Entscheiddatum: 30.04.2024Publikationsdatum: 10.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2556/2024
Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2023 illegal nach Griechenland eingereist war und dort am 26. Oktober 2023 ein Asylgesuch eingereicht hatte.
Aus der eingereichten, bis am 20. Dezember 2026 gültigen Aufenthaltsbewilligung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde.
A.c Am 3. April 2024 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren.
A.d Gleichentags fand im BAZ Region B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt.
A.e Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 5. April 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
A.f Mit Schreiben vom 5. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt und bot ihm Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragekatalogs.
A.g Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM vom 5. April 2024 am 6. April 2024 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 20. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
A.h In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. April 2024 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, zurzeit hielten sich keine Familienangehörige von ihm in Griechenland auf. Er habe von seiner Familie in Afghanistan Geld verlangen und damit improvisieren und sehr sparsam sein müssen. In der Unterkunft habe er lediglich einmal täglich zu essen bekommen; manchmal habe er Essen von Familien erhalten, welche nicht alles gegessen hätten. Er habe sich mehrmals um Unterstützung durch die griechischen Behörden bemüht und sich nach Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten erkundigt; anfangs sei er zweimal pro Woche bei der zuständigen Stelle im Camp in C._______ vorstellig geworden, danach nur noch alle zwei Wochen einmal. Jedes Mal sei er abgewiesen worden, entweder, weil man keine Zeit für ihn gehabt habe, oder weil kein Dolmetscher vor Ort gewesen sei. Es habe auch Nichtregierungsorganisationen gegeben, welche jedoch spezifisch für Familien zuständig gewesen seien.
Zu seiner Gesundheit gab er an, seit seinem Aufenthalt in C._______ an (...) zu leiden. Dafür habe er in seiner aktuellen Unterkunft in der Schweiz ein Pulver zur Behandlung erhalten, was allerdings nicht geholfen habe. Da er dringend weitere medizinische Versorgung benötige, habe er sich an das Gesundheitspersonal der Unterkunft in D._______ gewendet. Auch leide er unter (...). Der medizinische Sachverhalt sei aktuell noch nicht ausreichend erstellt.
Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland hätte er keinen Anspruch auf Obdach und Verpflegung in einer Asylunterkunft mehr. Vor seiner Abreise sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Unterkunft innert 30 Tagen verlassen müsste, was bedeute, dass er bei einer Rückkehr obdachlos wäre. Es gebe in Griechenland auch keine Hoffnung aus Sprachenlernen, Arbeits- und Zukunftsaufbau. Er habe Griechenland am 27. März 2024 auf dem Luftweg verlassen und die Schweiz als Zielland gewählt, weil er hier arbeiten und seine Zukunft aufbauen möchte. Er beantrage, in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden.
B.
Mit Eingabe vom 16. April 2024 liess sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. April 2024 vernehmen. Im Wesentlichen wiederholte er die bereits in der Stellungnahme vom 12. April 2024 angebrachten Einwände. Zur Anmerkung des SEM, er sei nicht mehr beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden und habe eine Impfung verweigert, führte er aus, es sei zu jener Zeit Ramadan gewesen. Er hätte einen Termin gehabt und sei hingegangen, doch sei kein Dolmetscher da gewesen. Den Termin für Impfungen habe er dann nicht mehr wahrnehmen können, weil er transferiert worden sei.
C. Mit am 17. April 2024 eröffneter Verfügung vom 16. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
D. Ebenfalls am 17. April 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit.
E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersucht; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Am 25. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.
Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragt zwar, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (Rechtsbegehren 1). Seine Beschwerdebegründung richtet sich indes eindeutig nur gegen die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung vom 16. April 2024 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne - insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Für die detaillierte Begründung kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Ziff. III, S.5 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) im Wesentlichen die von ihm in den beiden Stellungnahmen vom 12. April 2024 und vom 16. April 2024 (vgl. vorstehend Bst. A.h. und B.) gemachten Ausführungen und weist darauf hin, in der Praxis sei der international schutzberechtigten Personen in Griechenland zustehende Zugang zu gewissen Rechten und auch zur Gesundheitsversorgung selten gewährleistet. Es gebe - wie verschiedenen Berichten entnommen werden könne - begründete Zweifel an der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
7.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, zumal Griechenland, das ihn als Flüchtling anerkannt habe, ihm als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gebe und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkomme. Darauf kann verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihm angerufenen Quellen vermögen an der - sich auch auf das erwähnte Referenzurteil abstützenden - Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Im Übrigen ist der - durch keine entsprechenden Unterlagen untermauerten - Behauptung des Beschwerdeführers, sich mehrmals erfolglos um Unterstützung durch die griechischen Behörden bemüht zu haben (vgl. Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. April 2024) auch entgegenzuhalten, dass er während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Griechenland ein paar Mal beim Arzt gewesen sein will, wobei die erhaltenen Medikamente aber nichts genützt hätten (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. April 2024).
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
7.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen, wie bereits erwogen, keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Rückkehr für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.3.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer wegen Verdachts auf eine (...) während vier Tagen "(...)" abgegeben und mit ihm abgemacht worden sei, sich bei fortdauernden Beschwerden wieder beim Gesundheitspersonal zu melden. Er sei jedoch weder in B._______ noch in D._______ beim zuständigen Gesundheitspersonal vorstellig geworden. Es lägen keine Arztberichte vor und es seien keine Konsultationen ausstehend. Eine (allfällige) (...) sowie (...) könnten in Griechenland problemlos behandelt werden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich künftiger Arzttermine eine derart gravierende Diagnose festgestellt werden könnte, welche geeignet wäre, die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Frage zu stellen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass er gemäss eigenen Angaben bereits mehrmals in Griechenland einen Arzt aufgesucht und Medikamente erhalten hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung schliesslich zutreffend bemerkt wurde, stünde dem Beschwerdeführer auch in Griechenland ein Impfangebot zur Verfügung. Der in der Beschwerdeschrift angebrachte Hinweis, er habe sich während des Ramadans nicht impfen lassen wollen und nach der Verlegung nach D._______ nicht mehr zum Arzt gehen können (vgl. Beschwerde S. 3 oben), vermag nicht zu überzeugen. Der Ramadan ging am 9. April 2024 zu Ende, und es steht - wie das SEM zutreffend festhielt - auch in D._______ eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung.
7.3.4 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 6. April 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er dort über eine bis 20. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
Aufgrund des Gesagten bestehen auch keine Hinweise, dass die Vor-instanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte (vgl. Stellungnahme vom 12. April 2024 S. 2). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine vom SEM begangene "Rechtsverzögerung" (vgl. Beschwerde S. 7). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist daher abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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