Entscheiddatum: 19.11.2013Publikationsdatum: 28.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1943/2012 Urteil vom 19. November 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...), dessen EhefrauD._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...),alias G._______, geboren (...),und deren gemeinsame Kinder,H._______, geboren (...),I._______, geboren (...),Iran, alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem Sohn am 30. September 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2008 im EVZ J._______ befragt (Kurzbefragung).
A.b Anlässlich der Kurzbefragung verneinten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin, jemals einen Pass oder ein Visum besessen beziehungsweise beantragt zu haben. Da Nachforschungen jedoch ergeben hatten, dass sie am 28. Mai 2008 ein Visum für die Schweiz erhielten und zu diesem Zeitpunkt über Pässe verfügten, wurde ihnen am 3. Oktober 2008 diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.
B.
B.a Am 13. Oktober 2008 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im EVZ J._______ zu ihren Asylgesuchen angehört (Anhörung).
B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei schiitischen Glaubens und stamme aus K._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe als Reporter für die Sportzeitung "L._______" gearbeitet. Am 5. April 2008 sei in der Zeitung ein von ihm geschriebener Kurzartikel über den Leiter der Sportorganisation veröffentlicht worden, in dem er diesen als für den Posten unfähig bezeichnet habe. Aufgrund dieses kritischen Artikels sei die Zeitung "L._______" drei Tage später von der Regierung geschlossen worden. In der Folge seien mehrmals Agenten des Regimes zu ihm nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht und verschiedene Gegenstände konfisziert. Zudem hätten sie ihn jeweils an einen unbekannten Ort mitgenommen, wo sie ihn verhört und misshandelt hätten, bevor sie ihn nach wenigen Tagen wieder freigelassen hätten. Als am 24. April 2008 erneut Regimeagenten zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er versucht zu fliehen, wobei er vom Balkon gestürzt sei. Obwohl er sich bei diesem Sturz verletzt habe, hätten ihn die Agenten mitgenommen. Aufgrund seiner Verletzungen hätten sie ihn jedoch zur Behandlung in ein öffentliches Spital gebracht. Von dort habe ihn seine Familie in ein Privatspital überführt, wo er operiert worden sei. Nach ungefähr einer Woche habe man ihn aus dem Spital entlassen. Als er wieder zu Hause gewesen sei, seien die Regimeagenten erneut zweimal bei ihm aufgetaucht, wobei sie ihm gedroht hätten, sobald er wieder gesund sei, brächten sie ihn ins Gefängnis. Deswegen habe er beschlossen, zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn das Land zu verlassen. Im August 2008, als es ihm wieder besser gegangen sei, hätten sie gemeinsam den Iran verlassen; sie seien nach Istanbul gereist, von wo sie per Fähre und Auto durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien. Nach seiner Ausreise seien Agenten des Regimes bei seinen Eltern erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Presseausweis sowie mehrere medizinische Atteste des Spitals M._______ zu den Akten.
B.d Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zur Hauptsache geltend, sie habe in ihrer Heimat keine eigenen Probleme gehabt; sie habe das Land in erster Linie wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
C. Am 27. Mai 2010 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter I._______.
D. Mit Eingabe vom 30. August 2010 an das BFM liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter geltend machen, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und deren Verantwortlicher für das Verbindungsbüro. Zudem habe er in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen und Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen.
Als Beweismittel wurden unter anderem eine Kopie einer Mitgliederkarte der DVF (gültig bis Ende 2010), mehrere Flugblätter sowie Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos zu den Akten gereicht.
E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer sei ins achtköpfige Team vom Radioprogramm "(...)" aufgenommen worden. Dabei handle es sich um eine einstündige, wöchentlich ausgestrahlte Sendung zur Lage im Iran, welche von Mitgliedern der DVF vorbereitet und moderiert werde. Zudem habe er in der Schweiz an weiteren Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen.
Als Beweismittel wurden unter anderem eine Kopie einer Mitgliederkarte der DVF (gültig bis Ende 2011), eine Bewilligung der Stadt O._______ vom 17. November 2010 für eine Standaktion vom 10. Dezember 2010, mehrere Flugblätter sowie Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos eingereicht.
