Entscheiddatum: 23.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2597/2012
Urteil vom 23. Dezember 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. April 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 15. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 20. April 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 19. Mai 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er stamme aus C._______ (Jaffna Distrikt), wo er auch zur Schule gegangen sei. Als die Armee das Gebiet erobert habe, sei er mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet geflohen, wo sie von April 1996 bis Mitte 2004 gelebt hätten. Er habe dort als Hilfsarbeiter sein Geld verdient. Im Jahr 2004 sei er mit seiner Familie in den Heimatort C._______ zurückgekehrt und habe dort als Fischer gearbeitet. Hierbei sei er von den Behörden oft schikaniert worden, indem sie ihm den zum Fischen benötigten Passierschein weggenommen und ihn bei der Rückgabe im Camp teilweise geschlagen hätten. Sein Bruder sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und seine Familie habe die LTTE mit Essen versorgt. Er selber habe seit Ende 2007 bis zur Festnahme 2008, wenn er beim Fischen gewesen sei, dem Geheimdienst der LTTE Informationen über die Armee geliefert, da die LTTE ihm gedroht hätten, ihn ansonsten auf hoher See zu erschiessen. Die Informationen, die er geliefert habe, hätten sich auf die Camps der Armee bezogen, auf die Wege, welche die Armee benutzt habe und auf Personen, die eng mit der Armee zusammenarbeiteten. Am 28. Oktober 2008, als er vom Fischen nach Hause zurückgekehrt sei, hätten Soldaten seinen Passierschein verlangt, den er sich nach Vorzeigen seiner Identitätskarte im Camp von C._______ habe zurückholen können. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, seien wenig später bewaffnete Männer in einem Jeep erschienen, die sich als Mitglieder des sri-lankischen Geheimdienstes (Criminal Investigation Department [CID]) ausgegeben hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn befragen müssten und ihn im Jeep mitgenommen. Auf der Fahrt seien ihm die Augen verbunden worden. Er nehme an, dass er in ein Camp irgendwo im Distrikt Jaffna gebracht worden sei. Die Festnahme sei erfolgt wegen des Vorwurfs, im Kontakt zum Geheimdienst der LTTE zu stehen. Er vermute, jemand habe ihn verraten. Er sei vom CID zu Einzelheiten des LTTE-Geheimdienstes befragt und hierbei schwer, auch sexuell, misshandelt worden. Ab dem Tag seiner Festnahme sei er immer wieder geschlagen worden. Sie hätten beispielsweise einen mit Benzin getränkten Plastiksack über seinen Kopf gezogen und ihn an den Armen aufgehängt oder ihn an den Zehen aufgehängt und jeweils dabei geschlagen. Während der ganzen Zeit der Inhaftierung sei er oral und anal vergewaltigt worden. (...). Er habe dem CID gegenüber trotz der erlittenen Folter nie zugegeben, dem LTTE-Geheimdienst Informationen geliefert zu haben, da er sonst umgebracht worden wäre. Er habe physisch und vor allem psychisch unter den sexuellen Misshandlungen gelitten. Ende März habe sich ein junger Mann, der sich wenige Tage mit ihm in der Zelle befunden habe, dort erhängt. Als er diesen aufgefunden habe, habe er den ganzen Tag nur noch geschrien. Er sei auch mehrmals mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug etwa ein- bis eineinhalb Stunden entfernt mitgenommen und in ein dunkles Zimmer gebracht worden. Dort sei ihm die Augenbinde abgenommen worden und er habe durch ein Loch in der Wand von vorbeigehenden Personen LTTE-Mitglieder identifizieren müssen. Er habe unter dem Druck der Schläge zwei Personen identifiziert, wobei er die eine Person als Kontaktperson seines Bruders erkannt habe. Anschliessend sei er jeweils wieder ins Camp zurückgebracht worden. Am 4. April 2009 sei er nach D._______ verlegt worden. Auch wenn er nie etwas Schriftliches bekommen habe, so wisse er, dass auch dort die Leute vom CID gewesen seien. Auch in dem Camp habe er LTTE-Mitglieder identifizieren müssen. Er habe einen Mann identifiziert, obwohl er die Person nicht gekannt habe. Er habe aber die Schläge nicht mehr ausgehalten. Am 6. April 2009 sei er freigelassen worden mit der Auflage, zweimal am Tag im Camp von C._______ einer Meldepflicht nachzukommen und ansonsten sein Haus nicht zu verlassen. Nach seiner Freilassung habe er sich sofort von einem Telefonladen aus mit seinem in Kanada lebenden Onkel telefonisch in Verbindung gesetzt. Dieser habe sogleich einen Freund von ihm zum Telefonladen geschickt, der ihn noch gleichen Tages mit zu sich nach Colombo genommen und im Auftrag des Onkels seine Ausreise organisiert habe. Er sei mit einem gefälschten Reisepass und in Begleitung eines Schleppers am 11. April 2009 von Colombo aus über Dubai nach Rom geflogen. Da er der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde der CID nun davon ausgehen, dass er mit dem LTTE-Geheimdienst zusammengearbeitet habe, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei.
