Entscheiddatum: 16.11.2013Publikationsdatum: 27.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2324/2013
Urteil vom 16. November 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...],C._______ B._______, geboren [...], sowie deren Kinder D._______, geboren [...],E._______, geboren [...],F._______, geboren [...],G._______, geboren [...], und H._______, geboren [...],Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2013
A. Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus I._______ (Kreis J._______, Provinz K._______). Der Ehemann (Beschwerdeführer) reiste gemäss eigenen Angaben am 16. November 2011 aus der Türkei aus und gelangte am 21. November 2011 auf illegalem Weg in die Schweiz, wo er am 22. November 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte. Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) und die fünf Kinder verliessen die Türkei an einem ungenannten Datum im Januar 2013 und reisten am 18. Januar 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 7. Dezember 2011 summarisch und am 4. Februar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 2013 summarisch und am 13. März 2013 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Am 13. März 2013 - im Anschluss an die Befragung seiner Ehefrau - wurde der Beschwerdeführer ausserdem ergänzend angehört. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
B.a Anlässlich der beiden ersten durchgeführten Befragungen (summarische Erstbefragung und eingehende Befragung vom 4. Februar 2013) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Gelegentlich - etwa alle zwei Monate - habe er Angehörigen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) dabei geholfen, die Grenze nach Syrien zu überqueren, die etwa fünfzehn Kilometer von I._______ entfernt sei. Dies habe er über einen längeren Zeitraum hinweg getan, und bereits sein Vater habe früher diese Unterstützung geleistet. Im [...] 2010 habe ihn eine Person namens L._______, der ein Mitglied der PKK gewesen sei, gebeten, ihn nach Syrien zu bringen. Er habe sich mit L._______ auf den Weg gemacht, wobei sie durch einen Bruder des Beschwerdeführers, einen Neffen namens M._______ und einen Nachbarn begleitet worden seien. Zwei oder drei Kilometer ausserhalb des Dorfs I._______ seien sie auf eine Gruppe von vier oder fünf Bewaffneten getroffen, bei denen es sich um Dorfschützer gehandelt habe. Diese hätten die Identitätskarte von L._______ sehen wollen, und nach einem kurzen Wortwechsel habe es eine Schiesserei gegeben. Dabei sei L._______ getötet worden, und der Beschwerdeführer wie auch die übrigen drei Begleiter seien durch Schüsse verletzt worden. Die Verletzten seien alle ins Spital nach J._______ gebracht worden, wobei er, der Beschwerdeführer, während zehn bis fünfzehn Tagen (Angabe bei der summarischen Erstbefragung) beziehungsweise während einer Woche (Angabe bei der eingehenden Befragung) im Spital habe bleiben müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, sondern direkt zu Verwandten nach N._______ gegangen. Wegen der Bedrohung durch die Dorfschützer sei einige Wochen später auch seine Familie von I._______ nach N._______ umgezogen. In ihrem Heimatdorf hätten sie Ländereien im Umfang von 650 Hektaren besessen, auf denen sie Pistazien und Getreide angebaut hätten. Da sie nach dem Vorfall nicht mehr hätten ins Dorf gehen können, hätten sie die Hälfte des Landes verkauft. Jedoch hätten sie auch in N._______ Schwierigkeiten gehabt. Die Familie von L._______ habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, für dessen Tod verantwortlich zu sein, und ihn unter Druck gesetzt. Er habe von Verwandten L._______s mehrfach Todesdrohungen erhalten, und auch seine eigene Familie sei bedroht worden. Auch seine Kinder würden unter dem psychischen Druck leiden, und zwei von ihnen würden deswegen stottern. Er habe die Türkei verlassen, weil er befürchtet habe, entweder durch die Familie von L._______ umgebracht oder von den Behörden eingesperrt zu werden. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei er zweimal vorgeladen worden, einmal durch die Polizei und einmal durch ein Gericht, nachdem er durch eine Person namens O._______ angezeigt worden sei. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine polizeiliche Vorladung, eine gerichtliche Vorladung sowie Internetausdrucke zweier türkischer Zeitungsartikel zu den Akten.