Entscheiddatum: 10.05.2024Publikationsdatum: 24.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2387/2024
Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, vertreten durch Christopher Bühler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 10. Juli 2023 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 14. August 2023 Schutz gewährt worden war.
A.c Am 8. Dezember 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren.
A.d Am 4. Januar 2024 fand im BAZ die Personalienaufnahme (PA) statt.
A.e Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 9. Januar 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 12. Januar 2024 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 13. August 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
A.f Am 12. März 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt.
Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei wegen seiner in der Schweiz lebenden Verwandten, zu denen er eine sehr angenehme Beziehung habe, hierher gekommen. In Griechenland habe er keine Verwandten, nur in Palästina. Vor seiner Ausreise aus Griechenland habe er - nachdem er auf der Strasse gelebt habe - in einer Wohngemeinschaft für junge Männer gelebt, Arbeit habe er nur während einer Woche gehabt. Sein in der Schweiz lebender Onkel habe ihn unterstützt; andere Unterstützung habe er in Griechenland nicht erhalten.
Zu seiner Gesundheit gab er an, er habe bereits in Palästina einen Herzinfarkt erlitten. In Griechenland sei er nochmals krank geworden und habe wegen eines Herzinfarkts zweimal ins Spital gehen müssen. Er habe Blutverdünner erhalten. Seine Zahnschmerzen seien in Griechenland allerdings nicht behandelt worden. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er mache sich Sorgen und sei erschöpft. Bis anhin habe er sich nicht beim Gesundheitsdienst in der Schweiz gemeldet.
A.g Mit Eingabe ebenfalls vom 12. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Durchführung eines medizinischen Gutachtens. Am darauffolgenden Tag liess er verschiedene Beweismittel einreichen.
A.h Das SEM holte am 28. März 2024 beim zuständigen Gesundheitsdienst die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ein.
A.i Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 5. April 2024 vernehmen. Im Wesentlichen verwies er auf die Verschlechterung seines psychischen Zustandes, nachdem er am Vortag erfahren habe, dass nach seiner Frau auch einer seiner Söhne in Gaza verstorben sei und einer als vermisst gelte. Er sei psychisch völlig am Ende; nur seine Verwandten in der Schweiz hielten ihn noch am Leben. Zu diesen bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Er wiederholte zudem den Antrag auf vollständige Erstellung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich seiner psychischen Verfassung mit ernstzunehmenden geäusserten Suizidgedanken. In Griechenland verfüge er über keinerlei soziales Netzwerk. Der Stellungnahme lag ein Schreiben des Cousins des Beschwerdeführers bei.
B. Mit Verfügung vom 11. April 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquater Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Versorgung (inkl. psychischer Leiden) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 - tags darauf eröffnet - forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter auf, innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben, nachdem dieser vom SEM als seit dem 18. April 2024 verschwunden gemeldet worden sei. Ausserdem habe er eine unterzeichnete Erklärung abzugeben, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren hervorgehe.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2024 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers mit. Der Eingabe lag ein Schreiben des Beschwerdeführers und dessen Cousins bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Wie sich aus den Beschwerdeanträgen (und insbesondere deren Begründung) ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei wies es ausdrücklich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) - insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30) - berufen könne. Für die detaillierte Begründung kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Ziff. III, S. 7 ff.). Hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses zu den in der Schweiz lebenden Verwandten führte das SEM aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Onkel eine wichtige emotionale Stütze sei und die Nähe zu den Verwandten sich positiv auf den psychischen Zustand auswirken könne. Dies reiche indessen nicht für die Annahme eines wirklichen Abhängigkeitsverhältnisses. Der Kontakt könne mittels moderner Kommunikationsmittel weiterhin auch grenzüberschreitend gepflegt werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation verwies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hielt fest, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien in Griechenland (weiter) behandelbar. Auch eine allfällige Suizidalität stelle gemäss Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei erstellt.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem auf Beschwerdeebene zusammengefasst zunächst entgegen, im Falle des Wegweisungsvollzugs drohe angesichts der Situation in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es drohe Obdachlosigkeit und der Zugang zu medizinischer Grundversorgung sei nicht gegeben, wobei der schlechte psychische Zustand des Beschwerdeführers und seine Abhängigkeit von den in der Schweiz lebenden Verwandten zu beachten sei. Sowohl der Verweis auf den Rechtsweg als auch auf Hilfsorganisationen sei angesichts der tatsächlichen Situation in Griechenland unbehelflich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit würde ihn am härtesten die Trennung von den in der Schweiz lebenden Verwandten treffen. Im Übrigen zeigten die vorangegangenen Ausführungen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen verletzlichen Mann handle, der sich bereits im Ausreisezeitpunkt aus Griechenland in einer existenziellen Notlage befunden habe. Der Wegweisungsvollzug würde ihn (erneut) in eine Situation extremer materieller Not, vor allem aber psychische Not bringen. Diesfalls wären unter anderem die Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit konkret und unmittelbar gefährdet. Ausserdem wäre der Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt - und somit die Sicherung seiner Existenzgrundlage - durch die mangelnde Beherrschung der griechischen Sprache sowie aufgrund des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikation zusätzlich erschwert.