B. Mit Verfügung vom 5. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand beziehungsweise seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So sei er nicht in der Lage gewesen, den Namen des Geheimdienstes der LTTE zu benennen, obwohl er etwa ein Jahr lang für diesen tätig gewesen sein wolle. Auch habe er trotz seiner langen Inhaftierung nichts zum Camp und den Insassen dort berichten können. Auch sei es angesichts der schweren Misshandlungen, die er dort erlebt habe, erstaunlich, dass er nichts über seine Tätigkeit für die LTTE preisgegeben habe. Zudem habe er sich in den Befragungen widersprochen hinsichtlich der Frage, wie viele der identifizierten Personen er nicht gekannt habe. Es sei auch erfahrungswidrig, dass er unter Rückgabe seines Identitätsausweises im fern von zu Hause gelegenen Camp in D._______ freigekommen sei, insbesondere vor dem Hintergrund der zu der Zeit stattfindenden besonders intensiven Kämpfe zwischen Armee und LTTE. Vor dem Hintergrund sei es auch erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen haben wolle, mit seiner Identitätskarte von D._______ nach Colombo zu fahren und über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo auszureisen. Es sei auch auszuschliessen, dass er den vom Schlepper besorgten Pass nie in den Händen gehalten habe. Zur Ablehnung der Asylrelevanz wurde unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ausgeführt, dass nach der vernichtenden Niederlage der LTTE diese Organisation über keine handlungsfähige Struktur mehr verfüge. Die LTTE stelle damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Der Einfluss bewaffneter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit solchen Gruppierungen bestünden keine. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen von den zuständigen Behörden geahndet. Auch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, weshalb ein Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn im Zusammenhang mit einem allfälligen Wiedererstarken der LTTE unwahrscheinlich sei. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführe durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Hauptantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BFM seinem Entscheid einen veralteten Sachverhalt zugrundegelegt habe, da es die seit April/Mai 2009 eingetretenen Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt habe. Unberücksichtigt geblieben sei unter anderem die Veränderung der allgemeinen Situation der Tamilen in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkrieges, das Verschwinden des dem Geheimdienst der LTTE (mit führender Stellung) angehörenden Bruders des Beschwerdeführers seit Kriegsende und das neu hinzugetretene exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers. Dieser habe 2010, 2011 und im Februar 2012 an Demonstrationen in Genf teilgenommen. Wegen der Nichtberücksichtigung der veränderten Sachverhaltsumstände seien der Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und eventuell weiteren Abklärungen rechtfertige.
Im weiteren nahm der Rechtsvertreter zum Vorwurf des BFM Stellung, die Asylvorbringen seien unglaubhaft. Aus der Nichtangabe der offiziellen Bezeichnung des Geheimdienstes auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen, sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe den für Tamilen gebräuchlichen Namen des Geheimdienstes "Pottu Amman" angegeben, was aber nicht protokolliert worden sei. Die offizielle Bezeichnung des Geheimdienstes "Tiger Organization Security Intelligence Service" (TOSIS), von welcher das BFM meine, der Beschwerdeführer müsse sie kennen, werde von Tamilen aber nie verwendet. Auch sei es nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu seinem Inhaftierungsort habe machen können, da seine Augen stets verbunden gewesen seien, er sich in Einzelhaft befunden habe und die Zelle nur ein kleines Fenster gehabt habe. Die Aussage des BFM, der Beschwerdeführer habe angeblich, was erfahrungswidrig sei, trotz schwerer Misshandlungen nichts über seine Tätigkeit zugunsten der LTTE preisgegeben, sei nur teilweise zutreffend. Der Beschwerdeführer habe unter dem Druck der Folter schon gewisse Dinge verraten, sonst wäre er auch nicht zur Identifikation von LTTE-Mitgliedern herangezogen worden. Seine Spionagetätigkeit habe er allerdings tatsächlich verheimlichen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der von ihm identifizierten Leute habe das BFM vermengt. Der Einschätzung des BFM, die Freilassung des Beschwerdeführers unter Rückgabe der Identitätskarte sei unglaubhaft, wenn er tatsächlich verdächtigt worden sei, beim Geheimdienst der LTTE tätig zu sein, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei. Ein eigentlicher Verdacht auf Mitwirkung beim LTTE-Geheimdienst habe nicht vorgelegen. Ebenso wenig sei die Stellung des Bruders in der LTTE den Behörden bekannt gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum Schluss seine Spionagetätigkeit verschwiegen. Angesichts dessen, was der Beschwerdeführer an Folterungen und Misshandlungen erfahren habe, sei es kein Risiko für den Beschwerdeführer gewesen, mit der eigenen Identitätskarte nach Colombo zu fliehen und über den Flughafen auszureisen, sondern eine Notwendigkeit, da er nur so rasch wie möglich habe fliehen wollen. Auch sei kaum vorstellbar, was ihm noch Schlimmeres hätte zustossen können. Es sei zudem bekannt, dass die Passkontrollen am Flughafen in Colombo mittels Agenten umgangen werden könnten, es sei also nicht unglaubhaft, dass der Schlepper den Reisepass vorgewiesen und der Beschwerdeführer den Pass nicht in den Händen gehabt habe. Bei richtiger Würdigung seien die Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem die Asylrelevanz wegen der erlittenen Folter und Misshandlung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu bejahen wären, ergäbe das Abstellen auf einzelne Punkte ein unangemessenes Resultat. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an den Folgen der Übergriffe, weshalb eine Rückkehr eine Retraumatisierung für ihn bedeuten würde. Der Beschwerdeführer weise insgesamt ein Profil auf, dass eine erneute staatliche Verfolgung im Heimatland als naheliegend und ernsthaft erscheinen lasse. Mittlerweile dürften die Abklärungen des sri-lankischen Geheimdienstes und der Armee den Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf Unterstützung der LTTE hinsichtlich seiner Spionagetätigkeit erhärtet haben, zum anderen dürfte die Tätigkeit des Bruders im Geheimdienst der LTTE ans Licht gekommen sein. Eine Verhaftung und Befragung zu seinem Bruder sei zwangsläufig anzunehmen. Möglich und wahrscheinlich sei auch eine reflexartige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Bruders. Eine erhöhte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei auch deswegen anzunehmen, weil er sich in der zweitletzten Phase des Bürgerkriegs über Jahre im damaligen Hoheitsgebiet der LTTE aufgehalten habe und wegen der Teilnahme an exilpolitischen Aktionen gegen die Regierung. Angesichts der weiter bestehenden staatlichen Repression und Verfolgung tamilischer Minderheiten durch die Sicherheitskräfte, insbesondere bei Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit, wie beim Beschwerdeführer gegeben, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer müsste mit Verfolgung der staatlichen Sicherheitskräfte rechnen, wäre der Willkür der Armee und der Spezialeinheiten schutzlos ausgeliefert.
D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
E. Am 21. Mai 2012 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Nachfolgend ist zuerst auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. Angesichts der veränderten Gefährdungssituation seit der letzten Anhörung hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört werden müssen.
