Entscheiddatum: 15.08.2013Publikationsdatum: 26.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2124/2012
Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...),Kamerun, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige und ethnische B._______ mit angeblich letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte am 10. Oktober 2006 am Flughafen D._______ um Asyl. Gleichentags wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 12. und 18. Oktober 2006 wurde sie am Flughafen D._______ summarisch befragt. Am 19. Oktober 2006 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligt. Sie wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zugewiesen, wo sie am 31. Oktober 2006 zur Person befragt wurde. Am 22. November 2006 wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als Waisenkind bei einer Ordensschwester aufgewachsen. Nach dem Tod der Ordensschwester - als sie 15-jährig gewesen sei - sei sie in das Elternhaus gezogen. Im Hinblick auf eine Arbeitsstelle sei sie dem F._______ beigetreten, wo sie fortan als G._______ tätig gewesen sei und einige administrative Tätigkeiten übernommen habe. Aufgrund der schlechten Bezahlung und ethnischer Spannungen habe sie zum H._______ gewechselt. Von der F._______ sei sie angeschuldigt worden, Geld veruntreut zu haben, infolgedessen auch ein Haftbefehl gegen sie ergangen sei. Im Jahr 2002 sei ihr Haus niedergebrannt worden, wobei sie von einer Frau erfahren habe, dass der Brand von Rebellen der F._______ gelegt worden sei. Sie habe einzig eine Fotografie ihres Vaters retten können. Fortan habe sie auf der Strasse gelebt und sich aufgrund des Haftbefehls verstecken müssen. Sie sei ständig auf der Suche nach etwas Essbarem gewesen und habe als Haushaltsangestellte und Bäuerin gearbeitet; auch habe sie sich prostituieren müssen. Im Jahr 2003 sei sie aus dem H._______ ausgetreten. Eines Tages habe sie ein rotes Portemonnaie mit vielen Euroscheinen und einem schweizerischen Ausländerausweis auf der Strasse gefunden. Daraufhin habe ein Mann ihre Ausreise organisiert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen gefälschten schweizerischen Ausländerausweis und kamerunischen Reisepass, sowie - jeweils in Kopie - eine Fotografie ihres Vaters und eines verbrannten Hauses, die Parteikarte des H._______ und einen Suchbefehl ein.
B. Mit Verfügung vom 28. November 2006 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Aus den Akten liessen sich auch keine Anhaltspunkte entnehmen, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
D. Mit Urteil D-94/2007 vom 26. Oktober 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2006 auf und wies das BFM an, eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Beschwerdeführerin neu diagnostizierte Erkrankung - eine (...) - sei an und für sich nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, da sie nicht in einem fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung sei und abgesehen von den postherpetischen Schmerzen auch keine weiteren Beschwerden habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keinen tatsächlichen Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen haben werde, weil nicht einmal 10 % der (...) infizierten Personen in Kamerun in den Genuss einer kostenlosen Therapie kämen. Da nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihr bei der Bewältigung ihrer medizinischen Probleme und der Wiedereingliederung in der kamerunischen Gesellschaft behilflich wäre, verfüge, sei die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angezeigt.
E. Mit Verfügung vom 12. November 2009 schob das BFM den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
F. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährt. Die Behörden hätten Hinweise erhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren bisherigen Ausführungen - in ihrem Heimatstaat über eine familiäres Beziehungsnetz (Mutter und [...] Brüder) verfüge. Auf Ersuchen des BFM habe die Schweizer Botschaft in C._______ Abklärungen vorgenommen. Wie dem entsprechenden Bericht vom 18. April 2011 im Wesentlichen zu entnehmen sei - der Bericht als solches könne gestützt auf Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht offengelegt werden - sei der Festnetz Anschluss der Mutter nicht in Betrieb. Die Mutter sei anderweitig telefonisch kontaktiert worden und habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin deren Tochter und die anderen (...) erwähnten Personen deren Söhne seien.
G. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 8. August 2011 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie bestreite die erhobenen Anschuldigungen und Verleumdungen und beantrage die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Zudem verlangte sie vollständige Akteneinsicht.
H. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt, soweit nicht wesentliche öffentliche Interessen an der Geheimhaltung im Sinne von Art. 27 AsylG entgegenstehen.
I. Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 12. November 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
J. Mit Eingabe vom 21. April 2012 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Beibehaltung der mit Verfügung vom 12. November 2009 angeordneten vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden vier Kontaktangaben von Personen aus ihrem schweizerischen Beziehungsnetz, ein Arztbericht von Dr. M.H. vom 16. April 2012, wonach die Beschwerdeführerin auf eine lebenslange (...), einer voraussichtlich lebenslangen (...) Therapie (...), und einer Schmerztherapie nach I._______ angewiesen sei, ihre Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. August 2011, eine Probe ihrer Handschrift sowie ein Leistungsentscheid der Sozialhilfebehörde J._______, vom 10. April 2012 datierend, zu den Akten gereicht.