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der medizinische Sachverhalt sei - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht erstellt. Insbesondere liege keine ausreichende psychiatrische Diagnose eines Facharztes vor. Weiter sei keine ärztliche Meinung über die Folgen eines Wegweisungsvollzuges nach Griechenland und dessen Folgen für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und bezüglich des Suizidrisikos eingeholt worden. Indem das SEM weder die Verwandten noch den behandelnden Arzt befragt habe, habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich sei die Vor-instanz auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie wahllos Textbausteine ausgewählt und sich nicht zu den angebotenen Beweisen geäussert habe. Auch zur Frage der abweichenden Praxis betreffend Dublin-Überstellungen habe sich das SEM nicht genügend geäussert.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts den vorliegend interessierenden medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Sie hat in dieser Hinsicht die massgeblichen Unterlagen beim zuständigen Gesundheitsdienst eingeholt (vgl. SEM-Akten [...]-23) und diese erhalten (vgl. SEM-Akten [...]-24; vgl. im Übrigen SEM-Akten [...]-16 und -22). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers drängte sich angesichts der vorliegenden Akten - auch der Diagnose einer PTBS durch den Hausarzt - die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nicht auf, zumal die beeinträchtigte psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wurde und wird. Die vorhandenen Unterlagen (einschliesslich der schriftlichen Auskünfte des Cousins) geben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens genügend Auskunft über den gesundheitlichen (einschliesslich psychischen) Zustand des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt wie die Befragung von Drittpersonen waren daher nicht erforderlich, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern damit zusätzliche Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Von vornherein unbegründet ist der Vorwurf, die entsprechenden Anträge seien ignoriert worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Sofern das SEM in der Würdigung dieser gesundheitlichen Probleme zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft dies materielle Fragen, welche im Nachfolgenden zu erörtern sind. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich das SEM ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und genügend begründet hat, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangte. Insbesondere ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 15) ist schliesslich auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM wahllos Textbausteine ausgewählt hätte. So wird insbesondere nicht von einem sozialen Netz des Beschwerdeführers in Griechenland gesprochen. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
7.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, zumal Griechenland, das ihn als Flüchtling anerkannt habe, ihm als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gebe und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkomme. Darauf kann verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihm angerufenen Quellen vermögen an der - sich auch auf das erwähnte Referenzurteil abstützenden - Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
7.2.4 Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, § 124 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung im Hinblick auf die psychischen Beschwerden gewährleistet sein wird. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum "real risk" nicht zu erreichen.
7.2.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Unzulässigkeit des Vollzugs wegen seiner Abhängigkeit von den Verwandten und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens garantiert. Geschützt wird in erster Linie das Zusammenleben der Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; 137 I 154 E. 3.4.2). Der Onkel und die Cousins gehören nicht zu der durch Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie des Beschwerdeführers. Des Weiteren ist - wie bereits das SEM angesichts der jahrelangen örtlichen Trennung festgestellt hat - auch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere wird von ihm über den sehr nachvollziehbaren Wunsch hinaus, in der Nähe seiner Verwandten zu leben, nicht dargetan, dass respektive inwiefern er zwingend auf eine Anwesenheit in der Schweiz aufgrund seiner hier lebenden Verwandten angewiesen wäre. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese in der Lage und bereit sind, ihn bei der Integration in der Schweiz massgeblich zu unterstützen.
7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
7.3.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen, wie bereits erwogen, keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer - entgegen der von ihm in der Beschwerde vertretenen Meinung - zuzumuten, sich bei der Rückkehr für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im Übrigen vor seiner Ausreise aus Griechenland - wenn auch mit Mühe - eine Unterkunft und für kurze Zeit eine Arbeit gefunden. Zurecht hat das SEM im Weiteren darauf hingewiesen, dass er auch künftig auf die Unterstützung seines sozialen Netzes in der Schweiz wird zurückgreifen können. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.3.4 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seiner Rechtsvertretung, es drohe im Falle des Vollzugs der Wegweisung eine Suizidalität, ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, dass sich der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung selbstständig nach Terminvereinbarung bei der Psychiatrie D._______ gemeldet hat. Es habe sich im Gespräch keine akute Selbstgefährdung gezeigt und er habe die Klinik nach dem Gespräch zusammen mit seinem Onkel verlassen. Bei dieser Sachlage vermögen die behaupteten suizidalen Äusserungen des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Dies gilt auch in Bezug auf seine aktenkundigen körperlichen Beschwerden (namentlich [...], [...], [...]; vgl. SEM-Akten [...]-22 und [...]-24). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben aber die Reisefähigkeit zu prüfen und die griechischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren. Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (bspw. durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Griechenland Rechnung zu tragen.
7.3.5 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2442/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.6.6.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
7.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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