Entscheiddatum: 13.05.2024Publikationsdatum: 22.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2246/2021
Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl); Verfügung des SEM vom 20. April 2021
A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. November 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 anerkannte ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 10. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______, der beiden gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ sowie der einer früheren Ehe entstammenden Kinder E._______ und F._______.
B.b Mit Eingaben an das BFM vom 11. April 2013 und vom 4. November 2013 liess der Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, seine Familie befinde sich in Äthiopien, dies mit Ausnahme des Sohnes F._______, der sich in Eritrea bei seiner leibIichen Mutter namens G._______ aufhalte.
B.c Mit Eingabe an das BFM vom 13. März 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familienzusammenführung durchgeführten DNA-Analysen hätten ergeben, dass er nicht der Vater von E._______ sei. Sein zweiter Sohn aus erster Ehe, F._______, lebe noch bei dessen Mutter in Eritrea. Er ziehe sein Gesuch um Familienzusammenführung für diese beiden Kinder zurück.
B.d Mit Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, sowie die beiden gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen, verbunden mit der Gewährung des Asyls.
C. Mit Eingabe an das SEM vom 20. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Familienzusammenführung" sinngemäss und im Wesentlichen mit, er ersuche darum, in Bezug auf seinen Sohn F._______, der sich in Äthiopien aufhalte, einen DNA-Test durchführen zu lassen.
D. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aus der Eingabe vom 20. Mai 2019 gehe nicht klar hervor, ob es sich dabei um ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von F._______ handle. Sollte dies der Fall sein, werde er um entsprechende Mitteilung gebeten und zudem aufgefordert, sich dazu zu äussern, wer das Sorgerecht für F._______ habe, bei wem dieser wohne und wo sich dessen Mutter befinde. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Bestätigung aufgefordert, aus welcher das Einverständnis der Mutter hervorzugehen habe, dass er das Sorgerecht seines Sohnes übernehme. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 29. Mai 2019 wiederholte das SEM im Wesentlichen seine Aufforderungen.
E. Mit Eingabe an das SEM vom 18. August 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Sohn F._______ befinde sich in einem Lager des Roten Kreuzes für Minderjährige in Äthiopien. Dessen Mutter halte sich in Eritrea auf und er, der Beschwerdeführer, habe zu ihr keinen Kontakt, weshalb er von ihr keine Bestätigung erlangen könne. Mit der Eingabe wurden eine Kopie einer vom 16. Juni 2015 datierenden Bestätigung des UNHCR betreffend den rechtlichen Status von F._______ als Flüchtling und dessen Registrierung im Flüchtlingslager Adi-Hirush (Äthiopien) sowie eine Photographie eingereicht.
F. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 10. September 2020 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Angaben und beantragte sinngemäss die Durchführung eines DNA-Tests betreffend seine Vaterschaft zu F._______.
G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe bezüglich seines Gesuches um Familienzusammenführung die Akten seines ordentlichen Asylverfahrens, die Akten des Asylverfahrens seiner Ehefrau B._______ sowie die Akten des Verfahrens betreffend Familienasyl für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder konsultiert. Aus diesen Akten gehe hervor, dass sich F._______ zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bei seiner Mutter in Eritrea aufgehalten und nicht mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammengelebt habe. Demnach habe er zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn F._______ gelebt. Es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine gelebte schützenswerte Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn F._______ vor seiner Ausreise aus Eritrea ergeben. Demnach sei das Erfordernis der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Zudem lägen auch keine Hinweise vor, er habe in den letzten Jahren den Kontakt zu seinem Sohn F._______ aufrechterhalten. Angesichts dessen bestehe für das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend F._______ keine Aussicht auf Erfolg, und das SEM schlage ihm vor, das Gesuch zurückzuziehen. Anderenfalls werde er aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea und während der letzten Jahre in der Schweiz eine schützenswerte Beziehung zu seinem Sohn F._______ geführt habe. Als Beilage wurde dem Beschwerdeführer ein Formular für die Erklärung, das Gesuch zurückzuziehen, übermittelt.
