Entscheiddatum: 23.07.2024Publikationsdatum: 31.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2500/2024
Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - am 12. August 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte und dabei angab, sein Bruder B._______ ([...]; N [...]) lebe hier,
dass das SEM am 18. August 2022 einen Abgleich seiner Fingerabdrücke sowohl mit der Eurodac-Datenbank als auch dem zentralen europäischen Visa-Informationssystem (VIS) vornahm,
dass der Abgleich ergab, dass ihm am (...) 2022 von der (...) Botschaft [von C._______] (...) auf der Grundlage seines Reisepasses ein Schengen-Visum erteilt worden war, gültig vom (...) März 2022 bis (...) April 2022 und zwar für mehrfache Einreisen,
dass am 18. August 2022 die Personalienaufnahme stattfand und am 30. August 2022 das Dublin-Gespräch geführt wurde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen insbesondere zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere sowie zu seinem Reiseweg befragt wurde,
dass vom SEM die Durchführung eines Dublin-Verfahrens angestrengt, das Verfahren jedoch am 10. Oktober 2022 als beendet erklärt wurde (vgl. zum Ganzen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 Kopien seiner Identitätskarte, seines Führerscheins, seiner Geburtsurkunde und einer Übersetzung der Geburtsurkunde einreichte,
dass er am 1. März 2023 über seine damalige Rechtsvertreterin um Einsicht in die Asylverfahrensakten seines Bruders B._______ ersuchen liess; dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des Bruders,
dass er am 29. März 2023 ein erstes Mal zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er in diesem Rahmen vom SEM zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert wurde, nachdem er in der Anhörung von einer Verhaftung am 31. März 2022 und einem am nächsten Tag erlebten Haftprüfungstermin berichtet hatte, bei dem ihm vor Gericht ein Anwalt zur Seite gestanden habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 30. März 2023 antragsgemäss Einsicht in die Asylverfahrensakten seines Bruders B._______ gewährte,
dass das SEM am 4. April 2023 entschied, die Behandlung des Gesuches im erweiterten Verfahren fortzusetzen, wovon der Beschwerdeführer am 5. April 2023 in Kenntnis gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. April 2023 durch seine damalige Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM geltend machen liess, das Protokoll zur Anhörung sei aufgrund einer mangelhaften Übersetzung nicht verwertbar, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei,
dass das SEM am 14. April 2023 zu den Einwänden betreffend eine angeblich mangelnde Übersetzung Stellung nahm und diese als objektiv nicht begründet erklärte, dem Beschwerdeführer aber in Aussicht stellte, dass bei der anstehenden ergänzenden Anhörung eine andere Person für die Übersetzung beigezogen werde,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2023 durch eine neue Rechtsvertreterin die Einreichung der einverlangten Beweismittel in Aussicht stellte, er aber schon am 4. Mai 2023 über diese mitteilen liess, er könne leider doch keine Beweismittel vorlegen, da es seiner Familie wider Erwarten nicht gelungen sei, die Haftdokumente zu besorgen,
dass er am 23. Juni 2023 das Original seiner Identitätskarte nachreichen liess,
dass am 27. Juni 2023 eine ergänzende Anhörung zu seinen Gesuchsgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorerwähnten Befragungen und Anhörungen zu seinem Hintergrund ausführte, er stamme aus D._______ (Anm.: eine [...] [im Grossraum] von Colombo gelegene Stadt), wo er als das jüngste von (... [mehreren]) Kindern in einer wohlhabenden Familie aufgewachsen sei,
dass seine Familie (... [ein Geschäft]) und mehrere Häuser besitze, weshalb er sich zeitweise in D._______ und zeitweise in Colombo aufgehalten habe,
dass er die Schule bis zum O-Level besucht, die Prüfung aber nicht bestanden habe, worauf er im Verlauf der folgenden Jahre in Colombo verschiedene Kurse besucht sowie im Geschäft seiner Familie mitgearbeitet habe,
dass er sich schon immer mit dem Thema Fotografie befasst habe, indem er etwa Feiern und Feste fotografiert und gerne Naturaufnahmen gemacht habe, weshalb er auch zeitweise ein entsprechendes Studium aufgenommen, dieses jedoch nicht abgeschlossen habe,
