Entscheiddatum: 30.05.2024Publikationsdatum: 12.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2270/2024
Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Gesuchsteller, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision gegen Abschreibungsentscheid vom 3. April 2024 sowie Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022 / N (...).
A. Der Gesuchsteller reichte am 14. Januar 2022 ein Asylgesuch ein.
B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C. Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Beschwerde des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
E. Am 16. Januar 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.
F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller seine Replik samt Kostennote ein.
G. Am 22. März 2024 hob das SEM seine Verfügung im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf.
H. Mit Entscheid D-5719/2022 vom 3. April 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab und wies das SEM an, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei hielt es fest, in Ermangelung einer Kostennote seien die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wurde von Amtes wegen auf Fr. 1'400.- festgesetzt.
I. Mit Schreiben vom 5. April 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers um «Wiedererwägung» des Entscheids vom 3. April 2024 und teilte mit, er habe am 20. Februar 2024 (recte: 2. Februar 2023) eine Kostennote eingereicht. Als Beilage reichte er die Kostennote vom 2. Februar 2023 erneut ein.
J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das Gesuch aber weder handschriftlich noch elektronisch gültig signiert worden sei. Der Gesuchsteller wurde daher aufgefordert, bis zum 28. Mai 2024 ein gültiges Revisionsgesuch einzureichen.
K. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller die Eingabe vom 5. April 2024 samt Kostennote vom 2. Februar 2023 handschriftlich signiert ein.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.1 Abschreibungsentscheide treten nicht in formelle Rechtskraft, weshalb diese grundsätzlich nicht in Revision gezogen werden können, ausgenommen davon ist die Revision bezüglich Kostenauflage und Entschädigung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2000/29; BGE 111 Ia 154)). Vorliegend wird die Revision einzig im Entschädigungspunkt (Dispositivziffer 3) verlangt.
2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.3 Der Gesuchsteller machte im Entschädigungspunkt sinngemäss den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG). Die Eingabe vom 5. April 2024 erfolgte innert der zu beachtenden Frist (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist.
3.2 Der Gesuchsteller bringt zu Recht vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Abschreibungsentscheid im Entschädigungspunkt die von seinem Rechtsvertreter am 20. Februar 2024 (recte: 2. Februar 2023) eingereichte Kostennote nicht berücksichtigt. So ist den BeschwerdeaktenD-5719/2022 zu entnehmen, dass mit Replik vom 2. Februar 2023 eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde. Im Abschreibungsentscheid wurde indessen festgehalten, in Ermangelung einer Kostennote seien die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen. In der Folge wurde die Parteientschädigung nicht gemäss der Kostennote bemessen, sondern auf Grund der Akten festgesetzt. Damit fand eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich keine Berücksichtigung. Der angerufene Revisionsgrund ist zudem revisionsrechtlich erheblich, zumal die Parteientschädigung je nachdem, ob eine Kostennote eingereicht wird oder nicht, anders festgesetzt wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
3.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen, die Dispositivziffer 3 im Abschreibungsentscheid D-5719/2022 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wieder aufzunehmen.
4.1 Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 15 VGKE ist dem Gesuchsteller eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Berechnung die Kostennote vom 2. Februar 2023 relevant ist (Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE). Die Kostennote ist hinreichend detailliert, weshalb in dieser Sache abschliessend entschieden werden kann.
4.2 In der Kostennote vom 2. Februar 2023 wurde ein zeitlicher Aufwand von 630 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- geltend gemacht. Der ausgewiesene Zeitaufwand scheint angemessen zu sein. Der Stundenansatz bewegt sich ebenfalls im Rahmen von Art.10 Abs. 2 VGKE. Die Kosten für Übersetzungen von pauschal Fr. 500.- sind zwar nicht genügend detailliert, der ausgewiesene Aufwand erscheint jedoch insgesamt angemessen. In der Kostennote wird ein Total von Fr. 2'025.- angegeben. Diesbezüglich handelt es sich um einen Rechnungsfehler. Das Total beträgt aufgrund des ausgewiesenen Aufwands und der Auslagen korrekterweise Fr. 2'075.-. Zusätzlich ist der Aufwand für die Eingabe vom 19. Mai 2023 zu berücksichtigen. Das SEM hat als Parteientschädigung im Verfahren D-5719/2022 einen Betrag von insgesamt Fr. 2'300.- auszurichten.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der vertretene Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen, weshalb ihm für die aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Es wurde für das Revisionsverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 100.- festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 des Abschreibungsentscheids D-5719/2022 vom 3. April 2024 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich wieder aufgenommen.
Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren D-5719/2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- auszurichten.
Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Für das Revisionsverfahren wird dem vertretenen Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 100.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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