Entscheiddatum: 22.07.2013Publikationsdatum: 31.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2081/2013spn/kna/she
Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 18. April 2009 per Flugzeug in Richtung Uganda, wo er sich bis zu seiner Einreise in der Schweiz aufgehalten habe. Am 24. Juni 2009 landete er am Flughafen Genf, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2009 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 9. Juli 2009 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe grösstenteils bei seiner Grossmutter und seiner grossen Schwester in Z._______ (Distrikt Jaffna) gelebt und dort als Tuktuk-Fahrer gearbeitet. Im Dezember 2005 hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit anderen Tuktuk-Fahrern gezwungen, an einem Grundlagentraining teilzunehmen, welches eine Woche gedauert habe. Drei Wochen später hätte er für drei weitere Wochen an einem Training teilnehmen sollen, was er aber nicht getan habe. Sein Freund B._______, welcher daran teilgenommen habe, sei aufgrund dieses Trainings im März oder April 2006 von der sri-lankischen Armee (SLA) umgebracht worden. Eine Woche nach dessen Tod sei er (der Beschwerdeführer) von der LTTE ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden, wo sie ihn gefragt hätten, wer B._______ umgebracht habe. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen worden. Einige Tage später sei er von der SLA festgenommen und in ein Camp gebracht worden, da sie ihn verdächtigt hätten, an einem LTTE-Training teilgenommen zu haben. Dabei hätten sie ihm einen Zeitungsbericht mit einem Bild gezeigt, worauf er zu erkennen gewesen sei. Er sei mit verbundenen Augen zu einem zweiten Camp gebracht worden, wo er eine Woche gefangen gehalten und misshandelt worden sei. Seine Grossmutter sei zum Camp gekommen, habe geweint und sich geweigert, ohne ihn wieder zu gehen. Daher habe man ihn freigelassen. Im Juli 2006 sei er ins Vanni-Gebiet zu seinen Eltern gegangen, wo er das Haus aus Angst kaum verlassen habe. Im Februar 2008 sei sein Cousin, als dieser mit dem Tuktuk des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei, von der SLA getötet worden. Als die SLA gemerkt habe, dass sie nicht ihn, sondern seinen Cousin umgebracht hätten, seien sie zu seiner Grossmutter gegangen und hätten sie befragt. Sein Vater habe ihn daraufhin für ein Jahr zu Bekannten nach Y._______ in X._______ gebracht, da die LTTE zudem auch begonnen habe, in diesem Gebiet Leute zu rekrutieren. Im August 2008 seien seine beiden älteren Schwestern verschwunden und vermutlich während der Kämpfe getötet worden. Als Y._______ bombardiert worden sei, sei er geflohen und schlussendlich per Flugzeug ab Colombo aus Sri Lanka ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Tuktuk-Führerausweis, eine Kopie seines Passes, seine Geburtsurkunde, ein Affidavit seines Vaters, eine Kopie des Universitätszeugnisses seiner Schwester (vgl. BFM Akten A11) sowie eine Kopie der Totenscheine seines Cousins (vgl. A11) und seines Freundes B._______ (vgl. letzte Seite A16) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 8. März 2013 - eröffnet am 12. März 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 11. April 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, seinem Rechtsvertreter die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen und ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
D. Mit Verfügung vom 24. April 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung von neuen Beweismitteln wurde abgewiesen, da dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Akten zugestellt worden seien. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. In seiner Replik vom 31. Mai 2013 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte eine Wohnsitzbestätigung seiner Eltern, seiner Schwester und seiner Grossmutter (inkl. der deutschen Übersetzung) zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungssituation würden Widersprüche aufweisen und seien mit der allgemeinen Logik unvereinbar. So sage er zum Beispiel anlässlich der Befragung, nachdem sein Freund B._______ von der SLA umgebracht worden sei, sei er im März 2006 von der LTTE nach W._______ im Vanni-Gebiet gebracht worden. Bei der Anhörung gebe er jedoch an, man habe B._______ am 28. April 2006 umgebracht und er sei im Mai 2006 von der LTTE mitgenommen worden. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei zu Hause von der SLA aufgesucht und zunächst in ein Camp in Z._______ gebracht worden. Dort habe man ihm die Augen verbunden und ihn in ein anderes Camp gebracht. Er wisse deshalb nicht, wohin genau sie ihn gebracht hätten. Aus dem Camp freigelassen habe man ihn rund eine Woche später, weil seine Grossmutter dort erschienen sei. Auf die Frage, wie diese denn gewusst habe, wo er sei, habe er geantwortet, seine Schwester, die bei der Festnahme anwesend gewesen sei, habe es ihr wohl gesagt. Da er aber gemäss eigenen Aussagen vom Camp in Z._______ in ein ihm unbekanntes Camp gebracht worden sei, sei nicht nachvollziehbar, wie die Schwester vom zweiten Camp hätte wissen können, insbesondere da man offenbar nicht gewollt habe, dass jemand vom zweiten Camp erfahre und dem Beschwerdeführer hierfür schliesslich die Augen verbunden habe. Er versuche dies damit zu erklären, dass er für seine Freilassung - wiederum mit verbundenen Augen - zurück ins Camp in Z._______ gebracht worden sei. Davon habe er in der Befragung jedoch noch nichts erwähnt. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits unter LTTE-Verdacht gestanden haben soll, andererseits aber seine Grossmutter es geschafft habe, ihn nach nur einer Woche und lediglich dadurch, dass sie geweint habe, aus dem SLA-Camp herauszuholen. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, sein Cousin sei umgebracht worden, als er sein Tuktuk benutzt habe und er glaube deshalb, dass sein Cousin an seiner Stelle umgebracht worden sei. Nach diesem Vorfall sei bei seiner Grossmutter nach ihm gefragt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei, lasse jedoch nicht darauf schliessen, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könne dem Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zunächst einmal handle es sich bei den Totenscheinen seines Cousins und seines Freundes B._______ nur um Kopien, welche bekanntlich leicht fälschbar seien. Sodann beträfen sie nicht den Beschwerdeführer selber, und es sei daraus auch nicht ersichtlich, ob es sich bei den erwähnten Personen tatsächlich um seinen Cousin und seinen Freund handle. Die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsrekrutierungen durch die LTTE sei jedoch auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. So seien Zwangsrekrutierungen zur Zeit des sri-lankischen Bürgerkrieges üblich gewesen. Die Situation stelle sich jedoch seit Ende des Krieges im Jahre 2009 anders dar. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Heute müsse der Beschwerdeführer deshalb aus objektiver Sicht nicht befürchten, sich noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE konfrontiert zu sehen. Die Organisation gelte als geschlagen und stelle für den Beschwerdeführer auch keine Gefahr mehr dar. Somit hielten die Vorbringen bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die LTTE den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer - nebst Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie zur allgemeinen Situation in Sri Lanka - den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegen, seine Aussagen seien glaubhaft, da er sich im Jahr 2005 im 21. Lebensjahr befunden habe und zudem aus einer kinderreichen Familie stamme, welche über zwei Söhne verfüge. Folglich hätten die LTTE ein hohes Interesse daran gehabt, ihn zu rekrutieren. Ebenso seien seine Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung 2006 durch die SLA als glaubhaft einzustufen. Die geltend gemachten Abweichungen in den beiden Befragungen würden den Gesamtkontext der Aussagen beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage stellen. Die LTTE hätten in den Jahren 2005/2006 wiederholt versucht, ihn zu einem Ausbildungstraining zu zwingen, was indes misslungen sei. Ebenso habe er glaubhaft darlegen können, dass er von der SLA - im Rahmen einer massiven militärischen Offensive durch die SLA auf der Halbinsel Jaffna beziehungsweise der Nordprovinz - verhaftet, inhaftiert und insbesondere als verdächtiger LTTE-Aktivist registriert worden sei. Des Weiteren sei er im Jahr 2006 - nach seiner Entlassung - seiner Familie nach V._______ gefolgt und habe sich bis zu einer Ausreise im April 2009 dort aufgehalten. Er sei Tamile, im April 2009 aus dem Vanni-Gebiet geflohen und 29 Jahre alt. Des Weiteren sei er seit 2006 bei der SLA als verdächtiges LTTE-Mitglied registriert, womit er ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweise und ihm folglich bei seiner Einreise konkrete Gefahr einer willkürlichen Verhaftung, Folterung, Entführung oder Tötung durch das aktuelle Regime drohe. Seine konkreten und glaubhaften Darlegungen erfüllten die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR sowie die Voraussetzungen von Art. 3 beziehungsweise dessen Abs. 2 AsylG.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht insgesamt unglaubhaft. So sind seine Erzählungen gewisse Realkennzeichen und Detail zu entnehmen. Zudem vermag er auch verschiedentlich Namen - beispielsweise von spezifischen Orten (vgl. unter anderem A16 Q34, Q48, Q77) - zu nennen. Der vom BFM vorgebrachte Widerspruch, ob sein Freund B._______ im März oder im April 2006 umgebracht wurde, erscheint in der Gesamtbetrachtung der Vorbringen denn auch nicht als wesentlich, zumal die Erzählung in der Befragung sowie auch in der Anhörung chronologisch stimmig bleibt. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer die angeblich erlebten Folterungen nicht detailliert und lebensnah zu schildern und auch die Umstände seiner Freilassung sind aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - in Hinblick auf die Umplatzierung, bei welchem ihm die Augen verbunden worden seien, und der Forderung seiner Grossmutter beim Camp, ihn freizulassen - zu bezweifeln.
5.3 Letztendlich kann jedoch - wie im Folgenden aufgezeigt - eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit aufgrund fehlender Asylrelevanz offengelassen werden.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weiteren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., mit weiteren Hinweisen).
7.1 Seit Mai 2009 ist insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Allerdings werden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur seitens der sri-lankischen Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Diese Lageeinschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. zum Ganzen: UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation; Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3).
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
8.1 Da eine Verfolgung seitens der LTTE nach dem eben Gesagten ausser Betracht fällt, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verfolgung aufgrund der Verdächtigung der Verbindungen zur LTTE, respektive ein LTTE-Mitglied zu sein, geltend. Jedoch erscheinen die genannten Vorkommnisse als zu wenig stichhaltig und intensiv um als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG angesehen werden zu können.
8.2 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Aussagen neben einem einwöchigen Zwangstraining bei der LTTE - was seine einzige Verbindung zu den LTTE darzustellen scheint - nie Mitglied oder Unterstützer der LTTE (vgl. A16 Q86 ff). Auch später, in der einwöchigen Haft, wurde er dann auch nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Da diese Inhaftierung darüber hinaus noch vor Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stattfanden, und somit im Kontext der kriegerischen Handlungen des Bürgerkriegs angesehen werden müssen, ist es heute unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund des einwöchigen Trainings der Verbindungen zu den LTTE verdächtigten, zumal die meisten Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, wohl ähnliche Verbindungen mit den LTTE aufweisen dürften und nicht alleine aufgrund dessen, Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die SLA seit seiner Flucht ins Vanni-Gebiet nochmals konkret nach ihm gesucht habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt wurde, stellt seine problemlose Ausreise über den Flughafen von Colombo mit seinem eigenen Pass dar (vgl. A16 Q119). Ferner bringt er nicht vor, dass seine Familie in Sri Lanka seit Kriegsende seinetwegen ernsthaften Repressalien oder Bedrohungen ausgesetzt wäre. Schliesslich kommt hinzu, dass er zu Protokoll gab, dass er nicht aufgrund eines Vorfalles mit der SLA aus Sri Lanka geflohen sei, sondern weil die LTTE begonnen hätten, im Vanni-Gebiet Leute zu rekrutieren (vgl. A9 S. 6). Somit weist der Beschwerdeführer eine geringe Verbindung zu den LTTE auf, welche nach Ende des Krieges von den sri-lankischen Behörden kaum zur Kenntnis genommen werden dürfte.
8.3 Bezüglich die Ermordung seines Freundes B._______ sowie auch die Tötung seines Cousins ist anzumerken, dass es auch mit den Kopien der Totenscheine - bei welchen darüber hinaus nicht erwiesen ist, dass es sich um die genannten Personen handelt, und diesen zudem nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden kann - unklar bleibt, warum diese beiden Personen in den Fokus der SLA gelangten und umgebracht worden sind, weshalb auch diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Das Vorbringen, sein Cousin sei an seiner Stelle erschossen worden, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand schliesst, dass dieser sein Tuktuk gefahren habe und danach seine Grossmutter von der SLA befragt worden sei, erscheint unbegründet. Seine Vermutung vermag der Beschwerdefürer auch nicht genauer zu erläutern (vgl. A8 S. 6, A16 Q78). Ferner sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Schwestern in asylrelevanter Weise gefährdet sein könnte.
8.4 Somit sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, nach welchen er eine Verbindung, respektive einen Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE im Sinne des BVGE 2011/24 aufweist, die ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
8.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6
10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Jaffna - wo der Beschwerdeführer grösstenteils gelebt und gearbeitet hat - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
10.6.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinen Eltern seit seiner Geburt bis 1995 in Jaffna. Im Jahr 2001 kehrte er aus dem Vanni-Gebiet ohne seine Eltern zu seiner Schwester und seiner Grossmutter nach Z._______ (Provinz Jaffna) zurück. Dort habe er im Jahr 2003 seine Führerscheinprüfung als Tuktuk-Fahrer gemacht und auch bis 2006 als selbständiger Tuktuk-Fahrer gearbeitet (vgl. A16 Q8 f). Zudem habe er in Z._______ die Schule besucht und das Ordinary Level (OL) abgeschlossen (vgl. A16 Q20). Somit kann - auch wenn seine Familie gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Wohnsitzbestätigung im Vanni-Gebiet lebt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Zeit in Jaffna, während seiner Schulzeit und seiner Arbeit, ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte, auf welches er bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Den Akten kann nichts anderes entnommen werden, als dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen, gesunden und jungen Mann handelt. Zudem verfügt er nach wie vor über seinen Tuktuk-Führerschein, womit auch seine wirtschaftliche Existenz gewährleistet sein dürfte.
10.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 24. April 2013 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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