H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM sinngemäss und im Wesentlichen mit, F._______ habe mit seiner Mutter gelebt, aber - wie ebenfalls seine Schwester (sic; in anderen Eingaben als Bruder bezeichnet) E._______ - auch mit B._______. Mit dieser seien F._______ und E._______ nach Äthiopien geflüchtet. Nach einer DNA-Analyse, aufgrund welcher E._______ nicht sein Sohn sei, habe er die beiden zurück zu ihrer Mutter schicken lassen. Er habe mit F._______ immer Kontakt gehabt. Nun lebe dieser in Äthiopien und wolle mit seinem Vater zusammenleben. Er, der Beschwerdeführer, ersuche um Durchführung einer DNA-Analyse. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer auch das mit der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 übermittelte Formular unterzeichnet und datiert ein, wonach er das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend F._______ zurückzuziehe.
I. Mit Eingabe an das SEM vom 29. März 2021 erinnerte der Beschwerdeführer an sein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von F._______. Dabei legte er dar, die Situation in Äthiopien wie auch in den dortigen Flüchtlingslagern sei sehr gefährlich. Er, der Beschwerdeführer, habe den eritreischen Militärdienst geleistet und habe in jener Zeit höchstens einen Monat Urlaub erhalten, um bei seinen Kindern und seiner (heutigen) Ehefrau zu sein. F._______ sei bei diesen Gelegenheiten auch immer dabei gewesen. Zudem habe er für alle seine Kinder monatlich einen Unterhaltsbeitrag von 100 eritreischen Nakfa bezahlt. Mit der Eingabe übermittelte er erneut eine Kopie der bereits eingereichten Bestätigung des UNHCR sowie eine weitere Photographie.
J. Mit Verfügung vom 20. April 2021 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug seines Sohnes F._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls ab.
K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen ausführte, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden.
L. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2021 wurde die Eingabe vom 12. Mai 2021 als provisorische Beschwerde gegen die genannte Verfügung entgegengenommen. Zugleich wurde festgestellt, die Eingabe genüge den gesetzlichen formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, und der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Die Zwischenverfügung ging dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 zu.
M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Bewilligung der Einreise von F._______ in die Schweiz und die Gewährung des Familienasyls zu dessen Gunsten. Des Weiteren teilte er mit, er habe beim SEM einen Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gestellt, und beantragte die Erstreckung der Frist zur Beschwerdeverbesserung um sieben Tage nach erfolgter Akteneinsicht. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 wurde festgestellt, dass mit der Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2021 fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden sei. Weiter wurde das SEM aufgefordert, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
O. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 erteilte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die betreffenden Verfahrensakten.
P. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 12. Juli 2021 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen.
Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Dabei wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu F._______ sei - sollten diesbezüglich Zweifel bestehen - von Amtes wegen abzuklären. Es werde deshalb um Bestätigung der Kostenübernahme durch das SEM und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der DNA-Analyse ersucht. Auf die mit dieser Eingabe und der Eingabe vom 3. Juni 2021 vorgebrachte Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das mit der Eingabe vom 3. Juni 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum 22. Dezember 2021 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten.
S. Mit Einzahlung vom 15. Dezember 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.
T. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
U. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das Replikrecht erteilt.
V. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. Januar 2022 wurde eine Replik eingereicht.
W. Mit persönlicher Eingabe vom 22. Mai 2023 und Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2023 übermittelte der Beschwerdeführer jeweils ein Beweismittel (Kopie der Ergebnisse eines vom 9. Mai 2023 datierenden DNA-Tests) betreffend seine Vaterschaft zu F._______.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Folgenden BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 f., 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2) beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familiengemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen haben. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, aber weder der Aufnahme von neuen respektive von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen.
