Entscheiddatum: 16.10.2013Publikationsdatum: 28.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2086/2013/mel
Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),angeblich Eritrea,vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 und gelangte zunächst nach Khartoum, Sudan, wo sie drei Jahre geblieben sei. Am 27. November 2012 sei sie auf dem Luftweg von dort herkommend via Istanbul, Türkei, illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach, wurde dort am 5. Dezember 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in Äthiopien geboren worden. Während ihrer Kindheit habe sie einmal ein Jahr in Eritrea verbracht, ansonsten habe sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer in D._______, Äthiopien, gelebt. Sie habe auch eine äthiopische Identitätskarte respektive einen Schülerausweis gehabt, dieses Dokument habe sie aber in D._______ zurückgelassen. In Tat und Wahrheit sei sie jedoch eritreische Staatsangehörige. Ihre Mutter sei im Jahr 1998 nach Eritrea deportiert worden, worauf sie bis ins Jahr 2005 bei ihrem Pflegevater und dessen Frau, ihrer Patentante, aufgewachsen sei. Sie trage auch dessen Namen. Ab dem Jahr 2005 habe sie selbständig in einer Mietwohnung gelebt. Sie habe Äthiopien aus Angst vor möglicher zukünftiger Verfolgung verlassen. Bisher sei ihr dort nichts geschehen, da ausser ihrer Pflegefamilie und ihrem Freund niemand gewusst habe, dass sie Eritreerin sei. Eritreische Staatsangehörige müssten in Äthiopien aber jederzeit damit rechnen, willkürlich inhaftiert und politisch verfolgt zu werden. Nach Eritrea könne sie nicht gehen, da sie dort aufgrund ihres evangelischen Glaubens verfolgt würde. Ihre Mutter befinde sich seit November 2010 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde in einem Gefängnis in Asmara. Aus diesen Gründen sei sie im Mai 2009 nach Khartoum gegangen, wo sie bei ihrer kranken Grossmutter und ihrem Onkel gelebt und die Grossmutter gepflegt habe. Nachdem ihre Grossmutter gestorben sei, habe ihr Onkel ihre Reise in die Schweiz organisiert. Aus politischen und religiösen Gründen könne sie weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückkehren.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich die eritreische Identitätskarte ihrer verstorbenen Grossmutter mütterlicherseits sowie die Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. März 2013 - eröffnet am 13. März 2013 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Eingabe an das BFM vom 11. März 2013 liess die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde nachreichen.
D. Mit Beschwerde vom 12. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei ihr infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 11. April 2013 bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich Amharisch und kein Tigrinya spreche, obwohl sie eigenen Angaben zufolge bis zu ihrem zehnten Lebensjahr mit ihrer eritreischen Mutter zusammengelebt habe. Sie verfüge auch über keine grundlegenden Kenntnisse ihres angeblichen Heimatlandes Eritrea. Bezüglich der Deportation ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, diese sei damals, im Jahr 1998, von der Polizei überrascht und festgenommen worden. Ihren Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin jedoch gleichzeitig von ihrer Mutter bei der Pflegefamilie zurückgelassen. Diesen Widerspruch habe sie nicht erklären können. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch nach der angeblichen Ausschaffung ihrer Mutter keinerlei Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt. Aufgrund dessen sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft zweifelhaft. Ausserdem erscheine die angebliche Deportation ihrer Mutter nach Eritrea unglaubhaft. Die eingereichten Dokumente (eritreische Identitätskarte der verstorbenen Grossmutter sowie die Kopie der eritreischen Identitätskarte der Mutter) könnten leicht käuflich erworben werden und hätten daher einen reduzierten Beweiswert. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden sie keiner materiellen Prüfung unterzogen. Insgesamt seien die Asylvorbringen nicht glaubhaft, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, demnach sei das Asylgesuch abzulehnen. Aufgrund der dargelegten Zweifel an der eritreischen Nationalität der Beschwerdeführerin prüfte das BFM sodann den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien und erachtete diesen als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, in Äthiopien herrsche im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da sie ihre familiären und allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien nicht glaubhaft dargelegt habe. Die amtliche Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche aufgrund der Aktenlage