Entscheiddatum: 24.09.2013Publikationsdatum: 15.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2327/2013
Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Bruno Huber,Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...),Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Elisa Carandina,ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,(...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 17. April 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 26 März 2013 und gelangte über B._______, C._______ und D._______ am 27. März 2013 in die Schweiz. Hier reichte sie am gleichen Tag in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 9. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 15. April 2013 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
B. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige Bosniens und Herzegowinas aus F._______, Angehörige des islamischen Glaubens und habe vor der Reise in die Schweiz während acht Jahren an verschiedenen Orten im Heimatland, zuletzt in G._______ im Konkubinat gelebt. Ihr Konkubinatspartner sei der Vater ihres Sohnes. Beide befänden sich ebenfalls in der Schweiz. Seit dem Jahr 2000 sei sie von ihrem (...) Ex-Ehemann geschieden. Zwischen 1992 und 1999 habe sie sich in H._______ aufgehalten, wo auch ihre Tochter im Jahr 1994 geboren worden sei. Später, im Jahr 2001, habe sie mit ihrer Tochter dieses Land während eines Monats besucht. Im Zusammenhang mit den Problemen des Lebenspartners sei sie im Jahr 2010 von vier unbekannten Männern an ihrem Wohnort aufgesucht und nach dem Verbleib des Lebenspartners gefragt worden. Dabei sei sie geohrfeigt und zusammen mit dem Sohn in die Toilette gesperrt worden. Im März 2013, nach dem Weggang des Lebenspartners und des Sohnes, habe man ihr telefonisch und via SMS gedroht. Sie habe die Drohungen bei der Polizei angezeigt und sei anschliessend bis zur Ausreise zu ihrer Schwester nach I._______ gegangen, von wo aus sie in einem Kleinbus ihre Reise in die Schweiz angetreten habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Anzeige bei der Polizei zu den Akten. Ausserdem gab sie einen Reisepass, eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, einen Heimatschein und weitere Dokumente ab.
C. Mit Verfügung vom 17. April 2013 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus und begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Den Vorfall betreffend Drohung und Einsperrung in der Toilette habe die Beschwerdeführerin weder substanziiert noch widerspruchsfrei schildern können. Zudem habe sie sich nicht erinnern können, ob sie dieses Ereignis bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, was nicht nachvollziehbar sei. Da sie für den Zeitraum nach diesem Vorfall bis im März 2013 keine weiteren Probleme gehabt habe, erscheine auch der Kausalzusammenhang als unterbrochen. Ferner sei für die übrigen Drohungen per Telefon und SMS von der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden auszugehen, zumal diese eine Anzeige der Beschwerdeführerin entgegengenommen und erste Untersuchungen eingeleitet hätten und sich aus den Akten kein unkorrektes Verhalten der Polizei ergebe. Die Vermutung, der Beschwerdeführerin werde keine Sicherheit gewährt, ergebe sich nicht aus den Akten. Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin seien somit nicht gegeben. Schliesslich würden weder die geltend gemachten psychischen Probleme noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Lebenspartners und ihres Sohnes ins Heimatland zurückkehren könne und geltend gemacht habe, sie könne auf die Unterstützung der Familie zählen. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien vorhanden.
D. Mit Eingabe vom 24. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusammenlegung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners und Kindes, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung legte sie dar, dass sie und ihr Lebenspartner aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland stark angeschlagen und deshalb in psychiatrischer Behandlung seien. Der Arztbericht werde nachgereicht. Da ihr sechsjähriger Sohn beide Elternteile benötige, sei mit einer getrennten Behandlung der beiden Asylgesuche beziehungsweise mit der Wegweisungsverfügung des Lebenspartners das Recht auf Familieneinheit verletzt worden. Es sei deshalb ein gemeinsamer Asylentscheid für die ganze Familie zu treffen. Zudem hätten im Heimatland traumatisierende Ereignisse stattgefunden, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht zumutbar und somit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren wurde zwar abgewiesen, indessen wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Lebenspartners und des Kindes zeitlich koordiniert werde. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, eine Erklärung, wonach sie die sie behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, nachzureichen.
F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung des verlangten Arztberichtes ersucht. Der Eingabe lag eine Entbindungserklärung und die Kopie einer Mail bei.
G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung des Arztberichtes gutgeheissen.
H. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 6. Juni 2013 zu den Akten.
I. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 wurde eine Kostennote zu den Akten gegeben.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.
6.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen.
6.4.2.1 Im Arztbericht vom 6. Juni 2013 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 wegen unmenschlicher Tätigkeiten politischer Machthaber aus ihrem Heimatland traumatisiert worden sei. Sie und ihr Lebenspartner seien grundlos gefoltert worden. Man habe ihr mit Mord gedroht und die Bedrohungen würden sie auch heute noch ängstigen. Insbesondere habe sie Angst, dass man sich an ihrem Sohn räche. Sie wolle jedoch nicht, dass der Arzt über die Erlebnisse berichte. Gestützt auf diesen Arztbericht wurde eine Mischung aus Angst und depressiver Reaktion, eine Vicarious traumatisation als depressives Syndrom im Zusammenhang mit seelischer Anteilnahme an einer schweren Traumatisierung einer Drittperson, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert.
6.4.2.2 Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden vom BFM teilweise als unglaubhaft und teilweise als nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft beurteilt. Dieser Teil der vorinstanzlichen Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Somit ist es fraglich, ob die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ihren Ursprung in den dargelegten Ausreisegründen haben. Da sie zudem ausdrücklich nicht will, dass der sie behandelnde Arzt über die Gründe ihrer Traumatisierung Auskunft gibt, bleiben diese im Dunkeln. Indessen spielt dies für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Rolle, zumal ohnehin von der Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin somit zuzumuten ist, sich für die Behandlung an die entsprechenden Institutionen ihres Heimatlandes zu wenden. Wie der sie behandelnde Arzt im Arztzeugnis vom 19. April 2013 - den Lebenspartner der Beschwerdeführerin betreffend (vgl. [...]) - erklärte, sind im Heimatland der Beschwerdeführerin für die Behandlung von Traumatisierungen spezialisierte medizinische Einrichtungen vorhanden. Diese stehen auch der Beschwerdeführerin offen. Insgesamt erscheint aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zumutbar.
6.4.2.3 Da sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O.) ebenfalls in der Schweiz befindet und seine Asylbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen wird, kann sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ins Heimatland begeben, wo sie als Familie leben und sich gegenseitig Halt geben können. Damit wird die Beschwerdeführerin einerseits bei der Erziehung ihres Sohnes entlastet und kann andererseits mit der - auch finanziellen - Unterstützung ihres Lebenspartners rechnen. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, da die Beschwerde nicht aussichtslos war, weshalb keine Kosten auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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