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen vor, sie sei mit den Kindern ihrem Ehemann gefolgt. Dieser habe schwerwiegende Probleme gehabt, über welche man im Internet nachlesen könne, wenn man den Ortsnamen des Heimatdorfs der Beschwerdeführenden eingebe. Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie mehrmals durch die Polizei zu dessen Aufenthaltsort befragt worden. In Bezug auf den Vorfall vom [...] 2010 führte sie unter anderem aus, die Schiesserei habe sich inmitten des Dorfs, etwa hundert Meter von ihrem Wohnhaus entfernt, ereignet. Abgesehen von ihrem Ehemann und seinen Begleitern seien auch Kinder und ein weiterer Dorfbewohner verletzt worden. Ihr Ehemann sei nur während einer Nacht im Spital gewesen, da er nicht sehr schwer verletzt gewesen sei. Danach sei er wieder nach Hause gekommen. Nach dem Vorfall sei während eines Monats die Gendarmerie im Dorf gewesen, wobei sie fünf oder sechs Personen verhaftet habe. Es habe sich dabei um die Dorfschützer und andere Personen gehandelt, die geschossen hätten. Sie selbst sei von der Gendarmerie nicht befragt worden; aber ihr Ehemann wie auch dessen Brüder und Schwestern seien verhört worden. Ihr Ehemann sei bereits vor dem Ereignis vom [...] 2010 durch die Dorfschützer bedroht worden, weil er "die Partei" unterstützt habe; nachdem ein Mensch gestorben sei, hätten sie jedoch nicht mehr weiter im Dorf bleiben können. Nach dem Wegzug nach N._______ habe ihr Ehemann auch dort Probleme gehabt. Die Familie des Getöteten habe ihm vorgeworfen, für dessen Tod verantwortlich zu sein, da er nicht genügend vorsichtig gewesen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, selbst und ihre Kinder seien allerdings nie bedroht worden. Gegen ihren Ehemann und dessen Bruder sei wegen des Vorwurfs, Personen illegal über die Grenze geschleust zu haben, in der Türkei ein Gerichtsverfahren hängig. Die Person namens O._______ sei in der Zwischenzeit wegen der Tötung von L._______ zu einer Haftstrafe von 26 Jahren verurteilt worden und befinde sich im Gefängnis.
B.c Im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 13. März 2013 wurde der Beschwerdeführer mit Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den Angaben seiner Ehefrau konfrontiert, im Wesentlichen betreffend die genauen Umstände des Ereignisses vom [...] 2010, die Dauer seines Aufenthalts im Spital, den Zeitpunkt seines endgültigen Weggangs nach N._______ sowie die Art der Bedrohungen gegen seine eigene Person und gegen seine Familie. Zudem wurde er dazu befragt, was er über den Aufenthaltsort von O._______ wisse. Diesbezüglich führte er aus, er wisse nichts von einer Verurteilung jener Person. Des Weiteren wurde er aufgefordert, sich zu dem gegen ihn in der Türkei hängigen Verfahren zu äussern. Diesbezüglich gab er an, er wisse nur, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei und er in der Türkei gesucht werde, aber nicht, aus welchem Grund. Vermutlich sei dies zum einen wegen des Vorfalls vom [...] 2010 erfolgt, zum anderen weil er die PKK unterstützt und Menschen illegal über die Grenze geschleust habe.
C. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (eröffnet am 25. März 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt aus, die betreffenden Vorbringen seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft.
D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 10. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 12. April 2013.
E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um amtliche Übersetzung zweier mit der Beschwerdeschrift eingereichter, in türkischer Sprache abgefasster Beweismittel (Kopie einer Justizakte und Schreiben einer Drittperson).
F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten gesundheitlichen Probleme eines nicht namentlich genannten Kindes einen medizinischen Bericht einzureichen. Weiter wurde ihnen mitgeteilt, über ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und weitere prozessuale Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel unter anderem Kopien der italienischen Asylverfahrensakten eines Neffen des Beschwerdeführers, M._______, sowie eine schriftliche Erklärung einer Drittperson.
H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2013 wurde ein in türkischer Sprache verfasstes persönliches Schreiben des Beschwerdeführers mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht.
