Entscheiddatum: 05.04.2024Publikationsdatum: 15.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1998/2024
Urteil vom 5. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Kaveh Jourabchian, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2024 verliess und gleichentags über Dubai an den Flughafen Zürich gelangte, wo er bei der grenzpolizeilichen Kontrolle keinen Pass vorweisen konnte, woraufhin er am 29. Februar 2024 ein Asylgesuch stellte,
dass ihm mit Verfügung vom 1. März 2024 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und er für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass er anlässlich der Anhörung vom 13. März 2024 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei im Iran zum Christentum konvertiert, weshalb sich seine Frau im Jahr 2016 von ihm habe scheiden lassen und er von ihrer Familie über Jahre wegen finanziellen Fragen sowie wegen seines Glaubensabfalls behelligt worden sei,
dass sie auch die Polizei und den Geheimdienst über seine Konversion informiert hätten und diese ihn über Jahre hinweg verfolgt hätten,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM vom 20. März 2024 am 21. März 2024 Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. März 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Konversion insbesondere angesichts der harten Bestrafung im Iran weder substantiiert noch erlebnisnah geschildert,
dass zudem sein Wissen über das Christentum in Anbetracht seines bereits seit dem Jahr 2016 bestehenden Interesses sowie seiner Konversion im Jahr 2017 oberflächlich und spärlich sei,
dass es insoweit auch nicht erstaunlich sei, dass seine Angaben zu den angeblich daraus hervorgehenden Problemen nicht logisch, substantiiert und widerspruchsfrei ausgefallen seien, so insbesondere auch zu den Besuchen der Polizei und des Etelaat bei ihm zu Hause, zum Zeitraum der Verfolgung, zu konkreten Vorfällen und zu den Vorkommnissen nach seiner Ausreise,
dass es erfahrungswidrig sei, dass er während rund acht Jahren von der iranischen Polizei, der Basij-Miliz sowie dem Gemeindienst gesucht und verfolgt worden sei, ohne je gefasst worden zu sein, dies insbesondere, weil er sich abwechselnd auch bei seinen Eltern und anderen Verwandten aufgehalten habe,
dass auch die Einwände in der Stellungnahme vom 21. März 2024 daran nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 2. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen sowie hilfsweise sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mittels Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte, sodass er den Transitbereich des Flughafens Zürich verlassen und in die Schweiz einreisen könne, sowie der Anweisung an das Migrationsamt des Kantons, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 4. April 2024 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgender Ausnahme einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass asylsuchende Personen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hauptsächlich geltend macht, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er dabei ausführt, er habe den Dolmetscher, welcher Dari gesprochen habe, nicht verstanden, da es zwischen Farsi- und Dari sprechenden Personen zu Verständnisschwierigkeiten komme, und er sei auch nicht gefragt worden, ob er den Dolmetscher verstehe beziehungsweise habe aufgrund seiner Nervosität keine entsprechenden Einwände vorbringen können, sodass er seine Vorbringen nicht substantiiert habe schildern können,
dass dem entgegenzuhalten ist, dass die Anhörung in Farsi durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung gefragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehe, was er bejahte (vgl. A19 S. 18 und F1 f.), wobei die Behauptung, er habe sich nicht getraut, Einwände gegen diesen anzubringen, nicht zu überzeugen vermag,
dass sich aus dem Anhörungsprotokoll denn auch keinerlei Hinweise auf irgendwelche Verständigungsprobleme ergeben und solche in der Beschwerde auch nicht konkret benannt werden,
dass sich aus dem Protokoll der Anhörung auch nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht ausreichend hätte schildern können und er die Frage, ob er alles zu seinen Asylgründen habe sagen können, zum Schluss der Anhörung bejahte und dies auch unterschriftlich bestätigte (vgl. A19 F132), weshalb sich keine Notwendigkeit einer ergänzenden Anhörung ergibt,
dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe mehrere Dokumente vorlegen wollen, um seine Behauptungen zu untermauern, woran während der Anhörung aber kein Interesse gezeigt worden sei,
dass es dem entgegenzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung explizit gefragt wurde, ob er Beweismittel einreichen wolle, was er zwar bejahte, diese aber im Anschluss nicht genau benennen konnte (vgl. A19 F4 ff.) beziehungsweise als er zum Schluss nochmals danach gefragt wurde, angab, er könne die Scheidungsunterlagen aber keine Vorladungen oder den Durchsuchungsbefehl einreichen (vgl. A19 F140 f.),
dass die Scheidungsunterlagen, welche auch in der Beschwerde noch einmal genannt werden, für das vorliegende Verfahren nicht als Wesentlich zu bezeichnen sind, zumal das SEM die Scheidung des Beschwerdeführers an sich nicht in Frage gestellt hat, worauf es in seiner Verfügung noch einmal explizit hingewiesen hat,
dass das SEM daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die angebotenen Beweismittel verzichten konnte,
dass nach dem Gesagten der Sachverhalt genügend erstellt und das Gesuch um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Ansetzung einer ergänzenden Anhörung abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigt werden können und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass dabei insbesondere die unsubstanziiert gebliebene angebliche Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum hervorzuheben ist sowie die Erfahrungswidrigkeit einer rund achtjährigen erfolglosen Suche der iranischen Polizei, der Basij-Miliz sowie des Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer, welcher sich überdies zuweilen auch bei seinen Eltern und weiteren Verwandten aufgehalten haben will,
dass dem in der Beschwerde denn auch inhaltlich nichts Wesentliches entgegengehalten wird,
dass einzig geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht substantiiert schildern können, weil er den Dolmetscher nicht verstanden habe, dem Protokoll aber wie oben ausgeführt keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten während der Anhörung zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung vielmehr angab, alle Asylgründe genannt zu haben, und dies auch unterschriftlich bestätigte (vgl. oben),
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund falscher Anschuldigungen in Bezug auf angebliche sexuelle Belästigungen zum Nachteil einer weiteren asylsuchenden Person am Flughafen zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werden, mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun hat, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das SEM insbesondere zu Recht festgestellt hat, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gut ausgebildeten Mann mit Berufserfahrung und einer finanziell gut gestellten Familie, welcher für allfällige gesundheitliche Beschwerden die medizinische Versorgung im lran in Anspruch nehmen könne,
dass dem in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), woran auch das in der Beschwerde geltend gemachte Fehlen eines Reisepasses nichts ändert, zumal am Flughafen Scans des Reisepasses mit gefälschtem Visum für die Schweiz organisiert werden konnten, welchen der Beschwerdeführer bei der Kontrollstation in Dubai vorgewiesen hatte,
dass daran auch die Behauptung, die Anhörung habe im Terminal 1 im öffentlichen Bereich des Flughafens und damit ausserhalb des Transitbereichs stattgefunden, nichts zu ändern vermag,
dass die am 1. März 2024 verfügte Verweigerung der Einreise selbst bei Wahrunterstellung dieses Sachverhaltes weiterhin Bestand hat, zumal ein allfällig kurzeitiger Aufenthalt ausserhalb der Transitzone nicht als Einreise gelten kann (vgl. Art. 22 Abs. 5 AsylG und EMARK 1998 Nr. 30 E. 6b),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sämtliche verfahrensleitenden Anträge gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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