F. Mit Eingabe vom 15. November 2011 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, der Beschwerdeführer habe im Juni beziehungsweise September 2011 drei regimekritische Artikel verfasst, welche im Internet respektive in einer Zeitung veröffentlicht worden seien. Zudem habe er in der Schweiz an weiteren Protestkundgebungen und Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen.
Als Beweismittel wurden unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 11. November 2011, drei fremdsprachige Internet- bzw. Zeitungsartikel (mit Übersetzungen auf Deutsch), mehrere Flugblätter sowie Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos.
G. Mit Eingabe vom 6. März 2012 machten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren (aktuellen) Rechtsvertreter - geltend, der Beschwerdeführer habe zwischen November 2011 und Ende Februar 2012 drei selbst verfasste Artikel über verschiedene politische Themen betreffend Iran im Internet veröffentlicht. Zudem habe er im gleichen Zeitraum in der Schweiz an weiteren Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen und sich an der Produktion des Radioprogramms "(...)" beteiligt.
Als Beweismittel wurden unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Eine Kopie einer Mitgliederkarte der DVF (gültig bis Ende 2012), zwei fremdsprachige Internetartikel (inklusive deutsche Übersetzung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos sowie zwei DVD's.
H. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden zwei iranische Identitätskarten betreffend den Beschwerdeführer respektive den Sohn H._______, einen Ehevertrag (in Kopie) sowie ein Familienbüchlein zu den Akten.
I. Mit Verfügung vom 16. März 2012 - eröffnet am 19. März 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung seiner Vorbringen in mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, Agenten der Regierung seien zum ersten Mal am 9. April 2008 zu ihm nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht und mehrere Sachen beschlagnahmt. Danach seien sie wieder gegangen, ohne ihn mitzunehmen; sie hätten ihm jedoch befohlen, sich persönlich bei ihnen zu melden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, es sei am 10. April 2008 erstmals zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei er damals von den Agenten auch mitgenommen worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei am 24. April 2008 vom Balkon gestürzt, von den Beamten mitgenommen und am folgenden Tag in ein Spital gebracht worden. Danach sei er in einem Privatspital operiert und nach einer Woche aus dem Spital entlassen worden. Demnach müsste die Entlassung aus dem Spital irgendwann Anfang Mai 2008 erfolgt sein. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er sei danach noch zweimal von Agenten der Regierung zu Hause aufgesucht worden, zuletzt zirka zwei Monate vor der Kurzbefragung. Da diese am 3. Oktober 2008 stattgefunden habe, müsste dies folglich ungefähr Anfang August gewesen sein. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, die Agenten seien erstmals ein oder zwei Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital wieder zu ihm nach Hause gekommen. Das letzte Mal seien sie dann zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise aufgetaucht. Zwei bis drei Wochen vor der Ausreise würde somit Juli oder Anfang August 2008 bedeuten. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Besuch der Agenten nach der Entlassung aus dem Spital verstrichen sei, habe der Beschwerdeführer geantwortet, diese Besuche hätten in einem Abstand von ein oder zwei Tagen stattgefunden. Wenn aber die Entlassung aus dem Spital Anfang Mai 2008 erfolgt sein solle, der erste Besuch der Agenten ein bis zwei Tage später und der zweite und letzte Besuch schliesslich wiederum ein bis zwei Tage nach dem ersten, dann hätten beide Besuche der Agenten folglich im Mai 2008 stattfinden müssen. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den genannten Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Agenten letztmals zwei Monate vor der Kurzbefragung beziehungsweise zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Regierungsbeamten den Beschwerdeführer insgesamt sieben bis acht Mal festnehmen, ihn jeweils nach einigen Tagen wieder freilassen und ihm dann nach seinem Unfall drohen sollten, sobald er wieder gesund sei, müsse er ins Gefängnis. Zum einen scheine es tatsachenwidrig, dass die Behörden den Beschwerdeführer über eine bevorstehende Gefängnisstrafe informieren würden, da sie ihm dadurch die Möglichkeit gäben, rechtzeitig zu fliehen. Zum anderen hätten die Behörden den Beschwerdeführer gemäss dessen eigenen Aussagen ja schon mehrfach mitgenommen. Falls sie ihn tatsächlich für längere Zeit ins Gefängnis hätten bringen wollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn jeweils nach einigen Tagen wieder hätten freilassen sollen, anstatt ihn schon damals länger festzuhalten. Schliesslich hätten ihn die Beamten auch direkt nach seinem Unfall ins Gefängnis bringen können, zumal seine Verletzungen für die iranischen Behörden kaum ein Grund darstellen würden, eine tatsächlich verfolgte