I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. August 2013 teilten die Beschwerdeführenden mit, in Bezug auf ihr von gesundheitlichen Problemen betroffenes - nicht namentlich genanntes - Kind liege noch kein medizinischer Bericht vor.
J. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2013 wurden die Beschwerdeführenden erneut aufgefordert, den verlangten medizinischen Bericht einzureichen.
K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf ihren Sohn F._______ und teilten mit, bezüglich des Genannten und eines weiteren Kindes, E._______, seien schulpsychologische Abklärungen in die Wege geleitet.
L. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen, und die Beschwerdeführenden wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, mit Frist bis zum 9. Oktober 2013. Des Weiteren wurde das Gesuch um amtliche Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel in türkischer Sprache abgelehnt, und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, diese Dokumente innert gleicher Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
M. Mit Einzahlung vom 4. Oktober 2013 leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden die verlangten Übersetzungen.
O. Mit Eingabe vom 1. November 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um amtliche medizinische Begutachtung ihrer Kinder.
P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Kinder F._______ und E._______ zwei schulpsychologische Fachberichte.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM stützte die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung des Mangels an asylrechtlicher Relevanz unter anderem aus, zwar sei der Beschwerdeführer in der Türkei unter dem Vorwurf der Verwicklung in ein Tötungsdelikt mit einer strafrechtlichen Verfolgung konfrontiert. Jedoch handle es sich um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren, da keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben seien, die Strafverfolgung gehe auf politische oder andere asylrechtlich relevante Gründe zurück. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Anhörungen zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen in der Tat von zahlreichen Widersprüchen und weiteren Unstimmigkeiten geprägt sind.
4.2.1 So ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Wegzugs aus dem Heimatdorf I._______ nach N._______ unterschiedliche Angaben machten. So gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der bewaffneten Auseinandersetzung vom [...] 2010, bei welcher er verletzt worden sei, während einer Woche im Spital gewesen. Anschliessend sei er direkt zu Verwandten nach N._______ gegangen, wobei er nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt sei (Protokoll der Zweitbefragung des Beschwerdeführers, S. 9). Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann - den sie dabei begleitet habe - sei während einer Nacht im Spital gewesen und dann wieder nach Hause ins Dorf gekommen (Protokoll der Zweitbefragung der Beschwerdeführerin, S. 6). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vor (entsprechendes Protokoll, S. 7), am Tag des genannten Vorfalls sei er mit seinen Begleitern mit einem Auto unterwegs gewesen, wobei er das Fahrzeug gelenkt habe. Demgegenüber machte er bei der Zweitbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 8) geltend, er und seine Begleiter seien zum Zeitpunkt des Zwischenfalls zu Fuss unterwegs gewesen. Zu den weiteren Umständen des Vorfalls vom [...] 2010 führte er bei der Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 7) weiter aus, es seien Freunde von der Partei (sinngemäss: der PKK) aus Syrien gekommen; er habe diese Freunde zu sich nach Hause gebracht, und am nächsten Tag habe sich der Zwischenfall ereignet. Demgegenüber legte er im Rahmen der Zweitbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 5) dar, am Tag des Zwischenfalls sei es darum gegangen, L._______ nach Syrien zu begleiten. Ferner gab der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll, es habe - abgesehen vom Zwischenfall vom [...] 2010 - mehrere Versuche gegeben, ihn zu töten; so hätten die Dorfschützer im Mai 2010 an der syrischen Grenze einen Hinterhalt gelegt, und im Juni oder Juli 2010 sei er mit einer Waffe bedroht worden (Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers, S. 8 f.). Andererseits sagte der Beschwerdeführer aus, vor dem Vorfall vom [...] 2010 habe er weder mit den Dorfschützern noch mit den türkischen Behörden Probleme gehabt (Protokoll der Zweitbefragung des Beschwerdeführers, S. 12).
4.2.2 Diesen und weiteren Widersprüchen steht gegenüber, dass durch Beweismittel zweifelsfrei belegt ist, dass sich am [...] 2010 im Dorf I._______ ein bewaffneter Zwischenfall ereignete, in dessen Verlauf eine Person namens L._______ getötet wurde und mehrere weitere Personen, darunter der Beschwerdeführer, Verletzungen durch Schüsse erlitten. Insofern sind gewisse widersprüchliche Aussagen zwar in keiner Weise erklärlich - so die Frage, wie lange sich der Beschwerdeführer in Spitalpflege befand -, ändern aber nichts an der Tatsache des Ereignisses vom [...] 2010 und der Beteiligung des Beschwerdeführers an sich. Hingegen ist angesichts der divergierenden Aussagen zwischen den Beschwerdeführenden anzunehmen, dass sie die genauen Umstände des Vorfalls zu verschleiern versuchen. Dabei sind die Widersprüche geeignet, die Darstellung der Beschwerdeführenden insofern in Zweifel zu ziehen, als die Asylrelevanz des fraglichen Ereignisses und der diesbezüglich geltend gemachten Hintergründe zu beurteilen ist. Dies, indem die Widersprüche zu erheblichen Zweifeln Anlass geben, ob der Zwischenfall vom [...] 2010 mit den behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der PKK - wonach er Angehörigen der Organisation beim unkontrollierten Grenzübertritt nach Syrien geholfen habe - in einem konkreten Zusammenhang steht.
4.2.3 Diesbezüglich ist ausserdem festzustellen, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden selbst auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein solcher Zusammenhang bestehen sollte. Bei I._______ handelt es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um ein kleines Dorf mit fünfzig Familien beziehungsweise 350 bis 400 Einwohnern. Die Transporte von PKK-Angehörigen seien zwar heimlich erfolgt, da dies strafbar gewesen sei, aber auch andere Dorfbewohner hätten es getan. Davon hätten auch die Dorfschützer gewusst (Protokoll der Zweitbefragung des Beschwerdeführers, S. 7). Die Beschwerdeführenden vermögen keinen objektiv nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben, warum ausgerechnet dieses eine Mal ein Angriff durch die Dorfschützer erfolgt sein soll, nachdem der Beschwerdeführer selbst, zuvor sein Vater (der im Übrigen bereits im Jahr 1995 verstarb) wie auch andere Dorfbewohner derartige Transporte offenbar seit vielen Jahren durchführten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll der Angriff vielmehr unvermittelt erfolgt sein (vgl. ebd., S. 7 f.), obwohl er vor dem Ereignis vom [...] 2010 mit den Dorfschützern niemals Probleme gehabt habe (ebd., S. 12).
4.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist in einem nächsten Schritt darauf einzugehen, welche Erkenntnisse sich aus den vorliegenden Beweismitteln ergeben.
4.3.1 Aus einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausdruck eines Online-Artikels der türkischen Zeitung P._______ vom [...] 2010 geht gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Zweitbefragung beziehungsweise gemäss der Übersetzung des anwesenden Dolmetschers (entsprechendes Protokoll, S. 13) im Wesentlichen hervor, dass im Dorf I._______ bei einem Zwischenfall L._______ ums Leben gekommen sei und der Beschwerdeführer und dessen Begleiter angeschossen worden seien. Die Familie des Beschwerdeführers beschuldige wegen der Tat eine Familie namens O._______, mit welcher sie Streitigkeiten wegen der Bewässerung von Feldern gehabt habe. Ein weiterer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebener Ausdruck eines Online-Artikels des türkischen Internetportals Q._______ vom [...] 2010 ist gemäss Angaben anlässlich der Zweitbefragung des Beschwerdeführers inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend.
4.3.2 Aus einer anlässlich der durchgeführten Anhörungen gegenüber der Vorinstanz abgegebenen Kopie eines türkischen amtlichen Dokuments geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch das [Gericht] der Provinz K._______ zu einer Gerichtsverhandlung vom [...] 2012 vorgeladen wurde. Aus der Vorladung ergibt sich ausserdem, dass diese im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt erfolgte und eine Person namens O._______ als Kläger genannt wird. Aus einem weiteren, vom [...] 2011 datierenden Dokument geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen wurde.
