Entscheiddatum: 10.07.2024Publikationsdatum: 14.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2481/2021
Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am 25. September 2000, Afghanistan, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie aus B._______ - suchte am 28. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 17. Februar 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 24. Februar 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton C._______ zugewiesen. Daraufhin legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder; gleichzeitig willigte der Beschwerdeführer ein, dass er fortan von der rubrizierten Rechtsberatungsstelle vertreten werde. Am 8. April 2021 wurde er ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise im Herbst 2018 mit seiner Familie in B._______ zusammengelebt. Er habe sechs Geschwister, wobei sein ältester Bruder, D._______ (N [...]), ebenfalls in der Schweiz sei. Die anderen Geschwister, welche alle jünger seien als er, lebten noch bei den Eltern. Nach fast drei Jahren habe er das Gymnasium im dritten oder vierten Monat des Jahres 2017 abrupt abbrechen müssen. Neben der Schule habe er etwa während zweier Jahre in der (...)branche gearbeitet und habe so auch zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, welche vom Ertrag von (...) und der (...) gelebt habe. Seit der Ausreise von D._______ aus Afghanistan im Jahr 2016 sei die Familie wiederholt bedroht worden. D._______ habe für die Amerikaner als Dolmetscher bei wichtigen Projekten im Norden Afghanistans mitgearbeitet. Die Taliban hätten deshalb ein grosses Interesse an ihm gehabt, weil er zu wichtigen Stellen ungehinderten Zugang gehabt habe und sie dies für sich hätten nutzen wollen. Wegen der Zusammenarbeit von D._______ mit den Amerikanern sei auch die restliche Familie in den Augen der Taliban als Ungläubige betrachtet worden. Im dritten oder vierten Monat des Jahres 2017 sei er (der Beschwerdeführer) beim Verlassen der Schule auf dem Weg zur Arbeit von unbekannten Personen angehalten worden. Diese seien mit zwei Motorrädern und einem Auto gekommen und hätten ihm den Weg abgeschnitten. Sie hätten ihn vom Fahrrad gezerrt und geschlagen. Er habe Widerstand geleistet, bis er von einem Bajonett an der Schulter schwer verletzt worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Er sei erst wieder in einem ihm unbekannten Raum aufgewacht. Dort sei er während eines Monats festgehalten worden. Man habe ihn wiederholt nach dem Verbleib von D._______ gefragt. Er habe aber keine Auskunft geben können, da sein Vater ihm nichts über die Bedrohungen gegen seinen Bruder erzählt habe. Er habe auch nicht gewusst, wo sich D._______ aufgehalten habe. Er sei von den Entführern wiederholt gefoltert und misshandelt worden. Eines Tages, nach etwa einem Monat in Gefangenschaft, sei sein Vater in den Raum getreten und habe ihn nach Hause zurückgebracht. Er selbst habe nicht mehr gehen können. Er habe in den folgenden drei bis vier Monaten nicht gesprochen und sei in Behandlung gewesen. Erst als es ihm etwas besser gegangen sei, habe ihm der Vater erzählt, dass er Geld für seine Freilassung bezahlt habe. Zudem hätten die Entführer, bei denen es sich um Taliban gehandelt habe, gefordert, dass der Vater D._______ innerhalb eines Jahres ausliefern solle, ansonsten es Konsequenzen gäbe, welche den Beschwerdeführer persönlich betroffen hätten. In der Folge habe er das Haus nicht mehr verlassen. Damit habe er vermeiden können, von den Taliban nochmals ergriffen zu werden. Er und die Familie hätten das Haus nur einige wenige Male verlassen, als es zu Kämpfen und Angriffen der Taliban in B._______ gekommen sei. Dann habe sein Vater jeweils eine Wohnung in E._______ gemietet und für diese Zeit die ganze Familie dorthin gebracht. Ansonsten habe einzig der Vater sporadisch das Haus verlassen, um auf die Felder zu gehen. Im Frühjahr des Jahres 2018 sei sein Cousin väterlicherseits von den Taliban enthauptet worden, da dessen Bruder für die Regierung tätig gewesen sei. Aufgrund dieser schrecklichen Tat, die nichts mit der Bedrohung gegen die Familie zu tun gehabt habe, hätten sie noch mehr Angst bekommen. In der Folge sei er kurz vor Ende des Jahres 2018 ausgereist. Er sei über F._______, G._______ und H._______ nach Europa und schliesslich in die Schweiz gelangt.
B. Mit Verfügung vom 21. April 2021 - eröffnet am 26. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Darin wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die bevollmächtigte Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen; von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte sie zur Vernehmlassung an das SEM.
E. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht.
F. Am 1. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
In der Beschwerde wird ein Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz gestellt. Das Eventualbegehren wurde vom Beschwerdeführer für den Fall gestellt, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt worden wäre und die Vorinstanz eine erneute Prüfung der asylrelevanten Verfolgung vornehmen müsste (vgl. Beschwerde, S. 16). Der Beschwerdeführer selbst erachtet den Sachverhalt indessen als von der Vorinstanz ordentlich erstellt. Er verweist diesbezüglich auf die Vorakten und insbesondere auf die Anhörungsprotokolle (vgl. Beschwerde, S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Demnach besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe unklare und ausweichende Antworten gegeben, wann er genau von den Drohungen gegen seine Familie vor seiner Entführung erfahren und woher er die Angaben zur Art und Häufigkeit der Bedrohungen gehabt habe. In der ergänzenden Anhörung aufgefordert, die Entführung detailliert zu schildern, habe er nach mehrmaligen Nachfragen teilweise neue Details hinzugefügt und seine Antworten stets ein wenig geändert. Seine Antworten hätten jedoch dazu geführt, dass die Situation mit seinen Darlegungen nicht klarer und nachvollziehbarer, sondern in der Folge weniger eindeutig geworden sei. Er habe eine allgemeine Szene von Gewalt beschrieben, die sich nicht an konkrete Handlungsabläufe halte. Trotz einzelnen Details und wortreichen Antworten sei es ihm nicht gelungen, die Situation derart zu schildern, dass der Eindruck entstanden wäre, dass er diese selbst erlebt hätte. In Anbetracht seiner pauschalen Angaben zu den Entführern hätten sich die Zweifel erhärtet, dass er die Entführung tatsächlich selbst erlebt hätte. Soweit er geltend gemacht habe, Widerstand geleistet zu haben, hätten seine Antworten insgesamt wiederum eine Szene allgemeiner Gewalt beschrieben, jedoch sei nicht nachvollziehbar geworden, wie sie sich genau abgespielt habe. In ähnlich oberflächlicher Weise habe er vom Moment erzählt, in dem er mit dem Bajonett niedergestochen worden sei. Seine wiederholt oberflächlichen Aussagen, welche immer wieder ein wenig anders ausgefallen seien, hätten insgesamt zu diffusen Bildern dieser Entführungsszene geführt. Aufgrund dessen hätten sich die bereits entstandenen Zweifel in erheblichem Masse erhärtet, dass es zu einer Entführung seiner Person durch die Taliban gekommen sei. Seine Erklärung, dass er möglicherweise nicht alle Stellen erzählt habe, da dies Druck auslösen würde, vermöge die fehlende Substanz nicht nachvollziehbar zu erklären. Was die geltend gemachte Gefangenschaft anbelange, habe er einen Raum beschreiben können, sich aber in Bezug auf die konkreten Erlebnisse während der Entführung immer wieder an seinen oberflächlichen und allgemeinen Beschreibungen festgehalten. Dazu aufgefordert zu schildern, wie sich das erste Mal, als er geschlagen worden sei, abgespielt habe, habe er sich wiederholt unsubstantiiert und schliesslich klar ausweichend geäussert. Zudem hätten seine Aussagen keinerlei Realkennzeichen aufgewiesen. Aufgrund der näheren Beschreibungen der Räumlichkeiten sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er einmal in einem anderen Kontext verhaftet gewesen sein könnte oder einen solchen Raum gesehen oder von einer anderen Person derart beschrieben bekommen habe. Auch seine Antwort auf die Aufforderung, den Tag der Befreiung zu beschreiben, sei oberflächlich und unkonkret ausgefallen. In der ergänzenden Anhörung habe er erstaunliche Aussagen gemacht, wonach sich ausserhalb des Hauses 50 bis 60 Taliban befunden hätten. Er hätte sich in einem zerstörten Haus in der Wüste befunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Informationen bei der ersten Anhörung nicht zu Protokoll gegeben habe. Seine weitere Angabe, dass sein Vater ihn dort habe holen können, sei zwar denkbar, aber ebenfalls erstaunlich. Darauf angesprochen, habe er erklärt, dass