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.5 Wie den Befragungs-Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A1, S. 4 ff.; act. A6, S. 7 ff.). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise drohende begründete Furcht dar. Dem Beschwerdeführer war insgesamt eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich. Auch ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fakten durch eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zum Tragen kommen sollten. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter das Gericht über das Schicksal des verschwundenen Bruders und das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe informierte. Zuletzt ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer durch die Einschätzung der Vorkommnisse durch das BFM kein Nachteil erwachsen, so dass wegen fehlender Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht und des rechtlichen Gehörs keine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Aufforderung, den Entscheid neu zu fassen, zu erfolgen hat.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
4.5 Zunächst ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu klären.
4.6 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.7 Die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen insgesamt - der Festnahme, Inhaftierung, Misshandlungen, Freilassung, Entzug der Meldepflicht, Flucht - sind als sehr detailliert und substantiiert zu erachten. Eine Konstruktion des Erlebten kann nicht ausgemacht werden. Die analen und oralen Vergewaltigungen durch die Soldaten und die Auswirkungen auf seine körperliche und psychische Gesundheit schildert er bereits in der Erstbefragung in der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen sehr ausführlich (vgl. act. A1, S. 4 ff.). Zur Glaubhaftigkeit trägt auch bei, dass er als ungewöhnliche, für seine Verfolgungsvorbringen eher nebensächliche Einzelheit schildert, wie er in der Zelle einen anderen Jungen, der Selbstmord begangen habe, tot auffindet und anschliessend den ganzen Tag nur zu schreien vermochte (vgl. act. A1, S. 5). Die Misshandlungen werden in Erst- und Zweitbefragung detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben (vgl. act. A1, S. 4 ff.; act. A6, S. 9 ff.). Die Schilderungen sind reich an Realkennzeichen, an Beschreibungen eigener psychischer Vorgänge im Zusammenhang mit der erlebten Folter, beispielsweise Passagen wie: "(...)." (vgl. act. A6, S. 10). Oder die Schilderung: "(...)." (act. A6, S. 10). Der Kritik des BFM, der Beschwerdeführer vermöge das Gefängnis und die Insassen nicht genauer beschreiben, ist entgegenzuhalten, dass die traumatischen Erfahrungen der Misshandlungen für den Beschwerdeführer von grösserer Bedeutung gewesen sein dürften als die Umgebung wie der Ort der Inhaftierung und eventuelle Mitgefangene. Auf die Frage nach der geschätzten Personenanzahl in dem Camp antwortete er in der Befragung beispielsweise: "(...)"(vgl. act. A6, S. 9). Sodann hat der Beschwerdeführer nicht nur in der Beschwerde, sondern bereits in den Befragungen deutlich gemacht, dass ihm in der Regel die Augen verbunden gewesen seien, er die meiste Zeit demnach nichts habe sehen können (vgl. act. A1, S. 4; act. A6, S. 9), weshalb von ihm naturgemäss keine detaillierte Schilderung der Umgebung erwartet werden kann. Den Ablauf seiner Verhaftung zu Hause, die Vorgänge um die Identifizierung vermeintlicher LTTE-Anhänger in den Camps und seine Freilassung konnte er anschaulich beschreiben (vgl. act. A1, S. 5; act. A6, S. 12). Auch die weiteren, vom BFM vorgebrachten Argumente zum vermeintlichen Fehlen der Glaubhaftigkeit, vermögen nicht zu überzeugen: Ob dem Beschwerdeführer der offizielle Name des Geheimdienstes TOSIS bekannt gewesen ist oder nicht, ist nicht entscheidend. Vielmehr ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer glaubhaft schildern konnte, warum der LTTE-Geheimdienst ihn für vertrauenswürdig erachtete, nämlich angesichts dessen, dass die Familie der LTTE bereits durch Bereitstellung von Essen und das Engagement des Bruders in der LTTE geholfen hatte. Auch ist nachvollziehbar, was für Informationen er den LTTE auf welche Weise lieferte (vgl. act. A6, S. 7, 14). Die Behauptung des BFM, dass der Beschwerdeführer sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe, kann nicht bestätigt werden. Einzig der Vorwurf, die Aussagen zu der Anzahl der Personen, die er identifiziert habe, obwohl er sie nicht gekannt habe, seien in Erst- und Zweitbefragung widersprüchlich, ist zu bestätigen. Das Empfangsstellenprotokoll vermittelt den Eindruck, der Beschwerdeführer habe alle Leute, die er identifiziert habe, nicht gekannt, während er in der Bundesanhörung präzisierte, nur die Person, die er zuletzt in D._______ identifiziert habe, sei ihm nicht bekannt gewesen (vgl. act. A1, S. 8; act. A6, S. 14). Dies ist allerdings der einzige, und im Übrigen nicht wesentliche, Widerspruch, ansonsten weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung und der Befragung keine Abweichungen auf und sind weitgehend identisch. So vermochte er die Daten seiner Festnahme und seiner Verlegung nach D._______ in beiden Befragungen übereinstimmend anzugeben (vgl. act. A1, S. 4, 5; act. A6, S. 7, 8). Auch sagte er in beiden Befragungen aus, er wisse das Datum nicht genau, wann sich der junge Mann in seiner Zelle erhängt habe und konnte in der Bundesanhörung auch überzeugend erklären, wie er sich das ungefähre Datum dieses Vorfalles herleitete (vgl. act. A1, S. 4; act. A6, S. 14). Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer nicht bedingungslos freigelassen worden ist, sondern ihm eine strenge Meldepflicht (zwei Mal am Tag) auferlegt wurde mit der Weisung, das Haus nicht zu verlassen (vgl. act. A6, S. 13), ist es nicht nachvollziehbar, dass das BFM die Umstände der Freilassung als erfahrungswidrig erachtet. Sodann kann auch die Argumentation zur vermeintlichen Erfahrungswidrigkeit der Ausreise mit der Identitätskarte nach Colombo und über den Flughafen angesichts des Risikos, entdeckt zu werden, vor dem Hintergrund der erlebten Folter des Beschwerdeführers, nicht nachvollzogen werden. An der Stelle überzeugt die Argumentation der Beschwerdeseite, dass der Beschwerdeführer sich wohl kaum mehr Schlimmeres habe vorstellen können als das bisher Erlebte; er also nur noch vom Wunsch der Flucht gelenkt war, was das Risiko, entdeckt zu werden, verdrängt habe. Auch die Behauptung des BFM, die Umstände der Ausreise über den Flughafen, wonach der Beschwerdeführer den gefälschten Reisepass nicht persönlich habe vorzeigen müssen, seien nicht zu glauben, überzeugt nicht. So ist dem Gericht bekannt, dass eine problemlose Ausreise aus Sri Lanka noch nicht den Schluss auf eine fehlende Gefährdung zulässt, da die Kontrollen der Immigrationsbehörden mittels Bestechung und Hilfe von Schleppern umgangen werden können. Die Zweifel des BFM an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Folter nichts über seine LTTE-Tätigkeit preisgegeben habe, sind zwar in gewisser Weise angesichts der Schwere der Misshandlungen verständlich, auf der anderen Seite ist die Argumentation des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wonach ihm sein Leben wichtiger gewesen sei, er gewusst habe, dass er bei Offenlegung seiner Spionagetätigkeit für die LTTE ansonsten erschossen würde, weshalb er diese verschwiegen habe (vgl. act. A6, S. 14).
4.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, deutlich höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer zum Teil bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.).