4.3.3 Aus einer mit der Beschwerdeschrift eingereichten und mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 mit einer deutschen Übersetzung versehenen Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft von J._______ vom [...] 2012 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer, die Person namens O._______ sowie sechzehn weitere Personen wegen einer am [...] 2010 im Dorf I._______ erfolgten Streitigkeit angeklagt wurden. Dabei lautete die Anklage gegen den Beschwerdeführer auf einfache Körperverletzung mittels einer Waffe; die Anklage gegen O._______ lautete auf Kauf, Besitz sowie Tragen von Waffen oder Munition in erheblicher Menge sowie Bedrohung mit einer Waffe. Dabei wurde in der Anklageschrift festgestellt, am [...] 2010 sei in I._______ zwischen den Angeklagten, die bereits zuvor wegen eines Grundstücks in Konflikt gewesen seien, ein Streit ausgebrochen. Einige der Angeklagten, unter ihnen der Beschwerdeführer und O._______, hätten unter Verwendung von Knüppeln, Messern und Ketten gegenseitig die Straftat der einfachen Körperverletzung begangen. Weitere Angeklagte, unter ihnen O._______, hätten ausserdem die Straftat der Bedrohung mit Waffen begangen.
4.3.4 Aus einem mit der Beschwerdeschrift eingereichten und mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 mit einer deutschen Übersetzung versehenen Schreiben einer Drittperson namens R._______ vom 16. April 2013 geht im Wesentlichen hervor, der Genannte sei am 19. Dezember 2002 verhaftet worden, als er sich in der Stadt Van den Guerilleros habe anschliessen wollen. In jener Zeit habe er gehört, dass auch sein Arbeitskollege A._______ B._______ aus I._______ an diesen Aufgaben teilgenommen habe. Er kenne die Familie B._______ persönlich. Es handle sich um eine patriotische Familie, die an den Bestrebungen teilnehme.
4.3.5 Aus einem mit Eingabe vom 10. Juni 2013 eingereichten weiteren Schreiben von R._______ vom 29. April 2013 geht im Wesentlichen hervor, der Genannte sei ein Gefährte von A._______ B._______ aus dem Widerstand in der Türkei. Er habe diesen erstmals Ende des Jahres 2002 getroffen. A._______ B._______ sei in der örtlichen Gruppe der PKK dafür bekannt gewesen, dass er Personen über die Grenze geholfen und sie mit Verpflegung und Unterkunft unterstützt habe. Solche Personen seien in der Region selten, und man kenne diese Vertrauensleute innerhalb der Organisation genau. Bereits A._______ B._______s Vater habe diese Aktivität ausgeführt.
4.3.6 Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden Kopien des Asylentscheids der zuständigen italienischen Behörden in Bezug auf M._______, eines diesbezüglichen Anhörungsprotokolls sowie eines Identitätsausweises ein. Dabei ergibt sich aus dem Asylentscheid vom 16. Oktober 2012, dass das Asylgesuch von M._______ durch die italienischen Behörden abgelehnt, dem Genannten jedoch gleichzeitig ein humanitärer Aufenthaltsstatus zugesprochen wurde. Aus den betreffenden Akten ergibt sich ausserdem, dass M._______ sein Asylgesuch gegenüber den italienischen Behörden im Wesentlichen damit begründete, ein Onkel sei im Jahr 2002 im Irak ums Leben gekommen, und in der Folge sei sein Vater durch die türkische Polizei mehrmals kurzzeitig festgenommen worden. Auch sei seine gesamte Familie wiederholt kontrolliert worden. Er selbst habe wegen seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten des Jahres 2011 sowie an einer Demonstration in Istanbul am 15. Februar 2012 Probleme mit den türkischen Behörden gehabt.
4.3.7 Schliesslich wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2013 ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt. Darin wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen, er habe Angehörige der PKK über die Grenze nach Syrien geführt. Dabei listete er die Namen von vier Personen und die Pseudonyme von sieben weiteren Personen auf, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die PKK über die Grenze begleitet habe.
4.4 Es ist festzustellen, dass dem Inhalt der soeben aufgeführten Beweismittel keinerlei konkrete Hinweise zu entnehmen sind, die zugunsten des zentralen Vorbringens der Beschwerdeführenden sprechen würden, das Ereignis vom [...] 2010 in I._______ sei auf einen Überfall von Dorfschützern zurückzuführen, welcher dem Beschwerdeführer und dessen Begleitern gegolten habe, weil sich diese als Unterstützer der PKK auf dem Weg nach Syrien befunden hätten. Vielmehr ist angesichts der eingereichten Berichte türkischer Online-Medien sowie der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft von J._______ offensichtlich davon auszugehen, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Dorfbewohnern handelte, die keinen politischen Hintergrund aufwies, sondern mutmasslich durch einen Konflikt um Land verursacht wurde. Dabei spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführenden aufgrund der genannten Klageschrift insbesondere auch, dass die türkischen Justizbehörden offenbar gegen alle Beteiligten der gewaltsamen Auseinandersetzung gleichermassen - so insbesondere auch gegen O._______, welchen die Beschwerdeführenden als einen der angeblichen Dorfschützer benannt haben - strafprozessuale Massnahmen einleiteten. Dabei ist weder in irgendeiner Weise ersichtlich, dass der Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer - der sich im Übrigen lediglich auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung bezieht - aus politischen oder anderweitigen asylrechtlich relevanten Gründen konstruiert sein könnte, noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte wegen seines behaupteten gelegentlichen Engagements zugunsten der PKK die Aufmerksamkeit der türkischen Strafbehörden auf sich gezogen haben. Des Weiteren erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers als völlig haltlos, die türkischen Medien hätten den Vorfall absichtlich verfälscht dargestellt, um den Hintergrund eines Konflikts um die PKK zu vertuschen. Auch den weiteren erwähnten Beweismittel - den beiden eingereichten Vorladungen, den Erklärungen einer Drittperson namens R._______ sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst - kommt angesichts des Gesagten offensichtlich keine Beweistauglichkeit zu. Schliesslich ist in Bezug auf die italienischen Asylverfahrensakten von M._______, eines Neffen des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass diesem weder in Italien Asyl gewährt wurde (wie in der Beschwerdeschrift behauptet), noch aus dem Inhalt der Akten irgendwelche konkrete Erkenntnisse mit Belang für die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden abgeleitet werden können.
4.5 Zusammenfassend erweist sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer und seine Begleiter seien am [...] 2010 durch Dorfschützer angegriffen worden, weil ihn diese verdächtigt hätten, einen Angehörigen der PKK über die Grenze nach Syrien schleusen zu wollen, als nicht glaubhaft. Ebensowenig erscheint glaubhaft, der Beschwerdeführer werde durch die türkischen Justizbehörden aufgrund seiner Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt. Vielmehr ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Strafverfolgung des Beschwerdeführers durch ein legitimes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats motiviert ist, indem er wegen seiner Beteiligung an einer mit Waffengewalt ausgetragenen Streitigkeit zwischen Dorfbewohnern zur Rechenschaft gezogen werden soll. Soweit gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein Strafverfahren hängig ist, liegt somit keine asylrechtlich relevante Verfolgung vor.
4.6 Schliesslich ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer werde durch die Familie des getöteten L._______, welcher ein PKK-Militanter gewesen sei, bedroht. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb die Familie dem Beschwerdeführer einen Vorwurf machen sollte, wäre L._______ tatsächlich durch Dorfschützer - Angehörige einer durch den türkischen Staat verpflichteten lokalen Miliz - getötet worden. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen auch auf wiederholte Nachfrage nicht zu sagen, in welcher Weise er durch die Familie von L._______ unter Druck gesetzt worden sei (vgl. Protokoll der Zweitbefragung des Beschwerdeführers, S. 10). Indessen kann im Ergebnis offenbleiben, ob der Beschwerdeführer - und allenfalls auch seine Familienangehörigen, was jedoch durch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen bestritten wurde - durch die Angehörigen von L._______ tatsächlich bedroht wurde. Festzustellen ist nämlich, dass eine solche Bedrohung ohnehin nicht von asylrechtlicher Bedeutung wäre, indem die Beschwerdeführenden diesbezüglich ohne weiteres staatlichen Schutz seitens der türkischen Behörden erlangen könnten.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine glaubhaften und wesentlichen Asylgründe vorgebracht. Das Bundesamt hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familie in der Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden waren ihre finanziellen Verhältnisse vor der Ausreise gut, und sie verfügen in ihrem Heimatdorf I._______ auch heute noch über Eigentum an Ländereien. Zudem leben in der Türkei, namentlich in den Provinzen K._______ und N._______, zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden, womit sie über ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Netz verfügen.
6.3.3 Unter dem besonderen Blickwinkel des Kindeswohls ist schliesslich auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, ihr Kind F._______ habe den Vorfall vom [...] 2010 in I._______ beobachtet und seinen Vater blutüberströmt gesehen, weswegen F._______ traumatisiert und in seiner Entwicklung retardiert sei und stottere.
6.3.3.1 Angesichts der entsprechenden Angaben in der Beschwerdeschrift wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom 8. Mai und vom 27. August 2013 aufgefordert, in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme ihres einen - damals namentlich noch nicht genannten - Kindes einen medizinischen Bericht einzureichen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 teilten die Beschwerdeführenden diesbezüglich mit, es sei noch kein ärztlicher Bericht erstellt. Mit Eingabe vom 11. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis einer Spezialärztin für Kinder und Jugendliche vom 6. September 2013 in Bezug auf F._______ sowie Kopien zweier vom 10. September 2013 datierender Anmeldungen zu einer schulpsychologischen Abklärung in Bezug auf F._______ sowie das Kind E._______ ein. Aus dem genannten ärztlichen Zeugnis geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die betreffende Ärztin habe F._______ einmal, am 21. Mai 2013, gesehen. Das Kind sei ihr wegen Sprachstörungen nach einem Trauma zugewiesen worden. Die Eltern hätten nicht genauer über die Art des Traumas sprechen wollen, sondern lediglich erwähnt, dass F._______ im Heimatdorf bei einer Schiesserei zugesehen habe. Seither leide F._______ an einer Sprachstörung, mutmasslich Stottern. Aus der genannten Anmeldung zu einer schulpsychologischen Abklärung - welche durch die Schule im Durchgangszentrum erfolgte - in Bezug auf F._______ ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Grund der Anmeldung sei, dass F._______s Kinderärztin eine Abklärung empfohlen habe. Er könne sich nur sehr kurz konzentrieren und gerate mit anderen Kindern in Streit. Ferner kenne er - wie auch sein älterer Bruder E._______ - von zuhause aus kaum Grenzen und Regeln. Es stelle sich die Frage, ob F._______ wegen seines traumatischen Erlebnisses eine Therapie benötige. Aus der gleichzeitigen Anmeldung zu einer schulpsychologischen Abklärung in Bezug auf E._______ geht hauptsächlich Folgendes hervor: Grund der Anmeldung seien die Schwierigkeiten E._______s, dem Unterricht zu folgen. Trotz seines Alters, das eigentlich der vierten Schulklasse entsprechen würde, befinde er sich etwa auf dem Stand eines Kindergartenschülers. Es stelle sich die Frage nach den Ursachen von E._______s Schwierigkeiten. Mit Eingabe vom 7. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden in Bezug auf F._______ und E._______ zwei jeweils vom 30. Oktober 2013 datierende Fachberichte des schulpsychologischen Diensts der Primarschule S._______ ein. Daraus geht in Bezug auf F._______ wie auch auf E._______ im Wesentlichen hervor, dass in jeweils mehreren Abklärungssitzungen das schulisch relevante kognitive Potential der Kinder abgeklärt wurde. Aufgrund sprachlicher Verständnisprobleme - zurückzuführen auf die noch mangelhaften Deutschkenntnisse - habe kein Dialog im klassischen Sinne geführt werden können, weshalb auch keine sprachlichen Auffälligkeiten hätten beobachtet werden können. Im Übrigen enthalten die genannten Fachberichte keine im vorliegenden Zusammenhang verwertbaren Erkenntnisse.
