Entscheiddatum: 26.04.2024Publikationsdatum: 07.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2218/2024 law/bah
Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Aeberli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), suchte am 14. Dezember 2022 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nach.
A.b Das SEM nahm am 12. Januar 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS Direkterfassung) und hörte ihn am 19. Januar 2023 zu seinen Asylgründen an.
A.c Der Beschwerdeführer liess beim SEM über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 17. und 19. Januar 2023 mehrere Beweismittel einreichen (Kopien eines Ausweises, eines ärztlichen Attests vom 14. August 2017, eines Auszugs aus dem Einwohnerregister und einen USB-Stick mit Video einer Hausdurchsuchung).
A.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung auf, bis zum 16. Februar 2023 Beweismittel aus seinem familiären sowie dem behördlichen Umfeld beizubringen.
A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde.
A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM am 31. Januar 2023 davon in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei.
A.g Am 9. Februar 2023 teilte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe sie am 4. Februar 2023 mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 ersuchte die neue Rechtsvertretung um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Beweismitteln bis zum 16. März 2023. Am 15. März 2023 ersuchte sie um Fristerstreckung bis zum 13. April 2023, da der Beschwerdeführer auf die Aushändigung der Dokumente seitens seines Anwaltes in der Türkei warte. Mit Schreiben vom 12. April 2023 informierte die Rechtsvertretung das SEM dahingehend, dass der Beschwerdeführer noch immer auf die Aushändigung der Dokumente durch die Behörden in der Türkei warte, weshalb um weitere Fristerstreckung bis am 11. Mai 2023 ersucht werde.
A.h Mit Schreiben vom 3. August 2023 setzte D._______, (...), das SEM von der Mandatsübernahme in Kenntnis. Weil er in der Heimat traumatisiert worden sei, werde der Beschwerdeführer seit drei Monaten vom (...) psychiatrisch behandelt. Am 14. August 2023 habe er einen Termin bei E._______, Psychologe und Delegierter Psychotherapeut. Da der Therapieinhalt im Asylverfahren relevant sein könne, werde das SEM ersucht, sich mit den genannten Institutionen in Verbindung zu setzen. Zudem werde um Mitteilung des Verfahrensstands ersucht.
A.i Am 8. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es werde über sein Asylgesuch gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich entscheiden.
A.j Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 26. Januar 2024 zwei Beweismittel vom 16. beziehungsweise 27. November 2023 zustellen. Im ersten werde ausgeführt, dass er nicht habe gefasst werden können, weshalb abgewartet werden müsse, bis der Festnahmebefehl vollstreckt werden könne. Im zweiten werde auf die Mitteilung geantwortet, dass der Festnahmebefehl nicht habe vollstreckt werden können, und die Oberstaatsanwaltschaft informiert. Es werde um Übersetzung der Dokumente ersucht.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. März 2024 - eröffnet am 12. März 2024 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit der Androhung, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftrage den zuständigen Kanton (F._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin bat darum, es sei ihr die Gelegenheit zu geben, ihre Leistungen mit einer Honorarnote nachzuweisen, bevor ein Entgelt festgelegt werde.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 13 derselben).
D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Rechtsvertreterin gewährte er die Gelegenheit, bis zum 23. April 2024 eine detaillierte Kostennote einzureichen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde über eine allfällige Parteientschädigung oder ein amtliches Honorar aufgrund der bisherigen Aktenlage von Amtes wegen entschieden. Zudem hielt er fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E. Mit Eingabe vom 17. April 2024 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom gleichen Tag nachreichen.
F. Mit Eingabe vom 23. April 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Personen, die in der Türkei polizeilich festgenommen worden seien, ohne dass ein formelles Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätten in der Regel keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, sofern keine weiteren individuellen Risikofaktoren hinzukämen. Systematische schwerwiegende polizeiliche Misshandlungen fänden nicht statt. Personen, die eine Polizeihaft geltend machten, sollten in der Regel eine Festnahmebescheinigung einreichen können («Rechtsbelehrung für polizeilich Festgenommene»). Gemäss dem seit 2005 geltenden Strafprozessrecht hätten sie zudem die Möglichkeit, sofort einen Rechtsanwalt beizuziehen oder einen amtlichen Verteidiger zu erhalten. Formelle polizeiliche Befragungen müssten protokolliert und sowohl vom Beschuldigten, als auch vom Verteidiger unterschrieben werden. In der Ermittlungsphase könne sich ein Anwalt an die türkische Staatsanwaltschaft wenden, um Einsicht in das Papierdossier zu erhalten und Kopien davon zu machen. Der Zugang zum elektronischen Dossier auf UYAP müsse beim Staatsanwalt beantragt werden. Liege ein Geheimhaltungsbeschluss vor, sei der Dokumentenzugang eingeschränkt.
Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers handle es sich bei seiner Festnahme vom 29. Oktober 2022 nicht um eine Polizeihaft und es sei auch keine formelle polizeiliche Befragung durchgeführt worden. Er habe weder eine Festnahmebescheinigung noch ein Befragungsprotokoll eingereicht. Trotz mehrfach gewährter Fristerstreckung habe er kein Dokument übermittelt, aus dem hervorgegangen wäre, dass tatsächlich ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Am 26. Januar 2024 habe er eine Behördenkorrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Vollzugsbüro in der Provinz C._______ eingereicht, wonach der «Festnahmebefehl» infolge Abwesenheit nicht habe vollstreckt werden können. Es bleibe unklar, was Gegenstand dieses angeblichen Verfahrens sein solle, und wie er in den Besitz dieser Behördenkorrespondenz gekommen sei. Gemäss Erfahrung des SEM könnten asylsuchende Personen Dokumente wie etwa einen Vorführbefehl ohne weiteres besorgen. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer keinen Code mehr habe, um sich auf UYAP oder e-Devlet einzuloggen. Im Ergebnis gelinge es ihm nicht, mit dem dargelegten Sachverhalt und den eingereichten Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers weist das SEM darauf hin, dass seine Rechtsvertretung das SEM aufgefordert habe, sich mit dem (...) (nachfolgend [...]) und seinem Psychotherapeuten in Verbindung zu setzen. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsyIG) beinhalte für Asylsuchende, die sich in medizinischer Behandlung befänden, dass sie ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen hätten. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, Nachforschungen über den gesundheitlichen Zustand einer asylsuchenden Person anzustellen oder diese zur Einreichung ärztlicher Berichte aufzufordern. Dieser Obliegenheit habe die asylsuchende Person aus eigener Initiative nachzukommen. Demzufolge liege es nicht am SEM, bei den vorliegend genannten Drittpersonen beziehungsweise Institutionen Arztberichte einzuholen.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe versucht, Zugang zu den gegen ihn angelegten Verfahrensakten zu erhalten. Der Anwalt habe auf inoffiziellem Weg nur die Bestätigung erhalten, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Am 17. April 2023 habe im (...) ein Abklärungsgespräch stattgefunden. Die Psychotherapeutin G._______ und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie H._______ hätten einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Opfer von Folter und massiver sexualisierter Gewalt diagnostiziert. Seit dem 14. August 2023 sei der Beschwerdeführer beim Psychotherapeuten E._______ in Behandlung, der eine PTBS und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziere.
Der Beschwerdeführer habe am (...) 2023 in I._______ an einer Demonstration teilgenommen, bei der (...). Auf seinem Twitter-Account habe er ein Video und Fotos von der Demonstration gepostet. Die Abteilung für Cyberkriminalität der türkischen Polizei sei darauf aufmerksam geworden und habe am 4. September 2023 einen Bericht erstellt. Die Polizei von C._______ habe bei der Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2023 Anzeige wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn erstattet. Auch das Innenministerium sei über die Ermittlungen unterrichtet worden. Die Polizei von B._______ habe seinem Bruder am 28. September 2023 einen Besuch abgestattet, um sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers zu erkundigen. Am 2. Oktober 2023 habe sie einen Bericht über die Befragung unter Beilage des Befragungsprotokolls vom 28. September 2023 erstellt. Am 17. Oktober 2023 habe die Staatsanwaltschaft einen Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer beantragt, den das Gericht am 18. Oktober 2023 genehmigt habe. Gemäss seinem türkischen Anwalt drohe ihm bei einer Verurteilung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eine Haftstrafe von 1,5 bis 7,5 Jahren.
Aufgrund akuter Suizidalität sei der Beschwerdeführer am 14. März 2024 in (...) eingewiesen worden, wo er bis am 18. März 2024 stationär behandelt worden sei.
Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe es offenbar unterlassen, das SEM über die Ereignisse rund um die Demonstration in I._______ sowie das darauffolgende Strafverfahren zu unterrichten. Da das Deutsch des Beschwerdeführers ungenügend sei und er mit dem Ablauf des Asylverfahrens (bzw. der Bedeutung der Mitwirkungspflicht) nicht im Detail vertraut sei, habe er das Versäumnis seines damaligen Rechtsvertreters nicht bemerken können. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, es sei unklar geblieben, was überhaupt Gegenstand des fraglichen Strafverfahrens sein solle, und lasse die eingereichten Beweismittel völlig ausser Acht, obwohl es seine Aufgabe sei, den Sachverhalt abzuklären. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre es verpflichtet gewesen, beim Beschwerdeführer weitere Auskünfte einzuholen. Da es ohne Nachfrage entschieden habe, habe es gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Gleiches sei in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzumerken, der am 12. Januar 2023 das Formular «Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten» unterschrieben habe. Dieses erwecke den Eindruck, dass das SEM die erforderlichen ärztlichen Unterlagen selbständig einhole, soweit der Gesuchsteller nicht automatisch eine Kopie erhalte und ans SEM weiterleiten müsse. Es werde nicht darauf hingewiesen, dass medizinische Unterlagen generell eigenständig eingereicht werden müssten. Der Betroffene werde nur darauf hingewiesen, alle Akten «nach Erhalt» unverzüglich weiterzuleiten. Der vormalige Rechtsvertreter habe das SEM mit Schreiben vom 3. August 2023 über die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers hingewiesen und dieses darum gebeten, Arztberichte einzuholen. Das SEM habe ihn im Antwortschreiben vom 8. August 2023 nicht darauf hingewiesen, dass er die fraglichen Berichte selber einholen müsse. Dieses Vorgehen sei als treuwidrig zu qualifizieren. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, ihm für das Einholen der Berichte eine Frist anzusetzen. Sein Rechtsvertreter und er hätten sich exakt an den in BVGE 2009/50 E. 10.2.2 skizzierten Ablauf gehalten. Das SEM habe auch diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen seiner Teilnahme an einer in I._______ durchgeführten Demonstration, über die er in seinem Twitter-Account gepostet habe, ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dieses Vorbringen wird mit mehreren, (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten, in türkischer Sprache verfassten Dokumenten, die - wenngleich ohne Übersetzung eingereicht - bereits aufgrund der im Beilagenverzeichnis verwendeten deutschen Bezeichnungen derselben (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 5-10 und E. 5.2 zweiter Absatz) unschwer erkennen lassen, dass sie grundsätzlich geeignet erscheinen, ein gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu belegen. Mit der Beschwerde wird mithin ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, der hinreichend mit Beweismitteln unterlegt begründet wird. Welche Bedeutung diesen Beweismitteln und dem geltend gemachten Strafverfahren beizumessen ist, kann erst nach einer - zumindest auszugsweisen - Übersetzung und Prüfung der Beweismittel und eventuell weiteren Instruktionsmassnahmen ermittelt werden.
6.4 Der Beschwerdeführer setzte das SEM durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 3. August 2023 davon in Kenntnis, dass er aufgrund erlittener Traumatisierung seit drei Monaten vom (...) psychiatrisch behandelt werde. Zudem wies er darauf hin, dass er am 14. August 2023 einen ersten Termin bei einem Psychotherapeuten haben werde. Er ersuchte das SEM, sich mit dem (...) und dem Psychotherapeuten in Verbindung zu setzen.
Das Bundesverwaltungsgericht befand in seinem Grundsatzurteil BVGE 2009/5, dass Asylsuchende mit gesundheitlichen Problemen diese in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen haben. Sie könnten dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder mittels einer selbst oder von einer Betreuungsperson respektive einer Rechtsvertretung verfassten schriftlichen Eingabe tun. In der Regel werde zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet. Befinde sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, sei dies aktenkundig zu machen. Vorhandene ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen seien unaufgefordert einzureichen. Lägen noch keine medizinischen Berichte vor, habe sich die Partei - angesichts der möglichen Kostenfolgen - nach Aufforderung durch das SEM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. a.a.O. E. 10.2.2).
Vorliegend liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 3. August 2023 mitteilen, dass er aufgrund erlittener Traumatisierung fachärztlich beziehungsweise psychotherapeutisch behandelt werde. Er bezeichnete die Institution beziehungsweise die Person, bei denen er in Behandlung sei. Aufgrund des Wortlauts seiner Eingabe war zu schliessen, dass er nicht im Besitz ärztlicher Zeugnisse oder therapeutischer Berichte war. Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffend auf den Standpunkt, es obliege nicht ihm, Arztberichte einzuholen, es wäre aber gehalten gewesen, den Beschwerdeführer - allenfalls unter Beilage oder Hinweis auf sein eigenes, dafür vorgesehenes Formular «Ärztlicher Bericht» - unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse und Therapieberichte aufzufordern. Dies ergibt sich bereits aufgrund des Regests Nr. 2 des zitierten Grundsatzurteils. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seine Untersuchungspflicht verletzt, wurde zu Recht erhoben.
6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachverhalts entschieden hat.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Ent-scheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration in I._______ beziehungsweise seinen Posts auf Twitter stehen, zumindest auszugsweise zu übersetzen und allenfalls weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Des Weiteren wird das SEM auch die nunmehr ein-gereichten ärztlichen Berichte bei seiner Entscheidfindung zu berücksichtigen haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als sub-eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 8. März 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
10.1 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine ihm durch das SEM zu erstattende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
10.2 In der Kostennote vom 23. April 2024 wird der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren detailliert ausgewiesen. Dieser erscheint den Verfahrensumständen entsprechend als angemessen. Auch die deklarierten Spesen (Dolmetscherkosten, Porti) sind nicht zu beanstanden. Die vom SEM dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung ist demnach gemäss Kostennote auf gerundet insgesamt Fr. 2450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird damit ebenfalls gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 8. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur allfälligen Vornahme weiterer Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2450.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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