4.9 Zusammenfassend ist somit von vorliegendem, glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lieferte dem Geheimdienst der LTTE von Ende 2007 bis zur Festnahme 2008 Informationen über die Armee und wurde am 28. Oktober 2008 unter dem Vorwurf, im Kontakt zum Geheimdienst der LTTE zu stehen, von Mitgliedern des CID verhaftet und in ein Camp, vermutlich irgendwo im Distrikt Jaffna, gebracht. Dort wurde er schwer, auch sexuell, misshandelt und musste in der Nähe des Inhaftierungsortes LTTE-Mitglieder identifizieren. Anfang April 2009 wurde er nach D._______ verlegt. Er wurde weiter misshandelt und musste LTTE-Mitglieder identifizieren. Wenige Tage später wurde er freigelassen mit der Auflage, zweimal am Tag im Camp von C._______ einer Meldepflicht nachzukommen und ansonsten sein Haus nicht zu verlassen. Nach seiner Freilassung reiste er mit Hilfe seines in Kanada lebenden Onkels aus. Sein Onkel beauftragte einen Freund aus Colombo, ihm bei der Ausreise zu helfen.
4.10 Das Bundesverwaltungsgericht kommt sodann nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Ergebnis, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen und ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.
4.11 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1).
4.11.1 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E.8).
4.11.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
4.11.3 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der LTTE-Unterstützung, auch wenn er zu dieser Spionagetätigkeit gezwungen wurde, von den Sicherheitskräften in Camps festgehalten und massiv gefoltert wurde. Auch wenn die Vorinstanz betonte, der Beschwerdeführer sei nie aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen, hielt dies die Sicherheitskräfte nicht von seiner Festnahme, massiver Folter und sexuellen Misshandlungen und dem Auferlegen einer Meldepflicht bei der Freilassung ab, verbunden mit der Auflage, das Haus ansonsten nicht zu verlassen. Angesichts dessen, dass er die Meldepflicht abgebrochen hat, was sicherlich den Verdacht auf ihn gelenkt hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als vermeintlicher LTTE-Unterstützer im Heimatland von den Behörden gesucht wird und er sich erneuter Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt sähe. Hinzukommt, dass das Schicksal seines Bruders, eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes, ungeklärt ist, dieser nicht auffindbar ist. Dass der Beschwerdeführer kein aktives oder führendes LTTE-Mitglied gewesen ist, wie das BFM als wenig überzeugendes Argument zur Verneinung der Asylrelevanz vorbrachte, ist angesichts des Verfolgungsinteresses der Sicherheitskräfte ohne Belang. Als Tamile aus Jaffna würde er zudem bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten (vgl. Rainer Mattern, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tamilinnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011). Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit seinem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer spreche Tamilisch und komme aus dem Distrikt Jaffna, würde sodann ein Anfangsverdacht bestehen, dass er den LTTE nahesteht. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern. Auch wenn der Inhalt dieser Register nicht im Einzelnen bekannt ist, so besteht Kenntnis darüber, dass die dortigen Informationen bis zu sechzig Jahre zurückreichen. Auch finden sich dort anscheinend auch die Namen von LTTE-Sympathisanten (vgl. Home Office, UK Border Agency, "Sri Lanka- Country of Origin Information (COI) Report", 4. Juli 2011 und Danish Immigration Service " Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010", Kopenhagen, Oktober 2010), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann seine frühere Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht käme. Als mit der LTTE in Verbindung gebrachte Person würde der Beschwerdeführer verhört und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und misshandelt. Auch nach der Einreise können bei polizeilichen Kontrollen oder an Checkpoints Festnahmen und Bedrohungen erfolgen, auf dem Heimweg oder am Heimatort Übergriffe paramilitärischer Flügel der regierungsnahen tamilischen Parteien. In Kombination erhöhen all die Faktoren zusammen das Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Wiedereinreise in sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung seiner Person und folglich asylrelevanter Bedrohung zu rechnen hätte.
Insgesamt ist somit - unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober 2011) - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, aufgrund dessen er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die sri-lankischen Behörden weiterhin als LTTE-Anhänger wahrgenommenen wird und dass er aufgrund dieses asylrelevanten Risikoprofils einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist, nicht zuletzt auch aufgrund der erlittenen Vorverfolgung, auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu attestieren. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM und die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ergänzungen, u. a. zum Schicksal des Bruders und exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers, näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an Art. 53 AsylG genügen würde.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 21. Mai 2012 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
8.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 5. April 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. - ist ihm zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer sind vom BFM Parteikosten in Höhe von Fr. 2400.- zu vergüten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: