Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 03.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2160/2013/was
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),beide Sri Lanka, beide vertreten durch Hans Peter Roth, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, Kamaladevi Kugendran (in der Folge: die Beschwerdeführerin), reichte mit Eingabe vom 14. August 2007 auf der Schweizerischen Vertretung in C._______ ein schriftliches Asylgesuch ein, welches am 17. August 2007 mit der Begründung, sie erfülle die Anforderungen für eine Asylgewährung in der Schweiz oder für die Erteilung eines Visums für die Schweiz nicht, ohne Einräumung einer Rechtsmittelbelehrung abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 22. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut schriftlich um Gewährung von Asyl. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet.
B. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern (hinsichtlich des in der Zwischenzeit erwachsenen Sohnes vgl. (...) ihr Heimatland am 11. Mai 2009 legal mit ihrem Reisepass und gelangte auf dem Luftweg nach D._______ und von dort nach E._______. Anschliessend wurde sie in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 18. Mai 2009 in die Schweiz gebracht, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt und am 10. Juni 2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus F._______, habe zwischen 1991 und 2003 in C._______ gelebt, anschliessend bis am 2. August 2007 in G._______ und zwischen dem 2. August 2007 und dem 11. Mai 2009 wieder in C._______. Im August 2006 sei ihr Ehemann aus beruflichen Gründen nach C._______ gereist und seither verschollen. Sie habe das Verschwinden des Ehemannes am 7. November 2006 bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission gemeldet. Wegen der prekären Sicherheitslage in der Gegend um H._______ habe sie sich im November 2006 entschieden, nach C._______ zurückzukehren, wobei sie für diese Reise bei den Behörden eine Clearance beantragt habe. Als sie diese anfangs 2007 habe abholen wollen, sei sie von einem Soldaten vergewaltigt worden. Am 2. August 2007 sei sie nach C._______ gereist und habe sich dort registrieren lassen. Sie habe in J._______ und in I._______ Verwandte. Ihr Bruder besitze die australische Staatsangehörigkeit und habe vergeblich versucht, ihre Ausreise nach J._______ zu organisieren. Schliesslich habe er einen Schlepper gefunden und die Reise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz finanziert. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie Verfolgungsmassnahmen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Bestätigungsschreiben des Divisional Secretariats von K._______, ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in C._______, eine Registrierungsbestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom (...), einen Studentenausweis, eine Heiratsurkunde, Kopien der Geburtsurkunden, eine Kopie der Identitätskarte, Kopien der Reisepässe und mehrere Zeitungsartikel zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 18. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter ab, wies beide aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM im Wesentlichen dar, dass die vorgebrachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen habe. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (s. Art. 42 AsylG) und über ihr Gesuch, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist Belege für die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Teilnahme an Kundgebungen nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden sein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM legte zur Begründung seines Entscheides unter anderem dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung anfangs 2007 vermöge aus objektiver Sicht keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, weil es sich um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. Die Beschwerdeführerin sei danach - abgesehen von polizeilichen Routinekontrollen - nicht weiter behelligt worden. Offensichtlich sei es ihr gelungen, sich den Schwierigkeiten in H._______ mit einem Wegzug nach C._______ zu entziehen.
5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, eine erlittene Vergewaltigung sei per se ein einschneidendes Ereignis, welches geeignet sei, einen grossen psychischen Druck zu erzeugen, der das Weiterleben im bisherigen gesellschaftlichen Kontext als unzumutbar erscheinen lasse. Da die Tat von einem singhalesischen Soldaten begangen worden sei, trage sie den Stempel eines Kriegsverbrechens. Zudem seien von Soldaten begangene Vergewaltigungen in Sri Lanka keine Einzelfälle, sondern Bestandteil des gegen die tamilische Minderheit bestehenden Genozids, wie zahlreiche Berichte von Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zeigten. Das BFM hätte sich vorliegend mit der frauenspezifischen Situation näher befassen müssen, um das Vorliegen eines realen Risikos einer zukünftigen Verfolgung einschätzen zu können.