sein Vater in Begleitung von Personen gekommen sei, welche von den Taliban respektiert worden seien. In Anbetracht der von ihm insgesamt nicht glaubhaft gemachten Entführung vermöge diese überraschende Wendung bei seiner Freilassung am Gesamteindruck nichts zu ändern. Seine Ergänzung, mitten in der Wüste, in einem zerstörten Haus in Anwesenheit von 50 bis 60 Taliban befreit worden zu sein, wirke vielmehr spontan hinzugefügt. Soweit er geltend gemacht habe, alles über die Drohungen und Umstände seiner Vorbringen in einem Gespräch mit seinem Vater erfahren zu haben, habe er sich sehr unklar geäussert, welche Informationen er wann genau bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Vater habe zwar gesagt, er müsse den Bruder D._______ ausliefern, gleichzeitig aber auch erklärt, der Vater habe nichts über D._______ gesagt, und er sei sich während der Entführung bewusst geworden, dass man ihn wegen seines Bruders mitgenommen habe. Aufgrund dieser unsubstantiierten und ungenauen Antworten erhärteten sich nicht nur die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Entführung und der Bedrohungen gegen ihn persönlich, sondern auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Bedrohungssituation gegen seine Familie insgesamt. Konkret danach gefragt, ob er oder seine Familie nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise noch bedroht worden seien, habe er sich in den beiden Anhörungen ganz klar widersprochen. Gemäss seinen Angaben hätten die Taliban seiner Familie ein Jahr Zeit gegeben, um seinen Bruder auszuliefern. Einerseits habe er sich hinsichtlich der Drohungen nach seiner Entführung widersprüchlich geäussert, andererseits sei deutlich geworden, dass auch eineinhalb Jahre nach der geltend gemachten Entführung nichts weiter geschehen sei. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, warum die Taliban nicht mehr auf ihn zugekommen seien, habe er geantwortet, dass er ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, zudem sei er während der Kämpfe jeweils mit seiner Familie nach E._______ gereist. Diese Antwort vermöge in Anbetracht des geltend gemachten grossen Interesses der Taliban an seinem Bruder und an ihm nicht zu genügen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass es bei einem tatsächlichen Interesse an seiner Person und einer derartigen Entführung für die Taliban durchaus möglich und machbar gewesen wäre, ihn und seine Familie auch zu Hause zu kontaktieren und aufzusuchen. Bezüglich der Narben am Finger und den Brandnarben am Arm sei nicht auszuschliessen, dass diese in einem anderen Kontext entstanden sein könnten, etwa bei der von ihm erwähnten Arbeit in der (...)branche. Was die Verbrennungen mit den Zigaretten anbelange, erstaune sehr, dass die Taliban ein «(...)» eingebrannt haben sollen, insbesondere da in Afghanistan eher eine persische Schrift zu erwarten gewesen wäre. Dazu habe er erklärt, dass es auch unter den Taliban gebildete Leute gebe, und die Antwort auf diese Frage schlussendlich nicht kenne. Diese Antwort sei durchaus nachvollziehbar. Dennoch sei in Anbetracht der insgesamt nicht glaubhaft gemachten Vorbringen nicht auszuschliessen, dass die Narben in einem anderen Zusammenhang entstanden seien. Insgesamt sei es ihm aufgrund seiner unsubstantiierten, ausweichenden, teils nicht nachvollziehbaren sowie widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban sowie die Entführung glaubhaft zu machen.
Soweit er vorgebracht habe, dass seine Familie bei Gefechten immer wieder aus B._______ habe fliehen müssen, er Angst gehabt habe, im Rahmen von Gefechten von den Taliban mitgenommen zu werden und ein Cousin von diesen getötet worden sei, sei der Umstand an sich, dass bei einer Besetzung von B._______ die Taliban Personen erwischen würden, als Befürchtung im Rahmen der allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen zu werten. Insgesamt seien diese Vorbringen auf die Situation allgemeiner Gewalt und von Krieg zurückzuführen. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien demzufolge flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Seine Vorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
Der Vollständigkeit halber sei das Dossier seines Bruders D._______ konsultiert worden. Darin hätten keine Angaben gefunden werden können, die den dargelegten Erwägungen entgegenstehen würden.
