Entscheiddatum: 13.09.2013Publikationsdatum: 25.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2239/2013
Urteil vom 13. September 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Armenien, vertreten durch Bureau de Conseil pour les AfricainsFrancophones de la Suisse (BUCOFRAS),Alfred Ngoyi wa Mwanza,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin - eine armenische Staatsangehörige armenischer Ethnie - ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2012 zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie nach B._______ verliess,
dass ihr Sohn und seine Familie bereits am 20. Juli 2012 in die Schweiz weitergereist seien, während sie sich wegen ihres sehr schlechten Gesundheitszustandes noch bis am 14. Dezember 2012 bei einem Freund ihres Sohnes in B._______ aufgehalten habe,
dass auch sie am 14. Dezember 2012 in Richtung Schweiz weitergereist sei,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 4. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und die Beschwerdeführerin am 12. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Januar 2013, A8; Anhörungsprotokoll vom 12. März 2013, A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 - eröffnet am 21. März 2013 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch vom 18. Dezember 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe während der Anhörung eindeutig zu Protokoll gegeben, sie persönlich habe in Armenien keine Probleme gehabt, weder mit Behörden noch mit Drittpersonen,
dass sie nochmals betont habe, bloss wegen der Schwierigkeiten ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter ausgereist zu sein,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Anzeige gegen die behaupteten Ereignisse vom 2. Juli 2012 eingereicht habe, als sie beobachtet habe, wie vier unbekannte Männer ihre Schwiegertochter geschlagen hätten und deren Tochter die Wohnungstreppe heruntergefallen sei,
dass die Umstände, wonach ihre Töchter aus demselben Grund telefonisch belästigt worden seien, aber nicht ausgereist seien, und sie auch den Schutz des armenischen Staates angeblich nicht in Anspruch genommen hätten, ebenso wenig für eine asylrelevante Verfolgung sprächen,
dass die Akten keine Hinweise enthielten, dass die Beschwerdeführerin in Armenien vom Staat oder von Drittpersonen verfolgt gewesen sei,
dass ihre Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2013 (Poststempel vom 22. April 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Beschwerde sei für zulässig zu erklären,
dass ihr zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,
dass sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 13. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 11. Mai 2013 fristgerecht einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt,
dass sie ihre Vorbringen auf diejenigen ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter stütze, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhielten,
dass sie bei einem Wegweisungsvollzug riskiere, einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt zu werden, da die notwendige Versorgung in der Heimat nicht gewährleistet sei,
dass ihr aktueller Gesundheitszustand, ihre Situation als alleinstehende Frau, ihr Alter und die sozio-ökonomische Lage im Heimatland wichtige Beurteilungskriterien bildeten, welche in casu zu berücksichtigen seien,
dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 8 eine Person aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, eines fehlenden Beziehungsnetzes und schlechter finanzieller Aussichten konkret gefährdet sein könne im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG,
dass sich vorliegend eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz medizinisch versorgt sei und von einer gut entwickelten Sozialstruktur profitiere, welche in ihrer Heimat nicht garantiert sei,
dass sie die medizinischen Kosten nicht bewältigen könne,
dass auch nichts darauf hinweise, dass ihre Familienangehörigen oder Bekannten in der Lage wären, sie zu pflegen und zu beherbergen,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Frage nach eigenen Asylgründen verneinte und stattdessen angab, die Probleme ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter seien zu ihren eigenen Problemen geworden (vgl. A16 S. 4 F29-30),
dass sie hätten ausreisen müssen, weil die Schwiegertochter Augenzeugin einer Schlägerei geworden sei und deswegen Probleme bekommen habe (vgl. A8 S. 7),
dass sie selbst krank geworden sei, als all die Schwierigkeiten begonnen hätten (vgl. A16 S. 4 F31),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe keine konkret gegen sie gerichtete, von Behörden oder Drittpersonen ausgehenden Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht,
dass zudem keine Hinweise ersichtlich sind, dass sie wegen der Drohanrufe, welche ihr Sohn erhalten habe (vgl. A16 S. 5 F35), begründete Furcht vor Verfolgung haben sollte,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt den Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes nicht erfüllt,
dass ihre Vorbringen angesichts dessen nicht asylrelevant sind, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatland droht,
dass sie gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.),
dass ihr dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Armenien derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre,
dass auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation keine Hinweise darauf bestehen, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte,
dass die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden (Blutdruck, Cholesterin, Sehprobleme) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da eine medizinische Versorgung gemäss den Erkenntnissen des Gerichts auch in Armenien gewährleistet ist,
dass dort generell die benötigten Apparaturen und Medikamente sowie hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen vorhanden sind,
dass sich medizinische Einrichtungen zunehmend auf Jerewan (letzter Wohnort der Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus dem Heimatstaat, vgl. A8 S. 4) und allenfalls auf die grösseren Städte konzentrieren,
dass die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie sei im Heimatland in Spitalpflege gewesen und habe Medikamente erhalten (vgl. A16 S. 3 F14),
dass sie die medizinische Infrastruktur bei Bedarf erneut in Anspruch nehmen kann,
dass sie ausserdem die Möglichkeit hat, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, da die Beschwerdeführerin einerseits angab, sie habe in Armenien ein sehr gutes Leben geführt (vgl. A8 S. 7) und andererseits auf die Frage, wie sie sich ökonomisch über die Runden gebracht habe, erwiderte, in Armenien seien die Kinder für die Eltern da und sie habe ja mit ihren Kindern beziehungsweise Töchtern im gleichen Haus gewohnt, wo diese weiterhin wohnen würden (vgl. A16 S. 4 F22/28),
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde auch nach der Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Töchter zählen können,
dass darüber hinaus auch ihre Mutter und Geschwister in D._______ leben (vgl. A8 S. 5), weshalb insgesamt vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass dem Wegweisungsvollzug im Übrigen keine anderen Hindernisse entgegenstehen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in Armenien nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerdeführerin sich im mittleren Alter befindet,
dass sie aufgrund der vorangehenden Erwägungen aus dem in der Beschwerde zitierten EMARK 1999 Nr. 8 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin infolgedessen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten der Antrag, die Beschwerde sei mit dem Ausgang des beim Gericht hängigen Verfahrens E-6641/2012 (Sohn, Schwiegertochter und Enkelkinder der Beschwerdeführerin betreffend) zu verknüpfen, abzuweisen ist,
dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Mai 2013 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Verknüpfung der Beschwerde mit dem Ausgang des beim Gericht hängigen Verfahrens E-6641/2012 wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 11. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Karin Schnidrig
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