Entscheiddatum: 07.01.2011Publikationsdatum: 18.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-20/2011/wif
Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren [...], Eritrea,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N [...].
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Z._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Mai 2009 verliess und zunächst via Sudan und Frankreich nach Österreich gelangte,
dass er in der Folge am 13. September 2010 von Österreich her kommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 21. September 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Österreich gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X.________ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, in Eritrea herrsche ein gesetzloser Zustand,
dass sein Vater im Jahr 2000 von Sicherheitskräften verschleppt worden sei und seither vermisst werde,
dass die Behörden ihn (den Beschwerdeführer) hätten zwingen wollen, Militärdienst zu leisten, und ihn zu diesem Zweck im Februar 2009 inhaftiert hätten,
dass er im Mai 2009 aus der Haft geflohen und umgehend in den Sudan ausgereist sei,
dass er in Österreich daktyloskopiert worden sei, sein Reiseziel jedoch immer die Schweiz gewesen sei,
dass er in der Schweiz bleiben wolle und ungern nach Österreich zurückkehren würde, da er gehört habe, man müsse dort für 6 Monate ins Gefängnis,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 - eröffnet am 27. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am 26. August 2010 in Österreich daktyloskopiert worden, was durch einen entsprechenden EURODAC-Treffer bestätigt werde,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2010 zugestimmt hätten,
dass somit gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 16. Juni 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Österreich - zumutbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Januar 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der vollumfänglichen entgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 4. Januar 2011 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich sind,
dass somit auf die frist- und - abgesehen vom erwähnten sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf das Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, demnach nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei (eventuell) die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 26. August 2010 in Österreich daktyloskopiert worden war und dort ein Asylgesuch stellte (vgl. Akten A4),
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die österreichischen Behörden am 7. Dezember 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2010 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sowie anlässlich des ihm im Rahmen der Befragung vom 21. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Österreich vorbrachte, er gehe nur ungern nach Österreich zurück, da er befürchte, dort inhaftiert zu werden,
dass sein Ziel immer die Schweiz gewesen sei, der Schlepper ihn jedoch in einen Zug nach Österreich gesetzt habe,
dass er in Österreich gar nicht um Asyl ersucht habe, sondern ihm dort nur die Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass die österreichischen Behörden ihn nach Italien hätten ausschaffen wollen, obwohl er noch nie dort gewesen sei,
dass diese Einwände jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rückschaffung nach Österreich sprechen,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Eritrea zurückschaffen,
dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nicht aktenkundig ist, weshalb seine Befürchtung, Österreich werde ihn nach dorthin ausschaffen, unbegründet erscheint,
dass im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass wie bereits vorstehend erwähnt im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG,
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch wie vorstehend erwähnt nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier, in Kopie)
das BFM, Dublin-Office 1, Ref.-Nr. [...] (per Telefax)
[die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)