5.3 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme wurden von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt, auch wenn unter Ziff. 4 der vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten wurde, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung vorbehalten werde. Angesichts der vorliegenden Sachlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen, weshalb es sich nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äussert. Zu prüfen sind insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe in der Gegend von H._______ mehrmals mit Angehörigen der Armee Schwierigkeiten bekommen, weil diese nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt und sie - wenn sie allein zuhause gewesen sei - auch sexuell belästigt hätten, indem sie "begrabscht" worden sei. Darüber hinaus machte sie geltend, dass sie im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Clearance für die Reise nach C._______ von einem Büroangestellten der Armee vergewaltigt worden sei. Für den Zeitraum während ihres Aufenthaltes in C._______ in den Jahren 2007 bis 2009 legte sie dar, sie sei verschiedentlich Routinekontrollen unterzogen worden und ausserdem den immer wiederkehrenden Fragen nach dem Ehemann ausgesetzt gewesen.
5.4 Diese Ereignisse sind in einem gesamthaften Zusammenhang zu sehen, wobei einerseits die damaligen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen sind und andererseits die aktuelle Situation im Land, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt zeigt, zu berücksichtigen ist.
5.4.1 Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Belästigungen für den Zeitraum seit dem Verschwinden des Ehemannes im August 2006 bis zur Reise nach C._______ im August 2007 geltend macht und darüber hinaus auch eine Vergewaltigung anfangs 2007 vorbringt, kann die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich um ein einzelnes Ereignis handle, in dieser Formulierung nicht geteilt werden. Es ist - gestützt auf zahlreiche Berichte von internationalen Organisationen - allgemein bekannt, dass alleinstehende Frauen während des Bürgerkrieges in Sri Lanka zahlreichen Übergriffen durch Armeeangehörige ausgesetzt waren, wobei sie oft Angriffe auf ihre sexuelle Integrität erdulden mussten und sich kaum zur Wehr setzen konnten, weil keine funktionierende Schutzgewährung vorhanden war. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen August 2006 und August 2007 fallen in den relevanten Zeitrahmen und sind somit mit dem Zeitgeschehen zu vereinbaren, weshalb die Formulierung des BFM, es handle sich um einen einzelnen Vorfall, in dieser Aussage unzutreffend ist: Zwar machte die Beschwerdeführerin eine einzige Vergewaltigung geltend; indessen ergibt sich aus den Protokollen, dass sie mehrmals Opfer von sexuellen Belästigungen oder Belästigungsversuchen durch Armeeangehörige geworden sein soll (vgl. BFM-Akten A2/10 S. 6 und A9/19 S. 12), womit in ihrem Fall von einer immer wiederkehrenden Gefahr, während des Bürgerkrieges im Norden des Landes sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, auszugehen ist.
5.4.2 Zudem ist aus der Sicht der damaligen Verhältnisse insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren, da diese einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt und aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgte.
5.4.3 Da indessen die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Entscheides zu beurteilen ist und auch die Kausalität zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der Ausreise aus dem Heimatland sowie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft werden müssen, sind diese nicht nur unter dem Blickwinkel der Verhältnisse vor Ort im Zeitpunkt des Geschehenen zu berücksichtigen; vielmehr muss untersucht werden, ob auch im heutigen Zeitpunkt von einer immer noch bestehenden oder anderweitigen Verfolgungsgefahr auszugehen ist, ob die Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und Ausreise die Kausalität nicht unterbrochen hat, und ob mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative allfälligen weiteren Übergriffen auszuweichen wäre.
5.4.4 Die Kausalität wurde vom BFM vorliegend verneint, weil zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung anfangs 2007 und der Ausreise im Mai 2009 mehr als zwei Jahre liegen und das BFM infolgedessen der Meinung ist, der Vorfall aus dem Jahr 2007 könne nicht ursächlich für die Ausreise aus Sri Lanka sein. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestritten. Auch anlässlich der Anhörung machte sie geltend, sie sei nur nach C._______ gereist, um das Land verlassen zu können. Praxisgemäss lässt sich eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen gilt, nicht festlegen, da objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben, zu berücksichtigen sind. Indessen gilt gemäss Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang als unterbrochen zu betrachten ist. Bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren - wie im vorliegenden Fall - wird in der Praxis der Kausalzusammenhang in aller Regel nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Zudem kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gute Gründe hatte, ihr Heimatland nicht früher verlassen zu haben, auch wenn sie zunächst erfolglos versucht haben will, bei der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch zu stellen und die Ausreise nach J._______ anstrebt. Einerseits ist den Akten nicht zu entnehmen, dass diese Versuche mehr als zwei Jahre gedauert haben, und andererseits machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, in dieser Zeit weitere Male in vergleichbarer Weise Nachteile erlitten zu haben. Somit war die Beschwerdeführerin, welche im August 2007 nach C._______ übersiedelte, im Zeitpunkt der Ausreise im Mai 2009 keiner aktuellen Gefahr einer Wiederholung der geltend gemachten sexuellen Übergriffe ausgesetzt. Vielmehr ist es ihr gelungen, mit der Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative weg von der Nordhalbinsel nach C._______ weiteren Nachteilen der geltend gemachten Art auszuweichen. Die von ihr während ihres Aufenthaltes in C._______ zwischen 2007 und 2009 geltend gemachten Routinekontrollen und Fragen nach den Identitätsausweisen und dem Ehemann vermögen den Anforderungen an die Intensität zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Unter diesen Umständen ist vorliegend - in Übereinstimmung mit dem BFM - von einem unterbrochenen Kausalzusammenhang auszugehen.
