Entscheiddatum: 05.08.2013Publikationsdatum: 15.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2514/2013/mel
Urteil vom 5. August 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),alle Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. Februar 2009 mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass auf einen andern Namen und flog über D._______ nach E._______, von wo er in einem Auto an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Dort habe er sich bis am 8. Februar 2009 aufgehalten und sei anschliessend unter Umgehung der Grenzkontrollen am folgenden Tag in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zur Person befragt und am 26. Februar 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
B. Er machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, sei in G._______ in der Nord Provinz geboren. Er habe bis 1997 mit seinen Eltern in H._______ gelebt, sei anschliessend nach I._______ gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der nach 10 Jahren abgewiesen worden sei, worauf man ihn in sein Heimatland zurückgeschickt habe mit der Begründung, er habe keine Probleme mehr. Nach seiner Rückkehr ins Heimatland habe er sich vom 2. Juni bis am 2. Juli 2007 in J._______ aufgehalten und anschliessend sei er nach K._______ gegangen, wo er bis am 31. August 2008 geblieben sei. In den Jahren 1994/1995 - mithin vor seiner Reise nach I._______ - habe er für den Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, indem er Erkundigungen über Personen eingeholt und weitergeleitet habe. Nach seiner Rückkehr aus I._______ habe er sich im Juni 2007 verheiratet. Im September 2007 habe man seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, diese am folgenden Tag im L._______ Camp in M._______ abzuholen, weshalb er in Begleitung seiner Ehefrau und eines Dolmetschers dorthin gegangen sei. Es seien ihm zwei Fotos gezeigt worden und man habe ihn gefragt, ob er diese Personen kenne, was er verneint habe. Daraufhin sei ihm die Identitätskarte zurückgegeben worden und sie seien nach Hause zurückgekehrt. Fortan habe er sich beobachtet gefühlt. Nachdem am 3. und 4. Oktober 2007 zwei seiner Kollegen umgebracht worden sei, habe er Angst bekommen, wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE wie andere Tamilen auch verfolgt und umgebracht zu werden, weshalb er Ende August 2008 nach N._______ gegangen sei, wo er bis am 28. September 2008 geblieben sei. Da er von der Armee und von militanten Gruppen dort gesucht worden sei, habe er sich danach am gleichen Ort bei einem Freund versteckt aufgehalten. Militärangehörige und Leute militanter Gruppierungen hätten ihn auch in seinem Elternhaus und bei seiner Frau gesucht, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
C. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gestützt auf ihre Aussagen am 5. November 2011 mit einem fremden Pass verlassen, sei von J._______ nach D._______ und von dort an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Anschliessend sei sie am 7. November 2011 in einem Auto nach Zürich gebracht worden. Am gleichen Tag stellte sie das Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ wurde sei am 24. November 2011 zur Person befragt und das BFM führte am 27. April 2012 und am 25. März 2013 eine Anhörung durch.
D. Sie machte geltend, sie stamme aus O._______ im (...) Teil der Jaffna-Halbinsel, wo sie bis im August 2008 gelebt habe. Im Jahr 2007 habe sie in J._______ den Beschwerdeführer geheiratet. Infolge der Probleme ihres Ehemannes seien sie im August 2008 nach N._______ gezogen, wo der Ehemann in seiner Abwesenheit von Soldaten gesucht worden sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden, falls sie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gebe. Ab Juni 2009 habe sich der Ehemann bei einer Familie versteckt aufgehalten und sie sei nach P._______ zu einem Freund des Vaters gegangen, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei.
E. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre sri-lankischen Identitätskarten, eine Kopie des Ehescheins, eine Kopie des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin, zwei Zeitungsartikel und ein Bestätigungsschreiben der katholischen Kirche von M._______ zu den Akten.
F. Mit Verfügung vom 2. April 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Mai 2013 Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden, eine Vollmacht, die Kopie der angefochtenen Verfügung und mehrere Bestätigungsschreiben bei.
