Entscheiddatum: 17.04.2024Publikationsdatum: 24.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2055/2024
Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 10. November 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 30. November 2023 und vom 30. Januar 2024 im Wesentlichen geltend machte, er habe die letzten acht Jahre in Berlin gelebt, sei jedoch immer wieder nach Georgien zurückgekehrt, insbesondere während der Corona-Pandemie, die letzten zwei Jahre habe er sich permanent in Berlin aufgehalten,
dass er während seiner Aufenthalte in Georgien ein Projekt beziehungsweise eine Firma gestartet habe, zusammen mit einem Bekannten,
dass sich dieser Bekannt bei verschiedenen Leuten verschuldet und Probleme gehabt habe, wobei er ihn diesbezüglich habe unterstützen wollen und ihn zu einem Treffen mit Gläubigern begleitet und diesen gesagt habe, er werde die Verantwortung übernehmen,
dass so seine Probleme begonnen hätten und diese Gläubiger von ihm Geld erpresst hätten und dies weiterhin tun würden, wobei es sich bei diesen um kriminelle Personen handle,
dass er sich bereit erklärt habe, diese Personen zu bezahlen, dadurch aber in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, insbesondere als aufgrund von Lieferungsproblemen eine seiner Firmen nicht das notwendige Geld eingebracht habe,
dass er vor ungefähr eineinhalb Jahren in Deutschland Opfer eines Überfalls geworden sei, wobei er verletzt und bedroht worden sei, man habe ihn aufgefordert, den nächsten Beitrag zu bezahlen, andernfalls würde man ihm ins Knie schiessen,
dass er bei einer Rückkehr nach Georgien befürchten müsse, von diesen Personen erneut überfallen zu werden, wobei die Polizei ohnmächtig sei und ihn nicht beschützen könne,
dass er befürchte, von diesen Personen entführt und gefoltert zu werden, um so seinen Vater und seinen Bruder zu erpressen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2024 - eröffnet am 6. März 2024 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Georgien angesichts der innenpolitischen Lage am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle Übergriffe durch Dritte darstellen würden, welche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden,
dass es betroffenen Personen somit möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen,
dass er im Rahmen der Anhörungen zu Protokoll gegeben habe, sich betreffend die Gelderpressung in Georgien nie an die Behörden gewandt zu haben, da dies nichts bringen würde und ein verwandter Polizist ihm gesagt habe, eine Meldung bei den Behörden würde die Situation nur verschlimmern,
dass es ihm aber grundsätzlich möglich und zumutbar sei, sich an die georgischen Behörden zu wenden und diesen keine Unterlassung vorgeworfen werden könne und kein Anlass zur Annahme bestehe, dass der georgische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise nicht nachkommen würde,
dass somit aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, die geeignet wären, die erwähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, er werde gezielt verfolgt und sei mehrmals gezielt bedroht und zu Geldzahlungen aufgefordert worden,
dass er auch in Deutschland aufgefunden, verfolgt und bedroht worden sei,
dass er wisse, dass die Polizei in Georgien ihn nicht beschützen könne, da diese nicht schutzfähig und -willig sei,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 5. April 2024 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung den Sachverhalt vollständig dargestellt hat und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung, ihm sei von einem verwandten Polizisten mitgeteilt worden, wenn er sich an die Behörden wenden würde, würde sich seine Situation nur noch verschlimmern, nicht gelingt, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen, zumal er in Georgien gar nie versucht hat, um Schutz zu ersuchen und auch in Deutschland nach dem Überfall auf ihn keine Anzeige gemacht hat,
dass, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, vorliegend kein Anlass zur Annahme besteht, dass der georgische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen ist beziehungsweise nicht nachkommen würde,
dass es dem Beschwerdeführer nämlich möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich in Georgien um Schutz zu bemühen,
dass im Übrigen vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen gesunden jungen Mann, welcher über eine solide Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern verfügt, handelt, der in seiner Heimat auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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