5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Asylent-scheid sei es ihm gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu schildern. In seinen Aussagen sei eine Vielzahl von Realkennzeichen zu finden. So würden seine Ausführungen detaillierte Schilderungen, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung eine stark einseitige Würdigung vorgenommen. Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, seien von ihr ausser Acht gelassen worden. Er habe lebensnah und glaubhaft geschildert, was er erlebt habe. Daraus gehe hervor, dass seine Vorbringen als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG einzustufen seien.
Die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid sodann aus, dass die Vorbringen auf eine Situation allgemeiner Gewalt und von Krieg zurückzuführen seien. Dabei verkenne sie, dass als Ursache für die Entführung des Beschwerdeführers die Tätigkeit dessen Bruders als Übersetzer für die Amerikaner zu erachten sei. Entsprechend habe er vorgebracht, es sei gefordert worden, dass der Aufenthaltsort des Bruders bekannt gegeben beziehungsweise dieser ausgeliefert werden müsse, da die Taliban ansonsten ihn töten würden oder er für diese arbeiten müsse. Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich nicht zur Asylrelevanz geäussert und demnach ihre Begründungspflicht verletzt.
Zusammenfassend habe zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2018 eine intensive Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit des Bruders bestanden. Demnach lägen konkrete Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer habe die gefährliche Lage und Bedrohung erkannt, in der Folge die Ausreise vorbereitet und die Flucht ergriffen. Eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei damit zumindest glaubhaft gemacht. Somit sei dargetan, dass seine Vorbringen asylrelevant seien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen.
6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Bezüglich der Bedrohungssituation nach der Ausreise seines Bruders im Jahr 2016 wandte der Beschwerdeführer ein, er habe im Rahmen der Anhörung vom 21. (recte: 17.) Februar 2021 zu keinem Zeitpunkt zu Protokoll gegeben, dass er vor seiner Entführung von den Bedrohungen erfahren habe. Vielmehr habe er angegeben, dass sein Vater ihm nach seiner Rückkehr vom Ganzen erzählt habe, circa vier bis fünf Monate nach der Freilassung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Antworten auch nicht uneindeutig geblieben. Dieser Einwand scheint auf den ersten Blick berechtigt, zumal er in der Tat angab, der Vater habe ihm «das Ganze» erst etwa vier oder fünf Monate nach der Rückkehr erzählt (vgl. SEM-act. [...]-25/15 F110 f.). Indes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorgängig erklärt hatte, die ganze Familie sei nach der Ausreise von D._______ bedroht worden; er persönlich nie, dennoch hätten sich die Bedrohungen gegen die ganze Familie gerichtet; diese habe viele telefonische und drei oder vier Mal schriftliche Drohungen erhalten. Auf Nachfrage, in welcher Häufigkeit sie bedroht worden seien, gab er an, dass sie manchmal wöchentlich, manchmal zwei Mal in der Woche und manchmal einmal in ein oder zwei Monaten bedroht worden seien (vgl. a.a.O. F106 ff.). In der ergänzenden Anhörung vom 8. April 2021 wurde er ebenfalls zu den Bedrohungen nach der Ausreise von D._______ befragt. Dazu erklärte er, sie seien an den Vater gesandt worden; sie hätten Briefe und Anrufe erhalten, einmal sei der Mullah zu ihnen geschickt worden; er habe von den Drohbriefen und Drohanrufen nichts gewusst (vgl. SEM-act. [...]-41/22 F40 f.). Auf Nachfrage betonte er, vor der Entführung überhaupt nichts, ebenso wenig die Bedrohung durch den Mullah, mitbekommen zu haben, da der Vater nichts gesagt habe (vgl. a.a.O., F46). Er habe zwar gemerkt, dass der Vater traurig gewesen sei und oft telefoniert habe, mehr jedoch nicht; der Bruder sei sehr oft bedroht worden; er hätte nicht einmal gewusst, warum D._______ ausgereist sei (vgl. a.a.O., F43, 47 f.). Als der Beschwerdeführer am Schluss der ergänzenden Anhörung gebeten wurde, ausführlich zu erzählen, was der Vater in jenem Gespräch einige Monate nach der Freilassung konkret gesagt habe, erwähnte er die besagten Drohungen vor der Entführung nicht. Er gab zwar unter anderem pauschal an, dass der Vater «alles erzählt» habe (vgl. a.a.O., F126). Da er jedoch explizit gebeten wurde, alles zu erwähnen, erstaunt sehr, dass er die Drohungen vor der Entführung mit keinem Wort erwähnte. Daraufhin wurde er nochmals gefragt, ob der Vater noch mehr erzählt habe, was er verneinte (vgl. a.a.O., F127). Er wurde konkret darauf angesprochen, dass er zu einem anderen Zeitpunkt angegeben habe, im Gespräch mit dem Vater von den Drohungen gegen die Familie nach der Ausreise des Bruders erfahren zu haben. Zudem wurde er damit konfrontiert, dass er dies zu einem späteren Zeitpunkt in der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, sagte er, dass dies stimme. Der Vater habe ihm nichts über den Bruder gesagt. Er habe während der Entführung verstanden, dass es wegen des Bruders gewesen sei. Er selbst sei ein einfacher Mensch (vgl. a.a.O., F128 ff.). Aufgrund der unklaren und auch ausweichenden Antwort wurde er anschliessend nochmals auf die widersprüchlichen Aussagen zu den Drohungen vor der Entführung hingewiesen. Er änderte seine Antwort dahingehend, dass er angab, der Vater habe nicht viel erklärt, aber gesagt, dass alles wegen des Bruders passiert sei (vgl. a.a.O., F131). Angesichts dieses Aussageverhaltens hielt die Vorinstanz zu Recht fest, es sei nicht klar, wann er genau von den Drohungen gegen die Familie vor der Entführung erfahren und woher er die Angaben zur Art und Häufigkeit der Bedrohungen gehabt habe. Die erwähnten ausweichenden und unklaren Antworten zur Bedrohungssituation vor der Entführung wecken Zweifel an den geltend gemachten Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie.
6.3
6.3.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war es dem Beschwerdeführer möglich, die Situation der Entführung so zu schildern, als ob er sie selber erlebt hätte. Zwar erläuterte er zunächst summarisch die Entführungssituation, wurde aber sogleich von der befragenden Fachspezialistin des SEM unterbrochen und aufgefordert, die Situation genau zu schildern (vgl. SEM-act. a.a.O., F61 f.). Danach schilderte er die Situation mit zahlreichen Details. So erzählte er von sich aus, wann er an jenem Tag in etwa die Schule verlassen habe, und konnte, auch ohne explizit aufgefordert zu werden, die Anzahl der involvierten Fahrzeuge beziehungsweise Motorräder nennen. Es war ihm möglich zu schildern, wo das Fahrzeug und die Motorräder angehalten hätten. Zudem machte er von sich aus zusätzliche Angaben, wie beispielsweise, dass sich zwischen 16 und 18 Uhr am Entführungsort üblicherweise nicht viele Personen aufhalten würden. Es war ihm auch möglich zu schildern, von wie vielen Personen und von welchen genau er angegriffen worden sei. Ebenso konnte er detailliert und plausibel schildern, in welcher Form er Widerstand geleistet habe. So konnte er beispielsweise genau erläutern, an welcher Fahrzeugtür er sich festgehalten habe und es war ihm auch möglich zu erläutern, durch welche Fahrzeugtür man ihn ins Auto zu zerren versucht habe (vgl. a.a.O., F64). Es war ihm möglich, auf die Frage der Fachspezialistin hin, wie es ihm nach dem Sturz vom Fahrrad gelungen sei, an den Lenker des Motorrads zu kommen, dies sehr anschaulich darzulegen. So erklärte er, dass die Entführer ihn an den Kleidern gepackt und zu sich gezogen hätten, er sodann hinuntergestossen worden sei, aber die Entführer seine Kleider nicht losgelassen hätten. Weiter erklärte er von sich aus, dass zuerst die Person auf dem rechten Motorrad ihn zu sich gezogen habe (vgl. a.a.O., F74 ff.). Der Vorhalt der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zunächst davon berichtet habe, mit einem Holzstück geschlagen worden zu sein, in den weiteren Ausführungen diesen Gegenstand aber nicht mehr erwähnt habe, vermag daran nichts zu ändern, da davon auszugehen ist, dass mit dem Holzstück der Waffenkolben gemeint war. So fällt auf, dass nur bei der ersten Übersetzung des Begriffs von einem «Holzstück» die Rede war und im Zusammenhang mit den Schlägen in der Folge mehrfach und konsequent der Begriff «Waffenkolben» verwendet wurde. Im Übrigen wäre es der Vorinstanz freigestanden nachzufragen, ob dem so sei, zumal sie der besagten Aussage im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ein beträchtliches Gewicht beizumessen scheint.
6.3.2 Die Frage nach der Beschreibung der Entführer wurde von der Fachspezialistin des SEM sehr offen formuliert. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er die Gesichter der Entführer nicht gesehen habe. Er gab weiter an, er habe zunächst geglaubt, für Geld entführt worden zu sein, da es zu jener Zeit in B._______ oftmals zu solchen Vorfällen gekommen sei. Auf Nachfrage hin erklärte er, dass die Entführer mit afghanischen Kleidern in grauen Farben gekleidet gewesen seien; zwei von ihnen hätten zudem Militärjacken getragen; die Beifahrer auf den Motorrädern seien bewaffnet gewesen; im Auto seien entweder eine oder zwei Personen gesessen. Von sich aus führte er weiter aus, er habe sie nicht gesehen; sie seien nicht ausgestiegen; er wisse nicht, wie viele Personen im Auto gewesen seien, aber auf dem hinteren Sitz sei niemand gesessen. Von sich aus führte er weiter aus, dass die Scheiben des Fahrzeugs dunkel gewesen seien. Er erklärte zudem, weshalb er nicht weitere Angaben zu den Entführern machen könne. So führte er aus, dass er in dieser Situation vielmehr damit beschäftigt gewesen sei, sich aus der Gefahr zu befreien und keine Zeit gehabt habe, die Entführer anzuschauen (vgl. a.a.O., F66 ff.). Diese Erklärung ist sowohl als plausibel als auch als logisch zu erachten.
6.3.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum geleisteten Widerstand in keiner Weise oberflächlich ausgefallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Gedankengang des Beschwerdeführers, sich am Motorrad festzuhalten, als befremdlich zu erachten sein sollte. Die Vorinstanz versäumte es, dies darzulegen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der geschilderten Gegebenheit um eine Szene allgemeiner Gewalt handeln soll. Dem Beschwerdeführer gelang es sehr anschaulich und plausibel darzulegen, wie sich die geltend gemachte Entführung abgespielt hatte. Auch konnte er darlegen, wo er genau geschlagen wurde und mit welchen Tatwaffen. Zudem konnte er von sich aus die Intensität der Schläge in Relation bringen und führte aus, dass die Fusstritte nicht so heftig gewesen seien, sondern vielmehr die Fäuste und die Schläge mit dem Waffenkolben. Auch war es ihm möglich, anschaulich und detailliert zu schildern, wie sich der Moment abgespielt habe, als er mit dem Bajonett niedergestochen wurde. So führte er dazu aus, dass er zunächst gar nicht mitbekommen habe, was passiert sei. Danach erklärte er sehr anschaulich, dass er unter der Achsel, auf Brusthöhe, nass geworden sei und danach langsam Schwindel bekommen habe (vgl. a.a.O., F82 ff.). Seine Schilderungen erscheinen plausibel. Sie sprechen dafür, dass er diese Situation so erlebt hat wie von ihm geschildert.
6.3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Entführung glaubhaft zu machen. Seine Darlegungen fielen realistisch aus und enthielten Realkennzeichen, wie beispielsweise das Gestikulieren bei der Schilderung der Schläge, welche er bei der Entführung erlitten habe (vgl. a.a.O., F62).
6.4 In Bezug auf die geltend gemachte einmonatige Gefangenschaft ist wie folgt zu differenzieren: Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Raum, in dem er gefangen gehalten wurde, anschaulich zu beschreiben. Darin habe es nichts gegeben. Es habe keinen Platz zum Schlafen gegeben. Die Notdurft habe er an der einen Seite des Raums verrichtet (vgl. a.a.O., F101 ff.). Das Essen sei ungeniessbar gewesen. Er habe weder tagsüber noch nachts schlafen können (vgl. a.a.O., F93 f.). Was die Behandlung während der Gefangenschaft anbelangt, ist indessen bereits die Schilderung der Anfangszeit widersprüchlich ausgefallen: In den ersten drei oder vier Tagen habe er nicht verstanden, weshalb er festgehalten worden sei. Einmal sei der Raum mit 30-40 Zentimetern Wasser geflutet worden. Er sei nur von einer Person besucht worden. Diese habe das Essen gebracht und eine Peitsche gehabt. Sie habe Paschtu gesprochen. «Sie» hätten ihn geschlagen. Als er gefragt habe, wer «sie» seien, habe er nur das Wort «Kofor» verstanden. «Sie» seien immer vermummt gewesen (vgl. a.a.O., F93). In Widerspruch dazu gab er im weiteren Verlauf der Anhörung an, in dieser Zeit sei niemand zu ihm gekommen und er sei nicht angefasst worden (vgl. a.a.O., F99, F116). Danach seien etwa acht Mal sechs bis sieben Personen gekommen. Sie seien vermummt gewesen, hätten nach seinem Bruder gefragt, ihn geschlagen und seinen Vater telefonisch kontaktiert. Sie hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er ihnen den Aufenthaltsort seines Bruders nicht preisgebe. Sie hätten seine Hand mit Zigaretten verbrannt und gesagt, «Du, Dein Vater, Deine Mutter - ihr seid alle Kofor. Ihr sollt getötet oder geköpft werden, weil ihr euch vom Islam entfernt habt» (vgl. a.a.O., F93). Bevor diese Personen gekommen seien, seien immer eine Paschtu und eine Dari sprechende Person gekommen und hätten ihn geschlagen. Letztere sei immer gekommen (vgl. SEM-act. [...]-25/15 F92 f. F122 ff.; [...]-41/22 F93 ff.). Während der Haft seien ihm immer wieder die Hände und Arme mit Zigaretten verbrannt worden (vgl. SEM-act. [...]-25/15 F92). Insbesondere sei der Buchstabe (...) in seinen linken Unterarm gebrannt worden. Dieser Buchstabe stehe für das Wort (...) (vgl. a.a.O., F122; [...]-41/22 F134 ff.). Zwar zeigte der Beschwerdeführer seine Unterarme und wiederholte seine diesbezüglichen Vorbringen. Aber die Schilderung der Haft nach den ersten drei bis vier Tagen ist oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Es fällt auch auf, dass er nicht in der Lage war, die sechs bis sieben Personen zu beschreiben, die ihn jeweils besucht und seinen Vater angerufen hätten (vgl. SEM-act. [...]-41/22 F95 f.). Dies dürfte kaum daran gelegen haben, dass der Raum, in dem er gefangen gehalten worden sei, weder hell noch dunkel gewesen sei, zumal er die Dari sprechende Person, die fast täglich zu ihm gekommen sei, sehr wohl zu beschreiben vermochte (vgl. a.a.O., F100). Deshalb kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er insgesamt einen Monat unter den geltend gemachten Umständen gefangen gehalten wurde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde trifft zwar zu, dass es auch bei den Taliban gebildete Personen gibt, spricht diese Erklärung aber angesichts der stereotypen Schilderung der Ursache der Brandnarben nicht für die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens.
6.5 Was die Befreiung aus der Gefangenschaft anbelangt, ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater - allenfalls nach der Bezahlung von Lösegeld - abgeholt werden konnte. Indes erscheinen der Ort und die Umstände - ein halb zerstörtes Haus in der Wüste, wo rund 50 bis 60 Taliban anwesend gewesen seien - nicht glaubhaft. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Informationen bei der ersten Anhörung nicht zu Protokoll gegeben habe. Damals gab er lediglich an, sein Vater habe ein Lösegeld von (...) bezahlt. Dann sei er freigelassen worden, aber unter der Bedingung, dass der Vater innerhalb eines Jahres den älteren Bruder ausliefern solle, ansonsten der Beschwerdeführer getötet würde (vgl. SEM-act. [...]-25/15 F92). Es kommt hinzu, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte, ihm sei es bei der Befreiung so schlecht gegangen, dass der Vater ihn getragen und zum Auto gebracht habe. Zuhause habe er alle Anwesenden gesehen, aber ausser seinem Vater, der immer am Telefon gesprochen habe, und einem Onkel, niemanden, nicht einmal seine Mutter, zu erkennen vermocht (vgl. SEM-act. [...]-41/22 F122). Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens bliebe nicht nachvollziehbar, wie er hätte erkennen können, dass es sich um eine Gruppierung von Taliban in I._______ gehandelt haben soll, zumal er weder geltend gemacht hat, dass er von Taliban entführt worden sei, noch dass er den Namen des Orts von seinem Vater oder einer Drittperson erfahren habe. Im Übrigen war die damalige Präsenz der Taliban in der besagten Region allgemein bekannt.
