Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 03.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2271/2013/was
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Bruno Huber,Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (...).
A. Die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 14. August 2007 auf der Schweizerischen Vertretung in B._______ ein schriftliches Asylgesuch ein, welches am 17. August 2007 mit der Begründung, sie erfülle die Anforderungen für eine Asylgewährung in der Schweiz oder Erteilung eines Visums für die Schweiz nicht, ohne Einräumung einer Rechtsmittelbelehrung abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 22. August 2007 ersuchte sie erneut schriftlich um Gewährung von Asyl. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet.
B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester (vgl. (...) sein Heimatland am 11. Mai 2009 legal mit seinem Reisepass und gelangte auf dem Luftweg nach C._______ und von dort nach Z._______. Anschliessend wurde er im Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 18. Mai 2009 in die Schweiz gebracht, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Mai 2009 wurde er zur Person befragt und am 10. Juni 2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
C. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, habe bis ins Jahr 2003 in B._______, anschliessend bis ins Jahr 2007 in D._______ und danach wieder in B._______ gelebt, wo er bei der Polizei gemeldet gewesen sei. Er habe in D._______ bis zur neunten Klasse die Schule besucht, dann abbrechen müssen, weil seine Mutter Angst um ihn bekommen habe, und später in B._______ während sechs Monaten einen Computerkurs absolviert und Privatunterricht genossen. Seit sein Vater im August 2006 verschollen sei, hätten Armeeangehörige immer wieder nach ihm gefragt. Zwei Mal sei er geschlagen worden, weil die Soldaten ihm nicht geglaubt hätten, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne. Nachdem er mit seiner Mutter und Schwester D._______ verlassen habe und nach B._______ gegangen sei, habe er bei Ausweiskontrollen jeweils nichts vorweisen können, worauf man ihn eingeschüchtert habe. Er habe angegeben, wegen des Besuchs eines Computerkurses in B._______ zu sein. Sonst habe er mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Seine Mutter habe jedoch Angst gehabt, dass ihm etwas passiere, weshalb der Onkel, welcher die Familie unterstützt habe, zur Ausreise aus dem Heimatland geraten habe.
D. Die Mutter des Beschwerdeführers reichte zur Untermauerung der Vorbringen ein Bestätigungsschreiben des Divisional Secretariats von E._______, ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in B._______, eine Registrierungsbestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom (...), einen Studentenausweis, eine Heiratsurkunde, Kopien der Geburtsurkunden, eine Kopie der Identitätskarte, Kopien der Reisepässe und mehrere Zeitungsartikel zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 18. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Kinder - mithin auch des Beschwerdeführers - ab, wies alle aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM im Wesentlichen dar, dass die vorgebrachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
F. Gegen diese Verfügung reichte die Mutter des Beschwerdeführers unter Einbezug ihrer Kinder - mithin auch des inzwischen erwachsenen Beschwerdeführers - mit Eingabe vom 18. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (s. Art. 42 AsylG) und über sein Gesuch, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM legte zur Begründung seines Entscheides unter anderem dar, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung infolge der schlechten Sicherheitslage in Sri Lanka und als Folge des Verschwindens seines Vaters sei nicht begründet, weil den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Insbesondere verfüge er nicht über ein Profil, welches ihn aus heutiger Sicht bei den sri-lankischen Behörden verdächtig erscheinen lasse. So sei er weder Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, noch habe er diese Bewegung in irgendeiner Weise unterstützt. Ferner sei auf die allgemeine Veränderung der Lage in Sri Lanka hinzuweisen, nachdem der Krieg zwischen den LTTE und der sri-lankischen Regierung beendet worden sei und sich das Land nun wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert, auch wenn sie noch nicht befriedigend sei.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, die Vorinstanz habe die erlebte Verfolgung des Beschwerdeführers, mithin die Festnahme im März 2007, als nicht glaubhaft betrachtet, weil er seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt habe, weshalb der Eindruck aufkomme, dass das Geschilderte nicht selbst erlebt worden sei. Praxisgemäss seien indessen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung kleiner als bei der Beweisführung.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuchs seiner Mutter beurteilt hat. Ein separater Entscheid liegt dem Entscheid vom 18. März 2013 nicht vor. Aus dieser Entscheidung lässt sich indessen nicht entnehmen, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geprüft hat; vielmehr hat es diese Prüfung unter Hinweis auf die fehlende Schutzbedürftigkeit nur vorbehalten. Zudem lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er im Jahr 2007 festgenommen worden sein soll. Somit entbehrt die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde jeder Grundlage. Die sinngemäss geltend gemachte Rüge, das BFM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den gleichen Massstab verwendet wie bei der Beweisführung, vermag folglich einer Prüfung nicht standzuhalten.
5.4 Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zwei Mal von Soldaten geschlagen und immer wieder nach dem Verbleib seines Vaters gefragt worden, aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als asylerheblich zu qualifizieren.
5.5 Des Weiteren vermögen die Befürchtungen, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungen ausgesetzt zu sein, nicht zu überzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft ist im Zeitpunkt des Entscheides zu beurteilen. Für die Beurteilung der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor asylerheblichen Nachteilen auszugehen ist, sind alle relevanten Umstände miteinzubeziehen. Insbesondere muss festgestellt werden, ob und allenfalls wie sich die Situation vor Ort im heutigen Zeitpunkt zeigt und welche Anhaltspunkte dafür oder dagegen sprechen, dass sich eine befürchtete weitere Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen könnte.
5.6 Für den Zeitraum zwischen August 2007 und Mai 2009, als sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in B._______ aufgehalten haben will, wird abgesehen von Ausweis- beziehungsweise Routinekontrollen, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, keine Verfolgung geltend gemacht. Seit dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Mai 2009 hat sich die Situation im ganzen Land beruhigt und die Sicherheitslage wesentlich verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 7), auch wenn nach wie vor ein grosses Verbesserungspotenzial vorliegt. In Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht zu einer der in der Praxis entwickelten Risikogruppe gezählt werden kann. Gestützt auf seine Aussagen steht er nicht in Verbindung mit den LTTE, war nicht im Bereich der Medien oder in einer Nichtregierungsorganisation tätig und ist auch kein politisch Oppositioneller, da sich aus seinen Aussagen keine darauf hinweisenden Aussagen entnehmen lassen. Auch ergibt sich aus seinen Aussagen nicht, dass er Opfer oder Zeuge einer Menschenrechtsverletzung geworden ist. Gestützt auf die Praxis hat er zudem als Rückkehrer aus der Schweiz nicht mit asylerheblichen Nachteilen zu rechnen, zumal sich die im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 festgehaltenen Begleitumstände in seinem Fall nicht aus den Akten ergeben (vgl. E. 8. des erwähnten Urteils).
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland als flüchtlingsrechtlich nicht als begründet zu betrachten. Allein allfällige Befragungen bei der Einreise weisen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung auf.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Beilagen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Jaffna - aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Verwandten leben - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______, wo er teilweise lebte und polizeilich registriert war. Er habe aber zwischen 2003 und 2007 auch in D._______ gewohnt. Gemäss seinen Aussagen leben im Heimatland keine Verwandten mehr. Diese befänden sich im Ausland. Indessen ist aufgrund der langen Dauer, während welcher er sich in B._______ aufgehalten hat, von einem bestehenden Beziehungsnetz im weiteren Sinn und einer gesicherten Wohnsituation an diesem Ort auszugehen. Zudem wird der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf sich allein gestellt sein, da seine Mutter und seine Schwester gleichzeitig die Schweiz zu verlassen haben (...). Ferner ist es den im Ausland lebenden Verwandten zuzumuten, dem Beschwerdeführer aus dem Ausland beizustehen, zumal sie auch bereit waren, die Reise in die Schweiz zu organisieren und zu bezahlen. Wie das BFM ausserdem zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, womit von einer Reintegration auszugehen ist. Diese Tatsachen zeugen davon, dass es ihm auch in der heutigen Situation möglich sein wird, sich im Heimatland wieder zurecht zu finden. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erweist sich somit nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106, Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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