Entscheiddatum: 26.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2075/2021
Urteil vom 26. März 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, [...], Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 1. April 2021
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem heimatlichem Wohnsitz in C._______ [...]. Mit Eingabe an das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul vom 14. Juli 2014 ersuchte eine in der Schweiz wohnhafte Schwägerin der Beschwerdeführerin (Mutter) zugunsten verschiedener Familienangehöriger, darunter die Beschwerdeführerinnen, um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. Dieses Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, die Gesuchstellenden hätten Syrien wegen der kriegerischen Ereignisse und der schwierigen Situation an ihrem Wohnort C._______ verlassen und seien in die Türkei geflüchtet. Die Mitglieder der Familie seien im Jahr 1998 zum Christentum konvertiert, und die christliche Minderheit sei im Syrienkonflikt besonders an Leib und Leben gefährdet. Das Generalkonsulat wies das Gesuch am 24. September 2014 ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 abgewiesen. Mit Urteil D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden - darunter die Beschwerdeführerinnen des vorliegenden Verfahrens - humanitäre Visa zu erteilen.
A.b Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Mutter) reiste sie im Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem Gesuch um humanitäre Visa in Begleitung ihres damaligen Ehemannes D._______ (Asylverfahrensnummer [...]) und der gemeinsamen Tochter erstmals in die Türkei. Nach der Ablehnung des Gesuchs durch das Generalkonsulat und das BFM kehrten sie wieder nach C._______ zurück, um schliesslich infolge des Urteils vom 2. Oktober 2015 und der Erteilung der humanitären Visa ihren Heimatstaat erneut in Richtung Türkei zu verlassen. Gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann beziehungsweise ihrem Vater D._______ gelangten die Beschwerdeführerinnen am 22. Oktober 2015 in die Schweiz und ersuchten am 26. Oktober 2015 um Asyl. Am 9. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM summarisch befragt und am 21. September 2017 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B. Die Beschwerdeführerin machte bei ihren Befragungen durch das SEM im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung. Nach dem Beginn des Aufstands in Syrien im März 2011 habe sie zunächst an Demonstrationen teilgenommen, wegen der Repressionen des Regimes damit jedoch wieder aufgehört. Einer ihrer Brüder sei im Jahr 2015 durch eine bewaffnete Gruppierung entführt, gefoltert und während eines Monats gefangengehalten worden. Verschiedene Familienangehörige ihres ehemaligen Ehemannes, D._______, hätten sich in Syrien politisch engagiert. Dessen Vater sei ein Revolutionär gewesen, und ein Bruder sei wegen seiner politischen Aktivitäten zunächst während zehn Jahren in der Türkei und später drei Jahre lang in Syrien im Gefängnis gewesen. Wegen seiner Familie sei D._______ ständig seitens des syrischen Regimes bedroht und in Gefahr gewesen. So sei er immer wieder von verschiedenen Gruppierungen, meistens aber durch Angehörige des Regimes, mitgenommen und verhört worden. Am 12. Mai 2013, in einem Zeitraum, als sie mit ihrer Familie in einem ehemaligen Schulhaus im Stadtteil F._______ in C._______ gelebt habe, sei sie alleine in dieser Unterkunft gewesen, weil ihre Tochter krank gewesen sei und sich D._______ mit dieser auf die Suche nach medizinischer Unterstützung gemacht habe. Währenddessen seien mehrere unbekannte Männer - welche sie keiner bestimmten Gruppierung oder dem Regime habe zuordnen können - gekommen, um nach D._______ zu suchen. Weil sie ihn nicht angetroffen hätten, sei an dessen Stelle sie, die Beschwerdeführerin, mitgenommen und während etwa fünf Tagen festgehalten worden. Dabei seien ihr Fragen zu D._______ gestellt worden, und sie sei geschlagen, erniedrigt sowie von mehreren Männern vergewaltigt worden. Nach einigen Tagen habe es zwischen ihren Entführern und einer anderen Gruppe ein Gefecht gegeben. Von den Angehörigen jener anderen Gruppe sei sie danach mit mehreren weiteren Frauen, die im gleichen Gebäude festgehalten worden seien, befreit worden. Die erlittene Entführung und die Vergewaltigungen hätten ihre Ehe, ihre Gesundheit und ihr gesamtes Leben ruiniert. Von D._______ lebe sie mittlerweile getrennt.
C. Aufgrund der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Ehemann und der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung wurden die jeweiligen Asylverfahren in der Folge durch das SEM getrennt behandelt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines medizinischen Berichts betreffend ihre gesundheitlichen Probleme auf.
E. Mit Schreiben einer medizinischen Praxis vom 15. Januar 2019 wurden dem SEM zwei ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt.
F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM auch das Asylgesuch von D._______ ab, bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
H. Mit Eingabe vom 28. März 2019 fochten die Beschwerdeführerinnen die sie betreffende Verfügung des SEM hinsichtlich des Asylpunkts und der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht an.
I. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1508/2019 vom 23. April 2019 wurde der Asylentscheid des SEM in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben, soweit die Dispositivziffern 1-3 betreffend, und die Sache bezüglich der entsprechenden Verfahrensgegenstände zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
J. Mit Eingabe vom 3. November 2020 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM die Übernahme ihres Vertretungsmandats mit und ersuchte - im Wesentlichen - um Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerinnen.
K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, sich zu verschiedenen Unstimmigkeiten in ihren Asylvorbringen zu äussern. Dabei wurde unter anderem auf die Sachverhalte in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 und D-2115/2018 vom 21. Januar 2021) betreffend verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführerin hingewiesen, zu welchen ihre eigenen Aussagen in gewissen Widersprüchen stünden.
L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. März 2021 liess die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme einreichen. Dabei wurde erneut um Einsicht in die Asylverfahrensakten ersucht. Weiter wurde in Bezug auf einen in Auftrag gegebenen fachärztlichen Bericht um Gewährung einer Frist zu dessen Einreichung ersucht.
M. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 äusserte sich das SEM zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021. Zudem wurde zur Einreichung eines medizinischen Berichts eine Frist bis zum 19. März 2021 gesetzt.
N. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin an das Staatssekretariat vom 17. März 2021 wurde um Erstreckung der laufenden Frist ersucht.
O. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 lehnte das SEM das Fristerstreckungsgesuch ab.
P. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 erteilte das SEM der Beschwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht.
Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Staatssekretariat vom 1. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ein.
R. Mit Verfügung vom 1. April 2021 (Datum der Eröffnung: 6. April 2021) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen erneut ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Im Übrigen stellte das Staatssekretariat fest, die angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte es im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
S. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. April 2021 (Datum des Poststempels: 3. Mai 2021) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit deren Dispositivziffern 1-3 betreffend, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurde als Beweismittel unter anderem eine Kopie des Berichts der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
T. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 11. Mai 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen.
U. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
V. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 wurde den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
W. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2021 wurden eine entsprechende Stellungnahme sowie eine Zusammenstellung des zeitlichen Aufwands für die Mandatsführung eingereicht.
X. Mit Schreiben vom 29. November 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 beantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche zum einen mit der Begründung ab, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entführung und die dabei erlittenen Vergewaltigungen seien nicht glaubhaft. Zum anderen hielt es dafür, es lasse sich aus den politischen Aktivitäten ihrer Geschwister und der Familie von D._______ auch nicht auf das Vorliegen einer Reflexverfolgung schliessen.
5.2 In Bezug auf die geltend gemachte Entführung und die damit verbundenen Vergewaltigungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin seien - auch unter Berücksichtigung der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung - nicht überzeugend ausgefallen, sei sie doch nicht in der Lage gewesen, dieses Ereignis mit Substanz und Detailreichtum zu schildern. Die Zweifel an der behaupteten Entführung aufgrund ihres Aussageverhaltens hätten auch durch eine Konsultation der Asylverfahrensakten von D._______ nicht ausgeräumt werden können.
In den Akten des Asylverfahrens befinde sich zudem ein ärztliches Zeugnis, das im Rahmen des Visumsverfahrens eingereicht worden sei und auf den Namen der Beschwerdeführerin laute. Darin werde ausgeführt, dass sie am 21. Januar 2015 im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung die betreffende medizinische Einrichtung aufgesucht habe. Weiter sei dem ärztlichen Zeugnis zu entnehmen, dass sie entführt worden sei, als sie Brot für ihre Kinder habe besorgen wollen. Die Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin würden somit sowohl zeitlich als auch inhaltlich von den Angaben im erwähnten ärztlichen Zeugnis abweichen. Diese Ungereimtheiten habe sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht zu erklären vermocht. Des Weiteren hätten mehrere ihrer Verwandten in der Schweiz die gleiche Entführung im Stadtteil F._______ in C._______ geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens geäussert und dieses in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft eingestuft. Sofern die Entführung tatsächlich auch ihre Verwandten betroffen hätte, so wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eigenen Schilderungen darauf hingewiesen hätte.
5.3 In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung. In einem ärztlichen Zeugnis vom 29. März 2021, welches die Vorinstanz - obwohl in Aussicht gestellt - nicht abgewartet und berücksichtigt habe, seien eine rezidivierende depressive Störung und eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert worden. Soweit D._______ betreffend, seien dessen Aussagen im entsprechenden Asylverfahren durch die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl sich dessen Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin decken würden. Die Feststellung des SEM, wonach die Konsultation der Asylverfahrensakten von D._______ die Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auszuräumen vermöge, treffe nicht zu. Es werde darum ersucht, im vorliegenden Verfahren auch die Aussagen von D._______ zu berücksichtigen, bildeten diese doch konkrete Indizien dafür, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen hätten.
Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass eine vollständige Eruierung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Aussagen aller betroffenen und zum gleichen Zeitpunkt in die Schweiz eingereisten Frauen nicht möglich sei. Die Rechtsvertreterin habe keinen Zugang zu den Akten der Schwägerinnen gehabt und mit diesen auch nie persönlich sprechen können, da die Beschwerdeführerin mit diesen seit einiger Zeit keinen persönlichen Kontakt mehr pflege. Ungeachtet der Asylvorbringen der drei Schwägerinnen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin deshalb eigenständig betrachtet zu prüfen. Dies nicht zuletzt, weil selbst das SEM es in seinem Entscheid nicht für unmöglich erachte, dass die Schwägerinnen versucht haben könnten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu kopieren.
5.4 In Bezug auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass Opfer einer Traumatisierung bekanntermassen oftmals grosse Probleme haben, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Diese Schwierigkeiten können auch abhängig von der kulturellen Sozialisierung der Opfer unter anderem durch die von der betroffenen Person entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Daraus folgt, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, soweit es sich auf die geltend gemachte Entführung und die damit verbundenen Vergewaltigungen bezieht, mit der gebotenen Zurückhaltung zu beurteilen ist, soweit dieses - wie von der Vorinstanz bemängelt wurde - nicht besonders substantiiert und detailliert ausgefallen ist.
5.5 Im vorliegenden Fall weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin jedoch Unstimmigkeiten und Widersprüche auf, welche nicht hinreichend mit ihren - als solchen medizinisch belegten - psychischen Problemen erklärt werden können. Dabei sind, wie von der Beschwerdeführerin selbst beantragt, auch die Aussagen von D._______ in dessen Asylverfahren in die Beurteilung des vorliegenden Falles mit einzubeziehen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welcher Sachverhalt den Urteilen D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 (betreffend die Erteilung humanitärer Visa für die Beschwerdeführerin, ihren damaligen Ehemann D._______ und die gemeinsame Tochter sowie sechzehn verwandte Personen, darunter zwei Schwägerinnen der Beschwerdeführerin) sowie D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 (betreffend das Asylgesuch einer der beiden Schwägerinnen der Beschwerdeführerin) zugrunde lag.
5.5.1 Dem Urteil D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 (dortige Bst. K. und Q. des Sachverhalts sowie E. 5.4.1) ist, soweit für den vorliegenden Fall relevant, im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Im betreffenden Beschwerdeverfahren wurde geltend gemacht, am 12. Januar 2015 seien vier familiär verwandte Frauen - unter ihnen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall - in C._______ von militärischen Sicherheitskräften entführt, mehrere Tage in einem Gefangenenlager festgehalten und vergewaltigt worden. In diesem Zusammenhang wurden ärztliche Zeugnisse betreffend die vier betroffenen Frauen vom 20. und 21. Januar 2015 sowie eine Stellungnahme des "Syrian Justice Center for Human Rights" vom 7. April 2015 eingereicht, welche diese Angaben bestätigten. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen war im betreffenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.
5.5.2 Dem Urteil D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 ist, soweit für den vorliegenden Fall wesentlich, Folgendes zu entnehmen: Die betreffende Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie habe sich am 24. Dezember 2014 zusammen mit anderen Frauen vor einem Bombenangriff in einer Bauruine in Sicherheit gebracht, und dabei seien sie mutmasslich von Militärangehörigen entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort seien sie von den Männern vergewaltigt worden, bis sie nach fünf Tagen an den Ort der Entführung zurückgebracht und freigelassen worden seien. Ungefähr am 12. Januar 2015 seien sie auf Veranlassung ihrer Schwester, welche in der Schweiz wohne, von einem Arzt untersucht worden (dortiger Bst. B. des Sachverhalts). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zur Einschätzung (dortige E. 6.3 f.), gewichtige Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstünden vor allem durch ihre Angabe anlässlich der Anhörung durch das SEM, wonach sie zusammen mit Unbekannten entführt worden sei, während im Verfahren zur Erteilung eines humanitären Visums behauptet worden sei, sie sei zusammen mit ihren Schwägerinnen festgehalten und vergewaltigt worden. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin an der Anhörung, wonach die Schwägerinnen nicht mit ihr entführt, sondern sich schon vor ihr an jenem Ort befunden hätten, überzeuge in keiner Weise. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie dies schon in freier Rede erwähnt hätte, wäre sie am Ort der Gefangenschaft tatsächlich zufällig auf ihre Schwägerinnen gestossen. Derartiges könne auf keinen Fall unerwähnt bleiben. Bestätigt würden die Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei am 24. Dezember 2014 Opfer einer Entführung und von Vergewaltigungen geworden, schliesslich auch durch die Chronologie der Ereignisse. Bereits, dass die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten nach dem ablehnenden Visaentscheid unverzüglich nach C._______ zurückgekehrt seien, erscheine angesichts der dortigen Bürgerkriegslage, wie schon im Urteil D-364/2015 festgehalten worden sei, grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage danach und darüber hinaus mehrere weitere Frauen, die von der Ablehnung der Visaerteilung betroffen gewesen seien, angeblich unabhängig voneinander durch Entführungen und Vergewaltigungen von einer gezielten Verfolgung betroffen gewesen sein sollen, vermöge noch weniger zu überzeugen.
5.5.3 Es ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in keiner Weise mit den Vorbringen ihrer Verwandten vereinbar sind, von welchen in den Verfahren D-364/2015 und D-2115/2018 behauptet wurde, sie seien gemeinsam mit ihr von der gleichen Entführung betroffen gewesen. Dies gilt sowohl in zeitlicher Hinsicht - wonach die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2013 entführt worden sein will - als auch in Bezug auf weitere Aspekte des Sachverhalts, so insbesondere die angebliche Herkunft der Entführer und die Umstände der Gefangennahme und späteren Freilassung. Die Angaben der Beschwerdeführerin stehen auch in keiner Weise mit einem sie betreffenden ärztlichen Zeugnis in Übereinstimmung, das im Verfahren D-364/2015 betreffend humanitäre Visa eingereicht wurde.
5.5.4 Aufgrund von widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und gegenüber den Angaben von D._______ in dessen Asylverfahren kann auch ausgeschlossen werden, dass ihre eigenen Vorbringen der Wahrheit entsprechen, während ihre Verwandten diese - allerdings mit falschen Aussagen - kopiert hätten. So machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von unbekannten Bewaffneten entführt worden, wobei sie diese keiner bestimmten Gruppierung oder dem Regime habe zuordnen können (Protokoll ihrer Anhörung, S. 9). D._______ gab demgegenüber anlässlich seiner Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 8) an, die Beschwerdeführerin sei durch eine Patrouille der Sicherheitskräfte-Zweigstelle mitgenommen worden. Weiter behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, ihre Geschwister seien politisch aktiv gewesen. Wegen ihnen seien sie und D._______ häufig belästigt worden, und wegen diesen, ihren Geschwistern, sei er als Chauffeur mehrere Male angehalten worden (Protokoll der Erstbefragung der Beschwerdeführerin, S. 8). Bei ihrer eingehenden Anhörung zu den Asylgründen führte sie in Abweichung dazu aus, die Probleme von D._______ seien auf die politischen Aktivitäten seiner Familie, insbesondere seiner Schwester und seines Vaters, zurückzuführen (Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin, S. 9). Auch D._______ gab gegenüber dem SEM an, es seien seine eigenen Geschwister gewesen, die politisch aktiv gewesen seien und wegen derer er immer wieder Probleme mit den Sicherheitskräften des staatlichen syrischen Regimes gehabt habe (Protokoll der Anhörung von D._______, S. 6 ff.). Allerdings wurden diese Schwierigkeiten durch das SEM mit Asylentscheid betreffend D._______ vom 26. Februar 2019 - welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs - entweder als unglaubhaft oder als asylrechtlich nicht relevant eingestuft. Schliesslich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Verfahrens D-364/2015 betreffend die Erteilung humanitärer Visa ein ärztliches Zeugnis ausgestellt wurde, das auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde. Auch dieses ist inhaltlich mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise vereinbar, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche einzugehen, so etwa die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Syrien als Christin gefährdet gewesen sei, wie im Verfahren betreffend humanitäre Visa geltend gemacht worden war, oder ob sie sunnitische Muslimin sei, wie im Asylverfahren angegeben.
5.6 Nach dem Gesagten hat sich das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei am 12. Mai 2013 von Angehörigen einer unbekannten Gruppierung entführt worden, als unglaubhaft erwiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie sei in Syrien von konkreten anderen, allenfalls als asylrechtlich relevant zu erachtenden Problemen betroffen gewesen, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob sie wegen ihrer eigenen Geschwister oder wegen Familienangehöriger von D._______ durch Reflexverfolgung gefährdet gewesen sei.
5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerinnen hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2019 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Asylentscheid des SEM vom 1. April 2021 das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerdeschrift wurden für die Mandatsführung ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und eine einmalige Auslagenpauschale von Fr. 50. geltend gemacht, wobei mit Eingabe vom 15. Juni 2021 ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden ausgewiesen wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinenden Angaben zum Aufwand der Rechtsvertretung ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'376.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'376.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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