Dublin transfer to Sweden upheld; asylum appeal dismissed

d-251-2014Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung23.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a Russian asylum seeker, challenged the Federal Office for Migration’s Dublin non-entry decision and transfer order to Sweden. The Federal Administrative Court held that Sweden was responsible because the applicant had previously sought asylum there and Sweden had accepted the take-back request. The appellant failed to show concrete indications of a risk of onward refoulement, inadequate protection, or other humanitarian reasons that would justify invoking Switzerland’s sovereignty clause. The appeal was dismissed, the BFM decision confirmed, and court costs of CHF 600 imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Dublin-II-VO; sovereignty clause and non-refoulement objections in take-back cases: Where Eurodac and the prior asylum application show that another Dublin State is responsible and that State has accepted the take-back request, the Swiss authorities may enter into the asylum claim only if the applicant substantiates concrete indications that the responsible State will breach its international obligations. A mere reference to a possible onward transfer is insufficient. The presumption that a Dublin State complies with EMRK and Refugee Convention obligations remains intact absent specific individual grounds or deficient reception conditions; in such circumstances there is no basis for applying the sovereignty clause or for finding humanitarian impediments to transfer (consid. on Dublin responsibility and non-refoulement).

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-251/2014

Entscheiddatum: 23.01.2014Publikationsdatum: 07.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-251/2014

Urteil vom 23. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Russland, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2014 - eröffnet am 15. Januar 2014 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,

dass der vorliegende Fall noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden ist, da sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange­hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),

dass dabei - im Falle eines sogenannten Übernahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5 bis 14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),

dass im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),

dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er seit dem Jahre 2004 in unterschiedlichen, meist skandinavischen Ländern insgesamt 18 Asylgesuche eingereicht hatte, letztmals am 4. Mai 2011 in Schweden,

dass das BFM die schwedischen Behörden am 30. Dezember 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,

dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Januar 2014 gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimmten,

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,

dass die Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, die schwedischen Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Russland zurückschicken,

dass er damit sinngemäss einwendet, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,

dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde­führer obliegt, darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die schwedischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),

dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Schweden, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,

dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Schweden seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 7.5, S. 637 ff.),

dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er hätte keine Unterstützung durch die schwedischen Behörden erhalten und hätte unter prekären Bedingungen leben müssen,

dass auch den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind,

dass die Vermutung, wonach Schweden seine aus Art. 3 EMRK fliessenden Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.),

dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,

dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,

dass Schweden somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

Schlagwörter

asylumdublinnon-refoulementsovereignty clausetransferswedencourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly refused to enter into the asylum application under the Dublin system and ordered transfer to Sweden.

Extrahierter Entscheid

Yes. Sweden was responsible for examining the asylum claim and had accepted the take-back request; the non-entry decision and transfer order were lawful.

Extrahierte Begründung

Eurodac and the prior Swedish asylum request showed Swedish responsibility. The applicant gave no concrete reasons to rebut the presumption that Sweden respects its international obligations or to show individual non-refoulement risks or humanitarian grounds.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant established grounds to apply Switzerland's sovereignty clause or other obstacles to transfer.

Extrahierter Entscheid

No. No sufficient indications of a risk of non-refoulement or Article 3 ECHR violation in Sweden were shown.

Extrahierte Begründung

Sweden is bound by EMRK and the Refugee Convention, and the appellant alleged no specific deficiencies in Swedish protection or reception conditions.

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