K. Mit Eingabe vom 23. April 2012 wurde ein von der Beschwerdeführerin unterschriebenes Exemplar der Beschwerde zu den Akten gereicht.
L. Mit Verfügung vom 26. April hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11. Mai 2012 eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
M. Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
N. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 23. Mai 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
O. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
P. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Juni 2012 eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Mit Verfügung vom 28. November 2006 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde gut, und wies das BFM an, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 12. November 2009 schob das BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig auf. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gegen die von der Vorinstanz am 28. März 2012 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind diese nicht mehr erfüllt, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.1 In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie Vollwaise sei und ihrem Heimatstaat über kein tragfähiges soziales Netz verfüge. Die angegeben Personen kenne sie nicht. Sie führe die Anschuldigungen auf eine Intrige von Mitarbeitenden des zurzeit für sie zuständigen Asylzentrums zurück. Durch eine Indiskretion sei im Wohnzentrum ihre K._______ publik geworden, woraus massive Diskriminierungen und Beschimpfungen resultiert seien. Eine Betreuerin habe ihre Identität und ihre Geschichte in Frage gestellt und ihr gedroht, ihre Wegweisung zu erwirken. Der aus Kamerun stammende Ehemann der Betreuerin und die Betreuerin hätten sie mehrmals tätlich angegriffen; ihre Unterstützungsleistungen seien für sechs Monaten gekürzt worden, sie habe nicht an Sprach- und Ausbildungsprogrammen teilnehmen dürfen. Da die Zustände für sie zu einer grossen psychischen Belastung geworden seien, habe sie sich mehrmals erfolglos um eine Umplatzierung in ein anderes Zentrum bemüht. Die Verleumdungen hätten zudem zu einer Anzeige wegen Diebstahls geführt, wobei aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2011 hervorgehe, dass es sich auch hierbei um völlig substanzlose Anschuldigungen gehandelt habe.
5.2 Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es müsse heute gemäss Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz verfüge. Bereits in der Verfügung vom 28. November 2009 sowie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 seien massive Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Umfeld geäussert worden. Der Grund für die damalige vorläufige Aufnahme - nämlich das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat - entbehre nunmehr jeglicher Grundlage, da die Mutter der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage hin bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter und die anderen (...) Personen ihre Söhne seien.
5.3 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aufgrund der schwierigen Bedingungen im Asylzentrum habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie sei an einer I._______ erkrankt und habe sich am 23. Januar 2012 die L.________ entfernen lassen müssen. Infolgedessen und aufgrund ihrer K._______ sei sie auf die lebenslange Einnahme von Medikamenten angewiesen. Auch leide sie nunmehr an (...). Die Namen und Telefonnummern ihrer angeblichen Familienangehörigen seien nicht von ihr aufgeschrieben worden, was anhand der dieser Eingabe beigelegten Schriftprobe bestätigt werden könne. Die angebliche Mutter, die in Kamerun telefonisch kontaktiert worden sei, müsse im Auftrag des Verfassers des Zettels gehandelt haben. Bezüglich ihrer Integration verweise sie darauf, dass sie sich gute mündliche Deutschkenntnisse angeeignet habe. Durch das nunmehr neu zuständige Asylzentrum werde sie in ihrem Willen, eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten, bestärkt. Krankheitsbedingt sei der Beginn ihrer Ausbildung jedoch weiter verzögert worden. Sodann würden keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen sie vorliegen.
5.4 Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest, die mit der Entfernung der L._______ zusätzlich benötigten Medikamente seien in Kamerun erhältlich. Die Aktenlage spreche für das Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin es handle sich bei der Aufdeckung des Beziehungsnetzes um eine von der damals zuständigen Betreuerin inszenierte Intrige, sei als infame Unterstellung zurückzuweisen.
6.1 Nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin seinerzeit wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden war, steht dieser Aspekt vorliegend im Vordergrund.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet unter anderem Anwendung auf Personen, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit Hinweisen).
6.3 Gemäss dem der Beschwerde beiliegenden Arztbericht des M._______ von Dr. M. H vom 16. April 2012 ist die K._______ der Beschwerdeführerin nach wie vor (...) zu klassifizieren. Sodann wurde bei der Beschwerdeführerin ein Status nach (...) festgestellt und es wurde ihr im Februar 2012 die L._______ entfernt. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin auf eine lebenslange (...) Therapie (...), auf die lebenslange Substitution (...) und auf eine Schmerztherapie wegen persistierenden Schmerzen (...) angewiesen.