Person nicht zu inhaftieren. Aufgrund des Gesagten könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden. Somit seien auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich lediglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes bezögen, die Grundlage entzogen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Die ärztlichen Atteste belegten bestenfalls, dass der Beschwerdeführer tatsächlich operiert worden sei und der Presseausweis vermöge höchstens die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reporter zu beweisen. Somit gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer führe aus, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei Mitglied der DVF und einer der Moderatoren der Radiosendung "(...)". Zudem habe er regimekritische Artikel verfasst, die im Internet sowie in der exiliranischen Zeitung Kayhan veröffentlicht worden seien. Weiter habe er an unzähligen Demonstrationen teilgenommen, für die er teilweise selbst die Bewilligung eingeholt habe und über die oft im Internet und teilweise sogar im TV berichtet worden sei. Zwar sei notorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten. Die iranischen Behörden hätten aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche den Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und hebten sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern ab. Zu den regimekritischen Artikeln sei anzumerken, dass diese weitgehend polemische Kritik am iranischen Regime und dem Präsidenten enthielten, jedoch keine klar reflektierten politischen Vorstellungen und Ziele aufwiesen, die den Beschwerdeführer als gefährlichen Regimegegner darstellen könnten. Auch aus seiner Tätigkeit als Mitglied und Radiomoderator der DVF sei nicht ersichtlich, dass er sich dadurch in spezieller Form als ernstzunehmender Regimegegner exponiert hätte. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - seien aufgrund der gesamten Umstände somit nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welches zu einer Gefahr für das Regime werde könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei jedenfalls insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
J. Mit Beschwerde vom 11. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Anwalts.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Drei fremdsprachige Internetartikel (mit deutscher Übersetzung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos, eine CD sowie eine Fürsorgebestätigung.
K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
L. Mit Eingaben vom 6. Juni beziehungsweise 6. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, im April respektive Mai 2012 seien zwei vom Beschwerdeführer selbst verfasste regimekritische Artikel im Internet beziehungsweise in einer Zeitung veröffentlicht worden. Zudem habe er in dieser Zeitspanne an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei für das Radioprogramm "(...)" tätig gewesen. Vor einigen Monaten sei er überdies von der DVF zum verantwortlichen für die Aktivitäten in der Stadt O._______ gewählt worden.
Dazu wurden unter anderem drei fremdsprachige Internet- bzw. Zeitungsartikel (teilweise mit deutscher Übersetzung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos sowie eine CD eingereicht.
M. Mit Eingabe vom 28. August 2012 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe im Juni und Juli 2012 mehrere Artikel im Internet sowie in einer Wochenzeitung, die im Iran verboten sei, veröffentlicht und an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Zudem betätige er sich jetzt nicht mehr nur als technischer Begleiter am Radioprogramm "(...)", sondern auch als Moderator und Redaktor.
Als Beweismittel lagen unter anderem zwei fremdsprachige Internet- bzw. Zeitungsartikel (inklusive deutsche Übersetzung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos sowie eine CD bei.
N. Mit Eingaben vom 20. November 2012, 28. Februar 2013 sowie 19. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu den Akten reichen: Zwei fremdsprachige Internet- bzw. Zeitungsartikel (teilweise mit deutscher Übersetzung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos, drei CD's, eine Bewilligung für Veranstaltungen der Stadt Q._______ vom 15. Januar 2013 (in Kopie), verschiedene Ausgaben der Zeitschrift Kanoun sowie ein Schreiben der Interessengruppe von Exil-IranerInnen vom 17. Oktober 2012 (in Kopie).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Ereignisse den Beschwerdeführer stark aufgewühlt hätten, weshalb er anlässlich der Befragungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, stringente und nachvollziehbare Angaben zu den zeitlichen Abläufen zu machen, findet in den Befragungsprotokollen keine Stütze. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine diesbezüglichen Bemerkungen und Einwände angebracht (vgl. Akten BFM A 23/18 S. 17), was zweifellos der Fall gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer bei der Anhörung tatsächlich, wie behauptet, stark aufgewühlt gewesen. Das Vorbringen ist daher als Schutzbehauptung zu werten, um die widersprüchlichen und ungereimten Aussagen zu rechtfertigen.
5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland beziehen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, da seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, die Agenten der Regierung seien am 9. April 2008 zum ersten Mal nach Hause gekommen und hätten seine Sachen beschlagnahmt. Nach zirka 45 Minuten seien sie wieder gegangen, ohne ihn mitzunehmen; sie hätten jedoch von ihm verlangt, dass er sich persönlich bei ihnen melde. Am 14. April 2008 sei er von den Regierungsagenten von zu Hause mitgenommen worden (A 1/14 S. 8). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, es sei am 10. April 2008 erstmals zu einer Hausdurchsuchung durch die Agenten gekommen, wobei er damals von ihnen auch mitgenommen worden sei (A 23/18 F43 ff., F85). Zudem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, er habe sich beim Sturz vom Balkon den 12. Wirbel und beide Beine gebrochen (A 1/14 S. 7), während er bei der Anhörung aussagte, er habe sich beim Sturz den 12. Wirbel und das rechte Bein gebrochen (A 23/18 F8). Auf Vorhalt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die soeben aufgezeigten Widersprüche plausibel aufzulösen (A 23/18 F54, F86, F113).
Divergierend äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Zeitpunkts, an dem die Regierungsagenten zum letzten Mal nach Hause gekommen seien und ihm mit Gefängnis gedroht hätten. So machte er anlässlich der Kurzbefragung respektive der Anhörung einerseits geltend, dies sei zirka zwei Monate vor der Kurzbefragung (A 1/14 S. 9) beziehungsweise zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran geschehen (A 23/18 F120). Gemäss diesen Aussagen sind die Regierungsagenten somit im Juli oder August 2008 letztmals beim Beschwerdeführer erschienen. Andererseits gab der Beschwerdeführer in den Befragungen zu Protokoll, er sei eine Woche nach seinem Sturz vom Balkon am 24. April 2008 wieder aus dem Spital nach Hause zurückgekehrt (A 1/14 S. 9, A 23/18 F130). Nach seiner Rückkehr aus dem Spital seien die Regierungsagenten noch zweimal zu ihm nach Hause gekommen (A 1/14 S. 9, 23/18 F119). Das erste Mal seien sie ein oder zwei Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital vorbeigekommen (A 23/18 F116), das zweite Mal ein oder zwei Tage später (A 23/18 F128). Dieses Vorbringen lässt sich mit seinen Aussagen, diese Besuche hätten zirka zwei Monate vor der Kurzbefragung beziehungsweise zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran stattgefunden, nicht vereinbaren.
Als realitätsfremd erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er wegen seines Artikels, der am 5. April 2008 veröffentlicht worden sei, zwischen April 2008 und seiner Ausreise aus dem Iran im August 2008 von Agenten der Regierung sieben oder acht Mal zu Hause festgenommen worden sei, sie ihn jeweils nach ein paar Tagen wieder freigelassen hätten und ihm nach seiner Rückkehr aus dem Spital gedroht hätten, nach seiner Genesung würden sie ihn ins Gefängnis bringen (A 1/14 S. 7, A 23/18 F62 ff., F117). Ein derart dilettantisches Vorgehen der iranischen Behörden ist nicht glaubhaft, zumal sie ihm dadurch die Möglichkeit gegeben hätten, rechtzeitig zu fliehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die iranischen Behörden möglicherweise gar nie im Sinn gehabt hätten, ihn mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, sondern mit den verschiedenen Inhaftierungen in erster Linie den Zweck verfolgt hätten, ihn einzuschüchtern, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, ihm würde bei einer Rückkehr in den Iran mindestens acht oder neun Jahre Haft drohen (A 1/14 S. 9).
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach iranische Agenten nach seiner Ausreise bei seinen Eltern erschienen seien und sich nach ihm erkundigt hätten, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. An der Beurteilung, wonach es sich bei den vorgebrachten Verfolgungsvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal der Presseausweis höchstens die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reporter zu bestätigen vermag und die medizinischen Atteste nur belegen, dass er operiert wurde. Eine Verfolgung durch die iranischen Behörden lässt sich daraus nicht entnehmen.