dass sein Vater (...) und seine Mutter (...) verstorben seien, nach ihrem Tod seine älteren Brüder die Geschäftsführung übernommen hätten und er wenig später seine Mitarbeit im Geschäft aufgegeben habe, nachdem es damals aufgrund eines Missverständnisses bei der Arbeit zu einem Streit mit seinem ältesten Bruder gekommen sei, seit welchem sie nicht mehr miteinander reden würden,
dass er danach als freischaffender Fotograf tätig gewesen, in Colombo aber auch verschiedenen Aushilfstätigkeiten nachgegangen sei, womit er ein genügendes Einkommen erzielt habe, zumal er auch weiterhin Geld von seiner Familie bekommen habe,
dass er dazu auf Nachfrage hin angab, er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen (...) älteren Schwestern, von denen die eine nicht in D._______, sondern in E._______ lebe, wogegen der Kontakt zu seinen älteren Brüdern, von denen einer in der Schweiz lebe, eher spärlich sei,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, er sei vor seiner Ausreise als freischaffender Fotograf unter anderem auch für eine kleine Nachrichtenagentur tätig gewesen, die in D._______ von einem älteren Mann namens F._______ geführt worden sei,
dass er mit einem Kollegen aber auch politische Propaganda-Aufnahmen gemacht habe, also Aufnahmen von Versammlungen, Veranstaltungen oder Demonstrationen, er selber aber politisch nicht aktiv sei,
dass er am 31. März 2022 im Auftrag von F._______ von seinem Wohnort im G._______-Quartier von Colombo nach Mirihana-Colombo gegangen sei, wo an diesem Tag vor dem dort gelegenen Wohnhaus des Präsidenten eine grosse Demonstration stattgefunden habe,
dass er vor Ort mit einem Soldaten in eine physische Auseinandersetzung geraten sei, da er als "Freelancer" nicht über einen Presseausweis verfügt habe, und der Soldat dadurch zu Fall gekommen sei,
dass er in der Folge von mehreren Soldaten zusammengeschlagen, anschliessend mit einem Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht und dort unter anderem auch sexuell misshandelt worden sei,
dass er am nächsten Morgen zum Polizeiposten von Mirihana transportiert worden sei, respektive er nach einer Ohnmacht dort wieder aufgewacht sei, wo er dann zusammen mit anderen Kundgebungsteilnehmern respektive zusammen mit drei oder vier anderen Männern in eine Zelle gesperrt worden sei, bis man ihn zusammen mit den anderen Kundgebungsteilnehmern zum Gerichtsgebäude gebracht habe, wo er einem Richter vorgeführt worden sei,
dass er dabei von einem Anwalt vertreten worden sei, welcher von seinem Kollegen organisiert und von seiner Familie finanziert worden sei, und er dank der Intervention dieses Anwalts noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung wegen der erlittenen Misshandlungen in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe,
dass er nur zwei Tage nach seiner Freilassung an seinem Heimatort vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden sei, worauf seine Geschwister einen Schlepper eingeschaltet hätten, der daraufhin seine Ausreise organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat am (...) April 2022 verlassen, indem er auf dem Luftweg von Colombo nach C._______ gereist sei, von wo er dann über (... [andere europäische Staaten]) in die Schweiz gekommen sei,
dass er dazu ausführte, er sei mit einem ihm nicht zustehenden Pass ausgereist, der ihm vom Schlepper beschafft worden sei, er könne sich nicht mehr an den Namen erinnern, unter dem er gereist sei, und der Pass sei beim Schlepper verblieben,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2024 (eröffnet am 27. März 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2024 (Datum elektronische Übermittlung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz beantragte, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, mit dem Urteil mindestens 30 Tage zuzuwarten, da er über seine Verwandten noch weitere Beweismittel aus der Heimat beibringen wolle,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2024 aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. Mai 2024 einbezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist, womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz beantragt wird, weil vom SEM namentlich seine Vorbringen über die erlebten Misshandlungen nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden seien, auch die Frage nach seiner psychischen Verfassung nicht hinreichend abgeklärt sei und weil auch noch Abklärungen in der Heimat vorzunehmen seien,
dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Übersetzung der Anhörungen sei ungenügend gewesen, zumal dies auch schon von seiner vormaligen Rechtsvertreterin geltend gemacht worden sei,
dass das Vorbringen der ungenügenden Befragung aber bereits deshalb nicht überzeugen kann, weil aufgrund der Aktenlage festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer vom SEM im Rahmen von zwei umfassenden Anhörungen überdurchschnittlich viel Raum zur Darlegung seiner Gesuchsgründe gegeben wurde,
dass, selbst wenn die Vorwürfe der ungenügenden Übersetzungsleistungen durch verkürzte Übersetzung der Vorbringen während der ersten Anhörung - worauf es allerdings im entsprechenden Protokoll keine Hinweise gibt - zutreffen sollten, der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hatte, seine Erlebnisse im Rahmen der ergänzenden Anhörung ausführlich zu schildern, zumal dort eine andere dolmetschende Person zuständig war,
dass sich weitere Untersuchungshandlungen durch das SEM, insbesondere bezüglich des gesundheitlichen Zustandes, oder Abklärungen vor Ort aufgrund der Aktenlage nicht aufdrängten,
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ins Leere stossen und aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist,
dass daher die beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich im Zusammenhang mit der Demonstration vom 31. März 2022 entstandene und angeblich seither andauernde Bedrohungslage seien insgesamt als unglaubhaft zu erkennen (Art. 7 AsylG),
dass es dabei im Rahmen von ausführlichen Erwägungen zur Sache - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - nicht nur auf das vollständige Fehlen von Beweismitteln zur angeblich am 31. März 2022 stattgefundenen Festnahme und insbesondere zum angeblich am 1. April 2022 erlebten Gerichtstermin verweist, bei welchem dem Beschwerdeführer ein Anwalt zur Seite gestanden habe, sondern insbesondere auch darauf, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich erlebten Ereignisabfolge praktisch durchwegs ohne Substanz geblieben seien, was jedenfalls nicht auf ein tatsächliches Erleben schliessen lasse,
dass zudem seine Angaben und Ausführungen zu den angeblich ab dem 31. März 2022 erlebten Ereignissen von zahlreichen und zudem teils offensichtlichen Widersprüchen durchsetzt seien,
dass aufgrund der Aktenlage die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend die offenkundige Mangelhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages als in jeder Hinsicht zutreffend zu bestätigen sind,
dass zwar der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Gesuchsvorbringen vollumfänglich festhält und er die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse vollumfänglich bestreitet,
dass er jedoch insgesamt nichts einzubringen vermag, was geeignet wäre, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse auch nur in einem Punkt ernsthaft zu entkräften,
dass er zunächst geltend macht, es seien seine Angaben und Ausführungen zu seinen Erlebnissen auch im Kontext der bereits von seinem Bruder B._______ erlebten Verfolgung zu sehen, zumal dessen Verfolgungssituation seine gesamte Familie und insbesondere auch ihn stark geprägt und daher auch sein Verhalten beeinflusst habe,
dass das Vorbringen allerdings nur schon deshalb fehl geht, weil er im Verlauf seiner Befragungen und Anhörungen an keiner Stelle einen Bezug zu den Gesuchsgründen geschaffen hat, die vor Jahren von seinem auch wesentlich älteren Bruder vorgebracht wurden,
dass er insbesondere auch nicht über Nachteile seiner Familie in diesem Zusammenhang berichtet hat,
dass die fehlende Substanz sodann nicht allein auf die angeblich verkürzte Übersetzung im Rahmen der ersten Anhörung zurückgeführt werden kann, zumal der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hatte, im Rahmen der ergänzenden Anhörung weitere Ausführungen zu machen,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren darauf beruft, in seinem Fall sei vom Vorliegen einer bis anhin noch nicht diagnostizierten Traumatisierung auszugehen, die sein Aussageverhalten erklären dürfte, und er dabei in Aussicht stellt, dass er sich deswegen demnächst in Behandlung begeben werde,