H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 27. Mai 2013 bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, weil er zu seinen entsprechenden Tätigkeiten keine präzisen und umfassenden Angaben zu Protokoll habe geben können. Dies wurde in der Beschwerdeschrift bestritten und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhafte Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE gemacht. Die Durchsicht der Protokolle - insbesondere des Anhörungsprotokolls - ergibt indessen, dass der Beschwerdeführer über seine Tätigkeiten als Spitzel bei den LTTE nur zaghaft und rudimentär Auskunft gab, obwohl er mehrmals auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akte A1/14 S. 1; A8/17 S. 2 und 9). Wie ein roter Faden ziehen sich seine durchwegs kurzen und - abgesehen von der Darstellung der Bespitzelung einer Frau - in der Regel einzeiligen Antworten zu seinen geheimdienstlichen Aktivitäten durch das Anhörungsprotokoll (vgl. Akte A8/17 S. 7 ff.). Immer wieder musste er aufgefordert werden, den gestellten Fragen nicht auszuweichen, sondern diese zu beantworten (vgl. Akte A8/17 S. 8). Er wiederholte mehrmals in summarischer und plakativer Art, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, Informationen zu sammeln und weiterzuleiten, was indessen substanzlos und ohne Details ist und auch von einer nicht in solche Aktivitäten involvierten Person nacherzählt werden könnte. Wie das BFM zu Recht ausführte, fehlen präzise und umfassende Angaben über diese geltend gemachte Tätigkeit. Auch über die Struktur des Geheimdienstes der LTTE wusste er nur rudimentär zu berichten. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Angabe, er habe in den Jahren 1994/1995 für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim LTTE-Geheimdienst ist aufgrund der voranstehenden Erwägungen und aufgrund fehlender entsprechender Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin nicht auszugehen, auch wenn dies im Beschwerdeverfahren - nachgeschoben - behauptet wird.
5.2 Wie das BFM ferner zu Recht darlegte, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nur kleine Arbeiten für die LTTE geleistet und niemand habe davon gewusst (vgl. Akte A8/17 S. 9), was ebenfalls gegen die dargelegte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte spricht. Ferner wurde er anlässlich der Rückerstattung seiner Identitätskarte im Jahr 2007 im Armee-Camp ohne weitere Auflagen gehen gelassen, womit deutlich wird, dass offenbar auch der Armee - und damit den sri-lankischen Behörden - nichts über eine allfällige Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE bekannt gewesen sein kann, da sie ihn ansonsten nicht mehr oder nicht unter diesen Umständen freigelassen hätten.
5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - anlässlich dieses Besuchs im Armee-Camp nicht über die LTTE verhört wurde, zumal er diesen Sachverhalt nie selber geltend gemacht hatte. Die gegenteilige Darstellung im Beschwerdeverfahren ist somit nachgeschoben und kann nicht geglaubt werden.
5.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Aktivitäten für die LTTE geleistet haben kann, welche über das hinausgehen, was praktisch alle Tamilen und Tamilinnen für diese Organisation während des Bürgerkrieges zwangsweise leisten mussten. Aufgrund von geringen Tätigkeiten zugunsten der LTTE indessen ist nicht von einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes auszugehen, zumal auch den sri-lankischen Behörden bekannt ist, dass davon praktisch die ganze tamilische Bevölkerung betroffen war. Die sri-lankischen Behörden legen ihren Fokus vielmehr auf diejenigen Personen, welche die LTTE in leitender oder sonst namhafter Weise unterstützt haben, was beim Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Geheimdiensttätigkeit nicht der Fall ist.
5.5 Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei nach seiner Rückkehr aus I._______ infolge seiner früheren Tätigkeiten für die LTTE in den Jahren 1994/1995 gesucht worden und müsse aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer asylerheblichen Verfolgung rechnen.
5.6 Bezeichnenderweise sind auch die für den Zeitpunkt seit der Rückkehr ins Heimatland geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen an sich nicht glaubhaft ausgefallen. Insbesondere vermag es nicht zu überzeugen, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Tötung zweier Kollegen, welche für die LTTE gearbeitet und mit ihnen Kontakt gehabt hätten, im September 2007 noch bis im August 2008 bei den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern, wo man sie im Fall einer tatsächlichen behördlichen Suche jederzeit hätte auffinden können, aufgehalten hätten, obwohl sie von den Sicherheitskräften beobachtet worden sein sollen. Tatsächlich gesuchte Personen hätten sich unter den geltend gemachten Umständen nicht dort aufgehalten, wo sie mit höchster Wahrscheinlichkeit von den Sicherheitsbehörden zuerst gesucht worden wären.
5.7 Darüber hinaus ist die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er trotz der Suche nach seiner Person durch die Armee in einem von der Armee kontrollierten Gebiet ohne Probleme offiziell unter Vorweisung seiner eigenen Identitätskarte reisen konnte, von der Armee dabei mehrmals kontrolliert wurde und in Q._______ ein von der Armee kontrolliertes Schiff bestieg, nicht nachvollziehbar. Er gab nämlich an, seine Ehefrau habe die Reise organisiert und sei mitgereist, was indessen angesichts der dargelegten Befürchtungen, von der Armee verfolgt zu werden, nicht zu überzeugen vermag, zumal einer Person in einer vergleichbaren Situation unter den dargelegten Umständen einerseits vorsichtiger gereist wäre und andererseits die Erklärung, die Ehefrau habe die Reise organisiert, an der fehlenden Plausibilität dieses Verhaltens nichts zu ändern vermag.
5.8 Unter den gegebenen Umständen sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, nach ihrem Ehemann sei in dessen Anwesenheit mehrmals gesucht worden, wobei sie auch mit dem Tod bedroht worden sei, nicht als glaubhaft zu betrachten.
5.9 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig mit den beiden später umgebrachten Kollegen getroffen und es sei geplant gewesen, dass er sich selber wieder für die LTTE engagieren würde, mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht übereinstimmen. Dort machte er keine entsprechenden Angaben und verneinte die Frage, ob er nach der Rückkehr aus I._______ weitere Tätigkeiten für die LTTE verübt habe, ausdrücklich. Somit sind auch diese Vorbringen nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Der Vorwurf, das BFM habe diesbezüglich auf weitere Fragen verzichtet und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, entbehrt damit jeder Grundlage und ist somit als haltlos zu qualifizieren. Ebenso wenig kann aus der Tötung der beiden Kollegen und den in diesem Zusammenhang abgegebenen Beweismitteln auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
5.10 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland einerseits mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und andererseits mangels konkreten Hinweisen auf eine immer noch drohende Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Die Beschwerdeführenden haben folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Allein aus einer allfälligen Befragung und kurzzeitigen Festhaltung anlässlich der Wiedereinreise ins Heimatland ist - infolge des vorliegenden politischen Profils der Beschwerdeführenden - nicht auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ihrer Person zu schliessen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter oder unmenschliche Behandlung drohe, kann gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht geteilt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2 Die jungen und gestützt auf die Akten gesunden Beschwerdeführenden mit ihrem in der Schweiz geborenen Kind stammen aus der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gestützt auf die geltende Praxis grundsätzlich zumutbar ist. Ihren Aussagen zufolge verfügen sie in ihrem Herkunftsgebiet über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister, Tanten und Onkel), so dass sie im Fall einer Rückkehr darauf zurückgreifen können und nicht auf sich allein gestellt sind. An dieser Einschätzung vermag weder die Bestätigung der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern, sie könnten niemanden unterstützen, noch deren ärztliche Atteste etwas zu ändern, da beide Beschwerdeführenden eine gute Schulbildung genossen haben und der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen jahrelange Erfahrungen als Landwirt und in der Lebensmittelbranche aufweist, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich nach der Rückkehr ins Heimatland eine entsprechende Arbeitsstelle zu suchen, um für sich und seine Familie unabhängig von der finanziellen Unterstützung durch Eltern oder Schwiegereltern eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Aufgrund des bestehenden Beziehungsnetzes ist folglich davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr ins Heimatland bei der sozialen Reintegration unterstützt werden, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zutreffend zu erachten sind, während die Einwände im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen vermögen. Insgesamt ist infolgedessen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in die Nordprovinz als zumutbar zu betrachten.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem am 27. Mai 2013 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 27. Mai 2013 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: