangen sei, um die Taliban zu empfangen, jedoch Zeit gehabt habe, wieder ins Haus zurückzukehren und den Beschwerdeführer anzuhalten, das Haus durch die Hintertüre zu verlassen. Es scheint angesichts der Umstände unwahrscheinlich, dass die Taliban den Vater, ohne ihm zu folgen oder das Haus von allen Seiten zu bewachen, wieder ins Haus gelassen hätten. Der Beschwerdeführer berichtete, nach Verlassen des Hauses während etwa fünf Minuten gerannt zu sein und sich danach in den Feldern versteckt zu haben. Die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung ist dahingehend anzuzweifeln, als es unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht weiter weg als fünf Minuten vom Haus versteckt habe, musste er doch davon ausgehen, von den Taliban gesucht zu werden, als diese ihn nicht im Haus antrafen. Danach gefragt, welche Gefühle der Beschwerdeführer an diesem Abend empfunden habe, vermochte er nicht, solche zu beschreiben, sondern brachte allein zum Ausdruck, gewusst zu haben, dass er sich mit den Taliban ein Problem verschafft habe. Er schilderte hingegen weder Angst um sich selbst noch um seine Familie, die er mit den Taliban zurückgelassen hatte. Dieser fehlende Ausdruck von Emotionen lässt Zweifel am geschilderten Geschehensablauf entstehen.
7.4 Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aufgrund der Schilderung der Zeitspanne zwischen dem ersten Besuch der Taliban bis zum Tod des Vaters. Gemäss seinen Aussagen soll es sich hierbei um eine Dauer von etwa fünf Monaten gehandelt haben. Trotz der langen Zeitdauer fielen die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf während dieser Zeit aber äusserst knapp aus. Dies obwohl er von der Vorinstanz anlässlich der Anhörung mehrfach darum gebeten wurde, ausführlicher zu erzählen und darauf hingewiesen wurde, dass die Aussagen sehr knapp ausfielen. So berichtete der Beschwerdeführer wiederholt, dass er die Nächte an verschiedenen Orten, oft in den Feldern verbracht habe. Tagsüber habe er auf den Feldern arbeiten können, da die Taliban aufgrund der Präsenz der Regierungstruppen meistens erst im Dunkeln gekommen seien. Ganz selten sei er auch zu Hause gewesen. Die Zeit sei für ihn schwierig gewesen und die Taliban seien immer wieder in der Nacht zur Familie nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Der Beschwerdeführer habe beim Armeeposten um Hilfe ersucht, jedoch keine erhalten. Dass der Beschwerdeführer über diese Monate hinweg, die von grosser Unsicherheit und Angst hätten geprägt sein müssen, nicht detaillierter und realistischer zu erzählen vermochte, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist auch nur schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer tagsüber auf den Feldern arbeitete, wussten die Taliban doch von der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Auch zeigt die Ermordung des Vaters am Mittag auf dem Feld, dass die Taliban offenbar auch tagsüber in der Region waren. Schliesslich wäre auch davon auszugehen gewesen, dass die Familie den Beschwerdeführer nicht einfach seinem Schicksal überlassen hätten und sich vielmehr um Übernachtungsmöglichkeiten für ihn, zum Beispiel bei Verwandten, bemüht hätte. Bezeichnenderweise war es mit der Hilfe zweier Onkel denn auch möglich, innert kürzester Zeit nach dem Tod des Vaters die Ausreise des Beschwerdeführers zu organisieren.
7.5 Die Zweifel werden schliesslich dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer auch über die Beerdigung seines Vaters nur sehr knappe Ausführungen zu machen vermochte. Er gab einzig wieder, dass das Begräbnis mit Hilfe der Armee stattgefunden habe. Weitere Details und insbesondere Emotionen blieben aus. Auch als der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, schuld am Tod des Vaters zu sein, blieb dieser auffallend emotionslos.
7.6 Nach Abwägung der Elemente, die für die Richtigkeit der geltend gemachten Sachverhaltselemente sprechen, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass letztere überwiegen. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich einzelne Ereignisse wie vorgebracht zutrugen, erscheinen die Vorbringen bezüglich der Verfolgungssituation durch die Taliban insgesamt als überwiegend unwahrscheinlich. Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Bildung reicht die soeben aufgezeigte sehr knappe Erzählweise nicht aus, um die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen.
7.7 Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne vom Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage glaubhaft machen konnte und die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz deshalb zu bestätigen ist.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 gutgeheissen worden ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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