immerhin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau handle, welche vor ihrer Ausreise gearbeitet habe. Es könne ferner davon ausgegangen werden, dass die in D._______ aufgewachsene und sozialisierte Beschwerdeführerin in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Es bestünden demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, anschliessend wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe eine eritreische Identitätskarte im Original ihrer Grossmutter sowie die Faxkopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter eingereicht. Die Beschwerdeführerin werde versuchen, die Kopie des Ausweises ihrer Mutter noch auf postalischem Weg erhältlich zu machen. Bei eritreischen Ausweisen im Original werde deren Echtheit in der Regel nicht in Frage gestellt. Aus einer (Fax-)kopie könne sodann auch nicht ohne gegenteilige Beweise geschlossen werden, das entsprechende Dokument sei nicht authentisch. Vielmehr lägen aufgrund der eingereichten Dokumente klare Hinweise für die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin vor. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinya spreche; sie habe zu Protokoll gegeben, sie spreche "wenig" Tigrinya. Ihr Leben habe sich mehrheitlich in Äthiopien und im Sudan abgespielt. Es könne nicht bei allen Menschen ein fundiertes politisches Wissen vorausgesetzt werden. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, Äthiopien sei grundsätzlich nicht bereit, Personen mit eritreischer Abstammung aufzunehmen. Als zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahr 1998 der Krieg ausgebrochen sei, sei jenen Personen, welche im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum in Eritrea teilgenommen hätten, die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden. Viele seien zudem nach Eritrea deportiert worden. Viele Äthiopier eritreischer Abstammung seien von Äthiopien als eritreische Staatsbürger qualifiziert worden, ebenso deren Kinder, selbst wenn sie die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen hätten. Im Rahmen der Verhaftungen und Deportationen hätten die äthiopischen Behörden die Identitätspapiere und Dokumente von Personen eritreischer Herkunft systematisch vernichtet. Da die Beschwerdeführerin im Alter von 4 oder 5 Jahren, als wohl im Jahr 1993, ein Jahr lang mit ihrer Mutter in Eritrea gelebt habe, sei davon auszugehen, dass sie sich mit der Mutter zwecks Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum in Eritrea aufgehalten habe. Danach seien sie nach Äthiopien zurückgekehrt. Im Jahr 1998 sei ihre Mutter nach Eritrea deportiert worden. Die Beschwerdeführerin sei bei einer Pflegefamilie untergebracht worden und der Deportation so entgangen. Äthiopische Botschaften würden für Personen mit eritreischer Herkunft keine Dokumente ausstellen. Ehemalige Äthiopier eritreischer Herkunft, welche in einem Drittstaat lebten und deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, lasse man nicht wieder einreisen. Dies werde von Äthiopien zwar nicht als offizielle Praxis deklariert, werde aber effektiv so gehandhabt (Verweis auf eine SFH-Länderauskunft vom 29. Januar 2013). Es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) erlangen könnte. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Beweismitteln eritreischer Abstammung sei, müsste aber bei einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea beachtet werden, dass die eritreischen Behörden Äthiopiern mit eritreischer Herkunft, welche in Äthiopien geblieben seien, misstrauten und ihnen mangelnde Loyalität vorwärfen. Solche Personen würden oftmals auch verdächtigt, einer der eritreischen Oppositionsorganisationen im Ausland anzugehören. Die Beschwerdeführerin müsste bei einer Einreise nach Eritrea daher damit rechnen, willkürlich festgenommen zu werden. Bezüglich der vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Deportation der Mutter wird in der Beschwerde vorgebracht, die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. Ausserdem habe sie damals bei der Familie der Patentante gelebt und den Namen des Pflegevaters geführt. Aus diesem Grund habe sie damals keine Probleme bekommen. Die Situation sei heute eine andere. Insgesamt habe die Vorinstanz zu Unrecht an der Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin gezweifelt. In der Beschwerde wird sodann zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ausgeführt, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea völkerrechtswidrige Bestrafungen drohen. Ihre Mutter sei seit dem Jahr 2010 in Eritrea im Gefängnis; die Beschwerdeführerin habe seither keine Nachricht mehr von ihr. Die Beschwerdeführerin gehöre ebenfalls zur Pfingstgemeinde und müsste daher mit einer Verhaftung rechnen, da diese Glaubensgemeinschaft in Eritrea gezielt verfolgt