6.3.3.2 Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass bis heute nicht eindeutig belegt ist, welcher Art und welchen Ausmasses die von den Beschwerdeführenden als Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeführten Probleme ihres Kindes F._______ sind. Dabei wurde der Umstand, dass trotz zweifacher Aufforderung zur Einreichung eines umfassenden medizinischen Berichts bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Eingabe erfolgte, von den Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zunächst mit nicht näher erläuterten Verzögerungen und Missverständnissen begründet. Mit Eingabe vom 1. November 2013 führten sie schliesslich im Wesentlichen aus, keine der von ihnen kontaktierten psychologischen oder medizinischen Fachpersonen sei dazu bereit gewesen, ihre Kinder zu untersuchen. Diese Behauptung wird einerseits nicht durch Beweismittel belegt; zum anderen ist auch nicht einsehbar, weshalb die Beschwerdeführenden - die aufgrund ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren betreffend ihre wirtschaftliche Situation im Heimatstaat keineswegs mittellos sein dürften - keine weiteren Anstrengungen unternahmen, F._______ und allenfalls auch E._______ ärztlich untersuchen zu lassen und entsprechende Berichte einzureichen. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden damit ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht in ausreichender Weise nachgekommen sind.
6.3.3.3 Mit Eingabe vom 1. November 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um amtliche medizinische Begutachtung ihrer Kinder. Es stellt sich mithin die Frage, ob es als angezeigt erscheint, diesem Antrag insbesondere in Bezug auf das Kind F._______, allenfalls auch in Bezug auf das Kind E._______ - dessen Schwierigkeiten erstmals mit der Eingabe vom 11. September 2013 erwähnt worden sind - stattzugeben und von Amtes wegen weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Dies wäre zu bejahen, wenn aufgrund der bereits vorliegenden Akten ausreichende Erkenntnisse vorlägen, die auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Vollzugshindernisses im Zusammenhang mit dem Kindeswohl schliessen liessen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Wahrscheinlichkeit jedoch nicht als gegeben zu erachten, womit auch keine Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen besteht. Angesichts der vorhandenen Beweismittel und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden ist nämlich nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Problemen F._______s wie auch E._______s um eine gesundheitliche Situation handelt, die aus psychiatrisch-medizinischer Sicht und unter spezifischer Berücksichtigung des Kindeswohls einer konkreten Gefährdungslage gleichkommt, aus welcher die Unzumutbarkeit des Vollzugs in die Türkei resultieren würde. Einer leichten bis allenfalls mittelgradigen psychischen Belastungssituation, die auf Erlebnisse vor der Ausreise zurückzuführen ist, lässt sich - sollte sich eine entsprechende Notwendigkeit tatsächlich erweisen - auch in der Türkei mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen begegnen. Der Antrag auf Anordnung einer medizinischen Begutachtung der Kinder der Beschwerdeführenden von Amtes wegen ist nach dem Gesagten abzulehnen.
6.3.3.4 Ergänzend ist im Übrigen festzuhalten, dass das beschwerdeweise Vorbringen, F._______ sei Zeuge der Schiesserei vom [...] 2010 geworden, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht frei von Zweifeln ist. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, der Vorfall habe sich zwei oder drei Kilometer ausserhalb des Dorfs I._______ ereignet, wobei er sich in Begleitung der Person namens L._______, eines namentlich nicht genannten Bruders, seines Neffen M._______ und eines Nachbarn befunden habe. Gestützt darauf ist in keiner Weise erklärlich, wie F._______ das Geschehen als Zeuge hätte verfolgt haben können. Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus, die Schiesserei habe sich inmitten des Dorfs ereignet, wobei ausser ihrem Ehemann und dessen Begleitern auch Kinder und ein weiterer Dorfbewohner verletzt worden seien. Allerdings erübrigt es sich, diesen offensichtlichen Widersprüchen und der Frage, in welcher Weise F._______ und - möglicherweise - auch E._______ Zeugen des Vorfalls wurden, weiter nachzugehen, da sich daraus, wie zuvor ausgeführt, mangels Bestehens einer unter dem Zumutbarkeitsaspekt relevanten Gefährdungssituation keine konkreten Aussagen ableiten liessen.
6.3.4 Im Übrigen sind im vorliegenden Fall keine weiteren Punkte ersichtlich, die in Bezug auf das Kindeswohl einer Beurteilung bedürften. Namentlich stellen sich angesichts des kurzen Zeitraums, der seit der Einreise der Kinder am 18. Januar 2013 vergangen ist, keine Fragen in Bezug auf eine allfällige Sozialisation und Integration in der Schweiz.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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