6.2 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen wäre.
7.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich kurz nach seiner Einreise in die Schweiz der Exilopposition beziehungsweise der DVF angeschlossen. Er sei somit seit mehreren Jahren ununterbrochen exilpolitisch tätig, weshalb das Risiko, von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte identifiziert und registriert zu werden, deutlich erhöht sei. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Medien in Erscheinung getreten und habe an zahlreichen öffentlichen Kundgebungen sowie an mehreren Standaktionen teilgenommen. Zudem habe er für einzelne öffentliche Veranstaltungen im Namen der DVF polizeiliche Bewilligungen eingeholt und im Internet sowie in der Zeitschrift Kayhan namentlich gezeichnete und mit Portrait-Foto versehene Artikel veröffentlicht, die sich sehr kritisch mit dem iranischen Regime auseinandersetzten. Aus diesen Gründen könne die Einschätzung der Vorinstanz, wonach trotz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, nicht geteilt werden.
7.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Mitglied der DVF ist. Anfang 2012 wurde er von der DVF zum Verantwortlichen für die Aktivitäten in der Stadt O._______ gewählt. Er hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen und Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, bei denen er teilweise auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Viele dieser anlässlich der Demonstrationen und Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden ins Internet gestellt. Zudem beteiligt er sich seit dem Jahre 2011 an der Herstellung des von der DVF produzierten Radioprogramms "(...)", bei dem er zuerst nur als technischer Begleiter tätig war, seit letztem Jahr jedoch auch als Moderator und Redaktor. Überdies hat er im Dezember 2010 in der Stadt O._______ beziehungsweise im Februar 2013 in der Stadt Q._______ eine Standaktion respektive eine kleine Kundgebung zur politischen Lage im Iran organisiert. Ausserdem lässt sich aus den Akten entnehmen, dass er auf verschiedenen Internetseiten sowie in zwei Zeitungen zahlreiche in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Deshalb unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Personen und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen (vgl. BVGE a.a.O. S. 364 ff.). Bei der Evaluierung des politischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).
7.6 Der Beschwerdeführer fällt nach Prüfung der Beweisunterlagen nicht in die Kategorie von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden: Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seinen Eingaben im Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an zahlreichen Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, ohne dabei eine herausragende Stellung innezuhaben. Auch der Umstand, dass er seit einigen Jahren Mitglied der DVF ist und seit Anfang 2012 die Verantwortung für die Aktivitäten der DVF der Stadt O._______ innehat, vermag kein ernsthaftes Interesse der iranischen Behörden zu begründen, da er keine hochrangige Führungsposition innerhalb der Organisation besetzt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit beziehungsweise deren Qualität kann dem Beschwerdeführer keinen Exponierungsgrad attestiert werden, der auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt. Daran ändert nichts, dass er eine Standaktion sowie eine kleine Kundgebung zur politischen Lage im Iran organisierte und auf verschiedenen Internetseiten beziehungsweise in zwei Zeitungen zahlreiche in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte, da ihm dies nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleiht. Auch die Tatsache, dass er seit 2012 als Moderator und Redaktor für die Radiosendung "(...)" tätig ist, ist nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil zu begründen, da er durch diese Tätigkeit nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers durch seine Beteiligung an den Radiosendungen innerhalb der iranischen Diaspora wuchs. Doch tritt er zum einen nicht als Verantwortlicher für die Sendungen auf, sondern als einer von mehreren Moderatoren beziehungsweise Redaktoren. Zum anderen ist gestützt auf diese Tätigkeit nicht ersichtlich, dass ihm insgesamt, mithin auch ausserhalb der Diaspora, besondere Beachtung zugekommen wäre, er somit auch gegen aussen exponiert als tonangebender Gegner des iranischen Regimes zu erkennen gewesen wäre. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätte dieser bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal es insgesamt als unwahrscheinlich erscheint, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, als dass sie jene als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Somit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger nicht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus dem Iran sowie der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatland befürchten müssen (BVGE a.a.O. E. 7.4.4 S. 367).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 16. März 2012 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziffern 4 - 7 dieser Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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