Entscheiddatum: 02.10.2013Publikationsdatum: 11.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2049/2013
Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, alias B._______, geboren (...), Serbien,und dessen Ehefrau C._______, geboren (...), Kosovo,beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N_______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 13. September 2012 und gelangten durch ihnen angeblich unbekannte Länder am 14. September 2012 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ihre Asylgesuche stellten.
B. Am 21. September 2012 fanden die Befragungen zur Person (Befragungen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien ethnische Serben aus der Gemeinde D._______ (Kosovo) und hätten sich am 20. Oktober 2007 in E._______ religiös trauen lassen. Am 2. Oktober 2012 fanden die direkten Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen (Anhörungen) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf F._______ aufgewachsen und habe dort acht Jahre die Schule besucht. Von 2004 bis Februar 2006 habe er im Dorf G._______ gelebt und danach bis zu seiner Ausreise am 13. September 2012 im Dorf E._______ gelebt. Er habe in seiner Heimat immer als Landwirt gearbeitet. Ungefähr im Jahr 2000 habe er seinen ersten Reisepass erhalten. Dieser sei wahrscheinlich im Jahr 2004 in seinem Haus verbrannt. Den zweiten Reisepass habe er vor der Eheschliessung erhalten, wo sich dieser befinde, wisse er nicht mehr. Beide Reisepässe seien in H._______ (Serbien) ausgestellt worden. Ausserdem habe er eine serbische Identitätskarte besessen, die ein Polizist bei einer Personenkontrolle auf der Strasse im März oder April 2012 vernichtet und ihn aufgefordert habe, sich eine kosovarische Identitätskarte ausstellen zu lassen. Seither besitze er keine Identitätskarte mehr, er sei aber auch nie mehr in eine Kontrolle geraten. In seiner Heimat habe er keine Rechte gehabt. Im Jahr 2004 sei in der Nachbarschaft jemand ermordet worden. Daraufhin hätten sie das Haus verlassen und sich zu einem Bruder seiner Mutter nach G._______ begeben beziehungsweise sie hätten sich jeweils bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Ein Zimmer beziehungsweise eine Küche seines Hauses in F._______ sei im Jahr 2004 in Brand gesteckt worden. Auch seien im Laufe der Zeit alle Sachen aus dem Haus gestohlen worden, sogar die elektrischen Kabel. Im Jahr 2011 seien die Diebe erwischt worden, und sein Vater sei deswegen im September 2011 zur Gerichtsverhandlung eingeladen worden. Da aber von den fünf Tätern nur zwei vor Gericht erschienen seien, sei die Gerichtsverhandlung verschoben worden. Im Februar 2012 sei auch noch in F._______ das leerstehende Haus seines in der Schweiz lebenden Onkels in Brand gesteckt worden. Die Feuerwehr und die Polizei seien zwar verständigt worden, er habe sich aber nicht darum gekümmert, wie die entsprechenden Ermittlungen verlaufen seien. Ausserdem sei er von jungen Leuten der Umgebung beschimpft worden. Er sei arbeitslos gewesen und habe sich keine persönlichen Dokumente ausstellen lassen können, da er beziehungsweise sein Vater die Steuern nicht beglichen habe. Im Jahr 2002 oder 2003 seien in F._______ auf offener Strasse ein Mann und ein Kind erschossen worden. Kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführenden hätten Albaner auf Leute geschossen, die Holz gesammelt hätten. Die Beweggründe dafür kenne er nicht; die Polizei ermittle deswegen. Er sei ausgereist, weil er Angst um ihre Sicherheit habe und seine Rechte nicht verwirklichen könne.
C.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Dorf E._______ (Kosovo), welches zur heutigen Gemeinde I._______ gehöre, aufgewachsen und habe bis zur Ausreise am 13. September 2012 immer in diesem Dorf gelebt. Ihre Eltern hätten das Haus vom Grossvater geerbt, und sie sei immer unter dieser Adresse registriert gewesen. Nach acht Schuljahren habe sie eine Schule für Krankenschwestern besucht. Die kurzen Praktika habe sie in H._______ (Serbien) absolviert. Das sechsmonatige Schlusspraktikum und das Staatsexamen habe sie nicht mehr gemacht, da sie kein Albanisch spreche. Deswegen habe sie keine abgeschlossene Berufsausbildung. Ihr Ehemann habe sich oft nach F._______ begeben. Da dort schon oft etwas passiert sei, habe sie um dessen Leben gefürchtet. Der Beschwerdeführer habe begonnen, das Haus in F._______ zu renovieren, aber immer, wenn er von dort weggehe, werde es wieder von unbekannten Albanern beschädigt oder es werde Material gestohlen oder Abfall im Hof gelagert. Sie hätten deswegen auch schon Anzeige erstattet. Darüber hinaus fehle es in ihrem Heimatland an finanziellen Mitteln. Verschiedene Verwandte von ihnen würden noch immer in ihrem Heimatland leben. Eine Tante und zwei Onkel des Beschwerdeführers würden in der Schweiz leben. Ausserdem habe dessen Vater viele Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Vorbringen folgende Unterlagen ins Recht: ihre Geburtsscheine; die kosovarische Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie ihren Nationalitätenausweis und ihre Wohnsitzbescheinigung; mehrere Fotografien sowie eine Gerichtsvorladung auf den 13. September 2011 für den Vater des Beschwerdeführers.
C.d Den Beschwerdeführenden wurde am 4. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Serbien gewährt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, keine Verwandte in Serbien zu haben. Der Beschwerdeführer sagte aus, seine ganze Familie lebe in Kosovo, wo er immer gelebt habe. Er habe keine Verwandte in Serbien; er habe auch nie daran gedacht, dorthin zu ziehen.
D. Am 5. Oktober 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina um Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der wesentliche Inhalt des Ergebnisses der Abklärungen vom 15. Oktober 2012 sowie derjenige des entsprechenden Fragenkataloges des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 mitgeteilt. Demnach lebten die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und sein Bruder im Dorf J._______ bei K._______ beziehungsweise in K._______ in Serbien. Die Eltern hätten G._______ bereits während des Krieges verlassen und seien beide erwerbstätig: die Mutter als Hausangestellte in K._______, der Vater als Baustellenvorarbeiter in Serbien. Die Beschwerdeführenden hätten beide im Jahr 2010 in K._______ geheiratet. Davor habe der Beschwerdeführer nicht bei seinen Schwiegereltern gelebt. Nach der Heirat hätten die Beschwerdeführenden bei ihren Eltern gelebt. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Sekundarschulabschluss sowie über eine Berufslehre als Lastwagenchauffeur und hätte sogar Ausbildner werden können. Ausserdem habe er in Kosovo als Bodenleger gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur Familienangehörige in Kosovo, sondern auch eine Schwester, die in der Nähe von L._______ lebe. Demnach würden nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwerdeführerin über Angehörige in Serbien verfügen, wo die beiden offiziell geheiratet und teilweise auch gelebt hätten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Schul- und Berufsausbildung.
E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und bestritten die ihnen offengelegten Abklärungsergebnisse. Sie hätten beide mit ihren Familien immer in Kosovo gelebt. Der Beschwerdeführer habe nur in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei nur wenig in die Schule gegangen, habe seine Schulausbildung nicht abgeschlossen und auch keinen Beruf erlernt. Seine Eltern würden noch immer in Kosovo leben, sein Vater arbeite nur gelegentlich in Serbien. Im Jahr 2004 hätten seine Eltern auch nicht G._______ verlassen, sondern F._______. Die Beschwerdeführenden möchten nicht zurück in das verlassene Haus in F._______, welches in einem sehr schlechten Zustand sei. Es gebe keine Möglichkeit zur Rückkehr, auch sei es hart und schwer, in den Häusern von anderen Familien zu leben.
F.
F.a Mit Verfügung vom 8. März 2013 - eröffnet am 12. März 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
F.b
F.b.a Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, im Jahr 2002 oder 2003 seien im Dorf F._______ ein Kind und ein Mann getötet worden, hätten sich vor langer Zeit ereignet und stünden somit weder in einem engen zeitlichen noch sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatland im September 2012. Dasselbe gelte für die Erklärungen des Beschwerdeführers, im Jahr 2004 sei ein Nachbar in F._______ ermordet worden. Zudem hätten der Beschwerdeführer und seine Familie danach nicht mehr in F._______ gelebt.
F.b.b Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit von Personen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgten Personen dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könnten. Zudem seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in und um die leer stehenden Häuser seiner Familie würden keine Intensität entfalten, die einen Verbleib in seinem Heimatland verunmöglicht hätten. Zudem sei ein Gerichtsverfahren wegen der Diebstähle gegen die vermeintlichen Diebe eingeleitet worden. Somit hätten die heimatlichen Behörden, namentlich die Polizei- und Justizorgane, offensichtlich ihre Pflichten wahrgenommen. Dies werde auch durch die Gerichtsvorladung für den Vater des Beschwerdeführers vom 13. September 2011 bestätigt, die den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge im Zusammenhang mit den Untersuchungen dieser Diebstähle stehe. Auch ermittle die Polizei, gemäss Zeitungsberichten, wegen der kurz vor seiner Ausreise erfolgten Ermordung von Holzsammlern. Diesbezüglich sei es dem Beschwerdeführer zudem nicht gelungen, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu seiner Person herzustellen.
F.b.c Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen, sie habe Angst um ihren Ehemann, wenn er nach F._______ beziehungsweise zu den leerstehenden Häusern gehe, seien vage und undifferenziert geblieben. Auch könnte sich der Beschwerdeführer bei einem allfälligen Übergriff durch Dritte ebenfalls an die Behörden wenden beziehungsweise Anzeige erstatten.
F.b.d Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien gehe hervor, dass die darauf abgebildeten Häuser teilweise beschädigt seien, daraus lasse sich jedoch, wie zuvor bereits ausgeführt worden sei, keine Verfolgung ableiten.
F.b.e Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, es gebe keine Sicherheit und sie würden ungerecht behandelt, seien vage und allgemein geblieben. Auch stelle die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Wirtschaftslage keine Verfolgung dar. Im Weiteren seien die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb er keine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen, nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als seiner Ehefrau im Juni und im Juli 2012 sämtliche Ausweise und Urkunden ausgestellt worden seien und er selber im Jahr 2004 einen Reisepass erhalten habe.
G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2013 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihrer Asylgesuche und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Es sei von einer Wegweisung abzusehen. Der Beschwerde sei bezüglich der Wegweisung die aufschiebende Wirkung beizugeben.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist das fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
H.b Am 29. April leisteten die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss.
H.c Am 2. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden die nachgesuchte Übersetzung zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. F. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden.
4.2 Angesichte der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche zu Recht ab.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für Serben ausserhalb ihrer Enklaven in Kosovo nicht ausgeschlossen werden. Für die aus der Gemeinde D._______ [...] stammenden Beschwerdeführenden bestehe allenfalls eine konkrete Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei nach Prüfung der Akten nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden hätten indessen eine Aufenthaltsalternative in Serbien, wo sie gemäss Abklärungen des BFM in K._______ ein familiäres Beziehungsnetz hätten und wo sie geheiratet und nach dem Eheschluss immer wieder gelebt hätten.
6.3.3 Eine Prüfung, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zumutbar wäre, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführenden eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien haben.
6.3.4 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen als serbische Staatsbürger anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Daran hat auch die Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 nichts geändert, da dieses Land von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt, sondern vielmehr in der Verfassung als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Infolgedessen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 ein jugoslawischer Pass ausgestellt wurde, in dem als Geburtsort "D._______ Republika Srbija" aufgeführt wird (vgl. A13/17 [Visumsunterlagen]).
Die Prüfung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführenden ihre Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hatten (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Lebensumständen wurden durch die Abklärungen vor Ort durch die Schweizer Vertretung in Pristina widerlegt (vgl. D. vorstehend). Somit haben die Beschwerdeführenden trotz ihrer Bestreitungen die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, sie hätten bei einer Rückkehr nach Serbien keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. April 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Ulrike Raemy
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