Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 10.07.2025Publikationsdatum: 18.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2278/2020
Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - ersuchte am 21. November 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 28. November 2016 wurde er summarisch zur Person und am 18. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2000 als Sozialpädagoge für das Ministerium (...) zu arbeiten begonnen. Dort sei er für die Wiedereingliederung (...) zuständig gewesen. Nach etwa einem Jahr habe er im Ministerium in B._______ eine Stelle als Büroleiter erhalten und dort etwa zwei Jahre gearbeitet. Da er dort viel mit Offizieren des Geheim- und des Sicherheitsdiensts zu tun gehabt habe, habe er um seine Versetzung gebeten. So sei er in der (...) des Ministeriums untergebracht worden. Er sei beispielsweise mit der Aufgabe betraut worden, (...). Aufgrund seiner Arbeit habe er abermals Kontakt zu Mitgliedern der Sicherheitsbehörden gehabt. Überdies sei er Mitglied in der (...) gewesen, in welcher ein neues Gesetz für den (...) erarbeitet werden sollte. In dieser Kommission habe er sich dafür eingesetzt, dass auch die (...) geschützt werden müssten. Andere Kommissionsmitglieder seien mit seinen Aussagen überhaupt nicht einverstanden gewesen, was zu einer heftigen Diskussion geführt habe. In der Folge habe die Kanzlei dem Minister empfohlen, ihn in der Kommission zu ersetzen. Zudem sei er (...) einer (...)-Studie zur Lage der Unterkünfte von (...) gewesen. Die Regierung sei mit den Schlussfolgerungen der Studie nicht einverstanden gewesen, so dass die Ergebnisse nie veröffentlicht worden seien. Des Weiteren habe er Ende 2014 an einem (...)-Workshop in C._______ und in D._______ teilgenommen. Vor dem Workshop habe er ein Camp von geflüchteten irakischen Jesiden besucht.
Aufgrund all dieser Tätigkeiten für das Ministerium habe er über die Jahre die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes geweckt, der ihn - als er noch in E._______ gelebt habe - bereits einige Male vorgeladen habe. In diesen Befragungen sei er immer wieder gefragt worden, weshalb er die Opposition unterstütze. Er sei jeweils indirekt bedroht aber nie geschlagen worden. Dennoch habe er aus diesen Gründen beantragt, nach C._______ versetzt zu werden, was vom zuständigen Minister bewilligt worden sei. Er habe sich dadurch erhofft, vom Geheimdienst in Ruhe gelassen zu werden, allerdings sei er auch dort immer wieder kontaktiert worden. Wiederum sei er zu seinen Tätigkeiten mit der Opposition befragt worden, gleichzeitig sei er auch beschimpft und beleidigt worden. Er habe immer das Gefühl gehabt, dass man ihn zu einer Zusammenarbeit habe zwingen wollen. Er habe sich im Jahr (...) deshalb zweimal einen dreimonatigen Urlaub genommen. Nach Ablauf des zweiten Urlaubs habe ihm ein leitender Angestellter ausrichten lassen, dass er nicht zur Arbeit zurückkommen solle, da dies für alle zu gefährlich sei. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen, weshalb er am (...) 2016 in Richtung Nordirak ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei der politische Sicherheitsdienst bei ihm zuhause vorbeigekommen und habe sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im (...) 2019 sei er wegen unerlaubtem Arbeitsabbruch im staatlichen Dienst zu einer Haftstrafe verurteilt worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel - namentlich betreffend seine Versetzung und seine Beurlaubung - sowie die Kopie eines Urteils vom (...) 2019 betreffend unerlaubten Arbeitsabbruch ein.
B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. April 2020 erhob der Beschwerdeführer über seinen rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. März 2020 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2020 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um ergänzende Einsicht in verschiedene vorinstanzliche Aktenstücke, eventualiter um die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Aktenstücken, und um eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ebenfalls ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Zugleich wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen.
E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2020 vernehmen. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 24. Juni 2020. Seiner Replik lagen der Ausdruck eines Internetartikels vom 19. Mai 2014 inklusive deutscher Übersetzung und drei Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn bei einer Demonstration vor der UNO in Genf zeigen, bei.
F. Per 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den im Rubrum aufgeführten vorsitzenden Richter übertragen.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 27. März 2020 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche