Entscheiddatum: 16.07.2013Publikationsdatum: 30.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2477/2013/she
Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf der Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N _______ .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 (eingegangen am3. Januar 2012 bei der Schweizer Vertretung in Khartum) eine Einreisebewilligung beantragte und ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 15. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2013 die Einreisebewilligung vom 15. Oktober 2012 widerrief und die Einreisebewilligung aufhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zur Organisation der Reise in die Schweiz und der Erteilung eines Visums bei der schweizerischen Vertretung in Khartum seinen Reisepass vorlegen müssen,
dass die schweizerischen Behörden dabei festgestellt hätten, das sein Reisepass einen bis im Jahr 2017 gültigen Residenztitel "Residencia" für Venezuela enthalte und der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit habe, sich dort legal aufzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer nachweislich vor kurzer Zeit in Venezuela aufgehalten habe und da er die Möglichkeit habe, sich dort legal aufzuhalten, benötige er den Schutz der Schweiz nicht mehr,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. April 2013 (eingegangen am 14. April 2013 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum) sowie vom 13. Juni 2013 (eingegangen am 19. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht) gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe mit verschiedenen ausländischen Vertretungen (unter anderem mit der australischen, der kanadischen, der schweizerischen und der britischen) Kontakt aufgenommen,
dass die Schweizer Vertretung zuerst sein Asylgesuch entgegengenommen habe, er aber dann lange nichts mehr von ihr gehört habe,
dass er deswegen verzweifelt gewesen sei und er schliesslich auf Anraten eines Freundes versucht habe, über die Vertretung von Dubai ein Visum für Amerika beziehungsweise für Südamerika zu erhalten,
dass er dafür seinen Reisepass einem Unbekanntem habe aushändigen müssen und sich bei der Beschaffung des Visums und der Bezahlung Schwierigkeiten ergeben hätten,
dass er deswegen sehr beunruhigt gewesen sei und ihm zudem klar geworden sei, dass er seinen Reisepass nicht aus der Hand hätte geben sollen,
dass er sich schon mit dem Gedanken getragen habe, einen neuen Reisepass zu beantragen, und er diesen Gedanken aus zeitlichen Gründen wieder verworfen habe,
dass er schliesslich im Januar 2013 seinen Reisepass wieder erhalten habe, dieser jedoch auf den Seiten 6 bis 9 verschiedene Stempel enthalten habe, und schwer zu erklären sei, woher diese Stempelungen stammen würden,
dass der Beschwerdeführer bestritt, sich in Venezuela aufgehalten zu haben,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache (Art. 105 AsyG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) des Bundes abgefasst ist,
dass indes die Eingabe keine Unklarheiten aufwirft, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5509/2011 vom 22. November 2011),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung einer zweiten Richterin über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass in casu eine solche Beschwerde vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist,
dass er einen Reisepass mit bis ins Jahr 2017 gültigem Aufenthaltstitel für Venezuela besitzt, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung für das vorliegende Verfahren noch gilt,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen),
dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung für das vorliegende Verfahren noch gilt, da der Antrag auf Einreisebewilligung beziehungsweise das Asylgesuch vor deren Aufhebung am 28. September 2012 gestellt wurden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Reisepass des Beschwerdeführers einen bis im Jahr 2017 gültigen Residenztitel "Residencia" für Venezuela enthält und der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit hat, sich dort legal aufzuhalten, weshalb er den Schutz der Schweiz nicht benötigt,
dass der Beschwerdeführer zwar zugibt, sich um ein Visum für Amerika beziehungsweise Südamerika bemüht zu haben, aber bestreitet, sich in Venezuela aufgehalten zu haben, und ferner erklärt, als er seinen Reisepass zurückbekommen habe, sei das Visum für Colombia bereits seit zehn Tagen ungültig gewesen,
dass er des Weiteren geltend macht, er sei mit Visums-Angelegenheiten beziehungsweise der Ausstellung eines Reisepasses nicht vertraut gewesen,
dass er mit seiner Argumentation die entsprechenden Einträge und Stempelungen in seinen Reisepass nicht zu erklären vermag,
dass seine Argumente auch nicht derart sind, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation in Venezuela objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz künftig in Anspruch zu nehmen,
dass er somit die Möglichkeit hat, sich nach Venezuela zu begeben, und ihm allenfalls in naher Zukunft auch noch andere, von ihm kontaktierte Vertretungen die gewünschten Visa erteilen,
dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht als erforderlich erscheint,
dass das BFM folglich zu Recht die am 15. Oktober 2012 erteilte Einreisebewilligung widerrief und die Einreisebewilligung aufhob,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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