Entscheiddatum: 26.04.2012Publikationsdatum: 04.05.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2111/2012
Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Somalia, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, C._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Somalia am 1. Februar 2011 verliess, nach D._______ und E._______ reiste und via F._______, G._______ und H._______ nach Ungarn gelangte,
dass er von der ungarischen Polizei angehalten und nach H._______ zurückgebracht worden sei,
dass er daraufhin von H._______ erneut nach G._______ und F._______ gelangt und nach einem einmonatigen Aufenthalt in F._______ nach J._______ weitergereist sei, wo er sich vom 23. November 2011 bis am 4. März 2012 aufgehalten habe,
dass er am 4. März 2012 von J._______ herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 13. März 2012 im EVZ I._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg befragte und ihm hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit F._______, Ungarns oder J._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, in F._______ könne er nicht leben, so habe er für sein Essen betteln müssen und man habe ihn ins Gefängnis gesteckt, nach Ungarn möchte er nicht zurück, weil er dort nicht um Asyl ersucht habe, während dreier Tage festgehalten, beschimpft und geschlagen worden sei, und in J._______ würde man ihn nach Ungarn zurückschicken,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 in J._______ um Asyl ersucht hatte,
dass die Vorinstanz in der Folge die J._______ Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte, worauf diese dem BFM mitteilten, dass Ungarn ein Übernahmeersuchen J._______ am 18. Januar 2012 gutgeheissen habe,
dass das BFM sodann am 26. März 2012 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden am 29. März 2012 das vorerwähnte Übernahmegesuch guthiessen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 23. März 2012 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns in seiner Stellungnahme vom 4. April 2012 ergänzend angab, in F._______ hätte er ein Asylgesuch einreichen wollen, dies sei jedoch wegen der Masse von Asylsuchenden nicht möglich gewesen, in Ungarn habe er ein Asylgesuch eingereicht und sei nach H._______ zurückgeschoben worden und zudem könne er in Ungarn nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen und würde bei einer Rückkehr während sechs Monaten inhaftiert,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 - eröffnet am 13. April 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Grund der Gutheissung des Übernahmegesuchs im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO feststehe und keine Hinweise vorlägen, die zuständigen ungarischen Behörden würden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 29. September 2012 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 (Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die vorsorgliche Aussetzung von Vollzugsmassnahmen und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit der Situation auseinandergesetzt habe, welche dieser im zuständigen Staat Ungarn antreffen würde, womit das BFM die ihm auferlegten Überprüfungspflichten versäumt habe, als nicht stichhaltig erachtet werden kann,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat und die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG),
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass nämlich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers - bei einer Rückkehr nach Ungarn könne er nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen, er würde dort inhaftiert und es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung - im Sachverhalt erfasste und rechtsgenüglich würdigte,
dass sodann der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und EU-rechtlichen Normen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Ungarn als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen haben,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns bestreitet,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, Ungarn bekunde grösste Mühe, Asylsuchenden ein faires Verfahren zu garantieren,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung eines sudanesischen Staatsangehörigen von Österreich nach Ungarn vorläufig gestoppt habe, das UNHCR in seiner Einschätzung vom 17. Oktober 2011 die Situation von Asylsuchenden in Ungarn als beunruhigend bezeichne, da Asylsuchende generell inhaftiert würden sowie Misshandlungen ausgesetzt seien und Schutzsuchende ohne weitere Abklärungen nach Serbien und Griechenland zurückgeschickt würden, und auch 'Pro Asyl' der Ansicht sei, in Ungarn würden die Menschenrechte im Asylverfahren systematisch verletzt,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Ungarn Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Dublin-II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernsthafte Hinweise bestehen, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden,
dass es sich beim vorerwähnten Entscheid des EGMR nicht um ein Endurteil, sondern um einen vorläufigen Rückschiebungsstopp betreffend einen einzelnen Asylbewerber handelt und eine materielle Prüfung des Falls noch nicht erfolgt ist,
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, sein Fall sei vergleichbar mit jenem, in dem der EGMR die Überstellung nach Ungarn vorläufig gestoppt habe, indessen nicht konkret darlegt, inwiefern ein gleicher Sachverhalt vorliegt,
dass aufgrund eines vorläufigen Rückschiebungsstopps in einem Einzelfall nicht abgeleitet werden kann, Ungarn verletze in systematischer Weise seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen beziehungsweise dem Beschwerdeführer drohe in casu ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Normen durch Ungarn,
dass an dieser Einschätzung auch die ins Recht gelegte Lageanalyse des UNHCR nichts zu ändern vermag,
dass zusammenfassend keine Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Verfahren nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass Ungarn über ein funktionierendes Justizsystem verfügt, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht - sollte er sich rechtswidrig behandelt fühlen -, sich an die zuständigen Behörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass auch die Voraussetzungen von Art. 15 Dublin-II-VO bezüglich humanitärer Gründe nicht erfüllt sind,
dass die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, abzuweisen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu stellen ist, namentlich bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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