dass das Vorbringen allerdings als bloss vorgeschoben zu erkennen ist, da nach Aktenlage für den Beschwerdeführer während seines mittlerweile fast zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz offensichtlich nie ein Bedarf an der Aufnahme einer ärztlichen Behandlung bestand,
dass schliesslich auch deshalb auf einen insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag zu schliessen ist, da sich aus dem vorerwähnten VIS-Auszug ergibt, dass ihm schon (...) Wochen vor den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen ein für anderthalb Monate gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde,
dass zudem die Visumserteilung auch offenkundig auf seine persönliche Vorsprache hin erfolgte, zumal er zum Erhalt des Visums seinen Reisepass im Original vorlegen, seine Fingerabdrücke abgeben und ein Foto von sich machen lassen musste,
dass damit das Vorbringen, die Ausreise sei durch die Familie aufgrund der erlittenen Haft und befürchteten weiteren Nachteilen nach dem 1. April 2022 durch einen Schlepper organisiert worden, offensichtlich nicht zutreffen kann,
dass zwar die damalige Demonstration tatsächlich zu einer ganzen Reihe von Verhaftungen geführt hat (vgl. bspw.: "Dozens arrested in Sri Lanka amid protests over worsening economy", Bericht von Al Jazeera vom 31. März 2022; [zuletzt abgerufen am 5. Juni 2024]), jedoch insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer versuche dieses Ereignis ohne tatsächliche Involvierung für sich zu nutzen,
dass davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte zum angeblich erlebten Haftprüfungstermin schlüssige Beweismittel beibringen können, hätte er tatsächlich - wie von ihm geschildert - am 1. April 2022 mit den anderen Inhaftierten vom 31. März 2022 in Mirihana-Colombo vor Gericht gestanden, zumal ihm bei diesem Termin auch ein von seinen Geschwistern finanzierter Anwalt zur Seite gestanden haben soll,
dass der Beschwerdeführer zwar auch auf Beschwerdeebene die Vorlage von Beweismitteln in Aussicht gestellt hat, er aber innert der von ihm verlangten Frist wiederum kein Beweismittel vorgelegt hat, das seine Vorbringen stützten könnte,
dass die vorgebrachten Fluchtgründe damit als nicht glaubhaft zu erkennen sind,
dass nach dem bereits Gesagten auch nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in die Heimat aus einem anderen Grund asylrelevante Nachteile zu fürchten,
dass er seine Heimat zwar vor mittlerweile zwei Jahren verlassen hat, dies aber nach Aktenlage legal über den Flughafen von Colombo, und er sich gleichzeitig als eine in D._______ sowie Colombo sozialisierte und gänzlich apolitische Person darstellt,
dass damit - entgegen seinen anders lautenden Beschwerdevorbringen - unter keinem Gesichtspunkt ein Profil zu erkennen ist, das im Sinne der weiterhin gültigen Praxis zu Sri Lanka (gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ernsthaft auf eine mögliche Gefährdung schliessen liesse,
dass gemäss diesen Erwägungen vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht worden ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation sprechen könnte,
dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann handelt, gemäss Aktenlage ohne wesentliche gesundheitliche Probleme, der zwar nur über einen O-Level-Abschluss verfügt und verschiedene Ausbildungskurse besucht und als Fotograf gearbeitet hat, zudem aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und vor seiner Ausreise abwechselnd in D._______ und Colombo wohnhaft war,
dass gleichzeitig aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, er verfüge auch weiterhin über ein breites familiäres Beziehungsnetz, das wirtschaftlich sehr gut aufgestellt sei und auf dessen Beistand er zählen könne, indem ihm von dieser Seite auch weiterhin bei Bedarf finanzielle Unterstützung zukommen werde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten unter keinem Gesichtspunkt eine rechtserhebliche Einschränkung erkennen lässt, weshalb ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in seiner Heimat durchaus möglich,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, entweder seinen gemäss Aktenlage nach wie vor gültigen Reisepass vorzulegen oder sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, die praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 21. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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