3.2
3.2.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug von F._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Gewährung des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Aus den Akten gehe hervor, dass sich F._______ zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea bei seiner Mutter in Eritrea aufgehalten und nicht mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe. Dies ergebe sich sowohl aus dem Protokoll der Befragung zur Person vom 24. November 2011 im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers als auch aus einem Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 4. November 2013 im Zusammenhang mit einem damaligen Gesuch um Familienzusammenführung. Demnach habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea nicht in einem gemeinsamen Haushalt und damit in einer Familiengemeinschaft mit seinem Sohn F._______ gelebt. Es würden sich aus den Akten auch keine hinreichenden Hinweise auf eine gelebte schützenswerte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ vor der Ausreise aus Eritrea ergeben. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, bei den Besuchen bei seiner Familie während des Militärdienstes sei jeweils auch F._______ dabei gewesen und er habe an seine Kinder monatlich 100 Nakfa gezahlt. Diese Aussagen seien weder sehr ausführlich, noch seien sie mit Beweismitteln belegt worden. Auch eine eingereichte, aber nicht weiter kommentierte Photographie mit verschiedenen Kindern könne nicht als Indiz für eine schützenswerte Beziehung mit F._______ gewertet werden. Somit fehle es am Erfordernis einer bestehenden Familiengemeinschaft, die durch Flucht getrennt wurde, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Zudem lägen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den Kontakt zu seinem Sohn F._______ in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht in ausreichender Weise aufrechterhalten habe. Weder lägen Belege dafür vor, wie er in den letzten Jahren mit F._______ in Kontakt gestanden sei, noch dafür, dass er ihn aus der Schweiz finanziell unterstützt habe. Indem das Gesuch um Familiennachzug aufgrund dieser Erwägungen abzulehnen sei, erübrige es sich, weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen, so unter anderem zu Familien- und Abstammungsverhältnissen (etwa mittels einer DNA-Analyse) sowie zum Vorliegen eines rechtsgültigen alleinigen Sorgerechts des Beschwerdeführers. Bezüglich des Vorbringens, dass es für F._______ als Flüchtling, Eritreer und ethnischer Tigrinya in Äthiopien gefährlich sei, werde festgehalten, dass nach Erkenntnissen des SEM das betreffende Flüchtlingslager nicht von Kriegshandlungen betroffen sei.
3.2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeverbesserung vom 3. Juni 2021 und der Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2021 im Wesentlichen Folgendes entgegen.
Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 51 Abs. 1 und 4 AsyIG verletzt. Das vorinstanzliche Verfahren sei rund zwei Jahre lang beim SEM hängig gewesen. Nach rund eineinhalb Jahren habe das Staatssekretariat im Oktober 2020 erneut das rechtliche Gehör gewährt. Jedoch sei dabei unterlassen worden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung angegebenen Aktenstellen zu gewähren. Weiter habe sich das SEM nicht konkret damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes anlässlich der Besuche bei seiner Familie mit seinen Kindern zusammen gewesen sei, darunter auch F._______. Das SEM habe sich diesbezüglich auf die pauschale Behauptung gestützt, diese Beziehung sei nicht schützenswert. Beim Militärdienst habe es sich um einen objektiven, ausserhalb der Macht des Beschwerdeführers stehenden Umstand gehandelt, der nicht zur Verneinung der schützenswerten Beziehung führen dürfe. Zudem habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, da es keine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Die damaligen Befragungen im ordentlichen Asylverfahren seien nicht auf die Abklärung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn F._______ ausgerichtet gewesen. Zudem hätte auch der lange zeitliche Abstand zwingend zu einer erneuten Anhörung führen müssen.
Bei solcher Gelegenheit hätte der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch die weiteren Unterlagen übergeben können, welche er auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Aus diesen gehe hervor, dass er in engem Kontakt mit seinem Sohn F._______ stehe. Zudem habe die Mutter von F._______, mit welcher der Beschwerdeführer wieder habe in Kontakt treten können, bestätigt, dass dieser seinen Sohn mit Unterhaltszahlungen unterstützt habe und sie zusammengelebt hätten. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer und F._______ in Eritrea soweit zusammengelebt hätten, wie dies angesichts der gesamten Umstände - insbesondere des Militärdiensts des Beschwerdeführers - möglich gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer seinen Sohn F._______ finanziell unterstützt und sie stünden mittels eines digitalen Kommunikationsmittels (Messengerdienst) in engem persönlichem Kontakt. Es stehe somit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn F._______ eine schützenswerte Beziehung bestand habe und weiterhin bestehe, womit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsyIG erfüllt seien.
3.2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt klar dargelegt worden, wobei ihm auch die entsprechenden Akten zugestellt worden seien. Aus diesen Aktenstücken gehe selbsterklärend hervor, welche Passagen gemeint gewesen seien, ohne dass es notwendig gewesen wäre, die Aktenstellen genau zu benennen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne daraus nicht abgeleitet werden.
Die Aussagen betreffend das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Sohn F._______ würden den genannten Akten widersprechen und müssten als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat Eritrea im Jahr 2010 verlassen. Hinsichtlich eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren habe er lediglich für die Jahre 2020 und 2021 belegt - und dies auch nur ansatzweise -, dass er mit F._______ in Kontakt gestanden sei. Es sei auch darauf zu hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein damaIs für F._______ hängiges Gesuch um Familienzusammenführung zurückgezogen habe. Dies belege, dass er offensichtlich nicht an der Aufrechterhaltung einer engeren Beziehung mit F._______ interessiert gewesen sei.
