Entscheiddatum: 06.09.2013Publikationsdatum: 18.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2516/2013
Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,alias C._______, D._______,alias E._______, geboren B._______,Nigeria, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, F._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Nigeria laut eigenen Angaben am 19. September 2012 verliess und auf dem Luftweg nach G._______ reiste,
dass er seine Reise nach einem zweitägigen Aufenthalt in H._______ fortsetzte und auf dem Landweg am 21. September 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ am 28. September 2012 am 11. Dezember 2012 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, es sei Mitglied der J._______ gewesen und von dieser Bruderschaft aufgefordert worden, seinen Vater als Opfer beizubringen,
dass er sich der Forderung verweigert und aus Furcht vor Sanktionen seitens der Bruderschaft nach K._______ geflüchtet sei,
dass ihm ein Pfarrer die Ausreise in die Schweiz organisiert und finanziert habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche Berichte vom 8. November und 28. Dezember 2012 betreffend seine L._______ zu den Akten reichte und das BFM am 9. Januar 201 bei der behandelnden Ärztin telefonisch Auskünfte einholte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2013 - eröffnet am 29. April 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die Ausreisefrist auf den 30. November 2013 festsetzte,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen bezüglich seiner Identitätspapiere sowie seiner angeblich mit gefälschten Papieren unternommenen Reise nach Europa der Verdacht erhärtet werde, der Beschwerdeführer wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände seiner Ausreise und über seine Identitätsausweise täuschen,
dass er bezeichnenderweise auch nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sodann seine asylbegründenden Vorbringen aufgrund massiver Unstimmigkeiten auf den ersten Blick offenkundig unglaubhaft seien,
dass der Wegweisungsvollzug in sein Heimatland Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass gemäss den eingegangenen beziehungsweise eingeholten Informationen beim Beschwerdeführer, der unter {.......} leide, eine M._______ vorgenommen werden müsse, in deren Anschluss eine längere medizinische Behandlung notwendig sei,
dass diesem Umstand bei der Festlegung der Ausreisefrist per 30. November 2013 Rechnung getragen werde und die Möglichkeit bestehe, gestützt auf ein entsprechendes Gesuch und einen aktuellen ärztlichen Bericht die Frage der Ausreisefrist vor deren Ablauf einer erneuten Beurteilung zu unterziehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass in der Rechtsmittelgabe im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen und unter anderem angeführt wurde, er leide an {.......},
dass die postoperative Betreuung ungefähr ein Jahr in Anspruch nehmen würde,
dass diese Behandlung von der zuständigen Ärztin Dr. med. N._______ als notwendig erachtet werde,
dass das Migrationsamt des Kantons O._______ am 5. Juli 2013 dem BFM die Kopie eines Schreibens der P._______ Krankenkasse vom 28. Juni 2013 betreffend den Beschwerdeführer zustellte,
dass gemäss diesem Schreiben der P._______ das Kostengutsprachegesuch vom 7. Juni 2013 zur Durchführung einer M._______ abgelehnt wurde,
dass die Krankenkasse ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, der Vertrauensarzt habe nach Prüfung des Gesuchs entschieden, dass eine M._______ keine medizinische Dringlichkeit darstelle und eine Nachbehandlung bei einer allfälligen Ausschaffung auch nicht gewährleistet wäre,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2013 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und anordnete, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
dass ihm gleichzeitig unter Fristansetzung die Gelegenheit eingeräumt wurde, eine allfällige Stellungnahme zum vorgenannten Schreiben der P._______ bezüglich der Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 eine Stellungnahme einreichte, worin er im Wesentlichen ausführte, der ablehnende Entscheid des P._______-Vertrauensarztes erscheine unverständlich und lasse vermuten, dass die finanziellen Interessen der Krankenkasse massgebend gewesen seien,
dass nämlich die behandelnde Ärztin Dr. med. N._______ auf telefonische Nachfrage hin festgehalten habe, bei der vorgesehenen Behandlung handle es sich um eine Kassenpflichtleistung, weshalb der Entscheid der P._______ unakzeptabel sei,
dass die Annahme der nicht gewährleisteten Nachbehandlungsmöglichkeit aufgrund einer allfälligen Ausschaffung des Beschwerdeführers einen der beiden Gründe für den abschlägigen Entscheid der P._______ darstelle,
dass die Krankenkasse möglicherweise auf ihren Entscheid zurückkommen und eine Kostengutsprache erteilen würde, falls dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt würde und damit die gesamte medizinische Behandlung in der Schweiz durchgeführt werden könnte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind,
dass - aufgrund des expliziten Rechtsbegehrens - im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzumutbaren Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar qualifiziert,
