Entscheiddatum: 17.07.2024Publikationsdatum: 21.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2100/2023
Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger ethnisch kurdischer Herkunft reiste seinen Angaben zu Folge am 14. Dezember 2022 von Italien mit dem Zug in die Schweiz ein. Er stellte am 15. Dezember 2022 ein Asylgesuch, die Personalienaufnahme fand am 21. Dezember 2022 statt.
B. Da der Abgleich der Fingerabdruckdaten mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) August 2018 in Bulgarien und am (...) April 2019 in Griechenland jeweils Asylgesuche gestellt hatte, fand am 9. Januar 2023 das persönliche Gespräch zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands oder Bulgariens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Das Dublin-Verfahren wurde jedoch nach einer ablehnenden Antwort der bulgarischen Behörden vom (...) Januar 2023, in der diese auf die Zuständigkeit Griechenlands verwiesen, beendet und dem Beschwerdeführer am selben Tag mitgeteilt, das Asylverfahren werde in der Schweiz durchgeführt.
C. In der am 8. Februar 2023 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ einem Stadtteil von C._______, im Distrikt D._______, Gouvernement Erbil, in der Region Kurdistan-Irak (RKI), wo er auch bis zu seiner Ausreise im Juli 2018 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Nach der Schule, die er nach acht Jahren verlassen und nicht abgeschlossen habe, sei er in einer Nan-Bäckerei und in einem Restaurant arbeitstätig gewesen.
Er habe sich 2016 der Gorran-Bewegung angeschlossen, da er die Meinung der «Parti-Partei» (Anm. des Bundesverwaltungsgerichts: so aufgenommen im Anhörungsprotokoll; aus dem Kontext ergibt sich, dass die Demokratische Partei Kurdistans [KDP; Partiya Demokrata Kurdistanê] gemeint ist) nicht geteilt habe. Wer in der RKI nicht die KDP oder Patriotische Union Kurdistans (PUK; Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan) unterstütze, bekomme Probleme. Er habe die KDP sowie diverse Themen und Ereignisse auf seinem persönlichen Account auf Facebook und Twitter sowie auch über die Medienkanäle von Gorran, beispielsweise KNN und NRT, kritisiert und seine Meinung geäussert. Er habe es unter anderem abgelehnt für das Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 zu stimmen. Abgesehen von den Posts habe er sich an keinen politischen Aktionen beteiligt. Er sei wegen dieser Meinungsäusserungen Ende 2017 von ihm unbekannten vermummten Personen festgenommen worden. Er sei mit verbundenen Augen mit einem Fahrzeug eineinhalb bis zwei Stunden an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei er in ein Gebäude gebracht worden, in dessen Untergeschoss er zwei Tage festgehalten und geschlagen worden sei. Noch heute leide er deswegen an Rückenschmerzen. Er habe trotz der Schläge auf Nachfragen der Personen, die ihn festhielten, immer wieder betont, dass er seine Kritik weiterführen werde. Nach zwei Tagen sei er freigekommen und zu seinem Wohnort zurückgebracht worden. Dort sei er zwei Monate von seiner Familie gepflegt worden. Bis zur Ausreise im Juli 2018 sei nichts mehr vorgefallen.
Er habe sich seit 2018 in Europa, namentlich in Bulgarien und Griechenland aufgehalten. In Griechenland sei er von kurdisch-sprechenden Personen im Alexandra-Stadtpark in Athen überfallen und zusammengeschlagen worden, welche ihm damit gedroht hätten, ihn wieder finden zu können und wieder zusammenzuschlagen. Seither habe er ständig Angst. Er habe aus ihm unbekannten Gründen keinen Zugang mehr zu seinem Facebook-Account, auf dem er wegen seiner Posts zahlreiche Drohungen erhalten habe.
Einige Monate vor der Anhörung habe zudem sein Vater eine Vorladung erhalten, weil sich die Behörden nach seinem Verbleib hätten erkundigen wollen.
Er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr getötet zu werden.
D. Der Beschwerdeführer reichte mit Beweismitteleingabe vom 10. Januar 2023 Kopien seines irakischen Passes, einer Staatsangehörigkeitsbestätigung, einer Gewerbebewilligung sowie eines älteren und eines neueren Personalausweises zu den Akten.