6.6 Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, die Bedrohungssituation nach der Entführung bis zu seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Er wurde bei beiden Anhörungen konkret nach Bedrohungen in diesem Zeitraum gefragt. In der ersten Anhörung antwortete er, «Sie riefen ab und zu an und fragten meinen Vater, ob er ihnen seinen älteren Sohn übergeben würde oder nicht. Würde er es nicht tun, würden sie bei diesem Mal seinen anderen Sohn - damit meinten sie mich - sicherlich enthaupten» (vgl. SEM-act. 1079665-25/15 F113). In der ergänzenden Anhörung antwortete er mit einem klaren Nein und ergänzte: «Wäre die Familie bedroht worden, hätte der Vater uns nichts gesagt. Zurzeit sagt unser Vater auch nicht, ob es etwas gibt. Wenn ich ihn frage, sagte er, es wäre alles in Ordnung » (vgl. SEM-act. [...]-41/19 F140). Auf diesen Widerspruch angesprochen, bestätigte er seine zweite Antwort und verneinte nochmals, bedroht worden zu sein (vgl. a.a.O., F140). Zu diesem unaufgelösten Widerspruch äussert sich die Beschwerde mit keinem Wort. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass es den Taliban nach Ablauf der angeblichen einjährigen Frist durchaus möglich gewesen wäre, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, auch wenn dieser nach seiner Freilassung - abgesehen von gelegentlichen Aufenthalten in E._______ - sein Domizil nicht mehr verlassen haben will.
6.7 Die Konsultation der Asylakten des Bruders D._______ ergibt, dass dieser für Unternehmen tätig war, die auch mit ausländischen Partnern zusammenarbeiteten. Dabei wirkte er insbesondere auch als Dolmetscher und war in Projekte im sicherheitsrelevanten Bereich involviert.
6.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz gelungen ist, die geltend gemachte Entführung glaubhaft zu machen. Daraufhin dürfte er während einiger Tage, nicht aber während eines Monats, bis zur Bezahlung von Lösegeld von den Entführern unter prekären Bedingungen gefangen gehalten worden sein. Eine Reflexverfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit seinem Bruder D._______ vermochte er indes nicht glaubhaft darzutun. Insbesondere gelang es ihm auch in Berücksichtigung dessen beruflicher Tätigkeit nicht, die geltend gemachte Bedrohungssituation vor und nach der Entführung und Zufügung von Brandnarben während der Gefangenschaft glaubhaft zu machen. Allein daraus, dass er und seine Familie während seines Aufenthalts im Gewahrsam der Entführer als Ungläubige gescholten worden sein sollen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Würdigung der gesamten Aktenlage legt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Entführung um eine kriminelle Machenschaft handelte, welche auf eine unrechtmässige Bereicherung abzielte. So gab der Beschwerdeführer zum Moment, als er auf dem Fahrrad von den Tätern zum Anhalten gezwungen wurde, zu Protokoll, er habe gedacht, dass er wegen Geld entführt würde, seien doch deswegen damals in B._______ sehr viele Jugendliche entführt worden (vgl. SEM-act. [...]-41/19 F663, F66). Zudem seien die Taliban zum Zeitpunkt der Entführung im Zentrum von B._______ nicht präsent gewesen beziehungsweise sei die Familie, wenn B._______ bedroht, angegriffen oder eingenommen worden sei, vom Vater nach E._______ gebracht worden (vgl. 1079665-25/15 F101). Bei dieser Sachlage konnte die Vor-instanz darauf verzichten, die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auf deren Asylrelevanz zu prüfen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Aktenlage nichts zu ändern vermögen.
6.9 Selbst bei Bejahung einer Reflexverfolgung wäre das geltend gemachten grosse Verfolgungsinteresse der Taliban an D._______ nach deren Machtübernahme dahingefallen, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, die Taliban hätten deshalb ein grosses Interesse an seinem Bruder gehabt, weil dieser zu wichtigen Stellen ungehinderten Zugang gehabt habe und sie dies für sich hätten nutzen wollen. Somit lägen auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Nachteile drohen würden, welche über die allgemeine - im Rahmen der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte - Gefährdungslage hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil auf.
6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
10.2 Gleichzeitig wurde der Rechtsbeiständin mitgeteilt, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 18 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Vernehmlassung des SEM und der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts sowie den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer