Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 09.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-352/2012D-2439/2012
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 15. Dezember 2011 und vom 22. März 2012 / N_______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______ Distrikt, Nord Provinz) - seine Heimat am 11. Januar 2009 und gelangte am 12. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2009 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person und am 1. Oktober 2009 in (...) die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Rikschafahrer gearbeitet. Während der Friedenszeit hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ihn gezwungen, in F._______ an einer einwöchigen Ausbildung teilzunehmen. Zudem habe er an Festtagen mit seiner Autorikscha - bestückt mit Lautsprechern, die Propaganda verbreitet hätten - umherfahren müssen. Nach dem erneuten Ausbruch des Krieges hätten militante Gruppen und die Soldaten der sri-lankischen Armee viele Sympathisanten der LTTE umgebracht. Unbekannte Leute hätten auch nach ihm gesucht, so dass er sich einige Monate lang bei Freunden und Verwandten versteckt habe, bevor er seine Arbeit als Fahrer wieder aufgenommen habe. Am (...) habe er einen ihm unbekannten Mann transportiert, der - ohne sein Wissen - vermutlich eine Bombe mitgeführt habe. Dieser Mann sei festgenommen worden. Da er (der Beschwerdeführer) in der Folge gesucht und sein Haus aufgebrochen worden sei, habe er davon ausgehen müssen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn als Fahrer identifiziert hätten. Er habe sich bis am (...) bei einem Onkel aufgehalten und sei dann mit seiner Mutter und seinem Bruder dank einer zuvor ausgestellten "Clearance" mit Schiff und Zug nach G._______ gefahren. Am 11. Januar 2009 habe er Sri Lanka über (...) G._______ verlassen.
B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 - eröffnet am 20. Dezember 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2011 Beschwerde - vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer D-352/2012 registriert - und beantragte, die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss den Rechtsbegehren 1 oder 2 sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Zudem begehrte er die Ansetzung einer Beweismittelfrist zur Einreichung der in der Beilage 3 der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2012 bereits in Kopie eingereichten Zeitungsartikel im Original samt Übersetzung. Das Hauptbegehren betreffend die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung ans BFM wegen Verletzung formellen Rechts begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass der angefochtene Entscheid zwar vom zuständigen Fachreferenten, nicht aber von dessen Vorgesetzten ("Chef") unterzeichnet worden sei. Für ihre Gültigkeit bedürfe eine Verfügung, mit welcher ein Asylgesuch abgewiesen werde, jedoch zwingend der Genehmigung des "Chefs" und zwar mittels seiner Unterschrift auf der entsprechenden Verfügung. Da diese Zweitunterschrift auf dem angefochtenen Entscheid fehle und daher davon auszugehen sei, dass dieser vom Vorgesetzten nicht entsprechend genehmigt worden sei, weise die Verfügung einen gravierenden Formfehler auf, weshalb diese bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen sei. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel bei (Artikel zur Verwendung von Herkunftsländerinformationen, Internetartikel und Berichte zur sicherheitspolitischen Lage in seiner Heimat und zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden [in der Eingabe als Beilagen 2 - 19 gekennzeichnet]).
D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ansetzung einer Beweismittelfrist zur Einreichung der Zeitungsartikel im Original samt Übersetzung wurde gutgeheissen und ihm Gelegenheit eingeräumt, die in Aussicht gestellten Zeitungsartikel im Original samt Übersetzung innert 30 Tagen ab Erhalt vorliegender Zwischenverfügung einzureichen mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bisherigen Akten entschieden. Zudem wurde er - unter Hinweis auf Säumnisfolgen - aufgefordert, bis zum 13. Februar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
E. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG und legte diesbezüglich (Nennung Beweismittel) ins Recht.
F. Mit Eingabe vom 5. März 2012 liess der Beschwerdeführer den Zeitungsartikel im Original samt deutscher Übersetzung sowie - jeweils in Kopie - (Auflistung Beweismittel) einreichen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und informierte den Beschwerdeführer dahingehend, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
H. Am 16. März 2012 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. April 2012 ein.
I. Mit Verfügung vom 22. März 2012 - eröffnet am 30. März 2012 - ersetzte das BFM seinen Entscheid vom 15. Dezember 2011. Es lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit identischer Begründung ab (vgl. Sachverhalt Bst. B. oben) und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
J. In Unkenntnis des Ergehens dieser Verfügung wurde die Vorinstanz am 24. April 2012 erneut zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. Das BFM reichte am 25. April 2012 eine Vernehmlassung ein, in welcher es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
K. Für das Verfahren D-352/2012 reichte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. April 2012 eine Kostennote zu den Akten.
L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 Beschwerde - vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer D-2439/2012 registriert - und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Sodann sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Zudem sei ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitzuteilen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
M. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde vom 30. April 2012 bestätigt.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Verfügung vom 22. März 2012 ersetzte das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) seinen Entscheid vom 15. Dezember 2011. Es lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit identischer Begründung ab (vgl. Sachverhalt Bstn. B. und I. oben) und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Demzufolge ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde weggefallen und die Beschwerde vom 19. Januar 2012 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.1 Bezüglich des Beschwerdeverfahrens D-2439/2012 ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2012 ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.1
5.1.1 Infolge Gegenstandslosigkeit des am 19. Januar 2012 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens D-352/2012 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich demnach als gegenstandslos.
5.1.2 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens hat das Gericht die Zusprechung einer Parteientschädigung zu prüfen (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren insoweit durchgedrungen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde, was als teilweises Obsiegen zu qualifizieren ist. Somit ist dem Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Entschädigung ist entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. April 2012 seine Kostennote zu den Akten und machte für das am 19. Januar 2012 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 17,76 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen von Fr. 64.90 geltend, was unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von 8% einem Betrag von rund Fr. 4670.- entspricht. Der Rechtsvertreter führte in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2012 an, infolge des Grundsatzes, dass alle möglichen Rügen im Rahmen einer Beschwerde vorzutragen seien, sei dieser Umstand bei der Festlegung der auszurichtenden Parteientschädigung zu berücksichtigen. Die Parteientschädigung dürfe nicht bezogen auf den Aufwand für diejenige Rüge, welche letztlich zur Aufhebung der Verfügung geführt habe, gekürzt werden - wie dies fälschlicherweise im Verfahren E-4913/2011 getan worden sei -, weil sonst der Schluss gezogen werden müsste, in künftigen Verfahren sei in einem ersten Schritt nur eine Rüge zu erheben und es seien erst nach Ablehnung derselben im Rahmen einer Beschwerdeergänzung die weiteren Rügen anzuführen. Dieser Ansicht kann angesichts der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) nicht beigepflichtet werden, da gemäss diesem Artikel insbesondere das Kriterium der Notwendigkeit für die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten massgebend ist. Vorliegend umfasst in der 30-seitigen Beschwerde vom 19. Januar 2012 die unter Ziffer 2.2 dargelegte Rüge "Formeller Fehler der Verfügung" lediglich eine einzige Seite, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand enorm geringer als in der Kostennote ausgewiesen ausfällt. In Würdigung der hier zu beurteilenden Sachlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
5.2
5.2.1 Im Beschwerdeverfahren D-2439/2012 sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendiger-weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Da sich der Inhalt der Beschwerde in weiten Teilen als beinahe identisch - wenn auch in leicht gekürzter Form - mit derjenigen im Beschwerdeverfahren D-352/2012 eingereichten Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2012 erweist, in welchem mit Eingabe vom 27. April 2012 eine Kostennote eingereicht wurde, lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. In der erwähnten Kostennote wurde für die Abfassung der 30 Seiten umfassenden Beschwerde vom 19. Januar 2012 ein Aufwand von zwölf Stunden vermerkt. Der Inhalt der vorliegenden Beschwerde beläuft sich insgesamt auf 23 Seiten, weshalb der diesbezügliche Aufwand um einen Viertel zu reduzieren und auf neun Stunden zu veranschlagen ist. Weiter legt der Rechtsvertreter auf sieben Seiten seiner Beschwerdeschrift eine eigene Analyse der aktuellen Situation in der Heimat seines Mandanten dar, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehörden die aktuelle Lage in den jeweiligen Heimat- und Herkunftsländern selber einer dauernden Überprüfung unterziehen, als teilweise übertrieben erscheint. Angesichts der im Übrigen allgemein weitschweifigen und sich teilweise wiederholenden Ausführungen ist der Aufwand um weitere zwei Stunden zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend für die Erstellung der Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2012 (weitere Eingaben liegen nicht vor) von einem gerechtfertigten Gesamtaufwand von sieben Stunden aus. Die Parteientschädigung ist somit auf 1850.- zu beziffern (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde vom 19. Januar 2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Beschwerde vom 30. April 2012 wird gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2012 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden in beiden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren D-352/2012 eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
Für das Beschwerdeverfahren D-2439/2012 wird das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1850.- zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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