3.2.4 Mit der Replik wiederholte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen die bereits zuvor beschwerdeweise vorgebrachten Argumente. Zudem wurde behauptet, es würde überspitzten Formalismus darstellen, vom Beschwerdeführer für die Zahlung von Unterhaltsleistungen zugunsten des Sohnes F._______ betreffend die letzten zehn Jahre entsprechende Belege zu verlangen.
3.3 Zunächst ist hinsichtlich der mit der Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2021 gestellten Anträge auf Abklärung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu F._______ von Amtes wegen, auf Bestätigung der diesbezüglichen Kostenübernahme durch das SEM und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer entsprechenden DNA-Analyse Folgendes festzustellen: Zum einen kommt der Frage der tatsächlichen Vaterschaft des Beschwerdeführers zu F._______, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Zum anderen wurde mit Eingaben vom 22. Mai und 2. Juni 2023 bereits ein entsprechendes Beweismittel (Kopie der Ergebnisse eines vom 9. Mai 2023 datierenden DNA-Tests) eingereicht. Die genannten Anträge sind folglich gegenstandslos, womit auf sie nicht weiter einzugehen ist.
3.4 Soweit mit den beschwerdeweisen Eingaben geltend gemacht wird, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur korrekten Abklärung des Sachverhalts verletzt, ist zunächst festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sowohl sprachlich als auch inhaltlich schwer verständlich und von Widersprüchen geprägt waren. So legte der Beschwerdeführer beispielsweise mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 dar, sein Sohn F._______ wolle mit ihm zusammenleben, und ersuchte um Durchführung einer DNA-Analyse, während er gleichzeitig eine von ihm unterzeichnete Erklärung einreichte, wonach er das betreffende Gesuch um Familienzusammenführung zurückziehe. Trotz der Unklarheit der jeweiligen Eingaben und Anträge des Beschwerdeführers - deren Bedeutung sich zu einem erheblichen Teil nur sinngemäss erschliessen lässt - wurde durch das SEM ein umfassendes Verfahren, wenn auch ohne mündliche Anhörung, durchgeführt. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer, nachdem er durch das Staatssekretariat mit Schreiben vom 24. und 29. Mai 2019 aufgefordert worden war, seine erste Eingabe vom 20. Mai 2019 zu präzisieren, während fünfzehn Monaten nicht reagierte, bis er am 18. August 2020 doch noch eine Stellungnahme einreichte. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens ist somit offensichtlich dem Beschwerdeführer zuzuschreiben.
Weiter bringt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vor, mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 habe ihm das SEM zwar erneut das rechtliche Gehör gewährt, dabei jedoch nicht die genauen Aktenstellen bezeichnet, auf welche sich die betreffenden Fragen gerichtet hätten. In der genannten Verfügung wurde unter Beilage von Kopien der betreffenden Aktenstücke völlig unmissverständlich ausgeführt, den Akten des Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, und den Akten des Verfahrens betreffend Familienasyl für die Genannte und die beiden gemeinsamen Kinder sei zu entnehmen, dass sich F._______ zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bei seiner Mutter in Eritrea aufgehalten und nicht mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammengelebt habe. Welche konkreten Aussagen in den betreffenden Aktenstücken dabei gemeint waren, ist ohne weiteres erkennbar. Der in der Vernehmlassung vorgebrachte Standpunkt des SEM, es sei nicht notwendig gewesen, die Aktenstellen genau zu benennen, ist daher als zutreffend zu erachten.
Es erweist sich somit, dass die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, unter den erwähnten Gesichtspunkten unbegründet ist.
3.5 In materieller Hinsicht wird durch den Beschwerdeführer in einem ersten Punkt vorgebracht, das SEM habe sich nicht ausreichend damit aus-einandergesetzt, dass er trotz seiner Dienstpflicht in der eritreischen Armee im Rahmen der Möglichkeiten mit allen seinen Kindern, und somit auch mit seinem Sohn F._______, eine schützenswerte Beziehung geführt habe. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass nach geltender Praxis bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft auszugehen ist, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen haben (BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). Solche Gründe könnten im Falle des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitraums vor seiner Ausreise aus Eritrea tatsächlich gegeben sein. Jedoch kann die Frage, ob die Vorinstanz auch gehalten gewesen wäre, die konkreten Umstände des Familienlebens des Beschwerdeführers - wie von ihm geltend gemacht - im Rahmen einer ergänzenden Anhörung genauer abzuklären, aus nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
3.6 Wie sich nämlich erweist, kommt - nebst der tatsächlichen Vaterschaft des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) - auch der Frage, ob im Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat trotz der militärischen Dienstleistung eine gelebte Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seinem Sohn F._______ bestand, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe seinen Sohn F._______ finanziell unterstützt und stehe mit ihm mittels eines Messengerdienstes in engem persönlichem Kontakt. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er keine Beweismittel zu den Akten, welche einen derartigen Kontakt belegen könnten. Mit der Beschwerdeschrift reichte er in diesem Zusammenhang folgende Beweismittel ein: Aus verschiedenen Screenshots von seinem Mobiltelephon geht hervor, dass er mit seinem Sohn F._______ zwischen dem 18. September 2020 und dem 29. April 2021 mehrfach durch einen Messengerdienst Text- und Sprachnachrichten austauschte. In einem vom 27. April 2021 datierenden Schreiben teilte G._______, die Mutter von F._______, dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, sie habe für das Geld, das er ihr für die Kinder geschickt habe, keine Zahlungsbelege, da sie es jeweils bar auf die Hand erhalten habe. Seine Frage, ob die Kinder zusammenleben würden, könne sie bestätigen. Die Photographie einer vom 24. August 2020 datierenden Quittung einer äthiopischen Bank belegt, dass von einer Person, deren Rolle vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnet wurde, ein Betrag von 4'000 äthiopischen Birr (nach damaligem Wechselkurs ungefähr Fr. 100.-) einbezahlt wurde. Ein Screenshot von einem Mobiltelephon zeigt zudem mit Datum vom 10. April 2021 einen Kontakt mit einer weiteren äthiopischen Bank an, wobei keine sonstigen verwertbaren Informationen ersichtlich sind. Abgesehen von der Kopie der Ergebnisse eines vom 9. Mai 2023 datierenden DNA-Tests, welcher die tatsächliche Vaterschaft belegt, wurden im Beschwerdeverfahren keinerlei weitere Beweismittel eingereicht, die für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein könnten, in welcher Weise sich der Beschwerdeführer mit seinem Sohn F._______ im betreffenden Zeitraum in Kontakt befand. Mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel ist festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, eine enge und dauerhaft aufrecht erhaltene Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn F._______ zu belegen.
Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines ersten Gesuchs um Familienzusammenführung, das sich auch auf seinen Sohn F._______ bezog, mit Eingabe an das BFM vom 13. März 2014 im Wesentlichen folgende Erklärungen abgab: Die durchgeführten DNA-Analysen hätten zu seinem Erstaunen ergeben, dass ihn seine erste Ehefrau betreffend die Vaterschaft von E._______ angelogen habe und er nicht dessen Vater sei. Sein zweiter Sohn aus erster Ehe, F._______, lebe noch bei dessen Mutter in Eritrea. Da er nun nicht der Vater von E._______ sei, ziehe er sein Gesuch um Familienzusammenführung für diese beiden Kinder zurück. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, wie bereits erwähnt (E. 3.4), auf eine Aufforderung des SEM, sein neues Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seines Sohnes F._______ zu präzisieren, erst nach fünfzehn Monaten reagierte. Es kann somit auch nicht gesagt werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine möglichst rasche Wiedervereinigung mit seinem Sohn F._______ angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.5).
3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Einbezug von F._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und damit verbunden der Asylgewährung besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 3.1) entgegenstehen, indem das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und auch nicht ausreichend erkennbar ist, dass die Familienmitglieder den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug seines Sohnes F._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls daher zu Recht abgelehnt.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das mit der Eingabe vom 3. Juni 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. In der Folge wurde mit Einzahlung vom 15. Dezember 2021 gleichwohl der alternativ verlangte Kostenvorschuss geleistet. Angesichts dessen ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht gegeben zu erachten. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 unter dem genannten Vorbehalt erfolgte Gutheissung des Antrags auf unentgeltliche Prozessführung ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben.
5.2 Somit sind angesichts des Ausgangs des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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