Entscheiddatum: 12.01.2011Publikationsdatum: 20.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2238/2008
Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Scherrer,Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______,Irak,vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. März 2008 / N_______.
A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______, Provinz C._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Juli 2004 auf dem Landweg. Über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder gelangte der Beschwerdeführer am 13. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in der F._______ um Asyl nach und wurde anschliessend ins G._______ transferiert. Am 26. August 2004 wurde er dort erstmals befragt und am 16. September 2004 durch G._______zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre (...) Kontakte zu einem Mädchen aus der Nachbarschaft gepflegt und sich öfters bei ihr zu Hause aufgehalten. Am (...) sei es im Haus der Freundin erstmals zum Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sie von der Mutter seiner Freundin ertappt worden seien. In der Folge habe sich die Mutter mit seiner Freundin gestritten, so dass ihm die Flucht aus dem Haus gelungen sei. Er selber habe sich unverzüglich zu seinem Onkel nach C._______ begeben und ihm die Geschichte erzählt. Daraufhin sei er nach H._______ zu einem Freund seines Onkels gebracht worden, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Am nächsten Tag habe ihm sein Onkel die Nachricht überbracht, dass seine Freundin von ihren Familienangehörigen umgebracht worden sei. Wäre er in seiner Heimat geblieben, hätte er das gleiche Schicksal erlitten.
Das BFM unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte einer internen Dokumentenprüfung und gelangte zur Erkenntnis, bei diesem Identitätsausweis handle es sich um eine Fälschung. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer dazu am 31. Januar 2006 das rechtliche Gehör. Dieser reichte seine Stellungnahme am 10. Februar 2006 ein.
B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da sie widersprüchlich sowie wenig konkret ausgefallen seien und die Handlungsweisen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtet werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Es sei festzustellen, dass er in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen sei und sich noch Familienangehörige von ihm dort aufhalten würden. Zudem würden in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das BFM erwäge angesichts dessen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 5. März 2008 - eröffnet am 8. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 9. Mai 2008, um die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen sei im heutigen Zeitpunkt für den aus C._______ stammenden Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
F. Mit Beschwerde vom 4. April 2008 (Poststempel: 7. April 2008) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 5. März 2008 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 7. Mai 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Am 25. April 2008 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.4. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
2.1. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 16. Februar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2008 zu Recht aufgehoben hat. Auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl ist deshalb nicht einzutreten.
2.2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Aufhebungsentscheides im Wesentlichen an, mit der Verfügung vom 16. Februar 2006 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, in Rechtskraft erwachsen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die als stabil zu erachtende Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig oder als unzumutbar erscheinen. Diese Einschätzung werde auch von anderen europäischen Staaten geteilt und es sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. An dieser Einschätzung vermöge auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) nichts zu ändern, zumal deren Lagebeurteilung das BFM in keiner Weise zu binden vermöge. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz C._______ gelebt und verfüge dort eigenen Angaben zufolge auch heute noch über ein familiäres Beziehungsnetz. Dem Einwand in seiner Stellungnahme, wonach er sich dort keine Existenz aufbauen und auch nicht mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen könne, sei festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Aktenlage auch gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handle. Diese Voraussetzungen sollten es ihm ermöglichen, auch wenn er keine eigentliche Berufsausbildung ausweisen könne, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage im Heimatland aufbauen zu können. Ihm stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegration in seinem Heimatland erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gereist und habe die prägenden Jahre in seinem Heimatland verbracht. Mithin sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Auch wenn er mittlerweile über (...) Jahre in der Schweiz wohnhaft sei und geltend mache, er sei hier gut integriert, sei nicht von einer über das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung auszugehen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal einerseits Flugverbindungen von Europa in den Nordirak bestehen würden und es dem Beschwerdeführer obliege, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen nicht einverstanden und verweist diesbezüglich auf Offensivaktionen der türkischen Armee gegen die kurdische Arbeiterpartei (PKK), die sich vor allem auf das grenznahe irakische Gebiet konzentriert hätten, wo sein Wohnort gewesen sei und wo sich seine Familie nach wie vor aufhalte. Solche Angriffe würden andauern und seine Familienangehörigen seien diesen unmittelbar ausgesetzt. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die weiterhin unsichere Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Im Dezember 2006 hätten sunnitische Extremisten in Mosul das Islamische Emirat Irak ausgerufen. Seither habe der Terror in Mosul signifikant zugenommen. Die Bewohner des Nordiraks seien seit Jahren immer wieder willkürlichen Bombardierungen ausgesetzt, bei welchen zahlreiche Zivilisten ihr Leben und andere ihre Existenz verloren hätten. Da es keine inländische Fluchtalternative gebe, würden die vielen Flüchtlinge die Infrastruktur der weniger bedrohten Gebiete belasten, bis es zu Zusammenbrüchen in der Versorgung komme. Auch komme es zu Entführungen und schweren Anschlägen, weshalb der Nordirak immer noch als ein gefährliches Gebiet eingestuft werden müsse. Diese Schlussfolgerung werde nicht nur durch Medienberichte, sondern auch durch persönliche Berichte von Botschaftern und Reportern gestützt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Situation im Nordirak zu instabil sei, um eine Minimalsicherheit gewährleisten zu können. Auch in individueller Hinsicht sei eine Rückkehr in den Irak nicht durchführbar, da ihm die Familie seiner Freundin zur Wiederherstellung der Familienehre nach dem Leben trachte. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
4.1. Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.2. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 16. Februar 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal der der befürchteten Tötung durch Dritte zugrunde liegende Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht wurde.
Weiter lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 4.3) den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.).
4.3.3. Die ursprünglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe wurden vom BFM in der rechtskräftig gewordenen Asylverfügung vom 16. Februar 2006 als vollumfänglich unglaubhaft qualifiziert.
Weiter ist vorweg auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. April 2008 zu verweisen, in welcher festgehalten wurde, dass weder die allgemeine Sicherheitslage in den drei kurdischen Nordprovinzen noch individuelle Gründe gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen würden. An den dort getroffenen Schlussfolgerungen ist in casu - angesichts der unverändert gebliebenen Sachlage - vollumfänglich festzuhalten (vgl. nachstehende Ausführungen).
4.3.4. Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren lebte, die Schule besuchte und in der (...) arbeitete (vgl. act. A9/19, S. 6 f.). Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Weiter verfügt er in seiner Herkunftsregion über familiäre Kontakte (Eltern und Geschwister) und dürfte überdies über weitergehende, vorbestehende Beziehungen verfügen, da er bis zur Ausreise sein bisheriges ganzes Leben in der Heimatprovinz verbracht haben und dort auch die Schule besucht sowie gearbeitet haben will (vgl. act. A9/19, S. 4 und 6 f.). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Auch wenn er angibt, er sei hier mittlerweile gut integriert und sehe die Schweiz als seine Heimat an, lässt alleine der mittlerweile über sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in hiesigen Landen noch nicht auf eine über das übliche Mass hinausgehende, fortgeschrittene Integration schliessen. Der Beschwerdeführer hat weder seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht noch sind aus den Akten besondere Anstrengungen in beruflicher, sozialer oder familiärer Hinsicht ersichtlich, welche für eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz sprechen.
Sodann sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. Auch legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern er von den religiös begründeten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten konkret betroffen sein könnte, und machte auch im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens in diesem Zusammenhang keinerlei religiösen oder politischen Probleme geltend.
4.3.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)
G._______ (in Kopie)