werde. Ausserdem erfülle die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, in den Augen der eritreischen Behörden den Tatbestand der Illoyalität. Auch deswegen müsste sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Inhaftierung und Folter rechnen. In ihrem Heimatland drohten ihr somit ernsthafte Nachteile, weshalb ihr Asyl zu gewähren oder sie zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unmöglich sei, da - wie erwähnt - die äthiopische Botschaft ihr keine Einreisedokumente ausstellen würde. Im Weiteren wäre ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea klar unzumutbar. Auch ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien müsste aus sozioökonomischen und humanitären Gründen als unzumutbar qualifiziert werden. Diesbezüglich sei zunächst festzustellen, dass sie die Beschwerdeführerin zu allen Fragen der Vorinstanz klar und konkret geäussert habe. Ihre Glaubwürdigkeit sei daher zu bejahen. Sie habe die Familie, bei welcher sie aufgewachsen sei, im Jahr 2005 verlassen und lebe seit dem Jahr 2009 nicht mehr in Äthiopien. Sie habe dort somit kein familiäres Netz mehr, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Alleinstehende Frauen seien in Äthiopien in vielerlei Hinsicht gefährdet und benachteiligt, insbesondere bestehe ein hohes Risiko für sexuelle Ausbeutung und es sei für sie schwierig, eine Unterkunft und eine Stelle zu finden. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf den SFH-Länderanalyse-Bericht "Äthiopien: Gewalt gegen Frauen" vom 20. Oktober 2010. Ausserdem wäre die Beschwerdeführerin in Äthiopien dem allgemeinen Lebensrisiko für Personen eritreischer Abstammung ausgesetzt.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eritreischer Abstammung respektive eritreische Staatsagenhörige und müsse daher in Äthiopien mit Verfolgung rechnen. Eine allfällige Einreise nach Eritrea wäre für sie ebenfalls mit asylrelevanten Nachteilen verbunden, da sie der Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde angehöre und überdies von den eritreischen Behörden der Illoyalität verdächtigt würde. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit respektive ihre Identität belegen könnten. Sie reichte lediglich eine eritreische Identitätskarte ihrer Grossmutter mütterlicherseits, die Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter sowie (nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens) eine Geburtsurkunde zu den Akten. Die beiden Dokumente betreffend ihre Grossmutter und ihre Mutter sagen indessen nichts aus über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin; denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese Personen die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen respektive besassen, so lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst Eritreerin ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin praktisch kein Tigrinya spricht und kaum etwas über Eritrea weiss, ist es sodann zweifelhaft, dass ihre Mutter und die Grossmutter tatsächlich Eritreerinnen sind beziehungsweise waren. Offensichtlich sprach die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihr nur Amharisch und erzählte ihr nichts über ihr angebliches Heimatland Eritrea. Auch von ihrer angeblich in Khartoum exilierten, inzwischen verstorbenen Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin immerhin während dreier Jahre pflegte, lernte sie offenbar weder Tigrinya noch vermittelte ihr die Grossmutter wesentliche Informationen zu Eritrea. Aufgrund dessen ist es daher weder erwiesen noch überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den in den eingereichten eritreischen Dokumenten genannten Personen tatsächlich um die Grossmutter und die Mutter der Beschwerdeführerin handelt. In Bezug auf die eingereichte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass dieses Dokument keine spezifischen Sicherheitsmerkmale aufweist und damit leicht zu fälschen ist. Derartige Dokumente können in Äthiopien denn auch ohne Weiteres käuflich erworben werden (vgl. dazu Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Erwerb von "echten Pässen", Bern, 23. November 2009). Angesichts dessen, dass die legale Beschaffung dieses Dokuments aufgrund der dazu von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben (vgl. A14 S. 1) nicht nachvollziehbar ist, muss die Authentizität dieses Dokuments, in welchem die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige bezeichnet wird, bezweifelt werden. Nach dem Gesagten erscheint die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht als überwiegend glaubhaft. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren anderslautenden Beteuerungen die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Da sie vor dem Jahr 1991 in D._______ geboren wurde, erhielt sie bei der Geburt automatisch die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eigenen Angaben zufolge besass sie sogar einen äthiopischen Personalausweis, welchen sie zunächst als Identitätskarte (vgl. A4 S. 5), später als Schülerausweis (vgl. A10 S. 9) bezeichnete. Den Akten sind keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihr die äthiopische Staatsbürgerschaft je entzogen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte persönlich nie Probleme mit den äthiopischen Behörden, ebenso wenig wie ihre Pflegefamilie, deren Namen sie trägt. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu bezweifeln, dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich nach Eritrea deportiert und nun dort im Gefängnis sitzt (was bis heute ebenfalls nicht belegt wurde). Der geschilderte Ablauf der angeblichen Deportation der Mutter ist nämlich nicht nachvollziehbar: Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie bei der Mutter war, als diese verhaftet wurde (vgl. A10 S. 5). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitpunkt von den äthiopischen Behörden als Tochter ihrer Mutter registriert, mit dieser zusammen verhaftet und in der Folge ebenfalls deportiert worden wäre. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe damals bereits bei ihrer Pflegefamilie gelebt und sei deshalb nicht ins Visier der Behörden geraten (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dies widerspricht jedoch der erwähnten Darstellung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung. Hinzu kommt, dass mehrere Aussagen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass ihre Mutter sie aus persönlichen Gründen bei der Pflegefamilie zurückgelassen hat und verschwunden ist (vgl. beispielsweise A10 S. 5 zu Frage 48).
5.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. Demzufolge kann darauf verzichtet werden, allfällige Asylgründe in Bezug auf Eritrea zu prüfen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nie Probleme mit den äthiopischen Behörden hatte, und zwar weder im Zusammenhang mit ihrer angeblichen eritreischen Abstammung noch aus anderen Gründen. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein und beispielsweise nach Eritrea ausgeschafft zu werden, erscheint bei dieser Sachlage als unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr dorthin einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Sodann trifft es zwar zu, dass die Situation alleinstehender junger Frauen in Äthiopien generell nicht einfach ist. Ohne finanzielle Mittel und Beziehungen ist es für sie oftmals schwierig, eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem sind viele Frauen in Äthiopien von Gewalt und Diskriminierung betroffen (vgl. dazu Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Vorliegend ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise (sexueller) Gewalt oder Diskriminierung ausgesetzt war. Es erscheint demnach auch nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort zukünftig mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert wird, zumal davon auszugehen ist, sie würde sich in einem ähnlichen sozialen Umfeld bewegen wie vor ihrer Ausreise. Im Weiteren ist festzustellen, dass die heute 25-jährige Beschwerdeführerin, welche über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt, bereits im Alter von 17 Jahren von zuhause auszog und selbständig in einer Wohnung in D._______ lebte. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie den Akten zufolge zum Teil selber durch ihre Erwerbstätigkeit als Angestellte in einer kleinen Firma, zum Teil wurde sie von ihrem im Sudan wohnhaften Onkel finanziell unterstützt. Bei dieser Sachlage erscheint es als wahrscheinlich, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien erneut sowohl eine Wohnung als auch eine Arbeitsstelle finden wird, wobei sie gegebenenfalls erneut von der finanziellen Unterstützung ihres Onkels Gebrauch machen könnte. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist ferner davon auszugehen, dass ihre Pflegefamilie nach wie vor in D._______ lebt und sie bei Bedarf unterstützen würde, dies trotz bestehender innerfamiliärer Probleme (Futterneid der Kinder ihrer Pflegeeltern; vgl. A10 S. 3). Da sie sich von Geburt an bis zur Ausreise im Jahr 2009 immer in D._______ aufgehalten hat, ist es zudem als wahrscheinlich zu erachten, dass sie dort noch über weitere Bezugspersonen verfügt, welche ihr gegebenenfalls bei der Reintegration behilflich sein könnten. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien somit als zumutbar zu qualifizieren.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 gutgeheissen worden ist, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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