6.4 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie - entgegen ihren Vorbringen - sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2006 und sodann auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres persönlichen Netzes geäussert worden. Da nunmehr erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, falle der eigentliche Grund, der zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme geführt habe, weg. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf den von der Leitung des Asylzentrums, wo die Beschwerdeführerin damals wohnte, eingereichten Zettel, auf welchem drei Namen und Telefonnummern von angeblichen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufgeführt seien. Daraufhin veranlasste das BFM Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in C._______, aus welchen hervorging, dass der Festnetzanschluss der angeblichen Mutter der Beschwerdeführerin ausser Betrieb ist. Auf dem Mobiltelefon der angeblichen Mutter meldete sich eine Frau, welche angab, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter, und die anderen (...) Personen ihre Söhne seien. Da sie sich gerade an einer Beerdigung befand, wurde vereinbart, dass am darauffolgenden Montag erneut telefoniert werde. Dieser Kontakt ist jedoch nicht mehr zustande gekommen. Auf dem Telefonanschluss des angeblichen Bruders der Beschwerdeführerin war - unter dem Hinweis "votre correspondant n'est pas disponible pour l' instant, veuillez rappeler ultérieurement" - niemand zu erreichen. Unter der Telefonnummer des (...) angeblichen Bruders meldete sich jemand mit dem angegeben Namen und gab, gemäss den vorliegenden Akten, genervt Auskunft darüber, dass er die Beschwerdeführerin nicht kenne (vgl. act B 9/16).
6.5 Angesichts der gesamten Aktenlage kann das Gericht die vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen müsse, nicht teilen. Die vorinstanzliche Einschätzung beruht lediglich darauf, dass eine Person einmal telefonisch angab, sie sei die angebliche Mutter und die anderen (...) Personen seien die angeblichen Brüder der Beschwerdeführerin. Ob es sich bei dieser Person jedoch tatsächlich um die Mutter der Beschwerdeführerin handelt, ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht als erstellt zu betrachten. Wegen der in den vorinstanzlichen Akten belegten Animositäten im Asylzentrum, in welchem die Beschwerdeführerin vorher untergebracht war, erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin - trotz der auch im Urteil D-94/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 erwähnten und auch vorliegend bestehenden Zweifel an ihren Vorbringen - dass es sich hierbei um Verleumdungen handeln könnte, nicht einfach aus der Luft gegriffen. Obwohl auch aufgrund der nach den Vorwürfen der Beschwerdeführerin von der Stadt N._______ getätigten Untersuchung im damals zuständigen Zentrum für Asylsuchende, keine Verfehlungen festgestellt werden konnten, welche weitere Schritte seitens der Stadt N._______ vonnöten gemacht hätten (vgl. B13/6), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angabe der angeblichen Telefonnummern eine Intrige von Seiten anderer Mitbewohnerinnen darstellte. Die Nicht-anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund des angeblichen Diebstahls der Beschwerdeführerin von (...) vermag denn auch einen Hinweis darauf zu geben, dass im vorliegenden Fall Anschuldigungen erhoben wurden, welche jeglicher objektiver Grundlage entbehren (vgl. act B 14/4). Andererseits fehlen vorliegend auch klare Angaben zum angeblichen sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin, insbesondere auch zu deren sozio-ökonomischen Situation, welche sich aufgrund der Erkrankung und der lebenslangen Medikation der Beschwerdeführerin jedoch als entscheidwesentlich erweisen würden. Insgesamt sind im vorliegenden Verfahren zu wenig konkrete, hinreichend begründete Angaben ersichtlich, welche eine Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach sich zu ziehen hätten.
6.6 Angesichts der konkreten Verfahrensumstände qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun als weiterhin unzumutbar, da, aufgrund der momentan vorliegenden Indizien, nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Bestehen eines tragfähigen, für die Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützungsfähigen sozialen Netzes auszugehen ist. Nachdem keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu bestätigen.
6.7 Die Frage nach dem Vorliegen anderer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2012 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt vorläufig aufgenommen.
8.1 Mit Verfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin - unter dem Vorbehalt der Veränderung ihrer finanziellen Lage - die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss einem Auszug aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2013 als (...) tätig. Auf weitere Abklärungen diesbezüglich kann verzichtet werden, da bei diesem Ausgang des Verfahrens ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht vertreten, weshalb ihr keine Kosten entstanden sind. Ihr ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. März 2012 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bleibt vorläufig aufgenommen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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