5.4.5 Hinsichtlich der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor asylerheblichen Nachteilen auszugehen ist, sind alle relevanten Umstände, welche für die Beurteilung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Insbesondere muss festgestellt werden, ob und allenfalls wie sich die Situation vor Ort im heutigen Zeitpunkt zeigt, ob ein allfälliger durch die frühere Verfolgung entstandener psychischer Druck eine Rückkehr ins Heimatland verhindert sowie ob und welche Anhaltspunkte dafür oder dagegen sprechen, dass sich eine befürchtete weitere Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen könnte.
5.4.6 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen August 2007 und Mai 2009, als sie sich mit ihren Kindern in C._______ aufhielt, abgesehen von Routinekontrollen und Fragen nach der Identitätskarte sowie nach dem Ehemann, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen (vgl. vorangehende Erwägung), keine Verfolgung geltend macht (vgl. Akte A2/10 S. 5 f. und A9/19 S. 10 und 17). Gestützt auf diese Sachlage ist davon auszugehen, dass die von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffe und Übergriffsversuche im Zusammenhang mit den Verhältnissen im Norden Sri Lankas während des damaligen Bürgerkrieges zu sehen sind. Dies gilt umso mehr, als in diesen Teilen des Landes während der Zeit des Bürgerkrieges kein funktionierendes staatliches System vorhanden und die Sicherheitslage allgemein äusserst prekär war. Übergriffe erfolgten von allen der am Bürgerkrieg beteiligten Gruppierungen, mithin also auch von Seiten des sri-lankischen Militärs. Die Bürgerkriegssituation führte dazu, dass in der damaligen Zeit von einer fehlenden beziehungsweise kaum vorhandenen Schutzgewährung auszugehen war, was zur Folge hatte, dass von Übergriffen betroffene Frauen kaum eine Möglichkeit hatten, sich mit Hilfe einer Schutzmacht dagegen zur Wehr setzen zu können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe auf ihre Person sind vor dem Hintergrund dieser Situation zu sehen.
5.4.7 Mit Blick auf die im heutigen Zeitpunkt bestehende Lage in Sri Lanka ist vorab festzuhalten, dass der Bürgerkrieg seit Mai 2009 offiziell beendet und die sri-lankischen Behörden wieder die Macht übernommen haben. Gestützt auf die publizierte Praxis und die allgemein zugänglichen internationalen Berichte hat sich die Situation im ganzen Land beruhigt und die Sicherheitslage verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). In Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht trotz der geltend gemachten Übergriffe auf ihre Person nicht zu einer der in der Praxis entwickelten Risikogruppe gezählt werden kann. Gestützt auf ihre Aussagen steht sie nicht in Verbindung mit den LTTE, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren geltend machte, sie habe in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen, da sie trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 26. April 2013 bis zum Datum dieses Urteils keine Belege dafür nachreichte. Zudem war sie nicht im Bereich der Medien oder in einer Nichtregierungsorganisation tätig. Sie kann auch nicht als politisch Oppositionelle betrachtet werden, da sich aus ihren Aussagen keine darauf hinweisenden Aussagen entnehmen lassen. Indessen ist sie infolge der geltend gemachten Übergriffe auf ihre Person durch Angehörige des sri-lankischen Militärs als Opfer einer während des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzung im Sinne der erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3) zu betrachten. Aus ihren Aussagen ergibt sich jedoch, dass sie danach noch während zwei Jahren in C._______ lebte, ohne für diese Zeitdauer eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung beziehungsweise weitere Übergriffe auf sie geltend zu machen, womit die erlittenen Nachteile, welche im Norden des Landes stattgefunden haben sollen, hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu relativieren sind. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie als Opfer einer im Norden des Landes begangenen Menschenrechtsverletzung im Fall einer Rückkehr nach C._______, wo sie schon früher während mehrerer Jahre und ab 2007 während weiterer zwei Jahren gelebt hat, ohne asylerhebliche Übergriffe erdulden zu müssen, weitere Verfolgungshandlungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte zu befürchten hat, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Sicherheitskräfte in C._______ davon überhaupt Kenntnis erlangt haben. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu betrachten sind, zumal die allenfalls festgestellte Glaubhaftigkeit an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nichts zu ändern vermöchte. Gestützt auf die Praxis hat sie zudem als Rückkehrerin aus der Schweiz ebenfalls nicht mit asylerheblichen Nachteilen zu rechnen, zumal sich die im Urteil BVGE 2011/24 festgehaltenen Begleitumstände im Fall der Beschwerdeführerin nicht aus den Akten ergeben (vgl. E. 8.4 des erwähnten Grundsatzurteils).
5.4.8 Auch wenn die von der Beschwerdeführerin dargelegten Übergriffe auf ihre Person als Frau schwerwiegend sind, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass sie an einem unerträglichen psychischen Druck leidet, der eine Rückkehr ins Heimatland verunmöglichen würde (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), da den Akten keine entsprechenden Hinweise entnommen werden können. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung, dass sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland insbesondere die auf sie zukommenden allgemeinen Schwierigkeiten fürchtet, weil sie verwöhnt sei (vgl. Akte A9/19 S. 18). Ebenso wenig kann vom Bestehen zwingender, auf die geltend gemachte Verfolgung zurückgehender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgegangen werden, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einerseits keine solchen Gründe geltend machte und sie andererseits ihren Heimatstaat in einem Zeitpunkt verlassen hat, in welchem die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war, womit eine der notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist. In beiden Fällen - hinsichtlich eines allfälligen unerträglichen psychischen Drucks und im Fall von zwingenden Gründen - wäre überdies das Bestehen der Kausalität eine weitere Voraussetzung, was vorliegend unter Ziff. 5.4.4 bereits verneint worden ist.
5.5 Die Rüge, das BFM habe sich vorliegend nicht mit der frauenspezifischen Gefährdung in Sri Lanka auseinandergesetzt, vermag unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen, auch wenn sich das BFM nicht einlässlich dazu geäussert hat. Wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie und ihre Tochter seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Allein allfällige Befragungen bei der Einreise weisen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung auf. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht mit der frauenspezifischen Verfolgung in Sri Lanka auseinandergesetzt, hat sich zudem gemäss den vorangehenden Erwägungen als nicht begründet erwiesen.
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrer Tochter im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr indessen aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Jaffna - aus welchem die Beschwerdeführerinnen stammen wo auch die Eltern von K.K. leben - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
7.4.2 Die Beschwerdeführerin K.K. stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Distrikt H._______ wo sie teilweise lebte. Sie habe aber auch zwischen 1991 und 2003 sowie zwischen 2007 und 2009 in C._______ gewohnt, wo sie registriert gewesen sei. Gemäss ihren Aussagen leben im Heimatland keine Verwandten mehr. Diese befänden sich im Ausland. Indessen ist aufgrund der langen Dauer, während welcher sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern in C._______ aufgehalten hat, von einem bestehenden Beziehungsnetz im weiteren Sinn und einer gesicherten Wohnsituation an diesem Ort auszugehen. Zudem werden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf sich allein gestellt sein, da auch der erwachsene Sohn von K.K. gleichzeitig die Schweiz zu verlassen hat (vgl. (...) und somit die Mutter und die jüngere Schwester unterstützen kann. Ferner ist es den im Ausland lebenden Verwandten zuzumuten, der Beschwerdeführerin und ihren Kinder aus dem Ausland beizustehen, zumal sie auch bereit waren, die Reise in die Schweiz zu organisieren und zu bezahlen. Wie das BFM ausserdem zutreffend festhielt, haben die Beschwerdeführerin K.K. und ihre Kinder den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, womit von einer Reintegration auch unter dem Aspekt des Kindeswohls auszugehen ist. Diese Tatsachen zeugen davon, dass es ihnen auch in der heutigen Situation möglich sein wird, sich im Heimatland wieder zurecht zu finden. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erweist sich somit nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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