dass nämlich das BFM die von Dr. med. N._______ gestellte Diagnose anerkannt und der als notwendig durchzuführenden Behandlung in der Schweiz zugestimmt habe, weshalb das Bundesamt implizit den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet habe und dem Beschwerdeführer die Gewährung der vorläufig Aufnahme zustehe,
dass das Vorgehen des BFM, anstelle einer vorläufigen Aufnahme eine längere Ausreisefrist anzusetzen, nicht zulässig sei, weil der Wegweisungsvollzug aufgrund des heutigen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei und sich frühestens in einem Jahr und zwei Monaten zeigen werde, ob der Vollzug der Wegweisung dannzumal zumutbar sei,
dass die Ausreisefrist von sechs Monaten ohnehin zu kurz bemessen sei, da die Behandlungszeit mindestens vierzehn Monate betrage, zudem müsse die Möglichkeit eines Misserfolges der Operation in Betracht gezogen werden,
dass die behandelnde Ärztin deutlich mache, nichts zu unternehmen, falls nur eine Ausreisefrist von sechs Monaten angesetzt werde, und ihr die Möglichkeit, vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch zu stellen, zu unsicher erscheine, da es keine Garantie gebe, dass das Gesuch gutgeheissen werde,
dass vorab festzustellen ist, dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - basierend auf den als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung aus den folgenden Gründen zu Recht als zumutbar qualifizierte,
dass - wie oben erwähnt - eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine rasche existenzielle Gefährdung zur Folge hätte,
dass im Arztzeugnis vom 28. Dezember 2012 und auch in der Beschwerde zwar darauf hingewiesen wird, ohne Behandlung müsste mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet werden,
dass indessen nicht geltend gemacht wird, dies habe eine rasche existenzielle Gefährdung zur Folge,
dass die Erkrankung des Beschwerdeführers, unabhängig einer allfälligen medizinischen Behandlung in der Schweiz, nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, insbesondere da es dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland gemäss eigenen Angaben trotz verminderter Q._______ offensichtlich möglich war, einem Beruf nachzugehen und ein weitgehend eigenständiges Leben zu führen, so gab er beispielsweise zu Protokoll, seit dem Jahr 1994 bis zu seiner Ausreise im April 2012 als R._______ tätig gewesen zu sein, und erklärte im Zusammenhang mit dem Besuch bei {.......}, dort {.......} zu haben (vgl. A5/12, S. 4; A18/13, S. 10),
dass die Vorinstanz - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - der Behandlung der diagnostizierten {.......} nicht 'zustimmte', sondern die Behandlung in ihren Erwägungen im Rahmen der Ansetzung einer im Zeitpunkt der Urteilsfällung angemessenen Ausreisefrist wertungsfrei aufnahm,
dass der allenfalls durchzuführenden M._______ von der Vorinstanz richtigerweise im Rahmen der Fristansetzung zum Vollzug der Wegweisung entsprechend Rechnung getragen und gleichzeitig explizit auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass auf entsprechendes Gesuch und unter Beilage eines aktuellen ärztlichen Berichts vor Ablauf der Ausreisefrist - d.h. vor dem 30. November 2013 - um erneute Beurteilung der Ausreisefrist ersucht werden könne,
dass nämlich eine Ausreisefrist zu verlängern oder neu anzusetzen ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder gesundheitliche Probleme dies erfordern (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552),
dass deshalb die auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachte Rüge, wonach die auf den 30. November 2013 angesetzte Ausreisefrist zu kurz für die Durchführung der Behandlung sei und ihm deshalb die benötigte medizinische Behandlung verwehrt bleibe, nicht gehört werden kann und folglich auch nicht geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs zur Fristverlängerung nach Meinung der behandelnden Ärztin Dr. med. N._______ zu unsicher sei und es keine Garantie auf eine Gutheissung des Gesuchs gebe, als unbehelflich und nicht nachvollziehbar zu werten und gleichzeitig festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer die Konsequenz der Nicht-Inanspruchnahme der ihm rechtlich zustehenden Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung der Ausreisefrist selbst anzulasten hätte und daraus offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die von der Vorinstanz angesetzte Frist nicht als offensichtlich unangemessen erscheint, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich einer Anweisung an das BFM enthält,
dass es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar ist und offen steht, im Bedarfsfall bei den zuständigen Behörden um Verlängerung beziehungsweise Neuansetzung der Ausreisefrist zu ersuchen,
dass ein Entscheid über die Notwendigkeit einer M._______ nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt, weshalb das Erfordernis weiterer Abklärungen zu verneinen und der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer gerate aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, zumal von einem familiären wie auch sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihm bereits bei der Ausreise behilflich war,
dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria sprechen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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