E. Am 10. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
F. Am selben Tag forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, seine «Aktivitäten im Rahmen der Goran-Partei» mit Beweismitteln zu belegen und die Vorladung seines Vaters beizubringen.
G. Am 8. März 2023 teilte der Beschwerdeführer über seine neu mandatierte kantonale Rechtsvertretung mit, dass er aufgrund des Verlustes seines Mobiltelefons keine Nachweise über seine Tätigkeit für die Gorran-Bewegung mehr habe und es keine Unterlagen zur «Befragung» seines Vaters gebe.
H. Mit Verfügung vom 17. März 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Dezember 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
I. Mit Eingabe vom 18. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht in eigenem Namen Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung des Entscheids unter Zurückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungs-gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Es ersuchte das SEM, sich dabei insbesondere auch zur Vereinbarkeit der Ziffer 4 des Dispositivs mit Art. 45 Abs. 2 AsyIG (SR 142.31) zu äussern.
K. Am 24. Mai 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
L. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 lud das Bundesveraltungsgericht den Beschwerdeführer zur Replik ein. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb auf diesen nicht weiter einzugehen ist, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Mängel bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM ergeben. Allein aus der abweichenden Einschätzung der Lage im Nordirak in der Beschwerde ist jedenfalls nicht auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorin-stanz zu schliessen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht habe, und dass die Voraussetzungen des Art. 3 AsylG nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine Beweise für seine Mitgliedschaft bei der «Goran-Partei» erbracht. Ob dies zutreffe, könne allerdings grundsätzlich offenbleiben, da stark bezweifelt werden müsse, dass er wegen seiner Posts und wegen seiner Weigerung, für das Referendum zu stimmen, während zweier Tage festgehalten und misshandelt worden sei. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass er erst gegen Ende 2017 festgenommen worden sei, wenn er seine Meinung bereits seit 2016 auf verschiedenen Plattformen veröffentlicht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er, wenn er wie geschildert politisch aktiv gewesen sei, nicht früher in den Fokus der Behörden geraten sei und warum er überhaupt wieder freigelassen worden sei, obwohl er beteuert habe, seine Tätigkeiten nicht einstellen, sondern weiterführen zu wollen. Die entsprechenden Erklärungsversuche seien wenig überzeugend und es sei generell erstaunlich, dass er angesichts der geschilderten Misshandlungen nicht zumindest vorgegeben habe, mit den Entführern zu kooperieren. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass man ihn aufgrund seiner Äusserungen länger in Gewahrsam behalten und ihn weiter misshandelt hätte, bis er zumindest vorgegeben hätte, seine Tätigkeiten niederzulegen. Dass er nach seinen Schilderungen nach zwei Tagen freigelassen und nach Hause gebracht worden sei, spreche gegen seine Darstellung der Geschehnisse. Bezeichnenderweise sei bis zur Ausreise nichts weiter vorgefallen. Er habe eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2018 nicht glaubhaft darlegen können, auch da er nach eigenen Angaben dazu keine Belege vorlegen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten zahlreichen Drohungen auf Facebook habe er ebenfalls keine Belege vorgelegt.
Mit Blick auf die Vorfälle nach der Ausreise sei es erstaunlich, dass über Jahre kein Interesse an seiner Person mehr gezeigt worden sein solle, er dann aber plötzlich einerseits in Athen von vier kurdisch-sprechende Personen wegen seiner Posts zusammengeschlagen worden sei und andererseits die Behörden fünf Jahre nach seiner Ausreise «just einige Wochen» vor der Anhörung in der Schweiz seinen Vater zu einer Befragung bezüglich seines Verbleibs vorgeladen hätten. Er habe zu diesen Vorkommnissen keine Belege vorlegen können, weshalb diese Schilderungen, genauso wie die Drohungen auf Facebook, als fragwürdige Parteiaussagen zu taxieren seien.
Das SEM führte zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft insbesondere aus, der Beschwerdeführer verfüge über kein ausgeprägtes politisches Profil welches ihn als Person mehr als andere Personen in der gleichen Situation in den Fokus der beiden Hauptparteien respektive des Asayish oder der Antiterrorgruppe rücken würde. Dies ergebe sich auch daraus, dass er nach nur zwei Tagen Festhaltung wieder freigelassen worden sei und dies, obwohl er mehrfach bekundet habe, seine Tätigkeit unmittelbar weiterführen zu wollen. Es bestünden keine Hinweise auf ein fortbestehendes oder ausgeprägtes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer. Dies werde auch dadurch untermauert, dass bis zur Ausreise nichts weiter vorgefallen sei und auch nach der Ausreise kein durch Nachweise belegtes Interesse an ihm bestanden habe. Es bestehe daher für ihn bei einer allfälligen Rückkehr keine begründete Furcht, verfolgt zu werden.
Es sei auch nicht von einer systematischen und gezielten Verfolgung «aller Goran-Partei-Mitglieder» im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen.
5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen aus der Anhörung und betont nochmals, dass er lediglich aufgrund der Sperrung seines Facebook-Accounts keine Belege für seine Aktivitäten habe vorlegen können. Zudem seien ihm in Bulgarien seine Dokumente abgenommen worden. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führt er aus, er sei zwar geschlagen und gefoltert worden, sei dabei jedoch hinsichtlich seines politischen Engagements «standfest und stolz» geblieben und habe sich nicht einschüchtern lassen. Die von ihm geschilderten Bedrohungen aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Gorran-Partei reihten sich ein in die vorliegenden Herkunftsländerinformationen zur Lage in der RKI nach dem Referendum. Er kenne viele Personen, denen es ähnlich ergangen sei. Die gut dokumentierten willkürlichen Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen in der RKI richteten sich insbesondere gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, zu denen er auch gehöre. Eine solche Behandlung drohe etwa nach der Veröffentlichung von kritischen Beiträgen auf den sozialen Medien. Von solchen Massnahmen sei er vor seiner Ausreise unmittelbar bedroht gewesen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei daher nicht nur aus subjektiver Sicht, sondern auch objektiv nachvollziehbar. Er gehöre zu der von UNHCR definierten Risikogruppe der tatsächlichen oder vermeintlichen Gegner der Regionalregierung von Kurdistan. Die ihm drohende Verfolgung fusse in seiner politischen Gesinnung und seiner ethnischen Herkunft, womit gleich mehrere Verfolgungsmotive von Art. 3 AsylG erfüllt seien. Er sei direkt nach der Suche nach ihm untergetaucht, womit die drohende Verfolgung auch kausal für sein Untertauchen und seine Flucht gewesen sei.
Die kurdisch-sprechenden Personen in Athen hätten zur KDP gehört und hätten ihn wegen seiner Facebook-Posts bedroht und geschlagen und ihn aufgefordert, diese zukünftig zu unterlassen. Die Behörden in der RKI hätten seinem Vater ebenfalls wegen der Facebook-Posts gedroht und ihn aufgefordert, dem Beschwerdeführer das weitere Posten zu untersagen.
5.3 In seiner Vernehmlassung betont das SEM, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung eingenommenen Standpunktes rechtfertigen könnten, und verweist auf die dortigen Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und BVGE 2008/4 E. 5.4).
6.2 Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass die vom SEM aufgeführten Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der zweitägigen Haft sprechen würden, nur teilweise zu überzeugen vermögen. So scheint der Zeitpunkt der Haft durchaus plausibel, da er in das allgemeine Bild in der RKI nach dem Referendum im Jahr 2017 (ein)passt. Gemäss Herkunftsländerinformationen kam es in der Zeit nach dem Referendum im Herbst und Winter 2017 zu massiven Einschüchterungsversuchen gegenüber Personen, die die Gorran-Bewegung unterstützt haben (vgl. zur Entwicklung der Beziehungen zwischen der Gorran-Bewegung und der KDP sowie der PUK, etwa UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Opposition to the government in the Kurdistan Region of Iraq (KRI), Juli 2023, S. 29 ff.). Das SEM beschränkt sich denn auch insgesamt wenig überzeugend auf das Argument der Plausibilität und lässt gänzlich ausser Acht, dass den Vorbringen auch einige Realkennzeichen zu entnehmen sind. Immerhin ist angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers tatsächlich eher erstaunlich, dass er trotz der angeblich erheblichen Gewalt während der Haft dem Druck nicht nachgegeben haben will, gleichzeitig aber dadurch eine solche Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen bei ihm ausgelöst worden sein soll, dass er sich unmittelbar zur Flucht genötigt sah. Letztlich kann eine abschliessende Würdigung zur Glaubhaftigkeit der zweitägigen Haft beziehungsweise der dabei erlebten Nachteile jedoch unterbleiben, da insgesamt nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse auszugehen ist.
6.3
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ohne weitere Auflagen freigelassen und vor seine Haustüre gebracht worden ist. Bis zur Ausreise vergingen noch mehrere Monate, in denen sich der Beschwerdeführer zu Hause aufhielt und auch seiner Arbeit im Restaurant nachging, ohne dass es zu weiteren Behelligungen gekommen wäre. Aufgrund dieser Umstände und angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers erscheint bereits fraglich, ob im Zeitpunkt der Ausreise ein Verfolgungsinteresse bestand.
6.3.2 Das SEM verweist sodann zu Recht darauf, dass Belege für das Weiterführen der politischen Aktivitäten fehlen, und dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dies sei ausschliesslich durch die Sperrung seines Facebook-Accounts bedingt, nicht zu überzeugen vermöge. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, ihm seien in Bulgarien im Jahr 2018 alle Dokumente abgenommen worden und er habe deswegen keine Belege, gleichzeitig aber geltend macht, er sei später in Athen wegen seiner Posts von vier kurdisch-sprechenden KDP-Anhängern zusammengeschlagen worden, ohne dieses Erlebnis zeitlich einzuordnen oder in einen Zusammenhang mit aktuellen Aktivitäten zu stellen. Dass dieser Angriff mit seinen politischen Aktivitäten im Zusammenhang stehen soll, vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Auch die Vorladung des Vaters vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise zu konkretisieren oder zu belegen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung der Ereignisse nach der Ausreise verwiesen werden.
6.3.3 Zwar gibt es in der RKI zahlreiche dokumentierte Verstösse gegen die freie Meinungsäusserung und die Versammlungsfreiheit (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.2.) und es besteht unter Umständen eine Verfolgungsgefahr für Personen, die gegen die Regierung oder die dominierenden Parteien oppositionell tätig sind oder als oppositionell wahrgenommen werden (vgl. etwa UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, VN-Dok. HCR/EG/IRQ/2024/01, S. 119 f.), aber der Beschwerdeführer gehört, anders als von ihm vorgebracht, nicht zu dieser Personengruppe.
Dies ist einerseits dadurch begründet, dass angesichts der erneuten Einbindung der Gorran-Bewegung in die Regierung der RKI im Jahr 2019 und des rasanten Bedeutungsverlusts der Bewegung als Oppositionsbewegung (vgl. etwa zur institutionellen Einbindung der Gorran-Bewegung in die Regerung der RKI: Nicola Degli Esposti, The 2017 independence referendum and the political economy of Kurdish nationalism in Iraq, Third World Quaterly, 2021, S. 11 f.), es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine Person, die sich zwischen 2016 und 2018 für die Gorran-Bewegung eingesetzt hat, aktuell bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Anhänger der Gorran-Bewegung finden dementsprechend in den aktuellen Herkunftsländerinformationen nur noch dann Erwähnung, wenn sie individuell aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren (vgl. etwa zur strafrechtlichen Verurteilung des Journalisten Ayub Ali Warty, UNHCR a.a.O, S. 143, Fn. 1008).
Andererseits hat der Beschwerdeführer kein besonderes politisches Profil und war bereits damals ausgesprochen wenig exponiert. Auch macht er nicht geltend, seit seiner Ausreise politisch aktiv zu sein, so dass kein Hinweis darauf besteht, er könnte bei der Rückkehr als eine Person angesehen werden, die die Regierung der RKI oder die dominierenden politischen Parteien (KDP oder PUK) kritisiert.
6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach dem Gesagten nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Konfliktlage in der RKI zeichnet sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). Wie das SEM richtig ausführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung und guten Kontakten zu seiner Familie, die weiterhin zu grossen Teilen in seinem Heimatort lebt. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die RKI auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen könnte und er dort rasch wieder Fuss fassen sowie für sich selbst sorgen können würde.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka