Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 09.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2036/2012
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N_______.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______ beziehungsweise E._______ (Nordprovinz) - ihre Heimat am 5. April 2008 (Beschwerdeführer) respektive am 8. Januar 2009 (Beschwerdeführerin) und gelangten am 7. April 2008 respektive am 11. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags jeweils im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 15. April 2008 beziehungsweise 20. Januar 2009 fanden im EVZ F._______ die Befragungen zur Person und am 2. Mai 2008 sowie am 4. Februar 2009 die Anhörungen durch das BFM statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Fischhändler gearbeitet und in den Jahren (...) bis (...) seinen Fang über andere Händler bis nach G._______ verkauft. In dieser Zeit habe er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie anderen Bewegungen respektive der H._______ in D._______ ungefähr einmal im Monat zwangsweise Steuern bezahlt. Im Jahre (...) hätten wegen des Bürgerkrieges respektive der Schliessung der Strasse (...) die Handelsbeziehungen zu G._______ eingestellt werden müssen, was seinen Umsatz verkleinert habe. Auch seien die Gebiete, in welchen er habe fischen dürfen, eingeschränkt worden. Als Konsequenz davon habe er den Fang jedes Mal gleich am Strand verkauft. Infolge der geringeren Einnahmen habe er den LTTE danach keine Steuern mehr geschuldet, jedoch an die H._______ bis im Jahre (...) weiterhin Zahlungen geleistet. In der Folge habe er mit dem Geld, das er aus dem Fischverkauf erwirtschaftet habe, Kredite an insgesamt (...) Personen gewährt. Am (...) seien deswegen Angehörige der LTTE zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht sowie eine hohe Geldsumme von ihm erpresst. Zwei Tage später sei sein Haus von sri-lankischen Soldaten umzingelt worden und man habe ihn und seinen Vater ins Armeecamp von D._______ geführt. Sein Vater sei noch am gleichen Tag freigelassen worden, er selber sei erst nach zwei Tagen freigekommen. Die Soldaten hätten ihn gefragt, ob Angehörige der LTTE zu ihm gekommen seien, und ihm vorgeworfen, mit den LTTE Kontakte gepflegt zu haben. Man habe ihm die Identitätskarte abgenommen, ihm mitgeteilt, dass er den LTTE kein Geld mehr geben dürfe, er später wieder vorgeladen würde, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten müsse und ihn schliesslich gehen lassen. Während seines Aufenthaltes im Camp sei er von einem Soldaten zwei Mal mit dem Gewehr auf den Rücken geschlagen worden. Am (...) hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee aus ihm unbekannten Gründen gesucht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht daheim, sondern bei einem Onkel aufgehalten. Am folgenden Tag sei er aus E._______ ausgereist und habe sich nach I._______ begeben. Er habe mit beiden Seiten, sowohl den LTTE als auch der sri-lankischen Armee, Probleme. Nach seiner Ausreise sei er zwei Mal von den LTTE und drei Mal von der sri-lankischen Armee zuhause gesucht worden.
A.c Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits im Wesentlichen aus, ihre Schwester sei am (...) von den LTTE zwangsrekrutiert und anschliessend ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden. Ihre Eltern seien in der Folge nach J._______ gereist, um sie zurückzuholen. Ihre Familienangehörigen seien jedoch seither nicht mehr zurückgekehrt. Bis im (...) habe sie noch Briefe von ihrer Mutter erhalten, in welchen diese ihr mitgeteilt habe, dass sie beim dritten Anlauf ihre zwangsrekrutierte Schwester im Camp der Tigers habe besuchen können, die LTTE ihnen nun aber nicht mehr erlauben würden, nach D._______ zurückzukehren. Seit diesem letzten Brief habe sie von ihren Eltern nichts mehr gehört. Nach dem Weggang ihrer Eltern habe sie bei einem Freund ihres Vaters gelebt. Seit dem (...) sei sie verschiedene Male von einer Angehörigen der LTTE erfolglos aufgefordert worden, sich der Bewegung anzuschliessen beziehungsweise für die LTTE Sachen zu erledigen, so letztmals anlässlich eines Kirchenbesuchs am (...). Diese habe ihr mit Konsequenzen gedroht, falls sie sich weiterhin weigere, der Aufforderung Folge zu leisten. Am (...) habe die Armee ihr Haus umstellt, alles durchsucht, nach ihrer Schwester gefragt und sie zum Verhör abgeführt. Mit dem Bus sei sie in ein Camp nach K._______ gebracht worden, wo sie von verschiedenen Personen wiederholt befragt und beschuldigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Sie habe jedoch alles abgestritten. Eine Befragerin im Camp habe ihr deswegen wiederholt den Kopf an die Wand gestossen und man habe sie auch mit Wasser übergossen. Zudem habe sie eine Nacht ohne ihre Kleider verbringen müssen. Auf Intervention des Freundes ihres Vaters sei sie nach zwei Tagen freigelassen worden und dieser sei ihr dann auch bei der Vorbereitung ihrer Ausreise behilflich gewesen.
B. Am 24. Januar 2011 schlossen die Beschwerdeführenden im Kanton L._______ die Ehe. Gleichentags reichten sie beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons M._______ sowie beim Migrationsamt des Kantons L._______ für die Beschwerdeführerin ein Kantonswechselgesuch ein. Mit Entscheid des BFM vom 5. April 2011 wurde dem Gesuch entsprochen und die Beschwerdeführerin neu dem Kanton L._______ zugewiesen.
C. Mit Verfügung vom 12. März 2012 - eröffnet am 15. März 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das Kind C._______ zur Welt.
E. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 12. April 2012 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Es sei ihnen eine Frist zur Einreichung von Unterlagen betreffend ihre in Sri Lanka vorhandenen Vermögenswerte und von allfälligen zusätzlichen Beweismitteln einzuräumen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten beziehungsweise allfällige zusätzliche Beweismittel einzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Zudem wurden sie aufgefordert, bis zum 9. Mai 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
G. Der Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführenden am 9. Mai 2012 einbezahlt.
H. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie die Unterlagen über das im Familienbesitz des Beschwerdeführers befindliche Haus sowie über die Fischerboote noch nicht hätten beschaffen können, diese Beweismittel jedoch nach Erhalt umgehend dem Bundesverwaltungsgericht nachreichen würden. Ferner lag ihrem Schreiben die Kostennote ihres Rechtsvertreters gleichen Datums bei.
I. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
J. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, die eingereichte Kopie (Nennung Beweismittel) bis zum 5. Februar 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Unterlassungsfalle werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt.
K. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden - nebst einer englischen Übersetzung des (Nennung Beweismittel) - weitere umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten (Beilagen 29 - 74) und brachten gleichzeitig neue Sachverhaltselemente und Asylgründe vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG) und der am 9. Mai 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2012 eine Kostennote für den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwand ein. Für die Bemühungen des Rechtsvertreters bis zu seiner letzten Eingabe am 5. Februar 2013 liegt keine Kostennote vor. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Der nicht ausgewiesene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich sodann aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 12. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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