Entscheiddatum: 15.05.2024Publikationsdatum: 23.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2369/2024
Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...).
I.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 4. September 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 25. September 2023 wurde er vom SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt.
B. In einer Notiz vom 25. September 2023 bezeichnete das SEM den Kanton B._______ als Zuweisungskanton. Auf Rückfrage des besagten Kantons teilte das SEM am 27. September 2023 mit, dass es sich dabei um einen Fehler gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei neu dem Kanton C._______ zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Des Weiteren wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die an eine Adresse des Beschwerdeführers im Kanton B._______ verschickte Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger an genannter Adresse nicht ermittelbar» retourniert (Eingang beim SEM am 19. Januar 2024).
D. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2024. Er gab an, er habe erst am 13. Februar 2024 über eine Drittperson von der ihn betreffenden Verfügung erfahren, und ersuche um Aufhebung derselben sowie um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Kopie der angefochtenen Verfügung, Schreiben des Migrationsamts des Kantons B._______ an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 22. Januar 2024 (Aktenweiterleitung), Screenshot einer fremdsprachigen Nachricht, Passkopien, drei fremdsprachige Dokumente.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. März 2024 den Eingang der besagten Beschwerde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeerhebung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vermerkt.
F. Mit Urteil D-1564/2024 vom 26. März 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Nachweis für eine rechtsgenügliche Eröffnung des Entscheids vom 12. Januar 2024 finde, und dass dieser zudem Mängel aufweise (schlechte Lesbarkeit, falsche Kantonszuweisung). Das Gericht hiess die Beschwerde vom 11. März 2024 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung vom 12. Januar 2024 auf und wies die Sache zwecks Erlasses einer neuen Verfügung - unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente, lesbar und mit korrekter Kantonszuweisung - sowie rechtsgenüglicher Eröffnung derselben an das SEM zurück.
II.
G.
Am 19. April 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 18. April 2024 datierende Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des SEM vom 20. März 2024 ein.
G.a Demzufolge hatte das SEM am 20. März 2024 eine neue Verfügung erlassen, versehen mit dem Vermerk «Ersetzt den Entscheid vom 12. Januar 2024». Darin lehnte es das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (erneut) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Des Weiteren wies es den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 eröffnet.
G.b Mit der Beschwerde vom 18. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2024 und um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung wiederum die Passkopien und die drei fremdsprachigen Dokumente bei.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde vom 18. April 2024. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeerhebung im ZEMIS vermerkt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Als das SEM die Verfügung vom 20. März 2024 erliess und seinen zuvor gefällten Entscheid vom 12. Januar 2024 damit ersetzte, war das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 12. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren D-1564/2024). Angesichts des Devolutiveffekts einer Beschwerdeerhebung, gemäss welchem die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG), ist der Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen und sie darf sich grundsätzlich nicht mehr mit der Sache befassen. Zwar ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine Relativierung, als die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz in Wiedererwägung ziehen darf, womit jede Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 5). Das SEM erliess seine Verfügung vom 20. März 2024 jedoch nicht im Rahmen eines Schriftenwechsels im (damals hängigen) Beschwerdeverfahren D-1564/2024. Korrekterweise hätte es das Gericht bei der Erkenntnis, seine Verfügung vom 12. Januar 2024 sei mangelhaft, um die Eröffnung eines Schriftenwechsels im besagten Beschwerdeverfahren ersuchen und seinen Entscheid vom 12. Januar 2024 in diesem Rahmen wiedererwägungsweise (ganz oder teilweise) aufheben müssen. Das SEM hat seine Verfügung vom 20. März 2024 dem Gericht im Übrigen auch nicht zur Kenntnis gebracht (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der Aktenlage liegt die Annahme nahe, dass das SEM den am 12. März 2024 erfolgten Eintrag im ZEMIS betreffend die Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 12. Januar 2024 übersehen hat. Eine im Widerspruch zur Devolutivwirkung erlassene Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 58 VwVG gegeben sind, ist nichtig (vgl. BVGE 2011/30 E. 5). Nachdem es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 um eine von der Vorinstanz während des damals beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens getroffene Verfügung über den Beschwerdegegenstand handelt, ohne dass ein Fall von Art. 58 VwVG vorliegt, ist die besagte Verfügung nichtig und vermag folglich keine Wirkung zu entfalten. Damit konnte die Verfügung des SEM vom 20. März 2024 diejenige vom 12. Januar 2024 nicht ersetzen, vielmehr hatte die Verfügung vom 12. Januar 2024 bis zum Urteil D-1564/2024 vom 26. März 2024 weiterhin Bestand.
3.2 Im Hinblick auf die von der Vorinstanz vorzunehmende Neubeurteilung der Sache ist auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1564/2024 vom 26. März 2024 zu verweisen, mit welchem das SEM angewiesen wurde, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der am 11. März 2024 - und mit der Beschwerde vom 18. April 2024 erneut - vorgelegten Beweismittel (namentlich Kopien des Passes des Beschwerdeführers mit (...) Visa und drei fremdsprachige Dokumente, bei welchen es sich um eine Bestätigung betreffend eine (...) Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers, eine Vorladung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in der Ukraine und eine ukrainische Auto-Versicherungspolice handle) neu zu beurteilen. Dem besagten Urteil ist Folge zu leisten.
Aufgrund des Gesagten ist die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 festzustellen. Das SEM hat über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Sinne der Erwägungen des Kassationsurteils D-1564/2024 vom 26. März 2024 neu zu befinden. Auf die weiteren Beschwerdevorbingen ist aufgrund des Verfahrensausgangs zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
6.2 Angesichts des vorliegenden Endentscheides erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Beigabe einer amtlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 20. März 2024 festgestellt.
Das SEM hat über die Sache im Sinne der Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1564/2024 vom 26. März 2024 neu zu befinden.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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