Entscheiddatum: 24.06.2024Publikationsdatum: 17.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2288/2024
Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin,lexwise Anwaltskanzlei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 27. April 2023 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sie geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in C._______ gelebt, wo sie Pädagogik studiert habe,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie im Heimatstaat verschiedentlich diskriminiert worden und schliesslich aufgrund des sich im Februar 2023 in der Türkei ereignenden Erdbebens gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern ausgereist,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. März 2024 - tags darauf versendet und somit frühestens am 15. März 2024 eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 24. März 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht (teilweise im Fliesstext) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem mehrere Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie) beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränkt, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen,
dass die Vorinstanz zutreffend ausführt, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteilen, die im Zusammenhang mit dem Erdbeben in der Türkei vom Februar 2023 stünden, handle es sich nicht um eine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern um Nachteile, die aus allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen resultierten,
dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen der Beschwerde-führerin in der Türkei mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal das eingereichte Schreiben einer türkischen Organisation, welches sich angeblich zu den behaupteten Diskriminierungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erdbebenhilfe äussert, ohnehin nur als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und dessen ungeachtet unbehelflich ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin aus guten finanziellen Verhältnissen stammt und über eine gute Schulbildung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz - unter anderem den im Heimatstaat verbliebenen Vater - verfügt (vgl. A15/8 F9, F15, F17 ff. und F43),
dass, obgleich die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin im Februar 2023 von einem schweren Erdbeben getroffen wurde, ihr Vater weiterhin in ihrem Heimatort lebt und dort seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer nachgeht (vgl. A15/8 F17 und F30),
dass die Vorinstanz dennoch zu Recht eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen prüfte und ihr zuzustimmen ist, die Beschwerdeführerin verfüge über ein familiäres Netz ausserhalb der Heimatprovinz (vgl. A15/8 F18), zumal sie die letzten Jahre bereits nicht mehr dort gelebt hat, weshalb sie sich im Bedarfsfall in einer Gegend der Türkei niederlassen kann, die nicht vom Erdbeben betroffen ist,
dass die Auswirkungen des Erdbebens dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegenstehen,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Versand: